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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.02.2024 – D 10/23
Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:2024:D001023.20240213
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: D 0010/23
E N T S C H E I D U N G
der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 13. Februar 2024 Beschwerdeführer:
Angefochtene Entscheidung:
N.N. Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023 betreffend die europäische Eignungsprüfung 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
I. Beckedorf Y. Podbielski J. Frederiksen Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-3014
Sachverhalt und Anträge
I. Die zulässige Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023, in der unter anderem festgestellt wurde, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers zur Aufgabe C der europäischen Eignungsprüfung 2023 (im Folgenden:
Aufgabe C) mit 41 Punkten und damit mit "NICHT BESTANDEN" bewertet wurde.
II. Mit Schreiben vom 13. September 2023 teilte das Prüfungssekretariat dem Beschwerdeführer mit, dass die Prüfungskommission seiner Beschwerde nicht abgeholfen hat, und dass die Prüfungskommission folgende Bemerkung hinzufügen möchte:
Was die Verteilung der Punkte in Bezug auf Anspruch 1 betrifft, so wird auf Punkt 5.1, letzter Satz des Prüferberichts der Aufgabe C 2023 verwiesen, in dem es heißt: "Angriffe wegen mangelnder Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit gegen Anspruch 1 mit A4 als Ausgangspunkt wurden in Anspruch 2 berücksichtigt."
III. Das Prüfungssekretariat legte die Beschwerde sodann der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (im Folgenden: die Kammer) vor.
IV. Weder der Präsident des Europäischen Patentamts noch der Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter, denen nach Artikel 24 (4) Satz 1 der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter ("VEP") in Verbindung mit Artikel 12 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern ("VDV") Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, äußerten sich schriftlich zur Beschwerde.
V. Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:
Der Angriff auf Anspruch 1 des Prüfungsteils C wurde mit 0 Punkten bewertet. Solch eine Bewertung sei nur gerechtfertigt, wenn kein Angriff niedergeschrieben wurde oder der Angriff grundsätzlich falsch sei. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu, so dass der Angriff auf Anspruch 1 neu bewertet werden solle. Mit einer Neubewertung könne der Beschwerdeführer insgesamt 45 oder mehr Punkte erlangen, und somit mindestens die Note "NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT" erlangen.
Zwar sei laut Prüferbericht für Anspruch 1 ein Neuheitsangriff ausgehend von Anlage 5 ("A5") erwartet worden, allerdings seien auch andere Angriffe auf Anspruch 1 denkbar. Ein Angriff ausgehend von Anlage 4 ("A4") wurde im Blog von DeltaPatents vorgestellt, und somit könne diesem nicht jegliche Sinnhaftigkeit abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer legte einen entsprechenden Auszug aus dem Blog von Deltapatents vom 17. März 2023 als Beweismittel vor.
Der Beschwerdeführer griff Anspruch 1 mit fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A4 in Kombination mit Anlage 2 ("A2") an. Dabei habe er einen klar gegliederten und richtig aufgebauten AufgabeLösungs-Ansatz verwendet. Insbesondere habe er:
- A4 mit mehreren zutreffenden Argumenten als nächstliegenden Stand der Technik bestimmt, - die zwischen Anspruch 1 und A4 übereinstimmenden technischen Merkmale explizit benannt und deren technische Äquivalenz mit der Angabe von Absatznummern aus A4 korrekt erörtert, - das im nächstliegenden Stand der Technik fehlende technische Merkmal explizit als Sensor zur Erkennung von Totpunkten im Pedalweg bestimmt, - den technischen Effekt identifiziert, - die objektive technische Aufgabe formuliert als Bereitstellen eines Pedals nach A4, mit dem der Radfahrer seine Tritttechnik überprüfen und verbessern kann, und dadurch in der Lage ist, schneller Rad zu fahren, und - dargelegt, warum der Fachmann in naheliegender Weise von A4 zur Lösung in A2 gelangen würde. Bei der Beurteilung des Angriffs auf Anspruch 1 hätten mindestens die Ausführungen bepunktet werden müssen, welche die gemeinsamen Merkmale zwischen Anspruch 1 und A4 herausarbeiten, da diese Ausführungen sowohl bei einem Neuheitsangriff als auch bei einem Angriff über erfinderische Tätigkeit zur Bestimmung des unterschiedlichen Merkmals aufzuzählen seien. Da der Beschwerdeführer den abhängigen Anspruch 2 nicht ausgehend von A4, sondern mit einer Kombination von A2 und Anlage 3 ("A3") angegriffen habe, konnte er keine Argumentation und Punktebewertung bezüglich A4 aus dem Angriff auf Anspruch 1 in den Angriff auf Anspruch 2 übernehmen. Dadurch wären für ihn inakzeptable Nachteile durch die Bewertung des Angriffs auf Anspruch 1 mit 0 Punkten entstanden, denn ein überzeugender Angriff auf Anspruch 1 sei ohne Wertungspunkte geblieben.
VI. Der Beschwerdeführer beantragt, die Bewertung des Angriffs auf Anspruch 1 des Prüfungsteils C mit 0 Punkten aufzuheben und eine Neubewertung vorzunehmen. Damit könnte er mindestens die Note "NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT" erlangen.
VII. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Prüfungsaufgabe wird auf die veröffentlichte Prüfungsaufgabe und den entsprechenden Prüferbericht verwiesen, die unter epo.org/de/learning/professionalhub/european-qualifying-examination-eqe/compendium auf der Webseite des Europäischen Patentamts abrufbar sind.
Entscheidungsgründe§
1. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, und die Kammer eine mündliche Verhandlung nicht als sachdienlich erachtet (Artikel 24 (2) VEP i.V.m. Artikel 13 (1) VDV).
2. Der für die Kammer geltende Prüfungsmaßstab Gemäß Artikel 24 (1) VEP und nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (im Anschluss an D 1/92) sind Entscheidungen der Prüfungskommission grundsätzlich nur dahingehend zu überprüfen, ob nicht die Vorschriften der VEP oder der bei ihrer Durchführung anzuwendenden Bestimmungen oder höherrangiges Recht verletzt wurden. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, das Prüfungsverfahren sachlich zu überprüfen. Den Prüfungsausschüssen und der Prüfungskommission steht nämlich im Grundsatz ein Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Nur wenn die beschwerdeführende Person geltend machen kann, dass die angegriffene Entscheidung auf schweren und eindeutigen Fehlern beruht, kann dies von der Kammer berücksichtigt werden. Der behauptete Fehler muss so eindeutig sein, dass er ohne Wiedereröffnung des gesamten Bewertungsverfahrens und ohne wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt werden kann (vgl. D 1/92, Gründe 3 und 4). Das ist etwa dann der Fall, wenn die Prüfungsfrage widersprüchlich oder unverständlich formuliert ist (vgl. D 13/02) oder wenn Prüfer bei ihrer Beurteilung von einer technisch oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage ausgehen, so dass die angefochtene Entscheidung auf dieser beruht (vgl. D 2/14).
3. Anwendung auf den vorliegenden Fall 3.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers geht davon aus, dass ihm für den Angriff auf Anspruch 1 überhaupt keine Punktebewertung gegeben wurde, da die Zusammenfassung der Notenvergabe ("Marking details") bei der Kategorie "Anspruch 1" angibt, dass 0 von möglichen 11 Punkten vergeben wurden. Allerdings wurde im Prüferbericht (Punkt 5.1) auf Folgendes hingewiesen: "Angriffe wegen mangelnder Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit gegen Anspruch 1 mit A4 als Ausgangspunkt wurden in Anspruch 2 berücksichtigt." Dies bedeutet zum einen, dass ein Angriff gegen Anspruch 1 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A4 nicht in der Bewertung des Angriffs auf Anspruch 1 ihren Niederschlag findet; und zum anderen, dass er bei der Bewertung des Angriffs auf Anspruch 2 berücksichtigt wird.
3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er Anspruch 2 nicht ausgehend von A4, sondern mit einer Kombination von A2 und A3 angegriffen habe, und somit keine Argumentation und Punktebewertung bezüglich A4 aus dem Angriff auf Anspruch 1 in den Angriff auf Anspruch 2 übernehmen konnte. Die Kammer kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass der Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen Anspruch 1 nicht bei der Beurteilung des Angriffs auf Anspruch 2 berücksichtigt wurde. Der Angriff auf Anspruch 2 wurde von den für die Bewertung beauftragten Prüfern mit 6 bzw. 7 von 18 möglichen Punkten bewertet. Laut Prüferbericht und Lösungsvorschlag war A4 als nächstliegender Stand der Technik anzusehen, und der Gegenstand von Anspruch 2 beruhte ausgehend von A4 in Kombination mit A2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Prüferbericht wies darüber hinaus darauf hin, dass A2 nicht als nächstliegender Stand der Technik betrachtet werden konnte, da hier ein Heimtrainerpedal und eine PCWorkstation offenbart wurden. Der Beschwerdeführer hat den Prüferbericht und Lösungsvorschlag zu Anspruch 2 nicht in Frage gestellt. Der von dem Beschwerdeführer vorgetragene Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von A2 als nächstliegendem Stand der Technik, kombiniert mit A3, entspricht nicht der laut Prüferbericht erwarteten Antwort. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass bei der Bewertung des Angriffs gegen Anspruch 2 mit 6 bzw. 7 von 18 Punkten der Angriff der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von A4 gegen Anspruch 1 berücksichtigt wurde.
3.3 Die Kammer schließt daraus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist zu zeigen, dass die Entscheidung der Prüfungskommission auf einer falschen Beurteilungsgrundlage beruht, so dass keine schweren und eindeutigen Fehler der angegriffenen Entscheidung auf dieser Basis erkennbar sind. Die Beschwerde ist daher nicht begründet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé I. Beckedorf