Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.01.2024 – T 1755/22

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T175522.20240124

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1755/22 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 24. Januar 2024 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG Wernher-von-Braun-Strasse 12 85640 Putzbrunn (DE) Prinz & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Rundfunkplatz 2 80335 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Januar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 20206361.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Müller F. J. Narganes-Quijano A. Hornung

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) richtete ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 20206361.6 zurückgewiesen wurde. In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Prüfungsabteilung unter Bezugnahme auf Dokument D7: Auszug aus de.wikipedia.org zum Stichwort "Baugruppe", abgerufen am 26. Juli 2021, zwei Seiten die Auffassung, dass die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 gemäß dem einzigen Antrag bezüglich des verwendeten Begriffs "Baugruppe" nicht klar seien (Artikel 84 EPÜ). Des Weiteren vertrat die Prüfungsabteilung in einem "obiter dictum" der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass der Anspruch 1 nicht von der Beschreibung gestützt sei (Artikel 84 EPÜ).

II. Mit der Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und "das Patent zu erteilen". Für den Fall einer Zurückweisung der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin hilfsweise eine mündliche Verhandlung.

III. In einer Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ teilte die Kammer der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Auffassung mit, wonach die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 gemäß dem geltenden und einzigen Antrag klar seien und Anspruch 1 von der Beschreibung gestützt sei (Artikel 84 EPÜ). Außerdem beabsichtige die Kammer unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, wonach die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen sei.

IV. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 stimmte die Beschwerdeführerin dem beabsichtigten Vorgehen der Kammer zu, nämlich eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, wonach die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die Prüfungsabteilung zu weiteren Prüfung zurückverwiesen werde.

V. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 gemäß dem geltenden und einzigen Antrag lauten wie folgt:

"1. Baugruppe aus einem Füllstandsmessgerät (10) zum Messen des Füllstandes in einem Behälter (2) durch dessen Wand (9) hindurch mittels Ultraschall, mit einem Ultraschall-Messkopf (12), einer Steuerung (20) und einer Befestigungsvorrichtung (24), mittels der das Füllstandsmessgerät (10) so am Behälter (2) befestigt werden kann, dass der Ultraschall-Messkopf (12) gegen die Wand (9) des Behälters (2) gedrückt wird, wobei eine drahtlose Kommunikationsschnittstelle (36) vorgesehen ist, die eine Sende-/ Empfangseinheit enthält, und mindestens einem Abstandshalter (50), der am unteren Rand eines mit dem Füllstandsmessgerät (10) zu versehenden Behälters (2) angebracht werden kann, um den Abstand zwischen dem Boden des Behälters und dem Untergrund zu erhöhen, wobei der Abstandshalter ein Sockel (50) mit geschlossenem Boden ist und der Sockel (50) mit mindestens zwei Positioniergestaltungen für zwei Arten von Behältern versehen ist."

"2. Baugruppe aus einem Füllstandsmessgerät (10) zum Messen des Füllstandes in einem Behälter (2) durch dessen Wand (9) hindurch mittels Ultraschall, mit einem Ultraschall-Messkopf (12), einer Steuerung (20) und einer Befestigungsvorrichtung (24), mittels der das Füllstandsmessgerät (10) so am Behälter (2) befestigt werden kann, dass der Ultraschall-Messkopf (12) gegen die Wand (9) des Behälters (2) gedrückt wird, wobei eine drahtlose Kommunikationsschnittstelle (36) vorgesehen ist, die eine Sende-/ Empfangseinheit enthält, und mindestens einem Abstandshalter (50), der am unteren Rand eines mit dem Füllstandsmessgerät (10) zu versehenden Behälters (2) angebracht werden kann, um den Abstand zwischen dem Boden des Behälters und dem Untergrund zu erhöhen, wobei der Abstandshalter aus drei oder mehr Abstandshalterelementen (50A, 50B, 50C) besteht, die am unteren Rand des Behälters (2) angeclipst werden können und dass jedes Abstandshalterelement (50A, 50B, 50C) mit einem Schlitz (52) eines ersten Typs und mindestens einem zweiten Schlitz (52) eines weiteren Typs versehen ist."

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Verfahrensaspekte In der Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ hat die Kammer ihre Absicht angekündigt, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, wonach die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen sei (vgl. Nr. III oben), und mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 hat die Beschwerdeführerin dem beabsichtigten Vorgehen der Kammer zugestimmt (vgl. Nr. IV oben). Außerdem hat die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nur für den Fall beantragt, dass die Beschwerde nach der Auffassung der Kammer zurückzuweisen wäre. Da die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der von der Kammer angekündigten Absicht steht und die Beschwerde nicht zurückgewiesen wird, sieht die Kammer keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die vorliegende Entscheidung wird daher im schriftlichen Verfahren erlassen (Artikel 12 (8) VOBK).

3. Artikel 84 EPÜ 3.1 Anspruch 1 - Klarheit Anspruch 1 ist auf eine "Baugruppe" gerichtet, die aus zwei Teilen besteht, nämlich - einem Füllstandsmessgerät zum Messen des Füllstandes in einem Behälter und - mindestens einem Abstandshalter, der am unteren Rand eines mit dem Füllstandsmessgerät zu versehenden Behälters angebracht werden kann, um den Abstand zwischen dem Boden des Behälters und dem Untergrund zu erhöhen.

Die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 betreffen die jeweiligen strukturellen und funktionellen Merkmale des Füllstandsmessgeräts und des Abstandshalters.

3.1.1 In ihrer Entscheidung hat die Prüfungsabteilung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass aus dem Anspruch 1 und aus den in der Anmeldung spezifizierten Ausführungsbeispielen (vgl. Fig. 1) offenkundig sei, dass das Füllstandsmessgerät und der Abstandshalter nicht mechanisch miteinander verbunden seien und nicht mechanisch zusammenwirkten. Somit bildeten diese beiden Bauteile keine Baugruppe. Insbesondere verstehe ein Fachmann des Maschinenbaus unter eine Baugruppe einen mechanischen Zusammenbau mehrerer Teile (vgl. Dokument D7), sodass alle Teile einer Baugruppe aneinander angebracht sein und zusammenwirken müssten, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Es sei unzulässig, allgemein gültige, grundlegende Fachbegriffe, wie die Definition einer Baugruppe, umzudeuten. Daraus folge, dass Anspruch 1 unklar formuliert sei (Artikel 84 EPÜ). Insbesondere müsse der Behälter mit dem Fußring auch zu der beanspruchten Baugruppe gehören, damit alle technischen Merkmale im Anspruch enthalten seien, die für die Definition der Erfindung wesentlich seien (Regel 43 (1) EPÜ).

3.1.2 Die Kammer bemerkt zuerst, dass der Begriff "Baugruppe" in bestimmten technischen Gebieten eine wohldefinierte und präzise Bedeutung haben kann. Ein Beispiel dafür stellt die Definition des Begriffs "Baugruppe" in dem von der Prüfungsabteilung zitierten Dokument D7 dar (Seite 1, zweiter Absatz, erster Satz: "Eine Baugruppe [...] ist ein in sich geschlossener, aus zwei oder mehr Teilen oder Baugruppen niederer Ordnung bestehender Gegenstand [...]" [Hervorhebung durch die Prüfungsabteilung]), wobei diese Definition im Dokument D7 - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht ausdrücklich im Rahmen eines speziellen technischen Gebiets angegeben wird, nämlich des technischen Gebiets der digitalen Produktdaten (D7, Seite 1, zweiter Absatz, letzter Satz: "Maßgeblich für diese Definition ist die DIN 6789 Dokumentationssystematik.", wobei die DIN 6789 sich auf "die Anforderungen an die Verfälschungssicherheit und die Freigabe von digitalen Produktdaten" bezieht). Auf anderen technischen Gebieten, insbesondere auf dem allgemeinen und breiten Gebiet der Baumaschinen, hat der Begriff "Baugruppe" allerdings für sich genommen eine breitere und allgemeinere generische Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht auf die in de.wikipedia.org/wiki/DIN_199 angegebene Definition von "Baugruppe" in dem Gebiet der technischen Produktdokumentation im Bereich der CAD-Modelle, der Zeichnungen und Stücklisten ("Eine Baugruppe ist ein aus zwei oder mehr Teilen oder Gruppen niedriger Ordnung bestehender Gegenstand. Sie ist eine Gliederung der Gesamtproduktstruktur in einzelne, funktionsunabhängige Gruppen und verkörpert somit den strukturellen Aufbau eines Produktes."), und auf die allgemeine Definition von "Baugruppe" im GablerWirtschaftslexikon ("Bezeichnung für eine Gruppe von Einzelteilen, die als Einheit in das Endprodukt eingeht. Viele Industrieprodukte bestehen aus mehreren Einzelteilen, die durch Montagearbeitsgänge zu Baugruppen und schließlich zu Endprodukten zusammengefügt werden.", vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ baugruppe-30039/version-253633) hingewiesen. Dabei wird - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - nicht darauf abgestellt, dass die Einzelteile einer Baugruppe aneinander angebracht sein müssen. Insbesondere wird in dem allgemeinen technischen Gebiet der Baumaschinen unter der allgemeinen Bezeichnung "Baugruppe" nicht unbedingt gefordert, dass die Bauteile bzw. die Komponenten der Baugruppe einen "in sich geschlossenen" Gegenstand darstellen oder dass sie mechanisch miteinander in einem mechanischen Zusammenbau verbunden sind.

Außerdem besteht der beanspruchte Gegenstand - wie oben unter Nr. 3.1 ausgeführt - aus zwei Bauteilen, die derart ausgebildet sind, dass sie an einem Behälter angebracht werden können, und der Anspruch enthält die entsprechenden strukturellen und funktionellen Merkmale beider Bauteile sowie ihre funktionelle Zusammenwirkung mit dem mit den beiden Bauteilen zu versehenden Behälter. Unter diesen Umständen werden in Anspruch 1 aus Sicht der Kammer alle wesentlichen technischen Merkmale des beanspruchten Gegenstands im Sinne von Regel 43 (1) EPÜ angegeben, und angesichts der obigen Überlegungen stellt der beanspruchte, aus zwei Bauteile bestehende Gegenstand eine "Baugruppe" im allgemeinen Sinne dar - und zwar ohne dass dabei der Behälter als Teil der beanspruchten Baugruppe definiert wird. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, in welchem Sinne die bloße Tatsache, dass der beanspruchte, aus zwei Bauteile bestehende Gegenstand im Anspruch 1 als "Baugruppe" bezeichnet wird, für den zuständigen Fachmann zu einer Unklarheit des beanspruchten Gegenstands führen könnte.

Aus diesen Gründen ist die Kammer der Auffassung, dass die Bezeichnung des im Anspruch 1 definierten Gegenstands als "Baugruppe" nicht zu einer Unklarheit des Anspruchs im Sinne des Artikels 84 EPÜ führt und dass der Gegenstand in Anspruch 1 durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung im Sinne der Regel 43 (1) EPÜ angegeben ist.

3.2 Unabhängiger Anspruch 2 - Klarheit Der unabhängige Anspruch 2 ist ebenfalls auf eine "Baugruppe" gerichtet, die aus zwei Teilen besteht, nämlich - einem Füllstandsmessgerät zum Messen des Füllstandes in einem Behälter und - mindestens einem Abstandshalter, der am unteren Rand eines mit dem Füllstandsmessgerät zu versehenden Behälters angebracht werden kann, um den Abstand zwischen dem Boden des Behälters und dem Untergrund zu erhöhen.

Die übrigen Merkmale des unabhängigen Anspruchs 2 betreffen die jeweiligen strukturellen und funktionellen Merkmale des Füllstandsmessgeräts und des Abstandshalters. Die Prüfungsabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der zum Anspruch 1 unter Artikel 84 EPÜ erhobene Einwand der mangelnden Klarheit mutatis mutandis auch für den unabhängigen Anspruch 2 gelte.

Aus Sicht der Kammer können aber die Argumente der Prüfungsabteilung aus den gleichen Gründen, wie oben unter Nr. 3.1.2 in Bezug auf Anspruch 1 angegeben, nicht überzeugen. Somit ist die Kammer der Auffassung, dass die Bezeichnung des im unabhängigen Anspruch 2 definierten Gegenstands als "Baugruppe" nicht zu einer Unklarheit des Anspruchs im Sinne des Artikels 84 EPÜ führt und dass der Gegenstand in dem unabhängigen Anspruch 2 durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung im Sinne der Regel 43 (1) EPÜ angegeben ist.

3.3 In einem "obiter dictum" der angefochtenen Entscheidung vertrat die Prüfungsabteilung die Auffassung, dass der Behälter zu der beanspruchten Baugruppe gemäß Anspruch 1 gehören müsse (vgl. Nr. 3.1.1 oben, letzter Satz), und dass sich bei Aufnahme dieses Merkmals im Anspruch 1 ein unauflösbarer Widerspruch ergeben würde, da in diesem Fall die Baugruppe genau einen Behälter umfassen würde und dabei keine "zwei Positioniergestaltungen für zwei Arten von Behältern" vorgesehen sein könnten. Aus demselben Grund ergäbe sich für den unabhängigen Anspruch 2 ein ähnlicher unauflösbarer Widerspruch, weil die beanspruchten Schlitze ersten und zweiten Typs laut Anmeldung (Fig. 8 und 9 i.V.m. Seite 13, Zeile 27, bis Seite 14, Zeile 2) dazu ausgeführt seien, an unterschiedlichen Fußringen von unterschiedlichen Behältern angebracht zu werden.

Der von der Prüfungsabteilung angesprochene unauflösbare Widerspruch setzt voraus, dass die aus dem Füllstandsmessgerät und dem Abstandshalter bestehende Baugruppe den mit dem Füllstandsmessgerät und dem Abstandshalter zu versehenden Behälter als Teil der Baugruppe umfasst. Dies ist aber in keinem der unabhängigen Ansprüchen 1 und 2 der Fall, und die Kammer sieht unter Artikel 84 EPÜ auch keinen Grund, warum der Behälter - wie von der Prüfungsabteilung ausgeführt - zu der beanspruchten Baugruppe gemäß Anspruch 1 bzw. 2 gehören müsste (vgl. Nr. 3.1.2 oben, zweiter Absatz, zweiter Satz). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu dem von der Prüfungsabteilung angesprochenen unauflösbaren Widerspruch.

3.4 In einem weiteren "obiter dictum" der angefochtenen Entscheidung vertrat die Prüfungsabteilung die Auffassung, dass der Anspruch 1 über den durch die Beschreibung und die Zeichnungen gerechtfertigten Umfang hinausgehe (Artikel 84 EPÜ), weil die einzige entsprechende und durch die Beschreibung gestützte Ausführung für zwei Positioniergestaltungen für zwei Arten von Behältern durch die Fig. 8 und 9 sowie durch die Passage auf Seite 13, Zeilen 27, bis Seite 14, Zeile 2, gegeben sei, und hier jedoch kein Sockel mit geschlossenem Boden im Sinne von Anspruch 1 vorliege, sondern mehrere Abstandshalterelemente gegeben seien, welche jeweils mit zwei Positioniergestaltungen für zwei Arten von Behältern versehen seien.

Die Kammer weist daraufhin, dass die Fig. 8 und 9 und die entsprechende Beschreibung auf Seite 13, Zeilen 27, bis Seite 14, Zeile 2, ein Ausführungsbeispiel des im unabhängigen Anspruch 2 definierten Abstandshalters darstellen. Außerdem stellt die Beschreibung der Fig. 1 i.V.m. der Passage auf Seite 13, Zeilen 23 bis 26, wonach der "Abstandshalter 50 [...] beispielweise ein umlaufender Ring (siehe Figur 1) sein [kann], der an den Durchmesser des Fußrings 7 angepasst ist", und der allgemeinen Offenbarung auf Seite 2, Zeilen 21 bis 28, wonach der "Abstandshalter [...] ein Sockel mit einem geschlossenen Boden sein [kann]" und der "Sockel [...] vorzugsweise zwei Positioniergestaltungen für zwei Arten von Behältern auf[weisen]", eine Ausführungsform des im Anspruch 1 definierten Abstandshalters dar. Somit ist nicht nur der im unabhängigen Anspruch 2 definierte Abstandshalter, sondern - entgegen der Auffassung der Prüfungsabteilung - auch der im Anspruch 1 definierte Abstandshalter durch die Beschreibung im Sinne vom Artikel 84 EPÜ gestützt.

3.5 Die Kammer kommt zu dem Schluss, dass die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 klar und durch die Beschreibung gestützt sind (Artikel 84 EPÜ).

4. Zurückverweisung Die Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsabteilung stützte sich auf mangelnde Klarheit der unabhängigen Ansprüche 1 und 2 und auf mangelnde Stützung des Anspruchs 1 durch die Beschreibung im Sinne von Artikel 84 EPÜ. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 gemäß dem geltenden Antrag sind aber aus Sicht der Kammer, wie oben unter Nr. 3 ausgeführt, klar und durch die Beschreibung gestützt (Artikel 84 EPÜ). Die Beschwerde ist daher begründet im Sinne von Artikel 111 (1), Satz 1, EPÜ, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die angefochtene Entscheidung und die vorangegangenen Mitteilungen der Prüfungsabteilung die weiteren Patentierbarkeitsvoraussetzungen unberücksichtigt gelassen haben. Insbesondere hat die Prüfungsabteilung während des erstinstanzlichen Verfahrens keine Stellung zur Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands der geltenden unabhängigen Ansprüche 1 und 2 genommen. Außerdem bleibt aus Sicht der Kammer offen, inwieweit die übrigen Erfordernisse des EPÜ, insbesondere das Erfordernis der Knappheit (Artikel 84 i.V.m. Regel 43 (2) EPÜ) und ggf. das Erfordernis der Einheitlichkeit nach Artikel 82 i.V.m. Regel 44 EPÜ (vgl. unabhängige Ansprüche 1 und 2), erfüllt sind. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK 2020) und angesichts des Umfangs der noch ausstehenden Prüfung des geltenden Antrags hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den vorgenannten übrigen Voraussetzungen des EPÜ liegen aus Sicht der Kammer besondere Gründe im Sinne des Artikels 11 VOBK 2020 vor. Daher hält es die Kammer in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 111 (1), Satz 2, EPÜ im vorliegenden Fall für gerechtfertigt, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor B. Müller