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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.02.2024 – D 3/23
Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:2024:D000323.20240213
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: D 0003/23
E N T S C H E I D U N G
der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 13. Februar 2024 Beschwerdeführer:
Angefochtene Entscheidung:
N.N. Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023 betreffend die europäische Eignungsprüfung 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
I. Beckedorf Y. Podbielski J. P. Frederiksen Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-3014
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer hat an der Hauptprüfung der Europäischen Eignungsprüfung ("EEP") 2023 teilgenommen. Die Prüfungskommission teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2023 die Entscheidung der Prüfungskommission mit, dass er die europäische Eignungsprüfung nicht bestanden hat. Diese Entscheidung ist Gegenstand der vorliegend erkennbar in zulässiger Weise erhobenen Beschwerde. Aus dem Schreiben ging hervor, dass Prüfungsarbeit C mit 39 Punkten bewertet wurde und die Prüfungskommission für diese Arbeit die Note "NICHT BESTANDEN" vergeben hat.
II. Für die Prüfungsarbeit C enthielt das Schreiben ferner einen Bewertungsbogen, aus dem die folgenden Einzelheiten zur Notengebung durch zwei Mitglieder des jeweiligen zuständigen Prüfungsausschusses hervorgingen:
Kategorie Maximale Punktzahl Erreichte Punktzahl (Prüfer 1) Erreichte Punktzahl (Prüfer 2) Allgemeiner Teil 10 9 9 Anspruch 1 11 0 0 Anspruch 2 18 2 2 Anspruch 3 15 0 0 Anspruch 4 9 7 6 Anspruch 5 17 13 13 Anspruch 6 6 4 4 Anspruch 7 14 4 5 39 39 Gesamt III. Mit Schreiben vom 13. September 2023 teilte das Prüfungssekretariat dem Beschwerdeführer mit, dass die Prüfungskommission seiner Beschwerde nicht abgeholfen hat, und dass die Prüfungskommission folgende Bemerkung hinzufügen möchte:
Was die Verteilung der Punkte in Bezug auf Anspruch 1 betrifft, so wird auf Punkt 5.1, letzter Satz des Prüferberichts der Aufgabe C 2023 verwiesen, in dem es heißt: "Angriffe wegen mangelnder Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit gegen Anspruch 1 mit A4 als Ausgangspunkt wurden in Anspruch 2 berücksichtigt."
IV. Das Prüfungssekretariat legte die Beschwerde sodann der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (im Folgenden: die Kammer) vor.
V. Mit Schreiben vom 22. September 2023 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Anträge und Bemerkungen ein.
VI. Weder der Präsident des Europäischen Patentamts noch der Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter, denen nach Artikel 24 (4) Satz 1 der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter ("VEP") in Verbindung mit Artikel 12 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern ("VDV") Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, äußerten sich schriftlich zur Beschwerde.
VII. Der Beschwerdeführer beantragt:
als Hauptantrag, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung aufhebt, die Prüfungsarbeit C des Beschwerdeführers mindestens - - - VIII. mit "nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" bewertet und entscheidet, dass der Beschwerdeführer die EEP 2023 bestanden hat, als Hilfsantrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Prüfungsarbeit C des Beschwerdeführers zur erneuten Prüfung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen, falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, falls die angefochtene Entscheidung korrigiert wird oder eine neue Entscheidung erlassen wird, die Rückerstattung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 24 (3) bzw. (4) VEP, falls die angefochtene Entscheidung korrigiert wird oder eine neue Entscheidung erlassen wird, wonach der Beschwerdeführer die EEP 2023 bestanden hat, die Rückzahlung der bereits gezahlten Anmelde- und Prüfungsgebühren für die EEP 2024, Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer schwere und eindeutige Fehler bei der Bewertung der Prüfungsarbeit zur Prüfungsaufgabe C der europäischen Eignungsprüfung 2023 in Bezug auf den allgemeinen Teil, sowie auf die Ansprüche 1-7 geltend. Die entscheidungserheblichen Argumente des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Allgemeiner Teil Da aus der Musterlösung zum allgemeinen Teil nicht ersichtlich sei, weshalb nicht die volle Punktzahl vergeben wurde, sei dieser Prüfungsteil, der mit 9 Punkten bewertet wurde, mit der vollen Punktzahl von 10 Punkten zu bewerten.
b) Anspruch 1 Anstatt des Neuheitsangriffs ausgehend von Anlage 5 ("A5") wurde ein Neuheitsangriff ausgehend von Anlage 4 ("A4") getätigt sowie zwei Angriffe mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A4 in Verbindung mit Anlage 2 ("A2") bzw. Anlage 3 ("A3"). Es wurden 0 Punkte vergeben.
Entgegen der Auffassung der Prüfungskommission offenbare A5 nicht alle Merkmale des Anspruchs 1, wohingegen A4 all diese Merkmale offenbare. Auch seien die getätigten Angriffe gerechtfertigt gewesen und hätten mit einer angemessenen Punktzahl bewertet werden müssen. Außerdem sei unklar, inwieweit Angriffe auf Neuheit oder erfinderische Tätigkeit für Anspruch 1, ausgehend von A4, in Anspruch 2 berücksichtigt wurden. Die gemeinsame Bewertung der Angriffe gegen Ansprüche 1 und 2 stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar.
c) Anspruch 2 Anstatt des erwarteten Angriffs aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A4 in Kombination mit A2 wurde in der Prüfungsarbeit ein Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A2 in Kombination mit A4 getätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass A2 nicht als nächstliegender Stand der Technik gelte, wohingegen A4 nicht als ein solcher angesehen werden könne. In Anbetracht dessen sei die Bewertung mit 2 von 18 möglichen Punkten weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig.
d) Anspruch 3 Anstatt des erwarteten Angriffs ausgehend von A4 in Kombination mit A2 und A3 wurde in der Prüfungsarbeit ein Angriff ausgehend von A2 in Kombination mit A3 und A4 getätigt. A2 könne sehr wohl als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden, während dies nicht für A4 gelte. Die Bewertung des Angriffs mit 0 Punkten sei eine unzulässige Doppelbestrafung und verstoße gegen den Grundsatz einer fairen Bewertung.
e) Anspruch 4 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufgabe nur mit 7 bzw. 6 statt der möglichen 9 Punkte bewertet wurde. Diverse offenbarte Merkmale hätten nicht noch einmal explizit aufgelistet werden müssen, da sie bereits in der Prüfungsarbeit hinreichend subsummiert wurden. Die unterschiedliche Bewertung durch die beiden Prüfer deute bereits darauf hin, dass etwas übersehen wurde.
f) Anspruch 5 Es sei aus der Musterlösung nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben zum Erreichen der vollen Punktzahl zusätzlich erwartet wurden. Somit sei statt der berechneten 13 Punkte die volle Punktzahl von 17 Punkten gerechtfertigt. Darüber hinaus sei die Musterlösung in Bezug auf die technischen Effekte nicht korrekt, da die einzelnen Unterscheidungsmerkmale zwar das gleiche technische Problem lösten, allerdings unterschiedliche technische Effekte aufwiesen.
g) Anspruch 6 Die Prüfungsarbeit unterscheide sich von der Musterlösung lediglich dadurch, dass die unzulässige Zwischenverallgemeinerung nicht explizit genannt wurde. Ein Abzug von 2 Punkten sei nicht verhältnismäßig.
h) Anspruch 7 Statt des erwarteten Angriffs mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A3 wurde in der Prüfungsarbeit ein Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A3 in Kombination mit Anlage 7 ("A7") getätigt. Die getätigte Argumentation, dass sich die Merkmale aus Anspruch 4 aus der Kombination mit einem zweiten Dokument ergäben, anstelle der erwarteten Argumentation, dass die Merkmale keine echten Unterscheidungsmerkmale seien, rechtfertige bei ansonsten richtiger und schlüssiger Argumentation nicht den Abzug von zwei Dritteln der erreichbaren Punkte. Die Tatsache, dass beide Prüfer den Angriff unterschiedlich bewertet hätten, deute darauf hin, dass einer der beiden Prüfer möglicherweise etwas übersehen habe. Da nicht erkennbar sei, welche konkreten Angaben zum Erreichen der vollen Punktzahl fehlten, sei dieser Prüfungsteil mit der vollen Punktzahl zu bewerten.
IX. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Prüfungsaufgabe wird auf die veröffentlichte Prüfungsaufgabe und den entsprechenden Prüferbericht verwiesen, die unter epo.org/de/learning/professionalhub/european-qualifying-examination-eqe/compendium auf der Webseite des Europäischen Patentamts abrufbar sind.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 24 (1) VEP und nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (im Anschluss an D 1/92) sind Entscheidungen der Prüfungskommission grundsätzlich nur dahingehend zu überprüfen, ob nicht die Vorschriften der VEP oder der bei ihrer Durchführung anzuwendenden Bestimmungen oder höherrangiges Recht verletzt wurden. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, das Prüfungsverfahren sachlich zu überprüfen. Den Prüfungsausschüssen und der Prüfungskommission steht nämlich im Grundsatz ein Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
So unterliegt das Werturteil des zuständigen Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission über die Zahl der Punkte, die die jeweilige Antwort auf eine Prüfungsfrage einer Prüfungsarbeit verdient, nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten nicht der Überprüfung durch die Beschwerdekammer (vgl. D 13/02, Gründe 5; D 7/05, Gründe 20). Dies muss auch für die Kriterien gelten, aufgrund derer die Prüfungskommission die Wertigkeit der erwarteten Antworten auf die Prüfungsfragen bestimmt.
Nur wenn die beschwerdeführende Person geltend machen kann, dass die angegriffene Entscheidung auf schweren und eindeutigen Fehlern beruht, kann dies von der Beschwerdekammer berücksichtigt werden. Der behauptete Fehler muss so eindeutig sein, dass er ohne Wiedereröffnung des gesamten Bewertungsverfahrens und ohne wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt werden kann (vgl. D 1/92, Gründe 3 und 4). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Prüfungsfrage widersprüchlich oder unverständlich formuliert ist (D 13/02) oder wenn Prüfer bei ihrer Beurteilung von einer technisch oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage ausgehen, so dass die angefochtene Entscheidung auf dieser beruht (vgl. D 2/14).
Allgemeiner Teil, Ansprüche 4, 6 und 7 2. In Bezug auf den allgemeinen Teil und auf die Teile der Prüfungsarbeit, die sich auf Ansprüche 4, 6, und 7 beziehen, wurde eine höhere Vergabe der Punktzahl (Anspruch 6) oder die Vergabe der jeweils höchsten Punktzahl angemahnt (allgemeiner Teil, Ansprüche 4 und 7). Der Antrag auf Vergabe der maximalen Punktzahl wurde damit begründet, dass aus der Musterlösung nicht ersichtlich sei, weshalb für diesen Prüfungsteil nicht die volle Punktzahl vergeben wurde. Außerdem wurde argumentiert, dass gewisse Punktabzüge unverhältnismäßig seien (Ansprüche 6 und 7).
3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Aufgabe der Kammer ist, das Ermessen der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommission an deren Stelle neu auszuüben (siehe Punkt 1 oben). Es ist also nicht Aufgabe der Kammer, die Prüfungsarbeit neu zu bewerten und zu beurteilen, ob gewisse Punktabzüge gerechtfertigt waren oder nicht. Nur schwere und eindeutige Fehler in der Bewertung der Prüfungsarbeit können geltend gemacht werden. Dies hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den allgemeinen Teil und auf die sich auf Ansprüche 4, 6 und 7 beziehenden Teile nicht getan. Die Kammer kann auch keine schweren und eindeutigen Fehler bei der Bewertung dieser Teile erkennen.
4. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Prüfungskommission nicht eindeutig und nachvollziehbar erklären kann, welche Angaben zum Erreichen der vollen Punktzahl zusätzliche erwartet wurden. Allerdings steht ihm eine solch detaillierte Erklärung nicht zu.
5. Um die Entscheidung der Prüfungsabteilung für den Bewerber nachvollziehbar zu machen, schreibt Regel 4 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung ("ABVEP") vor, dass Einzelheiten zur Notengebung in den Bewertungsbögen festzuhalten sind und dem Bewerber zugänglich gemacht werden. Unter Einzelheiten zur Notengebung sind dabei eine hinreichende Unterteilung der möglichen Maximalpunktzahl und der für den Bewerber vergebenen Gesamtpunktzahl in Unterpunkte zu verstehen und die Angabe, für welche Sachverhaltskomplexe, bzw. rechtliche Fragestellungen diese Unterpunkte vergeben wurden. Letzteres ist aus den im Kompendium veröffentlichten Unterlagen, inklusive des Prüferberichts und der "Possible Solution" ersichtlich (siehe z.B. D 7/05 vom 17. Juli 2006, Leitsatz 1 und Gründe 9). Die Kammer ist der Auffassung, dass in Bezug auf Aufgabe C die Anforderungen der Regel 4 ABVEP durch die im Kompendium für die Eignungsprüfung 2023 veröffentlichten Unterlagen und den detaillierten Bewertungsbogen, den der Beschwerdeführer erhielt, erfüllt sind.
6. Eine weitergehende Begründungspflicht seitens der Prüfungskommission lässt sich weder aus den einschlägigen Rechtsvorschriften noch aus der Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten entnehmen. Vielmehr ist es eine Konsequenz aus der begrenzten Überprüfungskompetenz der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten gemäß Artikel 24 (1) VEP, dass eine über Regel 4 ABVEP hinausgehende Begründungspflicht nicht besteht (s.a. D 7/05 vom 17. Juli 2006, Gründe 19-31).
7. Der Beschwerdeführer argumentiert außerdem in Hinblick auf Ansprüche 4 und 7, dass die unterschiedliche Bewertung durch zwei Prüfer ein Hinweis darauf sei, dass bei der Bewertung seiner Prüfungsaufgabe etwas übersehen worden wäre. Die Kammer weist darauf hin, dass es sich bei der Bewertung durch die beiden Prüfer jeweils um einen Unterschied von lediglich einem Punkt handelt. Solch ein Unterschied ist Ausdruck eines Beurteilungsspielraumes, über den Prüfer bei der Notenvergabe verfügen und stellt keinerlei Verstoß gegen die ABVEP dar (siehe hierzu Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (RdB), 10. Auflage 2022, V.C.2.4.3).
Anspruch 5 8. Auch in Bezug auf Anspruch 5 argumentiert der Beschwerdeführer, dass die volle Punktzahl gerechtfertigt sei, da aus der Musterlösung nicht ersichtlich sei, welche konkreten Angaben zum Erreichen der vollen Punktzahl zusätzlich erwartet wurden und es auch keine Erklärung der Prüfungskommission diesbezüglich gäbe. Die Kammer kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen und verweist auf die Punkte 3-6 oben.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Musterlösung in Bezug auf die technischen Effekte nicht korrekt sei, da die einzelnen Unterscheidungsmerkmale zwar das gleiche technische Problem lösten, allerdings unterschiedliche technische Effekte aufwiesen. Die Auflistung dieser einzelnen technischen Effekte sowie die Formulierung des gemeinsamen technischen Problems sei nicht trivial und sollte daher angemessen bewertet werden.
9. Die Kammer verweist auf Absatz 1 und die darin angeführte begrenzte Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen der Prüfungskommission. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der in der Musterentscheidung genannte technische Effekt in Absatz 25, Zeile 2 der Anlage 1 ("A1") genannt ist, und die speziellen vom Beschwerdeführer angeführten Effekte, die auch in Absatz 25 aufgelistet sind, dem in der Musterentscheidung genannten technischen Effekt, dass der Pedalkörper stark, steif und leicht ist, dienen. Somit kann die Kammer nicht erkennen, dass der in der Musterentscheidung angeführte technische Effekt nicht korrekt ist.
Anspruch 1 10. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bewertung des Angriffs auf Anspruch 1 mit 0 Punkten. Er argumentiert, dass entgegen der Auffassung der Prüfungskommission A5 nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 offenbare, wohingegen A4 neuheitsschädlich sei. Darüber hinaus seien auch die getätigten Angriffe mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A4 gerechtfertigt gewesen. Somit macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beurteilung der Angriffe gegen Anspruch 1 auf einer falschen Bewertungsgrundlage beruhte.
11. Der Beschwerdeführer sieht den Hohlraum als nicht unmittelbar und eindeutig in A5 offenbart an. In der Figur sei die Pedalachsenkammer nicht hohl, sondern mit dem Pedalbefestigungsarm vollständig ausgefüllt. Der halbellipsenförmige Bereich in der Mitte des Pedalkörpers stelle lediglich eine Außenkontur dar. Auch würde ein Hohlraum im Widerspruch zur Lehre von A5 stehen, da die Lagerung der Pedalachse außerhalb des Pedalkörpers keinen Hohlraum innerhalb des Pedalkörpers erfordere und der Fachmann den Pedalbefestigungsarm fest mit dem Pedalkörper verbinden würde, um eine maximale Steifigkeit zu gewährleisten. Ein Hohlraum innerhalb des Pedalkörpers würde die Steifigkeit des Pedal unnötig verringern.
12. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine falsche Bewertungsgrundlage vorlag, muss die Kammer prüfen, ob der behauptete Fehler so eindeutig ist, dass er ohne wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt werden kann. Solch einen eindeutigen Fehler kann die Kammer in Bezug auf die Musterlösung zu A5 nicht erkennen. Vielmehr zeigt die Figur der A5 eine Pedalachsenkammer 502. Wie in der Musterlösung angegeben, ist der Begriff "Pedalachsenkammer" mit "Pedalhohlraum" gleichzusetzen, wie sich aus Absatz 5 der A4 ergibt. Damit ist das Merkmal "Hohlraum" eindeutig in A5 offenbart.
13. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer getätigten Angriffe mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A4 verweist die Kammer auf den Vermerk in der Musterlösung zu Anspruch 1, dass diese Angriffe bei der Bewertung der Angriffe auf Anspruch 2 berücksichtigt wurden.
14. Der Beschwerdeführer sieht in dieser "gemeinsamen Bewertung" von Angriffen auf Ansprüche 1 und 2 eine unzulässige Doppelbestrafung. Wenn nämlich für Anspruch 2 bereits die volle Punktzahl erreicht worden wäre, so hätte ein Angriff auf Anspruch 1 bei der Punkteverteilung von Anspruch 2 nicht mehr berücksichtigt werden können.
15. Die Kammer kann dem nicht folgen. Sofern sich die Angriffe basierend auf A4 gegen Ansprüche 1 und 2 überlappen, ist es nur folgerichtig, dass sie einer gemeinsamen Bewertung unterliegen. Andernfalls würden Punkte für denselben Sachverhalt doppelt vergeben. Dabei ist zu unterstreichen, dass für Anspruch 1 ein Neuheitsangriff in Hinblick auf A5 erwartet wurde. Im Übrigen ist die Argumentation des Beschwerdeführers zur Erreichung einer über die maximale Punktzahl hinausgehende Bewertung eine rein akademische, denn er hat weder die Teilaufgabe zu Anspruch 1 noch die zu Anspruch 2 gemäß der Musterlösung beantwortet. Da die Kammer, wie oben in Bezug auf Anspruch 1 und weiter unten für Anspruch 2 gezeigt, die in der Musterlösung angegeben Angriffe auf Ansprüche 1 und 2 nicht in Frage stellt, kann von einer Erreichung der über die maximale Punktzahl herausgehende Bewertung nicht ausgegangen werden.
16. Die Aufgabe zu Anspruch 2 wurde mit 2 Punkten bewertet. Wie in Punkt 25 unten ausgeführt kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Vergabe von Punkten auf die Antwort in Bezug auf Anspruch 1 bezieht. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer argumentiert, dass ihm die volle Punktzahl (11 Punkte) für den Angriff mangelnder Neuheit in Hinblick auf A4 zugesprochen werden solle, insbesondere, da dieser Lösungsvorschlag auch in DeltaPatents gemacht wurde. In Bezug auf die Angriffe zur erfinderischen Tätigkeit hätte zumindest eine angemessene Punktzahl vergeben werden müssen.
17. Die Kammer kann in der Musterlösung, die keinen Neuheitsangriff in Hinblick auf A4 vorsieht, keinen schweren und eindeutigen Fehler erkennen. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Dehnungsmessstreifen in A4 tote Punkte messen kann. In Bezug auf die Anzahl der vergebenen Punkte verweist die Kammer auf ihre begrenzte Überprüfungskompetenz, wie in Punkt 1 oben dargestellt. Im Ergebnis kommt die Kammer zu dem Schluss, dass kein schwerer und eindeutiger Fehler in der Bewertung der Aufgabe zu Anspruch 1 vorliegt. Anspruch 2 Musterlösung und Antwort des Kandidaten in der Prüfungsarbeit 18. Laut Prüferbericht und Musterlösung wurde ein Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A4 in Kombination mit A2 erwartet, wobei nach dem AufgabeLösungs-Ansatz vorzugehen sei. A4 stelle den nächstliegenden Stand der Technik dar, da sie das einzige Straßenrennradpedal mit einem Pedalkörper offenbare, bei dem die Pedalspindel in dem Pedalhohlraum ist. A2 könne hingegen nicht als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden, da sie ein stationäres Fahrradpedal offenbare, welches ausdrücklich nicht für den Gebrauch auf der Straße geeignet sei, und einen nicht abgedichteten offenen Zylinder aufweise.
19. Der Beschwerdeführer hat einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von A2 in Kombination mit A4, gegen Anspruch 2 getätigt. In seiner Prüfungsarbeit hat er die Wahl von A2 als nächstliegenden Stand der Technik damit begründet, dass sie sich mit dem gleichen Gebiet befasse (Abs. 1:
Fahrradpedale, insbesondere Pedalsysteme mit Pedal und Computer) und den gleichen Zweck betreffe (Abs. 1:
Verbesserung der Radsportleistung). Zudem weise A2 viele gemeinsame Merkmale mit Anspruch 2 auf und erfordere nur geringe Anpassungen, um zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen.
20. In der Prüfungsarbeit wurden dann die gemeinsamen Merkmale aufgelistet, die Unterscheidungsmerkmale des Anspruchs 2 zu A2 identifiziert (Straßenrennradpedal; Hohlraum im Pedalkörper), die durch die Unterscheidungsmerkmale technischen Effekte und technischen Probleme genannt, sowie argumentiert, warum der Fachmann A4 heranziehen würde und damit zur Lösung der technischen Probleme gelangen würde, ohne erfinderisch tätig zu werden. Dabei wurde auch auf Absatz 11 der A4 verwiesen, gemäß dessen eine Ausführungsform der Erfindung der A4 ein Pedalsystem oder ein Fahrradtrainingssystem mit einem Fahrradcomputer und dem vorliegenden Pedal ist. Beschwerdebegründung 21. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdebegründung vor, dass die Argumentation im Prüferbericht, dass A2 nicht als nächstliegender Stand der Technik in Frage kommt, da sie "ein stationäres Fahrradpedal offenbart, das ausdrücklich als nicht für den Gebrauch auf der Straße geeignet offenbart wurde und einen nicht abgedichteten offenen Zylinder aufweist", nicht nachvollziehbar sei.
22. Der Beschwerdeführer argumentiert mit Hinweis auf Absatz 10 des Streitpatents (A1) und Absatz 3 der A2, dass das einzige Merkmal, das Straßenpedale von anderen Pedalen unterscheide, die Tatsache sei, dass sie abgedichtet sind, um die internen Komponenten vor den Elementen zu schützen. Auch gehe aus der A2 eindeutig hervor, dass es sich bei Straßenpedalen und Heimtrainerpedalen nicht um unterschiedliche Systeme handele, sondern dass Heimwerkerpedale durch Aufnahme des Merkmals der Abdichtung ohne weiteres als Straßenpedale verwendet werden können. Dies gehe aus Absatz 3 der A2 vor, der wie folgt lautet: "Da unser System offensichtlich noch in Arbeit ist, suchen wir nach Partnern im Bereich der Pedalhersteller, um es in hochwertige Klickpedale für Straßenrennräder zu integrieren - was ein großes Anliegen unserer Besucher auf der Eurobike 2017 war."
23. Somit wäre es für den Fachmann naheliegend, das Heimtrainerpedal aus A2 entsprechend der A4 zu modifizieren, um es ebenfalls als Straßenpedal verwenden zu können. Die einzige erforderliche Modifikation sei eine Abdichtung, auf die in Absatz 4 der A2 bereits hingewiesen würde.
24. Darüber hinaus sei A4 kein geeigneter Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen den Gegenstand von Anspruch 2. Der Fachmann würde unter der in der Musterlösung gemachten Annahme, dass es sich bei Straßenpedalen und Heimtrainerpedalen um grundsätzlich unterschiedliche Systeme handelt - A4 nicht mit A2 kombinieren, da sich letztere mit Heimtrainerpedalen befasst. Vielmehr würde der Fachmann A3 konsultieren, die sich ebenfalls mit Straßenpedalen befasst, damit allerdings nicht zum beanspruchten Gegenstand gelangen. Somit könne A4 kein geeigneter Ausgangspunkt für den Aufgabe-Lösungs-Ansatz sein. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vergabe von nur 2 von 18 Punkten für Aufgabe 2 weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig sei.
Anmerkung der Kammer zur Punktevergabe in Bezug auf Ansprüche 1 und 2 25. Die Aufgabe zu Anspruch 2 wurde mit 2 von maximal 18 Punkten bewertet. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Bewertung unter Berücksichtigung der Angriffe gegen Anspruch 1 nur dann zustande kommen konnte, wenn der Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von A2, gegen Anspruch 2 mit 0 Punkten bewertet wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Prüfungsarbeit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz mit Angabe relevanter Textpassagen gefolgt. Eine Bewertung mit 0 Punkten lässt sich nur dadurch erklären, dass pauschal 0 Punkte vergeben wurden, da der Beschwerdeführer statt A4 die A2 als nächstliegenden Stand der Technik angeführt hat. Ein ähnliches Bewertungsschema ergibt sich in Hinblick auf Anspruch 3, wo wiederum 0 Punkte vergeben wurden, und der Beschwerdeführer einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A2, statt des erwarteten Angriffs ausgehend von A4, getätigt hat.
Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten 26. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten sind vom Prüferbericht abweichende, aber dennoch zumindest vertretbar und kompetent begründete Antworten gerecht zu bewerten (siehe D 7/05 vom 17. Juli 2006, 2. Leitsatz sowie Gründe 13). Diese Verpflichtung leitet sich aus dem Zweck der Europäischen Eignungsprüfung ab, die Berufsbefähigung ("fit to practice") der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen (Artikel 1 (1) VEP).
27. Diese Rechtsprechung schließt nicht aus, dass eine Antwort zu einer Teilaufgabe der Prüfungsaufgabe C mit 0 Punkten bewertet wird. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn für einen Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ein Ausgangsdokument gewählt wird, das nicht vertretbar als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden kann, oder wenn trotz formal korrekter Strukturierung eines solchen Einwands nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz inhaltliche Mängel bestehen, so dass die Ausführungen den Anforderungen an einen kompetent und logisch begründeten Einwand im Rahmen einer Einspruchsschrift gegen ein europäisches Patent nicht genügen (vgl. D 14/17, Gründe 2.4). Anerkannte Prinzipien zum Aufgabe-Lösungs-Ansatz 28. Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist der zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehende nächstliegende Stand der Technik in der Regel ein Dokument des Stands der Technik, das einen Gegenstand offenbart, der zum gleichen Zweck oder mit demselben Ziel entwickelt wurde wie die beanspruchte Erfindung und die wichtigsten technischen Merkmale mit ihr gemein hat, der also die wenigsten strukturellen Änderungen erfordert (RdB, I.D.3.1).
29. Allerdings geht der Aufgabe-Lösungs-Ansatz nicht notwendigerweise von nur einem Dokument als nächstliegendem Stand der Technik aus. Vielmehr gibt es häufig mehrere Dokumente, die als geeigneter Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit gelten können. In einem solchen Fall ist die erfinderische Tätigkeit ausgehend von jedem geeigneten Stand der Technik zu prüfen (RdB, I.D.3.1).
Anwendung der Prinzipien auf den vorliegenden Fall 30. Laut Prüferbericht kam A2 nicht als nächstliegender Stand der Technik in Frage, da sie ein stationäres Fahrradpedal offenbare, welches ausdrücklich nicht für den Gebrauch auf der Straße geeignet sei, und einen nicht abgedichteten offenen Zylinder aufweise. Die Kammer merkt zunächst an, dass dabei nicht die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet wurden, gemäß derer der nächstliegende Stand der Technik zu beurteilen ist. Die angegebene Begründung lässt nämlich die Übereinstimmung von wichtigen technischen Merkmalen gänzlich außer Acht.
31. Laut Prüferbericht weisen sowohl A2 als auch A4 mehrere Unterscheidungsmerkmale zu Anspruch 2 auf. Es ist unbestritten, dass A2 weder ein Radrennpedal noch einen Hohlraum im Pedalkörper offenbart, wohingegen A4 nicht den Sensor mit Pedalspindelantrieb sowie auch nicht die in Anspruch 2 enthaltenen näheren Spezifikationen diesbezüglich offenbart. Allerdings sind die in A4 nicht offenbarten Merkmale in A2 offenbart.
32. Bei der in Aufgabe C dargestellten Erfindung handelt es sich um eine Erfindung zur Verbesserung der Tritteffizienz, wodurch die Leistung verbessert wird (siehe Absätze 1 und 3 der A1), wobei die Ermittlung des momentanen Totpunkts im Pedalweg sowie eine Anpassung des Rotationswiderstands des Pedalkörpers um die Pedalspindel eine zentrale Rolle spielen (Absatz 8 der A1). Bei A2 handelt es sich um ein Pedalsystem, durch das die Radsportleistung verbessert werden soll. Auch hier wird die Position des Totpunkts ermittelt und der Pedalrotationswiderstand wird entsprechend angepasst. Aufgrund der ähnlichen Zielsetzung beider Erfindungen - wenngleich eine sich auf ein Rennradpedal und die andere sich auf ein Heimtrainerpedal bezieht sowie aufgrund der Reihe von gemeinsamen Merkmalen zwischen A2 und der Erfindung (siehe oben) ist es bei der Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht ersichtlich, warum A2 nicht als ein geeigneter Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit angesehen werden kann.
33. Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass es sich bei A2 um ein gattungsgemäß anderes Dokument handelt, das zu weit ab von der Erfindung liegt. Vielmehr teilt die Kammer die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei Heimtrainerpedalen und Straßenpedalen nicht um grundsätzlich verschiedene Systeme handelt. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf Absatz 10 des Patents (A1), gemäß dessen sich ein Straßenrennradpedal dadurch auszeichnet, dass es ein Klickpedal ist und dass es abgedichtet sein muss, um die internen Komponenten vor den Elementen zu schützen. Die in A2, Absatz 3, beschriebene Zielsetzung,das Pedal in hochwertige Klickpedale für Straßenräder zu integrieren, sowie der Hinweis in Absatz 11 der A4, dass eine weitere Ausführungsform der dort beschriebenen Erfindung (Fahrrad-Klickpedal) ein Fahrradtrainingssystem mit einem Fahrradcomputer und vorliegendem Pedal ist, sind Ausdruck der konstruktiven Nähe dieser Pedalen.
34. Der Beschwerdeführer argumentiert darüber hinaus, dass A4 nicht als nächstliegender Stand der Technik betrachtet werden könne. Die Kammer teilt diese Sichtweise nicht und verweist auf die obigen Ausführungen bezüglich der Möglichkeit, mehrere geeignete Ausgangspunkte für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit. Dabei ist insbesondere auf die gemeinsamen Merkmale des Anspruchs 2 und der A4 zu verweisen.
35. Im Ergebnis stimmt die Kammer dem Beschwerdeführer zu, dass der bloße Hinweis im Prüferbericht auf ein stationäres Fahrradpedal, welches ausdrücklich nicht für den Gebrauch auf der Straße geeignet sei und einen nicht abgedichteten offenen Zylinder aufweist, den Fachmann nicht daran hindern würde, A2 als einen geeigneten Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit anzusehen. Somit beruht die Bewertung der Teilaufgabe zu Anspruch 2 auf einer falschen Bewertungsgrundlage und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.
Anspruch 3 36. Anspruch 3 ist von Anspruch 2 abhängig und enthält das zusätzliche Merkmal eines näher spezifizierten Fahrradcomputers. In Bezug auf die Aufgabe zu Anspruch 3 wurde laut Prüferbericht und Musterlösung ein Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend wiederum von A4 erwartet, die mit A2 und A3 kombiniert werden sollte. A2 könne nicht als nächstliegender Stand der Technik herangezogen werden, da sie ein stationäres Pedal und eine PC-Workstation offenbare. Eine vollständige Begründung erfordere auch eine Argumentation, die die Rechtfertigung des Teilproblemansatzes untermauere, der die Kombination der Merkmale aus A2 und A3 erlaube.
37. Der Beschwerdeführer hat in der Prüfungsarbeit einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit wiederum von A2 ausgehend getätigt und diese mit A4 und A3 kombiniert. Dabei wurden unabhängige Teilprobleme formuliert, deren Lösungen aus den jeweiligen Dokumenten A3 und A4 bekannt seien.
38. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aussage im Prüferbericht, dass A2 nicht als nächstliegender Stand der Technik in Frage komme, da sie ein stationäres Pedal und eine PC-Workstation offenbare. In Bezug auf das stationäre Pedal verwies der Beschwerdeführer auf seine Argumentation zu Anspruch 2. In Bezug auf die Offenbarung einer PC-Workstation merkte er an, dass die Verwendung eines Fahrradcomputers anstatt einer PCWorkstation naheliegend und ohne weiteres realisierbar sei. Außerdem könne ausgehend von der Argumentation der Prüfungskommission, dass A2 nicht als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden könne da sie eine PC-Workstation offenbare, A4 umso weniger als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden, da sie noch nicht einmal einen (stationären) Computer offenbare. Auch wäre A4 auf der Basis der Annahme der Prüfungskommission, dass es sich bei Heimtrainerpedalen und Straßenpedalen um unterschiedliche Systeme handelt, kein geeigneter Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit, da der Fachmann A4 nicht mit der A2 kombinieren würde.
39. Außerdem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der erwartete Angriff gegen Anspruch 3 auf dem Angriff gegen Anspruch 2 basiert. Zur Lösung des Teilproblems der zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 3 wurde eine Kombination mit A3 erwartet. Dies sei in der Prüfungsarbeit auch getan worden. Selbst wenn man A2 nicht als einen geeigneten Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit ansehe, sei in der Vergabe von 0 von 15 Punkten eine unzulässige Doppelbestrafung zu sehen, denn ein Punktabzug hätte lediglich für den Angriff auf Anspruch 2 erfolgen dürfen. Vor diesem Hintergrund argumentiert der Beschwerdeführer, dass der getätigte Angriff mit der vollen Punktzahl bewertet werden soll.
40. In Bezug auf A2 als Wahl eines geeigneten Ausgangspunktes für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit verweist die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen in Bezug auf Anspruch 2. Demnach stellt die Tatsache, dass es sich bei A2 um ein stationäres Pedal handelt, keinen Grund dafür da, A2 nicht als Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen einen Anspruchsgegenstand anzusehen, der auf ein Straßenrennradpedal gerichtet ist.
41. In Bezug auf den Hinweis im Prüferbericht, dass A2 eine PC-Workstation umfasse, folgt die Kammer der Sichtweise des Beschwerdeführers, dass die Verwendung eines Fahrradcomputers anstatt einer PC-Workstation naheliegend und ohne weiteres realisierbar ist und somit nicht als ein Grund dafür angesehen werden kann, A2 nicht als einen geeigneten Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit zu wählen. Außerdem beruht die Vergabe von 0 Punkten für den Angriff des Beschwerdeführers gegen Anspruch 3, in dem der Teilaufgabe-Ansatz korrekt angewendet und relevante Fundstellen in A3 and A4 zu den jeweiligen Unterscheidungsmerkmalen herangezogen und deren Relevanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurden, aus Sicht der Kammer auf einem eindeutigen Beurteilungsfehler. Somit beruht auch die Bewertung der Prüfungsaufgabe zu Anspruch 3 auf einer falschen Beurteilungsgrundlage und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.
42. Sowohl in Bezug auf den Angriff gegen Anspruch 2 als auch auf den gegen Anspruch 3 wurde somit gegen das Gebot verstoßen, dass vom Prüferbericht abweichende, aber dennoch zumindest vertretbar und kompetent begründete Antworten gerecht zu bewerten sind. Hauptantrag 43. Hält die Kammer eine Beschwerde für zulässig und begründet, so ist sie gemäß Artikel 24 (4) Satz 2 VEP grundsätzlich nur befugt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige Gründe gegen eine Zurückverweisung sprechen, könnte ein solcher Antrag gerechtfertigt sein. Dies ist z.B. denkbar, wenn die Benotung nicht mehr im Beurteilungsspielraum liegt oder wenn der Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses für die Neubewertung einer Arbeit bei Zurückverweisung so gering ist, dass die Bindungswirkung einer Entscheidung der Beschwerdekammer ignoriert würde, wenn der Prüfungsausschuss die Note nicht ändert (siehe grundlegend D 1/86, Gründe 2; für die erste Gruppe von Fällen siehe z.B. D 3/14 zur Vorprüfung; für die zweite Fallgruppe siehe D 14/17). Solche außergewöhnlichen Gründe erfordern eine ausführliche Begründung der beschwerdeführenden Person.
44. Der Beschwerdeführer sieht die Fehler in der Bewertung als so schwerwiegend an, dass sie einen besonderen Grund nach Artikel 12 der ergänzenden Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten ("VOBKD") darstellten, der gegen eine Zurückverweisung an die Prüfungskommission spreche.
45. Außerdem stünden ihm für die Angriffe gegen Ansprüche 1-3 mindestens die Hälfte der zu vergebenen Punkte, nämlich 22 von 44 Punkten zu, sofern diese Angriffe im Wesentlichen rechtlich und technisch schlüssig seien. Da ihm aber für das Bestehen der europäischen Eignungsprüfung lediglich 6 Punkte fehlten, könnte ihm bereits dadurch abgeholfen werden, dass die Angriffe auf Ansprüche 1 bis 3 zusammengenommen mit mindestens 8 statt 2 Punkten bewertet würden.
46. Die Kammer ist aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers zur Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Zurückverweisung einen Formalismus bedeutet hätte, der eine allein mit der beschränkten Überprüfungskompetenz auf eindeutige Rechts- und Ermessens- bzw. Beurteilungsfehler nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet hätte. Dem Beschwerdeführer fehlten für die Gesamtnote "nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" für die Prüfungsaufgabe C, die zugleich für das Bestehen der europäischen Eignungsprüfung ausreichend war, lediglich 6 von möglichen 33 Punkten. Es bedurfte keiner Entscheidung der Beschwerdekammer über die Wertigkeit der vom Fehler betroffenen Teilaufgaben (Ansprüche 2 und 3), da die Höchstpunktzahl aus dem Prüferbericht unmittelbar hervorgeht. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer keine Vergabe einer konkreten Punktezahl für seine Prüfungsarbeit, was eine eingehende fachliche Bewertung der Prüfungsleistung erforderlich gemacht hätte. Er verfolgte auch keinen Antrag auf Vergabe der Gesamtnote "bestanden", der eine Nachprüfung der Beschwerdekammer erforderlich gemacht hätte. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine erneute Bewertung mit weniger als sechs Punkten angesichts der hohen Wertigkeit der Teilaufgaben ausgeschlossen werden kann.
47. Zwar erforderte eine dahingehende Feststellung der Kammer eine summarische Betrachtung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers. Da es aber nicht galt, die Angriffe des Beschwerdeführers auf die Ansprüche 2 und 3 mit einer exakten Punktezahl zu bewerten, hatte die Kammer keine prüfungsspezifische Wertung vorzunehmen, wie sie seitens der Prüfungskommission beziehungsweise des zuständigen Prüfungsausschusses im Falle einer Zurückverweisung erforderlich gewesen wäre. Vielmehr brauchte die Kammer lediglich zu prüfen, ob eine Bewertung der Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Ansprüche 2 und 3 mit weniger als 6 von 33 Punkten eine unangemessene Ausübung des Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums des zuständigen Prüfungsausschusses wäre. Dies konnte die Kammer in Anbetracht der hohen Wertigkeit der Teilaufgaben, der prima facie kompetenten und logischen Antworten des Beschwerdeführers und der geringen in Frage stehenden Punktezahl ohne Zweifel bejahen. Schließlich berücksichtigte die Beschwerdekammer auch, dass im Falle einer Zurückverweisung angesichts der äußerst kurzen Zeitspanne zwischen dem Termin der mündlichen Verhandlung und demjenigen der europäischen Eignungsprüfung 2024 eine erneute Bewertung der Prüfungsarbeit selbst bei einer bevorzugten Behandlung der Angelegenheit durch die Prüfungskommission und den Prüfungsausschuss vernünftigerweise nicht zu erwarten war.
48. Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass besondere, gegen eine Zurückverweisung sprechende Gründe im Sinn von Artikel 12 VOBKD gegeben sind. Dem Antrag, der Prüfungsaufgabe C der Europäischen Eignungsprüfung 2023 des Beschwerdeführers zumindest die Gesamtnote "nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" zu vergeben und darauf gestützt das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung durch den Beschwerdeführer festzustellen, kann stattgegeben werden (Artikel 24 (4), erster Satz, VEP, i.V.m. Artikel 22 (3) VDV, i.V.m. Artikel 111 (1), 2. Satz, EPÜ).
49. Da der Beschwerde stattzugeben war, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr ganz zurückzuzahlen (Artikel 24 (4) VEP). Für den Antrag auf Rückerstattung der bereits gezahlten Anmelde- und Prüfungsgebühren für die EEP 2024 gibt es weder eine rechtliche Grundlage noch wurde er durch die notwendigen Fakten substantiiert und ist somit zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Für die Prüfungsaufgabe C der Europäischen Eignungsprüfung 2023 des Beschwerdeführers wird die Gesamtnote "nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" vergeben.
3. Es wird festgestellt, dass die Bedingungen des Artikels 14 (1) VEP erfüllt sind und der Beschwerdeführer die europäische Eignungsprüfung bestanden hat.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé I. Beckedorf