Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.02.2024 – T 250/22
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2024:T025022.20240219
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0250/22 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 19. Februar 2024 Beschwerdeführerin 2:
(Patentinhaberin) Eurofilters N.V. Lieven Gevaertlaan 21, Nolimpark 1013 3900 Overpelt (BE) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdeführerin 1:
Wolf PVG GmbH & Co. KG Ringstrasse 99 32427 Minden (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3219377 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 29. November 2021.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
E. Bendl T. Burkhardt R. Winkelhofer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 2) und der Einsprechenden (Beschwerdeführerin 1) betreffen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent EP 3 219 377 B1 in geänderter Fassung auf der Basis von Hilfsantrag 8 (eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung) aufrechtzuerhalten.
II. Unter anderem waren die folgenden Dokumente Gegenstand im Einspruchsverfahren:
III. D7 DE 102 21 694 A1 D17 H. J. Endres, "Wissenschaftliche Stellungnahme zur Fragestellung: Kann anhand der mechanischen Eigenschaften oder identifizierter Molekülbestandteile nachgewiesen werden, dass es sich bei einem PP- oder PET-Material um ein Rezyklat handelt", 3. August 2021, 1-9 D18 G. Geertz, "Wissenschaftliches Gutachten über die analytische Unterscheidbarkeit von Neuware und Rezyklat bei Kunststoff-Materialien aus Polypropylen und Polyethylenterephthalat", Gutachten Fraunhofer LBF für Eurofilters N.V., 2-10 D19 Schreiben von G. Geertz vom 22. September 2021 an EUROFILTERS N.V., mit ergänzender Stellungnahme Mit der Beschwerdebegründung reichte die Patentinhaberin das folgende Dokument ein:
D20 H. Fuchs, W. Albrecht, "Vliesstoffe:
Rohstoffe, Herstellung, Anwendung, Eigenschaften, Prüfung", 2. Auflage, WileyVCH, 2012, 48-54 IV. Die Einspruchsabteilung war unter anderem zu dem Schluss gekommen, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 die Erfordernisse von Artikel 54 EPÜ gegenüber D7 nicht erfüllen würden. Hilfsantrag 8 sei dagegen gewährbar und erfülle insbesondere die Erfordernisse der Artikel 54 und 56 EPÜ.
V. Die Patentinhaberin hielt im Beschwerdeverfahren die Ansprüchssätze des Einspruchsverfahrens aufrecht und reichte mit ihrer Beschwerdeerwiderung zusätzlich Hilfsanträge 1A bis 16A ein, in denen im Vergleich zur jeweiligen Nicht-A-Version der Verwendungsanspruch gestrichen wurde.
VI. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent in der erteilten Fassung) lautet wie folgt:
"1. Staubsaugerfilterbeutel, umfassend eine einen Innenraum umschließende Wandung aus einem luftdurchlässigen Material sowie eine in die Wandung eingebrachte Einlassöffnung, wobei das luftdurchlässige Material mindestens eine Lage eines Vliesstoffes umfasst, der staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien, insbesondere Baumwolltextilien, umfasst, wobei die mindestens eine Lage des Vliesstoffs, der staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material umfasst, ein Raumgewicht von 0,005 g/cm3 bis 0,03 g/ cm3, insbesondere von 0,007 g/cm3 bis 0,02 g/cm3 aufweist."
VII. Der unabhängige Verwendungsanspruch von Hilfsantrag 1 lautet:
"17. Verwendung eines Vliesstoffs, der staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien, insbesondere Baumwolltextilien umfasst, als mindestens eine Lage eines Staubsaugerfilter beutels, wobei die mindestens eine Lage des Vliesstoffs ein Raumgewicht von 0,005 g/cm3 bis 0,03 g/cm3, insbeson dere von 0,007 g/cm3 bis 0,02 g/cm3 aufweist."
VIII. Der unabhängige Verwendungsanspruch von Hilfsantrag 2 lautet:
"16. Verwendung eines Vliesstoffs, der staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien, insbesondere Baumwolltextilien umfasst, für Staubsaugerfilterbeutel, wobei der Vliesstoff ein Raumgewicht von 0,005 g/cm3 bis 0,03 g/cm3, insbesondere von 0,007 g/cm3 bis 0,02 g/cm3 aufweist wobei das staub- und/oder faserförmige recyclierte Material Baumwollstaub und/oder Reißfasern umfasst oder sind."
IX. Im unabhängigen Verwendungsanspruch der Hilfsanträge 3 bis 16 (d.h. in den Nicht-A-Versionen) wurden im Vergleich zu Hilfsantrag 2 diverse Änderungen vorgenommen, wobei das Merkmal "wobei der Vliesstoff ein Raumgewicht von 0,005 g/cm³ bis 0,03 g/cm³, insbesondere von 0,007 g/cm³ bis 0,02 g/cm³ aufweist" aber jeweils enthalten ist, ohne dass in diesen Ansprüchen eine Wandung des Staubsaugerfilterbeutels erwähnt wird.
X. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1A ist identisch zu Anspruch 1 des Hauptantrages.
XI. Am Ende von Anspruch 1 von Hilfsantrag 2A wurde im Vergleich zum Hauptantrag das folgende Merkmal hinzugefügt: ", wobei das staub- und/oder faserförmige recyclierte Material Baumwollstaub und/oder Reißfasern umfasst oder sind".
XII. In Anspruch 1 von Hilfsantrag 3A wurde im Vergleich zu Hilfsantrag 2A präzisiert, dass "das luftdurchlässige Material mindestens eine Lage eines trockengelegten Vliesstoffes umfasst" (Hervorhebung durch die Kammer).
XIII. In Anspruch 1 von Hilfsantrag 4A wurde im Vergleich zu Hilfsantrag 2A am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt: ", wobei der Lage des Vliesstoffs Bindefasern zugesetzt sind, über die die Bindung des staub- und/oder faserförmigen recyclierten Material [sic] erfolgt".
XIV. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5A lautet wie folgt:
"1. Staubsaugerfilterbeutel, umfassend eine einen Innenraum umschließende Wandung aus einem luftdurchlässigen Material sowie eine in die Wandung eingebrachte Einlassöffnung, wobei das luftdurchlässige Material mindestens eine Lage eines Vliesstoffes umfasst, der staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien, insbesondere Baumwolltextilien, umfasst, wobei die mindestens eine Lage des Vliesstoffs, der staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material umfasst, ein Raumgewicht von 0,005 g/cm³ bis 0,03 g/cm³, insbesondere von 0,007 g/cm³ bis 0,02 g/cm³ aufweist, wobei das staub- und/oder faserförmige recyclierte Material Baumwollstaub und/oder Reißfasern umfasst oder sind, wobei der Lage des Vliesstoffs Bindefasern zugesetzt sind, über die die Bindung des staub- und/ oder faserförmigen recyclierten Material [sic] erfolgt, wobei die Bindefasern thermisch aktiviert wurden." Die Ansprüche 2 bis 15 beschreiben spezifische Ausführungsformen.
XV. Die entscheidungswesentlichen Argumente der Patentinhaberin waren zusammengefasst, dass sämtliche Anträge die Erfordernisse des EPÜ erfüllten und Hilfsantrag 5A zu berücksichtigen sei.
XVI. Die entscheidungswesentlichen Argumente der Einsprechenden können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Gegenstand des Hauptantrags erfülle nicht die Erfordernisse von Artikel 54 EPÜ. Der unabhängige Verwendungsanspruch der Hilfsanträge 1 bis 16 (Nicht-A-Versionen) erfülle nicht die Erfordernisse von Artikel 123(2) EPÜ. Die Hilfsanträge 1A, 2A, 3A und 4A erfüllten ebenfalls nicht die Erfordernisse von Artikel 54 EPÜ. Hilfsantrag 5A sei nicht zu berücksichtigen. Des weiteren erfülle er nicht die Erfordernisse der Artikel 84 und 83 EPÜ. Außerdem sei der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 5A gegenüber D7 nicht neu und nicht erfinderisch.
XVII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin 1) beantragt, das Patent unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu widerrufen. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 2) beantragt, den Einspruch unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent auf der Basis der bereits erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträge 1 bis 16 oder, weiter hilfsweise, auf Basis der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1A bis 16A aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag Beim Hauptantrag handelt es sich um das Patent wie erteilt.
1. Neuheit gegenüber der Variante I von D7 Wie schon die Einspruchsabteilung festgestellt hat, offenbart die D7 mehrere Ausführungsformen, zwischen denen unterschieden werden muss:
- Variante I in den Abschnitten [0026] bis [0030] - Variante II in den Abschnitten [0031] bis [0033] - Variante III in den Abschnitten [0034] bis [0036] Aus den folgenden Gründen ist der Gegenstand des Produktanspruchs 1 nicht neu gegenüber der Grobstaubfilterlage (A) der Variante I von D7 (Artikel 54(1) und (2) EPÜ).
1.1 Das Vorbringen der Patentinhaberin, wonach staub- und/ oder faserförmiges recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien in jedem Fall von der entsprechenden nicht-recyclierten Neuware ("VirginMaterial") unterschieden werden könne, ist nicht zutreffend.
Eine Unterscheidung zwischen recycliertem und nichtrecycliertem Material mag in vielen Fällen möglich sein, wegen der Breite dieses "product-by-process"Merkmals in Anspruch 1 jedoch nicht in jedem Fall. Die Fachperson weiß, dass es sich bei dem recyclierten Material in Anspruch 1 auch um Produktionsabfälle handeln kann, die noch nicht verwendet oder länger gelagert worden sind und die sich daher weder in ihrer Form (Streuung von Eigenschaften wie Durchmesser und Länge) noch in ihrer Zusammensetzung (insb. der Anwesenheit von Verunreinigungen) in jedem Fall von Neuware ("Virgin-Material") unterscheiden lassen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Streitpatent diese Sicht ausdrücklich unterstützt, da das recyclierte Material folgende Abfallprodukte umfassen kann (Abschnitte [0018] bis [0021]):
"pre-consumer waste", d.h. Produktionsabfälle wie beispielsweise Randstreifen "post-consumer waste", d.h. Abfall aus Altkleidern Schafschur Außerdem ist auch das Verfahren zum Erzeugen des recyclierten Materials im Anspruch nicht spezifiziert. Es kann sich also beispielsweise um mechanisches oder chemisches Recycling handeln. Selbst ein Einschmelzen mit sich anschließender Herstellung von neuem staubund/oder faserförmigen Material wird vom Anspruchswortlaut (entgegen der Auffassung der Patentinhaberin) nicht ausgeschlossen. Anspruch 1 erfordert lediglich, dass der erzeugte Vliesstoff staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material - bzw. ein Material, welches davon nicht unterschieden werden kann umfasst. Die Form des Ausgangsmaterials ist unerheblich, solange es sich zumindest potentiell um recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien handelt. Während der Herstellung muss das Material also nicht unbedingt bereits als staub- und/oder faserförmiges Material vorliegen.
Daher weisen Länge und Durchmesser von staub- und/oder faserförmigem recycliertem Material auch nicht notwendigerweise eine größere Streuung auf als das entsprechende "Virgin-Material". Schließlich ist auch kein Mindestgehalt an recycliertem Material im Vliesstoff spezifiziert.
Die Einspruchsabteilung vertrat die Auffassung, dass ein solches "recycliertes Material" analytisch nicht in jedem Fall von nicht-recycliertem Material unterschieden werden kann, da zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein struktureller Unterschied bestehe (siehe beispielsweise Punkt II.25.7 der angefochtenen Entscheidung). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Insbesondere scheint dies für die nach Abschnitt [0030] von D7 in der Großstaubfilterlage (A) verwendeten Stapelfaservliesstoffe aus polymerischen "thermoplastische[n] Fasermaterialien" (wie beispielsweise PET) zu gelten (siehe dazu beispielsweise D17, insbesondere die Zusammenfassung ab Seite 7 sowie Figur 2 auf Seite 9). PET-Fasern werden auch in der Textilherstellung verwendet.
Die Patentinhaberin argumentiert dagegen, dass eine Unterscheidung zwischen recycliertem und nichtrecycliertem Material insbesondere im Bereich von Staubsaugerbeuteln immer möglich sei. Sie verkennt dabei jedoch, dass das Material, aus dem die Staubsaugerbeutel hergestellt werden, nicht unbedingt selbst schon für die Herstellung von Staubsaugerbeuteln verwendet worden sein muss; es kann auch aus einer ganz anderen Quelle stammen.
Auch die von der Patentinhaberin angeführten Dokumente D18 und D19 erklären lediglich, dass es für alle vorgelegten Muster möglich war, zwischen rezyklathaltigem Material und Neuware zu unterscheiden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich unter diesen vorgelegten Mustern auch ein Muster mit Fasern aus höchstens kurz gelagertem "pre-consumer waste" befand. Die Grobstaubfilterlage (A) der Variante I von D7 antizipiert daher das Merkmal "staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien" in Anspruch 1. 1.2 Was das beanspruchte Raumgewicht betrifft, gibt es entgegen der Auffassung der Patentinhaberin keinen Hinweis darauf, dass sich die Dicke der Grobstaubfilterlage (A) zwischen 1.5 bis 6 mm in Abschnitt [0037] nicht auf alle drei obengenannten Varianten von D7 bezieht.
Zusammen mit dem Flächengewicht der "Großstaubfilterlage (A)" von 60 g/m2 aus Abschnitt [0026] ergibt sich daraus ein Raumgewicht zwischen 0.01 und 0.04 g/cm3 für die Variante I der D7. Dieser Bereich überlappt stark mit dem Bereich aus Anspruch 1, zumindest im Bereich zwischen 0.01 und 0.02 g/cm3. Dabei wird zumindest der Wert 0.01 g/cm3 explizit offenbart.
1.3 Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Ergebnisse der Dickenmessung des Streitpatents einerseits und der D7 andererseits nicht vergleichbar seien. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst gibt es keinen Nachweis dafür, dass sich die Ergebnisse der Ermittlung der Dicke zwischen den Methoden DIN EN ISO 9073-2:1996 (Streitpatent, Abschnitt [0022]) und EDANA 30.5-99, Verfahren B (D7, Abschnitt [0037]) signifikant unterscheiden. Da Anspruch 1 zudem keinerlei Norm nennt, wäre dies auch unerheblich, da beide Messmethoden zulässige Verfahren zur Bestimmung der Dicke sind.
Hilfsanträge 1 bis 16 (Nicht-A-Versionen) 2. Änderungen Die Nicht-A-Versionen der Hilfsanträge 1 bis 16 waren bereits erstinstanzlich vorgelegt worden. Ungeachtet der von der Einsprechenden erhobenen Frage ihrer Zulassung und Berücksichtigung gehen sie aus den folgenden Gründen über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und erfüllen somit nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.
2.1 Der unabhängige Verwendungsanspruch - d.h. Anspruch 17 in Hilfsantrag 1, Anspruch 16 in den Hilfsanträgen 2 bis 7, Anspruch 15 in den Hilfsanträgen 8 bis 10 und Anspruch 14 in den Hilfsanträgen 11 bis 16 - enthält das gleiche Merkmal bezüglich des Raumgewichts des Vliesstoffes wie Produktanspruch 1 wie ursprünglich eingereicht.
Laut Patentinhaberin findet dieses Merkmal dort ihre Basis. Erst nach der Anfangsphase des Beschwerdeverfahrens erhob die Einsprechende den Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ, wonach der unabhängige Verwendungsanspruch der Hilfsanträge im Gegensatz zu Anspruch 1 wie ursprünglich eingereicht nicht auf eine Verwendung als Wandung eines Staubsaugerbeutels beschränkt sei. In Hinsicht auf die Hilfsanträge 1 bis 16 hatte die Patentinhaberin keine Einwände gegen die Berücksichtigung dieses Einwandes. Da dieser Einwand zudem keinen komplexen Gegenstand einführt und nach der Eingabe der A-Versionen der Hilfsanträge, welche keine Verwendungsansprüche mehr enthalten, auch der Verfahrensökonomie nicht abträglich ist, berücksichtigt die Kammer diesen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ (Artikel 13(1) VOBK 2020).
In der Tat wurde das Merkmal des Raumgewichts im ursprünglichen Produktanspruch 1 nur in Kombination mit dem Merkmal genannt, dass der Vliesstoff mindestens eine Lage einer "einen Innenraum [des Staubsaugerfilterbeutels] umfassenden Wandung aus einem luftdurchlässigen Material" darstellt.
Da das die Wandung betreffende Merkmal im Verfahrensanspruch der Hilfsanträge 1 bis 16 fehlt, könnte der Vliesstoff jetzt auch beispielsweise für ein auf dem Beutel aufgebrachtes Logo oder für eine Umrandung des Beutels bzw. der Einlassöffnung verwendet werden, obwohl dies ursprünglich nicht offenbart gewesen ist.
2.2 Nach Auffassung der Patentinhaberin erlaube es zudem der letzte vollständige Absatz auf Seite 15 in Verbindung mit den ersten sieben Zeilen auf Seite 3 wie ursprünglich eingereicht, das Raumgewicht ohne das Merkmal bzgl. der Wandung in den Verwendungsanspruch aufzunehmen.
Das ist jedoch nicht zutreffend. Der letzte vollständige Absatz auf Seite 15 wie ursprünglich eingereicht enthält zwar die folgende pauschale Aussage: "Hinsichtlich der speziellen Ausgestaltung derartiger Vliesstoffe wird auf die voranstehenden Ausführungsformen verwiesen". Im vorliegenden Fall ist diese Aussage jedoch zu unspezifisch, um sie mit den ersten Zeilen von Seite 3 wie ursprünglich eingereicht in Zusammenschau zu lesen.
Der diesbezüglichen Auffassung der Einsprechenden ist daher zuzustimmen. Hilfsanträge 1A, 2A, 3A und 4A 3. Neuheit gegenüber der Variante I von D7 Ungeachtet eventueller Einwände gegen ihre Zulassung und Berücksichtigung erfüllt der Gegenstand von Produktanspruch 1 der Hilfsanträge 1A, 2A, 3A und 4A nicht die Erfordernisse der Neuheit gegenüber der Variante 1 von D7 (Artikel 54(1) und (2) EPÜ).
3.1 Die Grobstaubfilterlage (A) der Variante I von D7 offenbart die unter Punkt 1. genannten Merkmale. Die dort angestellten Überlegungen gelten analog für den im Vergleich zum Hauptantrag unveränderten Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 1A.
3.2 Die Kammer teilt zudem die Auffassung der Einspruchsabteilung, wonach beim in D7 angewandten Kardieren und Vernadeln im Krempelverfahren (Abschnitte [0026] und [0028]) unvermeidlich auch Fasern reißen und "mechanische Einwirkspuren zeigen". Dies kann insbesondere daher nicht vermieden werden, da die Fasern einerseits einen mittleren Durchmesser im höchstens zweistelligen μm-Bereich haben (und daher nur eine begrenzte Widerstandskraft aufweisen können) und andererseits die beim Vernadeln und Kardieren verwendeten Nadeln und Walzen unvermeidlich eine gewisse Kraft auf diese relativ dünnen Fasern ausüben. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass derart gerissene Fasern notwendigerweise von in einer Reißmaschine (D20, Seite 51, Kapitel 1.3.2.2) erzeugten Fasern unterschieden werden können.
Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Anteil an Reißfasen im Vliesstoff in Anspruch 1 von Hilfsantrag 2A nicht spezifiziert ist, und somit auch sehr gering sein kann. Daher offenbart die Grobstaubfilterlage (A) der Variante I der D7 auch dieses Merkmal.
Da das Kriterium der Neuheit selbst unter Heranziehung der D20 nicht als erfüllt angesehen werden kann, kann die Frage der Zulassung der D20 offengelassen werden.
3.3 Auch ein Trockenlegen (siehe Anspruch 1 von Hilfsantrag 3A) ist, wie bereits von der Einspruchsabteilung festgestellt, in Abschnitt [0028] von D7 durch die dort beschriebenen Verfahren implizit offenbart. Dies wurde auch nicht bestritten.
3.4 Schließlich können die "thermoplastischen Fasermaterialien" aus Abschnitt [0030] von D7 als Bindefasern angesehen werden, über die die Bindung des faserförmigen recyclierten Materials erfolgt (siehe Anspruch 1 von Hilfsantrag 4A). Auch dies wurde nicht bestritten.
Hilfsantrag 5A Aus den folgenden Gründen ist Hilfsantrag 5A zu berücksichtigen und erfüllt auch die Erfordernisse des EPÜ:
4. Zulassung und Berücksichtigung Die Einsprechende beantragt, den Hilfsantrag 5A als verspätet und mit den anderen Hilfsanträgen nicht konvergierend nicht zu berücksichtigen. Dm Antrag kann nicht entsprochen werden. Die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1A bis 16A unterscheiden sich von den bereits erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 16 lediglich darin, dass der Verwendungsanspruch jeweils gestrichen worden ist.
Dies gilt insbesondere für Hilfsantrag 5A im Vergleich zu Hilfsantrag 5 (welcher erstinstanzlich als Hilfsantrag IV A eingereicht worden war). Erst nach der Anfangsphase des Beschwerdeverfahrens hat die Einsprechende erstmals vorgebracht, die fehlende Beschränkung der Verwendung des Vliesstoffes auf eine Wandung des Staubsaugerbeutels in den unabhängigen Verwendungsansprüchen der Nicht-A-Versionen der Hilfsanträge verletze Artikel 123(2) EPÜ.
Als Reaktion auf diesen Einwand hätte die Patentinhaberin den Verwendungsanspruch wohl streichen dürfen. Dass sie dies schon vorher, nämlich bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens, getan hat, darf ihr unter diesen Umständen nicht zum Nachteil gereichen. Die Tatsache, dass Hilfsantrag 5A nicht unbedingt konvergent mit den höherrangigen Anspruchssätzen ist, spielt im vorliegenden Fall ebenfalls keine Rolle, da die Nicht-A-Versionen der höherrangigen Hilfsanträge 1 bis 16 diese Problematik schon aufwiesen, sich aber abgesehen von Hilfsantrag 7 bereits im erstinstanzlichen Verfahren befanden. Der Hilfsantrag 5A ist daher zu berücksichtigen (Artikel 12(4) RPBA 2020).
5. Ausführbarkeit Nach Auffassung der Einsprechenden könne die Fachperson analytisch nicht zwischen "recyclierte[m] Material aus der Herstellung von Textilien" (Anspruch 1), welches nach Abschnitt [0018] des Streitpatents auch "preconsumer waste" und nach Abschnitt [0021] auch Schafschur umfassen kann, und nicht-recycliertem Material unterscheiden. Die Erfindung nach Anspruch 1 sei daher nicht über die gesamte Breite ausführbar. Bei diesem Merkmal handelt es sich um ein "product-byprocess"-Merkmal, welches bereits in der erteilten Fassung war und dessen Klarheit daher nicht zur Diskussion steht.
Im vorliegenden Fall ist es außerdem problemlos möglich, den beanspruchten Staubsaugerbeutel unter Verwendung der verschiedenen Sorten von rezycliertem Material herzustellen; gegenteilige Ergebnisse hat das Beweisverfahren nicht erbracht. Die Erfordernisse von Artikel 83 EPÜ sind daher erfüllt.
6. Klarheit Die Einsprechende ist der Auffassung, dass mehrere Mechanismen möglich sind, wie die thermisch aktivierten Bindefasern das staub- und/oder faserförmige recyclierte Material thermisch binden können. Dieses Merkmal sei daher unklar. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand formal zu berücksichtigen ist, kann er nicht überzeugen. Thermisch aktivierte Bindefasern zum Binden von Material sind der Fachperson zweifelsfrei geläufig. Es sei hier nur auf die Variante II von D7 verwiesen, in der mittels PET-Schmelzklebefasern thermisch verfestigt wird.
Im vorliegenden Fall mag eine Bindung des staub- und/ oder faserförmigen Materials durchaus mittels unterschiedlicher Mechanismen möglich sein, aber dies betrifft allenfalls die Breite des Anspruchs, nicht die Klarheit. Die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ sind daher erfüllt.
7. Neuheit gegenüber der Variante II von D7 Neuheit wurde im Beschwerdeverfahren für Hilfsantrag 5A ausschließlich angesichts der Variante II von D7 (Abschnitte [0031] bis [0033]) angegriffen; weitere Neuheitsangriffe wurde nicht vorgetragen. Aus den folgenden Gründen erfüllt Hilfsantrag 5A die Erfordernisse von Artikel 54(1) und (2) EPÜ:
7.1 Die Einsprechende ist der Auffassung, dass sich das Raumgewicht der Grobstaubfilterlage (A) von Variante II der D7 weitgehend innerhalb des beanspruchten Bereichs von Anspruch 1 befinde, insbesondere, wenn der bevorzugte Dickenbereich aus Abschnitt [0037] berücksichtigt wird.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Flächengewicht von 60 g/m2 und die Dicke von 2.5 bis 3 mm aus den Abschnitten [0032] und [0037] von D7 beziehen sich auf die Grobstaubfilterlage (A) vor der in Abschnitt [0032] erwähnten Vernadelung und thermischen Verfestigung. Man kann keine eindeutigen und unmittelbaren Aussagen zum Raumgewicht nach diesen Schritten treffen, da die Vernadelung und/oder die thermische Verfestigung unvermeidlich Auswirkungen auf die Dicke bzw. das Flächengewicht haben.
7.2 Andererseits offenbaren die abhängigen Ansprüche 7 und 10 von D7 augenscheinlich ein Flächengewicht zwischen 40 g/m2 und 500 g/m2 und eine Dicke zwischen 1.5 mm und 6 mm für die fertige Grobstaubfilterlage (A). Dazu müsste man jedoch die Eigenschaften und Herstellung der Grobstaubfilterlage (A) der Variante II mit diesen beiden Ansprüchen in Zusammenschau lesen. Darüber hinaus müsste man gezielt die kleinsten Flächengewichte aus Anspruch 7 mit den größten Dicken aus Anspruch 10 kombinieren, um zu Raumgewichten im beanspruchten Bereich zu gelangen. Dagegen gelangt man mit dem größten Flächengewicht aus Anspruch 7 und der kleinsten Dicke aus Anspruch 10 zu einem Raumgewicht, welches die beanspruchte Obergrenze um das mehr als Zehnfache übersteigt.
Dies genügt nicht den Anforderungen an eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des beanspruchten Gegenstandes. Zumindest das Raumgewicht stellt daher ein unterscheidendes Merkmal dar.
7.3 Diese Schlussfolgerung unterscheidet sich von jener der Einspruchsabteilung, die in ihrer Argumentation in unzulässiger Weise Passagen bzgl. der Variante I mit Passagen bzgl. der Variante II der D7 kombiniert hat.
8. Erfinderische Tätigkeit gegenüber der Variante II von D7 Die erfinderische Tätigkeit für Hilfsantrag 5A wurde im Beschwerdeverfahren ausschließlich ausgehend von der Variante II der D7 angegriffen. Die Einsprechende erklärte dabei außerdem, dass sie zu Hilfsantrag 5A zur erfinderischen Tätigkeit keine weiteren Einwände habe.
8.1 Die Erfindung betrifft einen Staubsaugerfilterbeutel.
8.2 In Übereinstimmung mit der Einspruchsabteilung sieht die Kammer die Grobstaubfilterlage (A) der Variante II von D7 (siehe die Abschnitte [0031] bis [0033] in Kombination mit Abschnitt [0037] von D7) als nächstliegenden Stand der Technik an. Diese Variante offenbart (siehe hierzu auch Punkt 7.1 weiter oben) in den Abschnitten [0031] und [0032] eine kardierte und vernadelte Großstaubfilterlage (A) mit:
PET-Fasern unterschiedlicher Durchmesser und - Längen, welche hier als "staub- und/oder faserförmiges Material" interpretiert werden, und Bikomponenten PET-Schmelzfasern, welche hier als "Bindefasern" interpretiert werden. Letztere werden "thermisch aktiviert" und binden das faserförmige Material ("thermische Verfestigung" in Abschnitt [0032]).
Was das "product-by-process"-Merkmal "staub- und/oder faserförmiges recycliertes Material aus der Herstellung von Textilien" betrifft, wird auf Punkt 1.1 verwiesen.
8.3 Laut Streitpatent ist die zu lösende Aufgabe das Bereitstellen eines Staubsaugerbeutels mit verbesserter Staubspeicherfähigkeit (Abschnitt [0023]).
8.4 Es wird vorgeschlagen, diese Aufgabe mittels des Staubsaugerbeutels aus Anspruch 1 zu lösen, welcher charakterisiert ist durch eine Vliesstofflage mit einem Raumgewicht innerhalb des beanspruchten Bereichs.
8.5 Die Einsprechende hat nicht bestritten, dass Vliesstoffe mit einem verhältnismäßig niedrigen Raumgewicht, die also verhältnismäßig porös und luftig sind, eine hohe Staubspeicherfähigkeit aufweisen. Die Aufgabe wurde daher erfolgreich gelöst.
8.6 Ausgehend von der Grobstaubfilterlage (A) der Variante II der D7 ist der Gegenstand von Anspruch 1 nicht naheliegend. Wie unter Punkt 7.2 dargelegt, ist der Überschneidungsbereich bzgl. des aus den Ansprüchen 7 und 10 resultierenden Raumgewichts verhältnismäßig klein.
Auch wenn es für eine einzelne Filterlage naheliegend sein könnte, das Raumgewicht abzusenken, um die Porosität und damit die Staubspeicherfähigkeit zu erhöhen, so gilt dies nicht für den mehrlagigen Filteraufbau von D7. In D7 soll ja ebenfalls die Staubabscheideleistung erhöht werden, aber es wird ein anderer Lösungsansatz verfolgt. Durch einen Gradienten der Faserdurchmesser in den unterschiedlichen Lagen (d.h. in einer Grobstaubfilterlage (A) und einer Feinstaubfilterlage (B)) wird die Staubaufnahmeleistung erhöht (siehe die Abschnitte [0010] und [0011] von D7).
Daher würde die Fachperson eine Lösung in diesem Gradienten der Faserdurchmesser suchen. Unter diesen Umständen käme es daher einer rückschauenden Betrachtung gleich, ausgerechnet die Eigenschaften der Grobstaubfilteranlage (A) anzupassen, und dies zudem durch die Kombination eines Flächengewichts im kleinstmöglichen Bereich von Anspruch 7 mit einer Dicke im größtmöglichen Bereich von Anspruch 10. Die Einsprechende hat auch keine Passagen im verbleibenden Stand der Technik angeführt, die einen Hinweis darauf geben würde, die gestellte Aufgabe in der beanspruchten Weise zu lösen.
8.7 Daher beinhaltet der Gegenstand von Anspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand der abhängigen Ansprüche 2 bis 15.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrages 5A, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, und einer gegebenenfalls anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Vodz E. Bendl