Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.02.2024 – T 308/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T030822.20240220

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0308/22 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 20. Februar 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) ABG Allgemeine Baumaschinen-Gesellschaft mbH Kuhbrückenstrasse 18 31785 Hameln (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Beschwerdeführerin:

Dynapac GmbH Ammerländer Strasse 93 26203 Wardenburg (DE) (Einsprechender 1) Vertreter:

Meissner Bolte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 28209 Bremen (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 2) BOMAG GmbH Hellerwald 56154 Boppard (DE) Vertreter:

Heidler, Philipp Lang & Tomerius Patentanwaltspartnerschaft mbB Rosa-Bavarese-Strasse 5 80639 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2885461 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 3. Dezember 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hatten sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende 1 Beschwerde eingelegt.

a) Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Hauptantrags nicht erfinderisch sei gegenüber einer Kombination von D4/E2 E15 WO 2010/006759 A1 DE 36 09 399 A1. mit b) In Hinblick auf den Hilfsantrags 1 entschied die Einspruchsabteilung, dass i) dieser neu und erfinderisch sei, ii) das Patent gemäß diesem Antrag die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne und iii) der Gegenstand der Ansprüche gemäß diesem Antrag nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

c) In ihrer Entscheidung bezog sich die Einspruchsabteilung unter anderem auch auf die Dokumente D5/E3 D6 DE 11 2008 002 048 T5 DE 36 07 138 A1. und II.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Einsprüche, d. h. das erteilte Patent aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechende 1 (d.h. Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung gemäß Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der mit ihrer Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 4a, 4b, 4c, 5, 5a, 5b, 5c, 6, 6a, 6b oder 6c, sowie weiter hilfsweise mit einem der im Einspruchsverfahren vorgelegten Hilfsanträge 1, 2, 3, 4, 5a, 5b, 5c, 5d, 6, 6a, 7, 7a, 8, 8a, 9 oder 9a.

b) Die Beschwerdeführerin-Einsprechende (vormals Einsprechende 1) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

c) Die weitere Verfahrensbeteiligte (vormals Einsprechende 2) hatte sich in der Sache nicht geäußert. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags ist auf ein Verfahren gerichtet und lautet wie folgt:

"Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines Verbrennungsmotors (1) einer Straßenbaumaschine, die neben einem Fahrantrieb (2) an den Verbrennungsmotor (1) angeschlossene Hydromotoren (3) zum Treiben von Arbeitsaggregaten aufweist, und bei dem die Drehzahl abhängig vom momentanen Leistungsbedarf der Arbeitsaggregate eingestellt wird , dadurch gekennzeichnet, dass unter Verwendung von Konstantpumpen (5) die Hydromotoren (3) betrieben werden und momentan abzuführende Restvolumenströme von Stromventilen (6) für die Hydromotoren (3) aktiver Arbeitsaggregate reduziert werden, wozu die Drehzahl des Verbrennungsmotors (1) während eines Arbeitsbetriebs automatisch angepasst wird und die Stromventile (6) über eine Steuerleitung (9) einer Steuerung (7) verstellt werden."

Der weitere, unabhängige Anspruch 7 lautet wie folgt:

"Straßenbaumaschine mit einem Verbrennungsmotor (1) zum Treiben eines Fahrantriebs (2) sowie mehrerer Hydromotoren (3) für Arbeitsaggregate und mit einer Steuerung (7) zum Einstellen der Drehzahl des Verbrennungsmotors (1) abhängig vom momentanen Leistungsbedarf der Arbeitsaggregate, dadurch gekennzeichnet, dass jeder der mehreren Hydromotoren (3) über eine von dem Verbrennungsmotor (1) antreibbare Konstantpumpe (5) betreibbar ist, deren voller Volumenstrom über jeweils ein Stromventil (6) beeinflussbar ist, und die Steuerung (7) als Verbindungsglied zwischen den Stromventilen (6) der Hydromotoren (3) und einem Drehzahlgeber (4) des Verbrennungsmotors angeschlossen ist und eine Anpasssteuerschaltung aufweist, die ein Drehzahlsignal abgestimmt auf eine Reduzierung der momentan abzuführenden Restvolumenströme der Stromventile (6) für Hydromotoren (3) aktiver Arbeitsaggregate liefert, wozu die Steuerung (7) die Stromventile (6) über eine Steuerleitung (9) verstellt."

IV. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 verlangt zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag das folgende Merkmal:

"wobei die Anpassung derart erfolgt, dass das Stromventil (6) des Hydromotors (3) des momentan höchstbelasteten Arbeitsaggregates und dem dann geringsten Restvolumenstrom die Abstimmung des Drehzahlsignals für die Einstellung der Drehzahl des Verbrennungsmotors (1) vorgibt."

Der unabhängige Anspruch 6 des Hilfsantrags 1 verlangt zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag das folgende Merkmal:

"wobei die Anpasssteuerschaltung zum Treffen einer Auswahl ausgelegt ist, wonach das Stromventil (6) des Hydromotors (3) des momentan höchstbelasteten Arbeitsaggregates und dem dann geringsten Restvolumenstrom die Abstimmung des Drehzahlsignals für die Einstellung der Drehzahl des Verbrennungsmotors (1) vorgibt."

V. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Erfindung gemäß Hauptantrag sei erfinderisch gegenüber einer Kombination von D4/E2 mit E15, da der Fachmann die aus E15 bekannte Steuerung nicht auf die in D4/E2 gezeigte Baumaschine anwenden würde. Zudem könne E15 keine Stromventile mit Restvolumenstrom nahelegen.

b) Das Steuerungsprinzip nach der Erfindung gemäß Hilfsantrag 1 sei insbesondere in den Absätzen [0010], [0018] und [0019] des Streitpatents so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

VI.

c) Die in den unabhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags 1 definierte Steuerleitung, die die Stromventile mit der Steuerung verbindet, werde auf Seite 6 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Weitere dort genannte Merkmale seien nicht untrennbar mit der Steuerleitung verbunden.

d) Der Erfindung gemäß Hilfsantrag 1 sei neu gegenüber D4/E2, und werde auch ausgehend von D4/E2 nicht durch E15, D5/E3 oder D6 nahegelegt.

e) Auch ausgehend von D5/E3 werde die Erfindung nicht nahegelegt.

f) Der auf D5/E3 basierende Neuheitseinwand sei verspätet vorgebracht worden und dürfe daher nicht mehr zum Verfahren zugelassen werden. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin-Einsprechenden lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Das Verfahren gemäß Hauptantrag sei nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination von D4 mit E15. b) Die Erfindung gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht ausführbar, da die unabhängigen Ansprüche im Widerspruch zur Beschreibung stünden.

c) Die in den unabhängigen Ansprüchen aufgenommene Steuerleitung zwischen Steuerung und Stromventilen sei nur in Kombination mit einer DrehzahlSignalleitung zwischen Steuerung und Verbrennungsmotor offenbart, die jedoch nicht in die Ansprüche aufgenommen worden sei. Daher läge eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.

d) Der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber D4/E2, zumindest aber nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination von D4/E2 mit E15, D5/E3 oder D6. Alternativ könne man auch von D5/E3 als nächstkommenden Stand der Technik ausgehen.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag Erfinderische Tätigkeit 1. Der Gegenstand des Hauptantrags ist nicht erfinderisch (Artikel 56 EPÜ).

1.1 Die Einspruchsabteilung sah den Gegenstand des Hauptantrags als durch eine Kombination von D4/E2 mit E15 nahegelegt an (Entscheidungsgründe 28).

1.2 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass D4/E2 einen geeigneten nächstkommenden Stand der Technik darstellt.

1.2.1 D4/E2 offenbart ein Verfahren zum Einstellen der Drehzahl eines Verbrennungsmotors (23) einer Straßenbaumaschine (sowie auch die entsprechende Straßenbaumaschine an sich), die neben einem Fahrantrieb an den Verbrennungsmotor angeschlossene Hydromotoren zum Treiben von Arbeitsaggregaten (24 28) aufweist (siehe Seite 1, Zeilen 1 - 11 oder Zusammenfassung). Die Drehzahl des Verbrennungsmotors wird mit Hilfe einer automatischen Steuerung abhängig vom momentanen Leistungsbedarf der Arbeitsaggregate eingestellt bzw. angepasst (siehe Seite 2, Zeilen 10 und 11).

Ferner wird auf Seite 7, Zeilen 27 - 29 beschrieben, dass in einer Ausführungsform der Verbrennungsmotor mehrere Hydraulikpumpen antreibt, die wiederum die Mehrzahl an Hydromotoren für die Aggregate (24 - 28) antreiben.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin-Einsprechenden sah es zudem als in D4/E2 offenbart an, dass die Hydraulikpumpen Konstantpumpen wären, deren Förderstrom mit Hilfe von Stellventilen bedarfsgerecht eingestellt werde (siehe Beschwerdebegründung der BeschwerdeführerinEinsprechenden auf Seite 6 im Abschnitt III).

1.2.3 Die Kammer kann sich dieser Auffassung aus folgenden Gründen nicht anschließen:

a) In D4/E2 wird auf Seite 9, Zeilen 4 - 10 zwar darauf hingewiesen, dass bei einer Veränderung der Drehzahl des Verbrennungsmotors sich im Regelfall auch der von der Hydraulikpumpe erzeugte Förderstrom ändert. In Zeile 11 ff. wird dann jedoch darauf aufbauend ausgeführt, dass eine Regelung vorgesehen wird, die trotz dieser Veränderung der Drehzahl des Verbrennungsmotors die Drehzahl der Hydraulikmotoren konstant hält. Entsprechend lässt sich aber hieraus gerade nicht ableiten, dass die Hydraulikpumpen Konstantpumpen sind, da sonst bei einer Änderung der Drehzahl des Verbrennungsmotors sich auch die Drehzahlen der Hydraulikmotoren proportional ändern müssten.

1.2.4 b) In dieser Passage wird auch entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin-Einsprechenden keine Beeinflussung des Förderstroms mittels Drosselventile beschrieben, insbesondere aber wird nicht offenbart, dass ein Teil des Förderstroms zum jeweiligen Hydromotor über ein Stromventil als Restvolumenstrom abgeschlagen und zurück in den Hydraulikölspeicher geleitet wird.

c) Auch die anderen von der BeschwerdeführerinEinsprechenden zitierten Passagen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, nach welchen Kriterien die Drehzahlanpassung des Verbrennungsmotors erfolgt, wie der Förderstrom zum Hydromotor des jeweiligen Aggregats beeinflusst wird und welcher Pumpentyp verwendet wird.

In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung (Entscheidungsgründe 28.2) unterscheidet sich daher der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom aus D4/E2 bekannten Verfahren dahingehend, dass i) die Hydraulikpumpen Konstantpumpen sind; ii) momentan abzuführende Restvolumenströme von Stromventilen für die Hydromotoren aktiver Arbeitsaggregate reduziert werden (also, dass der Förderstrom zum Betrieb der Hydromotoren von aktiven Arbeitsaggregaten mittels Stromventilen reduziert wird, so dass dort Restvolumenströme ungenutzt abgeschlagen werden); und iii) diese Stromventile über eine Steuerleitung mit der Steuerung verbunden sind und von dieser verstellt werden.

1.2.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu. Entsprechend kann offen bleiben, ob der auf D4/E2 basierende Neuheitseinwand verspätet vorgebracht wurde und noch zum Verfahren zugelassen werden kann, da der Einwand bereits inhaltlich nicht durchgreift.

1.3 Die ausgehend von D4/E2 gelöste technische Aufgabe hat die Einspruchsabteilung darin gesehen, einen wirtschaftlichen Betrieb der Straßenbaumaschine zu erlauben (Entscheidungsgründe 28.3).

1.3.1 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin wendet sich nicht gegen diese Formulierung der Aufgabe, führt aber aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen technischen Lehre der D4/E2 sich keine Veranlassung durch E15 ergebe, das aus D4/E2 bekannte Verfahren bzw. die aus D4/E2 bekannte Baumaschine in Richtung des im Patentanspruch 1 bzw. 7 beanspruchten Gegenstandes weiterzuentwickeln.

1.3.2 Das Dokument E15 offenbart in Figur 1 eine Arbeitsmaschine mit vier hydraulischen Aggregaten (1 4). Diese werden von einer zentralen Hydraulikpumpe (5) mit einem Förderstrom versorgt, wobei die Hydraulikpumpe von einem Verbrennungsmotor (7) angetrieben wird. Der Förderstrom zu den Aggregaten wird über Stellventile (11 - 14) jeweils unabhängig geregelt.

In Figur 4 wird ein Hydraulikkreis detaillierter gezeigt und auf Seite 11, zweiter Absatz beschrieben:

Das Stellventil besteht aus einem Bypass-Ventil (52) und einem Durchflussmengenmesser (53). Weicht der Förderstrom zum Aggregat vom Soll-Wert ab, wird über das Bypass-Ventil der Ist-Wert auf den Soll-Wert korrigiert. Hierzu ist das Stellventil mit einer Signalleitung mit einer zentralen Steuerung verbunden (siehe Figur 1).

Der über das Bypass-Ventil abgeschlagene Teil des Förderstroms wird in E15 dann über eine Leitung (10) zum zentralen Hydraulikölspeicher zurückgeleitet und stellt damit einen Restvolumenstrom im Sinne des Streitpatents dar. Entsprechend dann das Stellventil auch als Stromventil im Sinne des Streitpatents gelten. Parallel dazu wird von der zentralen Steuerung auch die Drehzahl des Verbrennungsmotors (7) in E15 so angepasst, dass die Hydraulikpumpe (5) mit einer Drehzahl angetrieben wird, die dem aktuellen Bedarf aller vier Verbraucher entspricht. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die Pumpe (5) eine Konstantpumpe sein muss, deren Förderleistung direkt proportional zur Drehzahl des Verbrennungsmotors ist.

Dies wird auch auf Seite 6, Zeilen 12 ff. beschrieben:

Die für den Förderstrom zu den einzelnen Aggregaten repräsentativen Signale werden in einer Summiereinrichtung (26) zusammengeführt und die Drehzahl des Verbrennungsmotor an diesen Summenwert angepasst.

1.3.3 Die in E15 gezeigte Ausgestaltung des Hydrauliksystems ermöglicht es, die Verlustleistung zu minimieren (siehe Seite 3, Zeilen 22 - 25).

1.4 Der Fachmann auf der Suche nach einer geeigneten Ausgestaltung der Steuerung der Baumaschine von D4/E2, die einen wirtschaftlichen Betrieb der Straßenbaumaschine erlaubt, würde daher das Dokument E15 berücksichtigen.

1.4.1 1.4.2 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte zwar, dass E15 ein System mit zentraler Pumpe zeigen würde, das Streitpatent aber eine dezentrale Anordnung einer Vielzahl an Pumpen verwenden würde. Daher würde der Fachmann E15 nicht berücksichtigen.

a) Zum einen ist es aber nach Auffassung der Kammer irrelevant, ob der Fachmann das Steuerungssystem der E15 als mit dem Streitpatent kombinierbar ansehen würde. Maßgeblich ist lediglich, ob der Fachmann E15 mit D4/E2 kombinieren könnte, was aus Sicht der Kammer der Fall ist. Sowohl D4/E2, als auch E15 verwenden eine zentrale Pumpe bzw. Pumpengruppe.

b) Zum anderen aber beansprucht Anspruch 1 des Hauptantrags keine dezentrale Anordnung der Pumpen, sondern verlangt nur, dass die Hydromotoren unter Verwendung von Konstantpumpen betrieben werden. Ob diese zentral oder dezentral angeordnet sind, bleibt in Anspruch 1 des Hauptantrags offen, so dass beide Varianten unter den Anspruchswortlaut fallen.

Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte ferner, dass es technisch nicht möglich sei, dass bei einer zentralen Pumpe für mehrere Aggregate eine Mehrzahl von Restvolumenströmen auftreten könne. Diese Behauptung widerspricht aus Sicht der Kammer aber dem Offenbarungsgehalt von E15: Auch in E15 wird eine zentrale Pumpe (5) verwendet, um über eine zentrale, am Ende aufgeteilte Zuleitung (9) gleichzeitig vier Aggregate (1 - 4) mit einem Förderstrom zu versorgen. Durch die Drosselung des Förderstroms mit Hilfe der Ventile (11 - 14) ergibt sich für jedes der Aggregate ein eigenständiger Restvolumenstrom. Ob diese Restvolumenströme dabei dann aus konstruktiven Gründen in einer gemeinsamen Rückleitung (10) geführt werden, ändert nichts daran, dass am jeweiligen Ventil individuelle Restvolumenströme auftreten.

1.5 Der Fachmann würde daher auch in D4/E2 als Pumpentyp wie in E15 vorgeschlagen eine Konstantpumpe wählen, die Förderströme zu den einzelnen Aggregaten unabhängig voneinander über jeweils ein über eine Steuerleitung mit der zentralen Steuerung verbundenes Stromventil steuern, und die am jeweiligen Ventil auftretenden Restvolumenströme zum zentralen Hydraulikölspeicher zurückführen.

1.5.1 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentiert zudem auch, dass der Fachmann die Lehre von E15 auf D4/ E2 zwar grundsätzlich anwenden könnte, hierfür aber letztlich keinen Grund habe (could-would).

1.5.2 Aus Sicht der Kammer zeigt D4/E2 keine Details der Steuerung der Förderströme zu den jeweiligen Aggregaten, so dass der Fachmann zwingend eine Pumpenart wählen muss und Bauteile zur Beeinflussung des Förderstroms zu den Aggregaten vorsehen muss.

1.5.3 E15 zeigt dem Fachmann nicht nur irgendeine Möglichkeit unter einer Vielzahl an möglichen Varianten, wie ein Hydraulikkreis gesteuert werden kann, sondern die in E15 gezeigte Ausgestaltung dient ebenfalls der Optimierung der Leistung des Verbrennungsmotors über eine Anpassung dessen Drehzahl an den Auslastungsgrad der Aggregate.

1.5.4 Der Fachmann erhält somit aus E15 einen konkreten Vorschlag, wie er die in D4/E2 abstrakt beschriebene Optimierung umsetzen kann, so dass er die Lehre der E15 nicht nur berücksichtigen könnte, sondern auch berücksichtigen würde.

1.6 So erhält der Fachmann das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

1.7 Die Kammer teilt daher die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hauptantrag. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin ist zurückzuweisen. Hilfsantrag 1 Ausführbarkeit 2. Das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 1 offenbart die Erfindung so ausreichend deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

2.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass kein Mangel an Ausführbarkeit vorläge, da der Widerspruch zwischen den unabhängigen Ansprüchen und der Beschreibung allenfalls ein Mangel an Klarheit sei (siehe Entscheidungsgründe 29).

2.2 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung vollumfänglich. Zur Beurteilung der Ausführbarkeit darf nicht nur der unabhängige Anspruch betrachtet werden, sondern auch die Informationen aus der Beschreibung sind hinzuzuziehen. Ein potentieller Widerspruch zwischen Beschreibung und Ansprüchen stellt - wie von der Einspruchsabteilung korrekt ausgeführt - allenfalls einen Mangel an Klarheit dar.

2.3 Das Steuerungsprinzip wird im erteilten Patent in den Absätzen [0010], [0018] und [0019] beschrieben, so dass der Fachmann hier entnehmen kann, dass die Drehzahl des Verbrennungsmotors so weit abgesenkt wird, bis der Restvolumenstrom des am höchsten belasteten Aggregats annähernd Null ist. Gleichzeitig wird der verminderte Förderstrom durch diese Reduzierung der Drehzahl des Verbrennungsmotors durch ein Nachsteuern der Stromventile kompensiert.

Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 3. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

3.1 Die Einspruchsabteilung entschied, dass das Merkmal "Stromventile werden über eine Steuerleitung einer Steuerung verstellt" auf Seite 6, Zeile 11 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart werde (Entscheidungsgründe 26.3).

3.1.1 Im Unterschied zum Einspruchsverfahren argumentiert die Beschwerdeführerin-Einsprechende nunmehr, dass eine derartige Steuerleitung auf Seite 6 der ursprünglich eingereichten Beschreibung nur in Kombination mit weiteren Merkmalen offenbart sei, insbesondere mit einer Drehzahl-Signalleitung, über welche die Steuerung mit dem Verbrennungsmotor verbunden sei.

3.1.2 Die Kammer kann hierbei aber nicht erkennen, warum die Anbindung der Stromventile an die Steuerung über jeweils eine Steuerleitung zwingend auch eine Leitungsverbindung zwischen Verbrennungsmotor und der Steuerung erfordert. Ein Steuerungssignal kann alternativ auch ohne Einschränkung der Allgemeinheit über Funk übertragen werden.

3.1.3 Die Steuerleitungen zu den Stromventilen sind daher nicht untrennbar mit der Drehzahl-Signalleitung zum Verbrennungsmotor verbunden.

3.2 Zudem kam die Einspruchsabteilung zum Schluss, dass ein Verständnis des Wortlauts der unabhängigen Ansprüche (wie von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden vorgetragen) dahingehend, dass der Restvolumenstrom von den Stromventilen reduziert werde, technisch unsinnig sei und daher vom Fachmann verworfen werde. Diese Funktionalität muss daher nicht in den ursprünglichen Unterlagen bereits offenbart worden sein.

3.2.1 Die Kammer teilt hierbei die Auffassung der Einspruchsabteilung: Ein Stromventil ist kein agierendes Bauteil, das aktiv einen Restvolumenstrom beeinflussen will im Sinne von "Das Stromventil reduziert einen Restvolumenstrom". Ganz im Gegenteil ist ein Ventil immer ein passives Stellglied, das gemäß den Vorgaben einer Steuerung reagiert.

3.2.2 Bei einer sinnvollen sprachlichen Auslegung des Anspruchswortlauts ist somit für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass der Ausdruck "von Stromventilen" sich auf die Restvolumenströme bezieht (Genitiv) und nicht auf einen Aktuator (Nominativ) Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 4. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 ist neu gegenüber D4. 4.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass zumindest aus den zum Hauptantrag ausgeführten Gründen auch der Gegenstand des Hilfsantrags 1 neu sei (Entscheidungsgründe 32).

4.2 Die Kammer teilt diese Sicht. Zudem kann die Kammer aber auch nicht erkennen, dass in D4 die Anpassung der Drehzahl des Verbrennungsmotors vorgegeben wird vom Stromventil des Hydromotors des momentan höchstbelasteten Arbeitsaggregates und dem dann geringsten Restvolumenstrom. In D4 wird nicht hinsichtlich des Auslastungsgrades der Aggregate unterschieden und auch kein spezieller Restvolumenstrom ausgewählt, geschweige denn der Restvolumenstrom des Hydromotors des momentan höchstbelasteten Arbeitsaggregates.

Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 5. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 6 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass eine Kombination von D4/E2 mit E15 nicht zum Merkmal "die Anpassung erfolgt derart, dass das Stromventil des Hydromotors des momentan höchstbelasteten Arbeitsaggregates und dem dann geringsten Restvolumenstrom die Abstimmung des Drehzahlsignals für die Einstellung der Drehzahl des Verbrennungsmotors vorgibt" führen könne (Entscheidungsgründe 33).

5.1.1 Die Kammer teilt diese Einschätzung.

5.1.2 In E15 werden alle Restvolumenströme mit Hilfe eines Gewichtungswandlers 25 und einer Summiereinrichtung 26 zu einem Signal 27 summiert, das als Stellsignal dem Stellgeber 8 der Brennkraftmaschine aufgegeben wird. E15 verwendet somit gerade nicht nur den Restvolumenstrom des am höchsten belasteten Aggregats, sondern verwendet die Summe aller Restvolumenströme.

5.1.3 Entgegen der Argumentation der BeschwerdeführerinEinsprechenden ist es auch keine Selbstverständlichkeit, dass der Fachmann die aus E15 bekannte Steuerung unter Verwendung aller Signale und ihrer Verarbeitung mit Gewichtungswandler und Summiereinrichtung ersetzt durch eine Steuerung, bei der in einem ersten Schritt das am höchsten belastete Aggregat ermittelt wird und dann nur der diesem zugeordnete Restvolumenstrom in die Drehzahlsteuerung des Verbrennungsmotors einfließt. Hierzu hat der Fachmann keinerlei Veranlassung, geschweige denn eine konkrete Lehre zum Handeln.

5.1.4 In D4/E2 dagegen wird nicht einmal ein Restvolumenstrom erwähnt, so dass eine Kombination der Dokumente D4/E2 und E15 nicht zum fraglichen Merkmal führen kann.

5.2 Auch in den weiteren Dokumenten D5/E3 und D6, die von der Beschwerdeführerin-Einsprechenden alternativ mit D4/E2 kombiniert werden, wird nicht auf den Restvolumenstrom des am höchsten belasteten Aggregats abgestellt.

5.2.1 Dies ist bei D5/E3 letztlich auch schwer möglich, da D5/E3 nur ein einziges Aggregat zeigt.

5.2.2 In D6 werden zwar mehrere Aggregate verwendet, jedoch an keiner Stelle beschrieben, dass hier bei der Anpassung der Drehzahl des Verbrennungsmotors als Eingangsgröße der Steuerung ein einzelnen Restvolumenstrom verwendet wird, geschweige denn dass dieser Restvolumenstrom gerade der Restvolumenstrom des am höchsten belasteten Aggregats sein soll.

5.3 Die Beschwerdeführerin-Einsprechende argumentiert schließlich noch ausgehend von Dokument D5/E3 als nächstkommendem Stand der Technik und kombiniert E15 damit. Nachdem wie vorstehend schon ausgeführt weder D5/E3, noch E15 beschreiben, dass als Eingangsgröße für die Steuerung zur Anpassung der Drehzahl der Restvolumenstrom des am höchsten belasteten Aggregats verwendet werden soll, kann auch eine Kombination der beiden Dokumente die in Anspruch 1 bzw. 6 definierte Steuerung nicht nahelegen.

5.4 Weitere Argumentationslinien zur erfinderischen Tätigkeit wurden von der BeschwerdeführerinEinsprechenden nicht geltend gemacht.

6. Die Kammer teilt daher auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin-Einsprechenden ist ebenfalls zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney G. Pricolo