Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.02.2024 – T 1768/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2024:T176822.20240220
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1768/22 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 20. Februar 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Hueck Folien Gesellschaft m.b.H. Gewerbepark 30 4342 Baumgartenberg (AT) Vertreter:
Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Beschwerdegegnerin:
Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstrasse 161 81677 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Giesecke+Devrient IP Prinzregentenstraße 161 81677 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz M. Holz F. Blumer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Mai 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3271191 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 271 191 (im Folgenden: das Patent) zurückzuweisen. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin erwidert.
II. Es wird auf die folgenden Druckschriften Bezug genommen:
D1:
EP 2 708 371 A1 D2:
WO 2006/002756 A2 D3:
DE 10 2008 013 167 A1 D4:
WO 2013/090983 A1 III. Die Kammer legte ihre vorläufige Meinung zu dem Fall in einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) dar.
IV. Am 20. Februar 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag) oder hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Beschreibung und Ansprüche gemäß einem der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 7.
V. Anspruch 1 des erteilten Patents lautet wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):
"[M1] Sicherheitselement (200; 300; 500) umfassend:
[M2] ein Trägermaterial (201; 301a; 501a), welches eine erste und eine zweite Hauptfläche aufweist, die einander gegenüberstehen; [M3] eine Absorberschicht (202; 302; 502), eine dielektrische Schicht (203; 303; 503) und eine teilreflektierende Schicht (204; 304; 504), die auf der ersten Hauptfläche angeordnet sind; [M4] wobei die dielektrische Schicht (203; 303; 503) zwischen der Absorberschicht (202; 302; 502) und der teilreflektierenden Schicht (204; 304; 504) angeordnet ist und [M5] die Absorberschicht (202; 302; 502) zwischen der dielektrischen Schicht (203; 303; 503) und dem Trägermaterial (201; 301a; 501a) angeordnet ist; und [M6] eine Kontrastschicht (205; 305; 505), die der Absorberschicht (202; 302; 502) ausgehend von der teilreflektierenden Schicht (204; 304; 504), der dielektrischen Schicht (203; 303; 503) und der Absorberschicht (202; 302; 502) am nächsten liegt; [M7] wobei das Trägermaterial (201; 301a; 501a) zwischen der Kontrastschicht (205; 305; 505) und der Absorberschicht (202; 302; 502) angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, dass [M8a] die Kontrastschicht (205; 305; 505) eine Schicht aus dunkler Druckfarbe oder [M8b] aus einem dunklen Resistlack ist." Anspruch 2 des erteilten Patents lautet wie folgt:
"Sicherheitselement nach Anspruch 1, wobei die Kontrastschicht (205; 305; 505) eine strukturierte Schicht ist; und/oder die Kontrastschicht (205; 305; 505) eine Schichtdicke von 1 μm bis 15 μm, vorzugsweise 2 μm bis 4 μm, aufweist." Anspruch 9 des erteilten Patents lautet wie folgt:
"[9.1] Sicherheitselement nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, [9.2] wobei das Sicherheitselement (200; 300; 500) ein zweites Trägermaterial (301b; 501b) umfasst, [9.3] wobei die Kontrastschicht (305; 505) zwischen dem ersten Trägermaterial (201; 301a; 501a) und dem zweiten Trägermaterial (301b; 501b) angeordnet ist."
Anspruch 10 des erteilten Patents lautet wie folgt:
"[10.1] Sicherheitselement nach Anspruch 9, [10.2a] wobei die Kontrastschicht (305) auf einer ersten Hauptfläche des zweiten Trägermaterials (301b) angeordnet ist, oder [10.2b] eine Reflexionsschicht (507) auf der ersten Hauptfläche des zweiten Trägermaterials (501b) angeordnet ist und die die [sic] Kontrastschicht (505) auf der Reflexionsschicht (507) angeordnet ist."
Anspruch 11 des erteilten Patents lautet wie folgt:
"[V1] Verfahren zur Herstellung eines Sicherheitselements umfassend die Schritte:
[V2] - Bereitstellen eines Trägermaterials (201; 301a; 501a) mit einer ersten und einer zweiten Hauptfläche, die einander gegenüberstehen [V3] - Anordnen einer Absorberschicht (202; 302; 502), einer dielektrischen Schicht (203; 303; 503) und einer teilreflektierende [sic] Schicht (204; 304; 504) auf der ersten Hauptfläche; wobei [V4] die dielektrische Schicht (203; 303; 503) zwischen der Absorberschicht (202; 302; 502) und der teilreflektierenden Schicht angeordnet ist und [V5] die Absorberschicht (202; 302; 502) zwischen der dielektrischen Schicht (203; 303; 503) und dem Trägermaterial (201; 301a; 501a) angeordnet ist; [V6] - Anordnen einer Kontrastschicht, die der Absorberschicht (202; 302; 502) von der teilreflektierenden Schicht (204; 304; 504), der dielektrischen Schicht (203; 303; 503) und der Absorberschicht (202; 302; 502) am nächsten liegt, wobei [V7] das Trägermaterial (201; 301a; 501a) zwischen der Kontrastschicht (205; 305; 505) und der Absorberschicht (202; 302; 502) angeordnet ist, und wobei [V8a] die Kontrastschicht (205; 305; 505) eine Schicht aus dunkler Druckfarbe oder [V8b] aus einem dunklen Resistlack ist."
VI. Die Beteiligten haben Folgendes vorgetragen:
a) Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des Patents gehe hinsichtlich der erteilten Ansprüche 1, 9, 10 und 11 über den Inhalt der Anmeldung, auf der das Patent beruht, (im Folgenden:
die Anmeldung) in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die Wortlaute der Merkmale M7 und V7 der erteilten Ansprüche 1 und 11 umfassten auch Ausführungsformen, bei welchen zwischen der Kontrastschicht und der zweiten Hauptfläche des Trägermaterials Zwischenschichten vorhanden seien. Dies stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Der Begriff "auf" in Anspruch 8 der Anmeldung schließe das Vorhandensein von Zwischenschichten zwingend aus. Eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs "auf" folge auch aus den erteilten Ansprüchen 8 und 10. Zwischenschichten zwischen der Kontrastschicht und dem Trägermaterial seien in den Figuren 3 und 5 der Anmeldung nicht unabhängig von einem zweiten Trägermaterial offenbart. Der erteilte Anspruch 1 umfasse Ausführungsformen, die ursprünglich nicht offenbart seien.
Der erteilte Anspruch 9 umfasse Ausgestaltungen, bei denen die Kontrastschicht unter Anordnung beliebiger Zwischenschichten zwischen dem ersten Trägermaterial und dem zweiten Trägermaterial angeordnet sein könne. Dies sei jedoch ursprünglich nicht offenbart. Das Merkmal 9.3 stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Der erteilte Anspruch 9 lasse offen, ob und welche Schichten zwischen der Kontrastschicht und dem ersten bzw. zweiten Träger vorhanden seien. Es seien auch Ausführungsformen umfasst, welche neben der Kontrastschicht keine Schicht 308, 408, 508 oder 507 aufwiesen. Dies sei ursprünglich nicht offenbart. Es bestehe ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Strukturierung der Schichten 308, 408, 508 oder 507 und der Strukturierung der Kontrastschicht. Das zweite Trägermaterial stehe in einem strukturellen und funktionalen Zusammenhang hierzu, da es diese Schichten trage und mit ihnen zur Erzielung einer optischen Wirkung zusammenwirke.
Der Wortlaut des erteilten Anspruchs 10 umfasse Schichtaufbauten der Reihenfolge Trägermaterial – Kontrastschicht – Reflexionsschicht. Diese seien in der Anmeldung nicht offenbart.
ii) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand des Patents gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die Merkmale M7 und V7 der erteilten Ansprüche 1 und 11 seien im Hinblick auf die zweite Alternative des Anspruchs 8 in Kombination mit dem Anspruch 3 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinreichend offenbart und durch die Ausführungsbeispiele der Figuren 3 und 5 der Anmeldung gestützt. Der Begriff "auf" in Anspruch 8 der Anmeldung schließe das Vorhandensein von Zwischenschichten nicht aus. Gemäß Merkmal M3 seien mehrere Schichten "auf" der ersten Hauptfläche des Trägermaterials angeordnet, wobei nicht jede dieser Schichten direkt auf der ersten Hauptfläche aufliege. Die Merkmale des erteilten Anspruchs 9 seien in den Figuren 3 und 5 und den Ansprüchen 3 und 7 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart. Die erste Alternative des erteilten Anspruchs 10 (mit den Merkmalen 10.1 und 10.2a) sei in der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform und die zweite Alternative des erteilten Anspruchs 10 (mit den Merkmalen 10.1 und 10.2b) in der in Figur 5 gezeigten Ausführungsform der Anmeldung offenbart.
b) Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ i) Beschwerdeführerin Das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Gemäß den Merkmalen M7 und V7 der Ansprüche 1 und 11 könnten zwischen dem Trägermaterial und der Kontrastschicht beliebig viele weitere Schichten angeordnet sein. Es sei jedoch nicht erkennbar, wie bei einer Anordnung beliebig vieler und beliebig kompliziert aufgebauter Schichten zwischen dem Trägermaterial und der Kontrastschicht die in Absatz [0007] des Patents angegebene technische Wirkung erzielt werden könne, Zeit- und Kostenaufwand zu reduzieren.
Gemäß dem erteilten Anspruch 2 solle die Kontrastschicht eine Schichtdicke zwischen 1 μm und 15 μm aufweisen. Aus den Merkmalen M8 und V8 gehe hervor, dass es sich bei der Kontrastschicht um Druckfarbe oder Resistlack handle. Die Verwendung von Druckfarbe impliziere, dass die Kontrastschicht mittels eines Druckverfahrens aufgebracht sei. Aus der Druckschrift D1 (siehe Absatz [0041], Zeilen 25 bis 27 und 42 bis 47) gehe hervor, dass sich mit herkömmlichen Druckverfahren keine Schichtdicken von wenigen Mikrometern herstellen ließen, sondern dass hierfür spezielle Metalltransferverfahren erforderlich seien. Die Schichtdicke sei ein wesentlicher Parameter einer gedruckten Struktur.
Das Merkmal 10.2a und der zweite Teil des Merkmals 10.2b des erteilten Anspruchs 10 stünden im Widerspruch zueinander, da der Fachmann den dort jeweils verwendeten Begriff "auf" als "direkt auf", das heißt, ohne eine dazwischen liegende Schicht, verstehe.
ii) Beschwerdegegnerin Das Patent offenbare die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Fachmann könne die Ausgestaltungen nach den Figuren 2, 3 und 5 des Patents und somit den Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 inklusive dem Merkmal M7 bzw. V7 nacharbeiten. Die Ausführungen der Einsprechenden zu hypothetischen Ausgestaltungsoptionen begründe keine ernsthaften Zweifel an der Ausführbarkeit des beanspruchten Gegenstands. Absatz [0041] der Druckschrift D1 betreffe eine Rasterung und behandle an keiner Stelle eine Schichtdicke, sondern die "erzielbare Strukturgröße" der "feinen Rasterung". Der Einwand gegen Anspruch 2 sei somit unbegründet. Die beiden Alternativen des Anspruchs 10 seien nur über ein "oder" miteinander verknüpft. Auf die Frage, ob ein Sicherheitselement, bei dem beide Alternativen realisiert seien, ausführbar wäre, komme es daher nicht an.
c) Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D1. Die Merkmale M3, M5 und M6 (bzw. V3, V5 und V6) seien im Hinblick auf Figur 3, Spalte 7, Zeilen 9 bis 11 und die Absätze [0017], [0025], [0047] und [0034] bis [0036] der Druckschrift D1 offenbart. Aus der Angabe "golden erscheinende Oberfläche" gehe für den Fachmann unmittelbar und eindeutig hervor, dass grünes und rotes Licht reflektiert und blaues Licht absorbiert werde. Da nur ein Teil des einfallenden Spektrums reflektiert werde (grün und rot), handle es sich bei der im Auflicht golden erscheinenden Schicht um eine teilreflektierende Schicht. Aus Absatz [0017] ergebe sich unmittelbar, dass das Sicherheitselement aus der Druckschrift D1 einen Aufbau Absorber-DielektrikumAbsorber aufweise, damit in Durchsicht eine von der Aufsichtsfarbe verschiedene Farbe sichtbar werde. Somit gehe aus der Druckschrift D1 neben der Eigenschaft, dass die obere Schicht eine teilreflektierende Schicht sei, auch unmittelbar hervor, dass die unterste Schicht eine Absorberschicht sei. Bei den Begriffen Absorberschicht und teilreflektierende Schicht handle es sich im Zusammenhang mit Sicherheitselementen um synonyme Begriffe. Aus den Absätzen [0032] und [0033] des Patents gehe hervor, dass eine metallische Schicht mit einer Dicke von 5 bis 50 nm sowohl eine Absorberschicht als auch eine teilreflektierende Schicht sei. Absatz [0033] des Patents gebe die fachmännisch übliche Definition einer "Absorberschicht" an. Der erteilte Anspruch 11 verlange nicht zwingend einen asymmetrischen Schichtaufbau. Bei dem Sicherheitselement der Druckschrift D1 werde ferner der gleiche Effekt erzielt wie bei dem Sicherheitselement gemäß dem erteilten Anspruch 1. ii) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 sei neu gegenüber der Druckschrift D1. Die Merkmale M3, M5 und M6 (bzw. V3, V5 und V6) definierten einen asymmetrischen Aufbau. Der Fachmann verstehe, dass die Absorberschicht in einem höheren Maße Licht absorbiere als die teilreflektierende Schicht. Bei einem symmetrischen Schichtaufbau wäre das Merkmal M6 sinnlos. Der Fachmann würde daher erkennen, dass ein symmetrischer Aufbau nicht von den Ansprüchen umfasst sei. Die Druckschrift D1 offenbare keinen asymmetrischen Aufbau des Dünnschichtelements. Eine Aluminiumschicht sei keine Absorberschicht. Es gebe in der Druckschrift D1 keine Verbindung zwischen der Figur 3 und dem Absatz [0017]. Die Absätze [0032] und [0033] des Patents beträfen bevorzugte Ausführungsformen. Sie enthielten keine Definition der Begriffe "Absorberschicht" oder "teilreflektierende Schicht". Die in der Figur 3 der Druckschrift D1 gezeigte Ausgestaltung offenbare die Merkmale M7 und M8a.
d) Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 beruhe angesichts einer Kombination der Druckschriften D2 und D4, einer Kombination der Druckschriften D3 und D4 bzw. der Druckschrift D1 allein nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 unterscheide sich von der in Figur 8 der Druckschrift D2 gezeigten Ausgestaltung lediglich durch die Merkmale M8a und M8b (bzw. V8a und V8b). In Figur 8 der Druckschrift D2 stelle die Reflexionsschicht 89 aus einem reflektierenden, opaken Metall eine Kontrastschicht dar, da die Reflexionsschicht dazu diene, die Sichtbarkeit der Beugungsstrukturen durch das Dünnschichtelement hindurch zu gewährleisten. Die objektive technische Aufgabe sei es, ein Verfahren bereitzustellen, welches es ermögliche, Sicherheitselemente mit optisch variablen Effekten mit geringerem Zeit- und Kostenaufwand herzustellen. In dem Absatz [0005] der Druckschrift D4 sei ausgeführt, dass zur Herstellung von reflektierenden Schichten anstelle herkömmlicher Verfahren auch eine metallische Tinte verwendet werden könne. Laut Absatz [0018] der Druckschrift D4 bilde die Tinte aus metallischen Nanopartikeln eine im Wesentlichen undurchsichtige, reflektierende Schicht. Aus dem Absatz [0056] der Druckschrift D4 gehe hervor, dass die Tinte mittels eines Druckverfahrens aufgetragen werden könne und dadurch die Kosten verringert und die Herstellung vereinfacht werde. Der relative Begriff "dunkel" sei so zu verstehen, dass es sich um eine Farbe handle, die, wenn sie aufgetragen sei, von geringer Opazität sei. Dies treffe auch für die aus der Druckschrift D4 bekannte Tinte zu. Der Begriff "dunkel" sei als relativer Begriff zur Abgrenzung gegenüber "hell" Druckfarbe zu verstehen und sei daher nicht einschränkend. Der Druckschrift D2 sei auf Seite 14, Zeilen 24 bis 27 zu entnehmen, dass die Absorberschicht 56 und die Reflektionsschicht 54 jeweils Licht transmittierten und reflektierten. Seite 3, Zeilen 21 bis 24 der Druckschrift D2 sei zu entnehmen, dass die Reflexionsschicht aus Gold sein könne. Damit würden in Anbetracht von Seite 4, Zeilen 10 und 11 der Druckschrift D2 die gleichen Materialien für Reflexions- und Absorptionsschichten verwendet werden.
Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 unterscheide sich von dem Inhalt der Druckschrift D3 lediglich durch die Merkmale M8a und M8b (bzw. V8a und V8b). Bei der Kontrastschicht 28 gemäß Figur 3 der Druckschrift D3 handle es sich laut Absatz [0058] der Druckschrift D3 um eine Metallisierung einer Prägelackschicht. Der Fachmann habe der Druckschrift D4 die Anregung entnommen, zur Herstellung einer metallischen Schicht die aus der Druckschrift D4 bekannte Tinte zu verwenden.
Ausgehend von der Annahme, die in Figur 3 der Druckschrift D1 gezeigte Ausgestaltung offenbare nicht, dass die Aluminiumschichten Absorberschichten seien, sei dies durch Absatz [0017] der Druckschrift D1 nahegelegt worden. Die objektive technische Aufgabe sei es, das in Figur 3 der Druckschrift D1 offenbarte Dünnschichtelement zu realisieren. Absatz [0017] der Druckschrift D1 habe den Hinweis gegeben, die Aluminiumschichten als Absorberschichten weiterzubilden. Die Absorberschichten würden Licht auch teilweise reflektieren.
ii) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angesichts einer Kombination der Druckschriften D2 und D4 im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Das erneute Aufgreifen der nicht weiter verfolgten Kombination erst in der Beschwerdebegründung sei nicht zulässig. Die Druckschrift D2 offenbare nicht die Merkmale M3, M5, M6, M7, M8a und M8b (bzw. V3, V5, V6, V7, V8a, V8b). Es hätte dem Fachmann nicht nahegelegen, die in Figur 8 der Druckschrift D2 gezeigte metallische Reflexionsschicht 89, die mittels der Beugungsstruktur 84 in der Prägelackschicht 88 ein Hologramm erzeuge, im Sinne von Merkmal M8a oder M8b auszubilden. Eine metallische Reflexionsschicht werde nicht zur Kontrastschicht aus dunkler Druckfarbe, wenn man sie aufdrucke statt sie aufzudampfen. Die Beugungsstruktur der Figur 8 der Druckschrift D2 würde unwirksam werden, falls man eine Kontrastschicht aus dunkler Druckfarbe vorsehen würde. Der Fachmann hätte eine solche Ausgestaltung nicht in Betracht gezogen.
Die Druckschrift D3 offenbare nicht die Merkmale M2, M3, M7, M8a und M8b (bzw. V2, V3, V7, V8a, V8b). Ein Ersetzen der aufgedampften reflektierenden Metallisierung 28 der Druckschrift D3 durch eine gedruckte Metallisierung führe nicht zum Anspruchsgegenstand. Eine gedruckte reflektierende Metallisierung sei nicht dunkel, sondern reflektiere hell. Eine dunkle Druckfarbe anstelle der reflektierenden Metallisierung 28 zu verwenden, wäre technisch sinnlos, denn erst durch die reflektierende Metallisierung 28 werde das Hologramm des Reliefs 26 in der Druckschrift D3 sichtbar.
Der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angesichts einer Kombination der Figur 3 und des Absatzes [0017] der Druckschrift D1 sei erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhoben worden und daher verspätet. Auch würde eine solche Kombination nicht die in den Ansprüchen 1 und 11 geforderte Asymmetrie des Schichtaufbaus nahelegen.
e) Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sprachen sich übereinstimmend für eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung aus.
Entscheidungsgründe§
1. Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ 1.1 Ansprüche 1 und 11 Die Beschwerdeführerin macht im Hinblick auf die Merkmale M7 und V7 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung geltend. Diese Merkmale sind jedoch in der zweiten Alternative des Anspruchs 8 der Anmeldung offenbart. Der Fachmann versteht das dort verwendete Wort "auf" ("[...] die Kontrastschicht auf der zweiten Hauptfläche des Trägermaterials angeordnet ist") nicht so, dass Zwischenschichten zwischen der Kontrastschicht und der zweiten Hauptfläche des Trägermaterials zwangsläufig ausgeschlossen wären. Eine solche Lesart ist auch in Anbetracht der erteilten Ansprüche 8 und 10 nicht zwingend. Zwar mögen derartige Zwischenschichten in den Figuren der Anmeldung nicht gezeigt sein. Aus der Beschreibung der Ausführungsformen in der Anmeldung geht das zwingende Fehlen derartiger Zwischenschichten jedoch nicht hervor. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Fachmann derartige einschränkende Merkmale aus der Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen nicht notwendigerweise in die Ansprüche hineinlesen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Interpretation des Begriffs "auf" in der zweiten Alternative des Anspruchs 8 der Anmeldung steht ferner im Widerspruch zu anderen Ansprüchen der Anmeldung. So definiert Anspruch 1 der Anmeldung, dass die Absorberschicht, die dielektrische Schicht und die teilreflektierende Schicht auf der ersten Hauptfläche des Trägermaterials angeordnet sind. Dabei ist die dielektrische Schicht zwischen der Absorberschicht und der teilreflektierenden Schicht angeordnet und die Absorberschicht zwischen der dielektrischen Schicht und dem Trägermaterial angeordnet. Der Fachmann erkennt somit, dass der Begriff "auf" im Zusammenhang mit dem Schichtaufbau das Vorhandensein von Zwischenschichten nicht ausschließt.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Merkmale M7 und V7 auch Ausgestaltungen zulassen, bei denen zwischen der Kontrastschicht und dem Trägermaterial Zwischenschichten vorhanden sind. Das gleiche gilt aber auch hinsichtlich der zweiten Alternative des Anspruchs 8 der Anmeldung.
Auch der Vortrag der Beschwerdeführerin, der erteilte Anspruch 1 umfasse Ausführungsformen, die ursprünglich nicht offenbart seien, lässt für sich genommen nicht auf eine unzulässige Änderung schließen. Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 geht nicht bereits deshalb über den Inhalt der Anmeldung hinaus, weil diese Ansprüche Ausführungsformen umfassen, die in der Anmeldung nicht im Einzelnen offenbart sind. Auch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt.
Dies gilt auch für die Auffassung der Beschwerdeführerin, Zwischenschichten zwischen der Kontrastschicht und dem Trägermaterial seien ursprünglich nicht unabhängig von einem zweiten Trägermaterial offenbart. Die erteilten Ansprüche 1 und 11 verlangen keine derartigen Zwischenschichten. Auf die Frage, ob diese Zwischenschichten in der Anmeldung nur im strukturellen oder funktionalen Zusammenhang mit anderen Merkmalen offenbart sind, kommt es daher nicht an.
1.2 Anspruch 9 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der erteilte Anspruch 9 hinsichtlich des Merkmals 9.3 das Ergebnis einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung. Der Anspruch lasse offen, ob und welche Schichten zwischen der Kontrastschicht und dem ersten bzw. zweiten Trägermaterial vorhanden seien.
Zwar lässt der erteilte Anspruch 9 offen, ob außer der Kontrastschicht weitere Schichten zwischen dem ersten Trägermaterial und dem zweiten Trägermaterial angeordnet sind. Aber auch wenn damit Ausführungsformen vom erteilten Anspruch 9 umfasst sein sollten, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht im Einzelnen offenbart sind, bedeutet dies für sich genommen nicht zwangsläufig, dass der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Die Beschwerdegegnerin verweist hinsichtlich des Merkmals 9.3 auf die in den Figuren 3 und 5 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gezeigten Ausführungsformen. Es stellt sich dabei die Frage einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung. Eine Zwischenverallgemeinerung ist nur zu rechtfertigen, wenn keinerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwischen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht oder das herausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen verknüpft ist (siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", Zehnte Auflage, Juli 2022 - Rechtsprechung -, II.E.1.9.1). Die Beschwerdeführerin verweist in dieser Hinsicht auf die in den Figuren 3, 4 und 5 gezeigte zusätzliche strukturierte Schicht 308, 408, 508 sowie die im Zusammenhang mit der Figur 5 beschriebene Reflexionsschicht 507. Da die in den Figuren 3 und 4 gezeigten Ausführungsformen keine der Reflexionsschicht 507 entsprechende Schicht aufweisen, ist für den Fachmann nicht zu erkennen, dass das Merkmal 9.3 untrennbar mit der Reflexionsschicht 507 verknüpft wäre. Ferner liegt auch keine eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwischen dem Merkmal 9.3 und der zusätzlichen strukturierten Schicht 308, 408, 508 vor. Lediglich im Hinblick auf die Schicht 308 ist auf Seite 14, Zeilen 24 und 25 der Anmeldung angegeben, dass diese beispielsweise eine Schicht aus magnetischer Druckfarbe sein könne. Die in Merkmal 9.3 definierte Anordnung der Kontrastschicht zwischen dem ersten Trägermaterial und dem zweiten Trägermaterial ist jedoch nicht untrennbar mit einer derartigen Schicht verknüpft. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin, dass das zweite Trägermaterial die in den Figuren 3, 4 und 5 gezeigten Schichten 308, 408, 508 sowie die im Zusammenhang mit der Figur 5 beschriebene Reflexionsschicht 507 trage und optisch mit ihnen zusammenwirke, sind nicht durch die Anmeldung gestützt.
Die Beschwerdeführerin hat nicht überzeugend nachgewiesen, dass der Fachmann der Anmeldung eine funktionale oder strukturelle Verbindung zwischen dem zweiten Trägermaterial und den strukturierten Schichten 308, 408, 508 oder der Reflexionsschicht 507 oder eine untrennbare Verbindung von dem zweiten Trägermaterial mit diesen Schichten entnimmt. Selbst wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Strukturierung der Schichten 308, 408, 508 oder 507 und der Strukturierung der Kontrastschicht in den Ausführungsformen bestehen sollte, wäre dies für die vorliegende Frage unbeachtlich, denn das Merkmal 9.3 definiert weder eine strukturierte Schicht 308, 408, 508 oder 507 noch eine strukturierte Kontrastschicht. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 ist hinsichtlich des Merkmals 9.3 nicht das Ergebnis einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.
1.3 Anspruch 10 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin umfasst der Wortlaut des erteilten Anspruchs 10 auch Schichtaufbauten der Reihenfolge Trägermaterial – Kontrastschicht – Reflexionsschicht. Dies sei in der Anmeldung nicht offenbart. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 10 geht jedoch nicht bereits deshalb über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, weil er Ausführungsformen umfasst, die dort nicht im Einzelnen offenbart sind. Darüber hinaus ist der von der Beschwerdeführerin angeführte Schichtaufbau, wie auch von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, in Figur 5 der Anmeldung offenbart.
1.4 Zusammenfassung Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.
2. Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ Die Kammer weist zunächst auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe Rechtsprechung, II.C.9) hin, wonach ein erfolgreicher Einwand unzureichender Offenbarung ernsthafte und durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel voraussetzt. Die Beweislast für die Feststellung einer unzureichenden Offenbarung in InterPartes-Verfahren liegt zunächst beim Einsprechenden, der nachweisen muss, dass nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit ein fachkundiger Leser des Patents anhand seines allgemeinen Fachwissens nicht in der Lage wäre, die Erfindung auszuführen. Hat der Einsprechende seiner Beweislast genügt, so trägt der Patentinhaber, der die so überzeugend belegten Tatsachen durch Gegenargumente zu entkräften versucht, für diese die Beweislast.
2.1 Ansprüche 1 und 11 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gemäß den Merkmalen M7 und V7 zwischen Trägermaterial und Kontrastschicht beliebig viele weitere Schichten angeordnet sein könnten. Es sei jedoch nicht erkennbar, wie bei Anordnung beliebig vieler und auch beliebig kompliziert aufgebauter Schichten zwischen Trägermaterial und der Kontrastschicht die in Absatz [0007] des Patents angegebene technische Wirkung erzielt werden könne, Zeit- und Kostenaufwand zu reduzieren.
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe Rechtsprechung, II.C.3.2) bezieht sich das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung jedoch auf die in den Ansprüchen definierte Erfindung und insbesondere auf die Kombination der strukturellen und funktionellen Merkmale der beanspruchten Erfindung. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dieses Erfordernis auf andere technische Aspekte auszudehnen, die möglicherweise mit der Erfindung zusammenhängen (wie etwa zu erzielende Ergebnisse oder technische Wirkungen), die in der Beschreibung erwähnt, aber für den Anspruchsgegenstand nicht erforderlich sind.
Vor diesem Hintergrund geben die Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fähigkeit des Fachmanns, den in den erteilten Ansprüchen 1 und 11 definierten Gegenstand auszuführen.
2.2 Anspruch 2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gemäß Anspruch 2 die Kontrastschicht eine Schichtdicke zwischen 1 μm und 15 μm aufweisen solle. Aus den Merkmalen M8 und V8 gehe hervor, dass es sich bei der Kontrastschicht um Druckfarbe oder Resistlack handle. Die Verwendung von Druckfarbe impliziere, dass die Kontrastschicht mittels eines Druckverfahrens aufgebracht sei. Aus der Druckschrift D1 (siehe Absatz [0041], Zeilen 25 bis 27 und 42 bis 47) gehe hervor, dass sich mit herkömmlichen Druckverfahren keine Schichtdicken von wenigen Mikrometern Dicke herstellen ließen, sondern dass hierfür spezielle Metalltransferverfahren erforderlich seien.
Der Fachmann kann dem Absatz [0041] der Druckschrift D1 jedoch nicht entnehmen, dass der dort in Zeile 42 verwendete Begriff der Strukturgröße die Schichtdicke betreffen würde. Dies gilt auch dann, wenn die Schichtdicke einen wesentlichen Parameter einer gedruckten Struktur darstellt, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen. Vielmehr lässt sich der in der zitierten Passage verwendete Begriff der Strukturgröße auch als Rasterbreite verstehen. Die zitierte Stelle der Druckschrift D1 gibt somit keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln daran, dass der Fachmann das im erteilten Anspruch 2 definierte Sicherheitselement auch mit einer Schichtdicke der Kontrastschicht von 1 μm ausführen kann.
2.3 Anspruch 10 Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Merkmal 10.2a und der zweite Teil des Merkmals 10.2b stünden im Widerspruch zueinander, da der Fachmann den dort jeweils verwendeten Begriff "auf" als "direkt auf", d.h. ohne eine dazwischen liegende Schicht, verstehen würde.
Allerdings stellen die Merkmale 10.2a und 10.2b Alternativen dar (siehe "oder" am Ende des Merkmals 10.2a) Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass sich der zweite Teil des Merkmals 10.2b (wonach "die Kontrastschicht (505) auf der Reflexionsschicht (507) angeordnet ist", Unterstreichung durch die Kammer) aus Sicht des Fachmanns nur auf die zweite Anspruchsalternative (also das Merkmal 10.2b) beziehen kann, bei der eine Reflexionsschicht auf der ersten Hauptfläche des zweiten Trägermaterials angeordnet ist.
Da der erteilte Anspruch 10 somit nicht definiert, dass die Merkmale 10.2a und 10.2b in der gleichen Ausführungsform vorhanden sind, begründet ein Widerspruch zwischen diesen alternativen Merkmalen keine ernsthaften Zweifel an der Ausführbarkeit des beanspruchten Gegenstands.
2.4 Zusammenfassung Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.
3. Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ Zwischen den Beteiligten ist zunächst strittig, ob die erteilten Ansprüche 1 und 11 im Hinblick auf die Merkmale M3, M5 und M6 (bzw. V3, V5 und V6) zwangsläufig einen "asymmetrischen" Schichtaufbau verlangen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass dies der Fall sei. Der Fachmann entnehme ihrer Ansicht nach den Ansprüchen, dass die Absorberschicht in einem höheren Maße Licht absorbiere als die teilreflektierende Schicht. Bei einem hypothetischen "symmetrischen" Aufbau wäre das Merkmal M6 sinnlos. Der Fachmann würde daher erkennen, dass ein symmetrischer Aufbau nicht von den Ansprüchen umfasst sei. Der Fachmann entnimmt den erteilten Ansprüche 1 und 11 jedoch nicht, dass die Absorberschicht kein Licht reflektieren würde oder dass die teilreflektierende Schicht kein Licht absorbieren würde. Somit umfassen diese Ansprüche Ausgestaltungen, bei denen die Absorberschicht auch eine teilreflektierende Schicht ist und/oder die teilreflektierende Schicht eine Absorberschicht ist. Auch Ausgestaltungen, bei denen die Absorberschicht und die teilreflektierende Schicht identische Absorptions- und Reflektionseigenschaften aufweisen ("symmetrischer Aufbau"), sind von den Ansprüchen umfasst. Derartige Ausgestaltungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Merkmalen M6 und V6. Diese Merkmale sind bei dieser Anspruchsinterpretation auch nicht technisch sinnlos. Vielmehr können diese Merkmale sowohl von "asymmetrischen" als auch von "symmetrischen" Schichtaufbauten erfüllt werden.
Diese Ansicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Beschreibung des Patents. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, enthalten die Absätze [0032] und [0033] des Patents keine Definitionen der Begriffe "Absorberschicht" und "teilreflektierende Schicht". Diese Absätze stehen ferner im Einklang mit der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass beispielsweise eine metallische Schicht mit einer Dicke von 5 bis 50 nm sowohl eine Absorberschicht als auch eine teilreflektierende Schicht ist. Somit ergibt sich auch im Lichte der Beschreibung nicht zwingend das Erfordernis eines "asymmetrischen" Aufbaus. Es ist unstrittig, dass die in Figur 3 und Absatz [0034] der Druckschrift D1 offenbarten Aluminiumschichten teilreflektierende Schichten sind. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie Absorberschichten im Sinne des Patents sind. Der zweite Satz in Absatz [0017] der Druckschrift D1 steht nicht in einem unmittelbar und eindeutig erkennbaren Zusammenhang mit der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform. Dieser Satz offenbart weder, dass zwangsläufig ein Aufbau Absorber-Dielektrikum-Absorber verwendet werden muss, damit in Durchsicht eine von der Aufsichtsfarbe verschiedene Farbe sichtbar wird, noch, dass dies bei der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform der Fall ist. Dies geht auch nicht aus dem Absatz [0025] der Druckschrift D1 hervor.
Die Beschwerdeführerin hat auch keinen überzeugenden Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass es sich bei den Begriffen Absorberschicht und teilreflektierende Schicht im Zusammenhang mit Sicherheitselementen um synonyme Begriffe handle. Dies folgt auch nicht bereits aus der Annahme, dass es bekannt sei, Absorberschichten und teilreflektierende Schichten aus Metallen zu fertigen, und dass diese ähnliche Schichtdicken aufweisen könnten.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Absätze [0032] und [0033] des Patents enthalten keine Definition des Begriffs "Absorberschicht". Auch geht aus ihnen nicht hervor, dass jede beliebige Aluminiumschicht - oder eine der in Figur 3 der Druckschrift D1 gezeigten Aluminiumschichten zwangsläufig auch eine Absorberschicht wäre. So geht aus diesen Absätzen hervor, dass beispielsweise eine Schichtdicke von 50 nm für eine teilreflektierende Schicht, aber nicht für eine Absorberschicht bevorzugt ist, und dass eine Schichtdicke von 30 Å für eine Absorberschicht, aber nicht für eine teilreflektierende Schicht bevorzugt ist. Dies steht nicht im Einklang mit der Annahme, dass es sich bei diesen Begriffen im vorliegenden Zusammenhang um Synonyme handelt. Dass eine gegebene Schicht sowohl teilreflektierende Schicht als auch Absorberschicht sein kann, bedeutet nicht, dass alle teilreflektierenden Schichten auch Absorberschichten sind (und umgekehrt).
Selbst wenn bei dem Sicherheitselement der Druckschrift D1 ferner "der gleiche Effekt" erzielt werden sollte wie bei dem Sicherheitselement gemäß dem erteilten Anspruch 1 (wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Druckschrift D1 den in den Merkmalen M3, M5 und M6 definierten Aufbau mit einer Absorberschicht offenbart. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht überzeugend nachgewiesen, dass der Fachmann dem in der Figur 3 der Druckschrift D1 gezeigten Aufbau eine Absorberschicht (siehe beispielsweise Merkmale M3, M5 und M6 bzw. V3, V5 und V6) entnimmt. Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 ist daher neu gegenüber der Druckschrift D1. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.
4. Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ 4.1 Kombination der Druckschriften D2 und D4 Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angesichts einer Kombination der Druckschriften D2 und D4 im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten hätte. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung zu diesem Einwand nicht mehr vorgetragen hat. Dieser Einwand ist ferner in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden (siehe Seite 10 der Entscheidungsgründe). Es gibt daher keinen Grund, warum dieser Einwand nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein sollte.
Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Druckschrift D2 nicht die Merkmale M8a und M8b (bzw. V8a, V8b) offenbart. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass dem Fachmann ausgehend von dieser Druckschrift das Ausbilden einer Kontrastschicht als Schicht aus dunkler Druckfarbe (siehe Merkmale M8a und V8a) angesichts der Druckschrift D4 nahegelegen habe. Ihrer Ansicht nach stellt die in Figur 8 der Druckschrift D2 gezeigte Reflexionsschicht 89 aus einem reflektierenden, opaken Metall eine Kontrastschicht dar, da die Reflexionsschicht dazu diene, die Sichtbarkeit der Beugungsstrukturen durch das Dünnschichtelement hindurch zu gewährleisten. Seite 16, Zeilen 13 bis 16 der Druckschrift D2 offenbart, dass das Dünnschichtelement 82 auf die Reflexionsschicht 89 mittels Kleber 87 aufgebracht ist, so dass die Beugungsstruktur 84 durch das Dünnschichtelement 82 hindurch betrachtet werden kann. Hieraus folgt aber nicht die von der Beschwerdeführerin angegebene Funktion der Reflexionsschicht, wonach diese dazu diene, die Sichtbarkeit der Beugungsstrukturen durch das Dünnschichtelement hindurch zu gewährleisten. Der Fachmann hätte die opake Reflexionsschicht 89 in Figur 8 der Druckschrift D2 nicht unmittelbar und eindeutig als eine Kontrastschicht angesehen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Fachmann der Druckschrift D4 den Hinweis entnahm, die Reflexionsschicht 89 mit Tinte zu drucken, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen.
Die Druckschrift D4 offenbart in Absatz [0005], dass die erzeugte Beschichtung stark reflektierend oder halbtransparent mit einem hohen Brechungsindex sein kann. Laut Absatz [0018] der Druckschrift D4 bildet die Tinte aus metallischen Nanopartikeln eine im Wesentlichen undurchsichtige, reflektierende Schicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht überzeugend aufgezeigt, dass der Fachmann eine stark reflektierende oder halbtransparente Beschichtung als dunkel (siehe Merkmale M8a und M8b bzw. V8a und V8b) verstehen würde. Dies gilt auch dann, wenn der Begriff "dunkel" als relativer Begriff in Abgrenzung zu einer "hellen" Druckfarbe verstanden wird. Die Beschwerdeführerin hat keinen überzeugenden Nachweis für die von ihr vorgeschlagene Definition erbracht, dass der Begriff "dunkel" so verstanden werde, dass es sich um eine Farbe handle, die, wenn sie aufgetragen sei, von geringer Opazität sei.
Auch die Angabe in der Druckschrift D2 auf Seite 14, Zeilen 24 bis 27, dass die Absorberschicht 56 und die Reflektionsschicht 54 jeweils Licht transmittieren und reflektieren, bedeutet nicht, dass der Fachmann die Reflektionsschicht 54 als dunkel ansehen würde. Dies gilt auch für die auf Seite 3, Zeilen 21 bis 24 der Druckschrift D2 offenbarte Ausgestaltung, in der die Reflexionsschicht aus Gold ist.
Darüber hinaus hatte der Fachmann keine Veranlassung, die als opake Metallschicht ausgebildete Reflexionsschicht 89 der Druckschrift D2 halbtransparent und mit hohem Brechungsindex auszubilden. Selbst wenn diese Beschichtung mit geringerem Zeit- und Kostenaufwand herzustellen sein sollte, beeinträchtig dies doch die Funktionsweise der in der Druckschrift D2 offenbarten Reflexionsschicht 89. Der Fachmann hatte somit auch angesichts der Druckschrift D4 keinen Hinweis, ausgehend von dem in der Figur 8 der Druckschrift D2 gezeigten Dünnschichtelement das Merkmal M8a (bzw. V8a) vorzusehen. Bereits aus diesen Gründen beruht der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 angesichts einer Kombination dieser Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf das Vorhandensein weiterer Unterscheidungsmerkmale dieser Ansprüche gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D2 kommt es daher im Ergebnis nicht an.
4.2 Kombination der Druckschriften D3 und D4 Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Druckschrift D3 nicht die Merkmale M8a und M8b (bzw. V8a, V8b) offenbart. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass dem Fachmann ausgehend von dieser Druckschrift das Ausbilden einer Kontrastschicht als Schicht aus dunkler Druckfarbe (siehe Merkmale M8a und V8a) angesichts der Druckschrift D4 nahegelegen habe. Aber selbst wenn der Fachmann durch die Druckschrift D4 veranlasst worden sein sollte, die in Figur 3 der Druckschrift D3 gezeigte Metallisierung 28 mittels der in Absatz [0005] bzw. [0018] der Druckschrift D4 offenbarten Tinte aufzubringen (wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen), wäre die resultierende Beschichtung stark reflektierend oder halbtransparent mit einem hohen Brechungsindex. Absatz [0056] der Druckschrift D4 offenbart ferner, dass die Verwendung der Nanopartikeltinte eine stark reflektierende Oberfläche ermöglicht, die auch Licht durchlässt. Die Merkmale M8a und M8b definieren jedoch eine Schicht aus dunkler Druckfarbe oder aus einem dunklen Resistlack. Aus ähnlichen Gründen wie oben hinsichtlich der Druckschrift D2 als nächstliegendem Stand der Technik (siehe Punkt 4.1 oben) dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht überzeugend aufgezeigt, dass dem Fachmann angesichts einer Kombination der Druckschriften D3 und D4 das Vorsehen einer solchen Schicht nahegelegen hat.
Bereits aus diesen Gründen beruht der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 angesichts einer Kombination der Druckschriften D3 und D4 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf das Vorhandensein weiterer Unterscheidungsmerkmale dieser Ansprüche gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D3 kommt es daher im Ergebnis nicht an.
4.3 Druckschrift D1 allein Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 angesichts einer Kombination des in Figur 3 der Druckschrift D1 gezeigten Sicherheitselements mit Absatz [0017] der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser Einwand ist erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhoben worden. Die Schlussfolgerung der Kammer zur Neuheit der Ansprüche 1 und 11 beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass das in Figur 3 der Druckschrift D1 gezeigte Sicherheitselement keine Absorberschicht im Sinne der Ansprüche 1 und 11 aufweist (siehe Punkt 3. oben). Dieser Aspekt wurde erstmals in der Mitteilung der Kammer unter Artikel 15 (1) VOBK (siehe Seite 15, 3. Absatz) angesprochen und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter thematisiert. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK begründet. Hinzu kommt, dass die fraglichen Stellen in der Druckschrift D1 zuvor schon im Zusammenhang mit der Neuheit diskutiert wurden. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens entschied die Kammer daher, den in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhobenen Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angesichts der Druckschrift D1 in das Beschwerdeverfahren zuzulassen (Artikel 13 (2) VOBK). Ausgehend von der objektiven technischen Aufgabe, das in Figur 3 der Druckschrift D1 offenbarte Dünnschichtelement zu realisieren, gab der Absatz [0017] der Druckschrift D1 dem Fachmann den Hinweis, das in der Figur 3 der Druckschrift D1 gezeigte Dünnschichtelement 3 im Hinblick auf ein Schichtsystem mit einem Aufbau Absorber-DielektrikumAbsorber weiterzubilden. Dabei hätte es ihm nahegelegen, die Aluminiumschichten dieses Dünnschichtelements als Absorberschichten weiterzubilden. Um die Funktion des Dünnschichtelements in Form eines interferenzfähigen Aufbaus (siehe Absatz [0047]) mit den in Absatz [0049] beschriebenen optischen Eigenschaften zu gewährleisten, hätte der Fachmann diese Schichten auch im Rahmen dieser naheliegenden Weiterbildung weiterhin teilreflektierend ausgeführt. Wie oben in Punkt 3. ausgeführt, verlangen die erteilten Ansprüche 1 und 11 nicht zwingend, dass sich die teilreflektierende Schicht und die Absorberschicht in ihren Absorptions- und Reflektionseigenschaften voneinander unterscheiden ("asymmetrischer" Schichtaufbau).
Der Fachmann wäre somit in naheliegender Weise zum Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 11 gelangt. Dieser beruht vor dem Hintergrund der Druckschrift D1 daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.4 Schlussfolgerung Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents entgegen.
5. Schlussfolgerung Da der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Beteiligten sprachen sich übereinstimmend für eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung aus. Die Hilfsanträge 1 bis 7 der Beschwerdegegnerin sind bislang nicht von der Einspruchsabteilung geprüft worden. Die Kammer entschied daher, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen (Artikel 111 (1) EPÜ, Artikel 11 VOBK).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Pinna P. Lanz