Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.01.2024 – T 1610/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T161021.20240102

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1610/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 2. Januar 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Rheinmetall Landsysteme GmbH Heinrich-Ehrhardt-Strasse 2 29345 Unterlüß (DE) Vertreter:

Horn Kleimann Waitzhofer Schmid-Dreyer Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Theresienhöhe 12 80339 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG Krauss-Maffei-Strasse 11 80997 München (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Feder Walter Ebert Partnerschaft von Patentanwälten mbB Achenbachstrasse 59 40237 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Juli 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2494302 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba C. Narcisi P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.

II. Im Einspruchsverfahren hatte die Einsprechende Einwände unter Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde Neuheit/mangelnde erfinderische Tätigkeit), Artikel 100 b) EPÜ (mangelnde Ausführbarkeit) und Artikel 100 c) EPÜ (unzulässige Änderungen) geltend gemacht.

III. Die Einspruchsabteilung hatte wie folgt entschieden:

a) Die Erfindung gemäß Hauptantrag sei so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand der Ansprüche gehe auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei jedoch nicht neu gegenüber Dokument D16 b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber Dokument D22 c) CH 696252 A5 US 2003/0221355 A1 Die Hilfsanträge 2 - 5 seien ebenfalls nicht patentfähig, da sie jeweils gegen wenigstens eine Bestimmung des EPÜ verstießen.

IV. Mit ihrer Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin Hilfsanträge 1 - 4 ein, wobei der Hilfsantrag 1 dem der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrag 1 entspricht, während die Hilfsanträge 2 - 4 erstmals vorgelegt wurden.

V. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs, d. h. das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf Basis eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 4 aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VI. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 mitteilte, dass sie an der von der Kammer anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, wurde die Verhandlung abgesagt und die vorliegende Entscheidung erfolgte im schriftlichen Verfahren.

VII. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Fangvorrichtung (5) sowie Auffangvorrichtung (3) für aus einer lafettierbaren und gegenüber einer Waffenstation (1) elevierbaren Waffe (4) ausgeworfene Hülsen und/oder Verbinder (8), wobei die Fangvorrichtung (5) seitlich an der Waffenstation (1) als auch einem hinteren Ende der Waffenstation (1) im Bereich des Auswurfes der Hülsen/Verbinder (8) aus der Waffe (4) anbringbar ist, - - - die Auffangvorrichtung (3) am hinteren Ende , seitlich als auch all umfänglich an der Waffenstation (1) einbindbar ist, die Fangvorrichtung (5) als auch die Auffangvorrichtung (3) über lösbare Befestigungselemente (6) an der Waffenstation (1) adaptierbar sind, wobei die Auffangvorrichtung (3) Teil der Fangvorrichtung (5) oder eine separate Vorrichtung ist, die Fangvorrichtung (5) aus einen im Wesentlichen u-förmigen Rahmen (5.1) mit zwei Seitenteilen (5.2) und einem halbrund ausgeführten Zwischenteil (5.3) als hintere Wandung der Fangvorrichtung (5) besteht, durch die die Hülsen/Verbinder (8) in die Auffangvorrichtung (3) geleitet werden."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 verlangt über Anspruch 1 des Hauptantrags hinausgehend zudem, "dass die Fangvorrichtung (5) aus einer Kunststoff- und/ oder Metallkonstruktion/Rahmen besteht und der Kunststoff- und/oder Metallkonstruktion/Rahmen mit einer Bespannung aus festem Gewebe, Leder, Fasern etc. bespannt ist."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 spezifiziert über den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinausgehend, dass das Leiten der Hülsen/Verbinder in die Auffangvorrichtung "durch (Entlang-)Gleiten an der hinteren Wandung" erfolgt. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 geht von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 aus und verlangt zusätzlich, dass "das Zwischenteil (5.3) aus einer Bespannung gebildet wird". Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wiederum verlangt über Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hinausgehend, dass "die lösbaren Befestigungselemente Schnellverschlüsse sind".

VIII. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei neu gegenüber D22, da in D22 weder eine Waffenstation, noch ein Bezug auf die Waffe der Waffenstation gezeigt werde. Entsprechend sei D22 auch nicht zu entnehmen, dass die Fangvorrichtung an der Waffenstation anbringbar, und die Auffangvorrichtung daran einbindbar sei. Auch seien in D22 keine Befestigungselemente gezeigt, welche es erlauben würden, die Fang- und Auffangvorrichtung an die Waffenstation zu adaptieren. Des weiteren sei die Bespannung nicht als hintere Wandung anzusehen, die zudem auch keine halbrunde Form aufweise. Schließlich würden die Hülsen/Verbinder in D22 nicht zur Auffangvorrichtung geleitet, sondern würden an der Bespannung abprallen.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei zusätzlich deshalb neu, da D22 weder eine Bespannung zeige, noch ein festes Gewebe.

c) Hilfsantrag 2 sei zum Verfahren zuzulassen, da er eine Reaktion auf die Begründung der Entscheidung der Einspruchsabteilung darstelle.

d) Der Gegenstand des Hilfsantrags 2 sei zusätzlich auch deshalb neu gegenüber D22, da in D22 die in Anspruch 1 spezifizierte Art der Führung ("Entlanggleiten") der ausgeworfenen Hülsen/ Verbinder nicht offenbart sei, sondern die Hülsen allenfalls daran abgelenkt würden.

IX.

e) Die Hilfsanträge 3 und 4 entsprächen inhaltlich den der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsanträgen 3 und 4, so dass diese Anträge bereits Teil des Verfahrens seien.

f) Der Gegenstand des Hilfsantrags 3 sei zudem neu gegenüber D22, da die aus D22 bekannte Vorrichtung keine Bespannung umfassen würde.

g) Der Gegenstand des Hilfsantrags 4 wiederum sei auch deshalb neu gegenüber D22, da die in D22 gezeigten Zwingen keine Schnellverschlüsse im Sinne des Streitpatents darstellen würden. Die entsprechenden Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die aus D22 bekannte Fangvorrichtung zeige alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, aber auch alle gemäß den Hilfsanträgen 1 - 4 hinzugefügten Merkmale. Keiner der Anträge sei daher neu gegenüber D22. b) Die erst mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 2 - 4 seien nicht mehr zum Verfahren zuzulassen, da sie bereits im Einspruchsverfahren hätten eingereicht werden müssen.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist nicht neu gegenüber Dokument D22 (Artikel 54 EPÜ).

1.1 Die Einspruchsabteilung sah D22 als neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ein, der auch alle Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrags umfasst. D22 ist somit relevanter Stand der Technik bei der Beurteilung der Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags.

1.2 Anspruch 1 betrifft eine "Fangvorrichtung sowie Auffangvorrichtung ... für Hülsen und/oder Verbinder".

1.2.1 Anspruch 1 ist daher auf eine Kombination aus einer Fangvorrichtung und einer Auffangvorrichtung gerichtet. Die Fangvorrichtung soll dabei dazu dienen, Hülsen und/ oder Verbinder aufzufangen und an die Auffangvorrichtung zu leiten ("für ... ausgeworfene Hülsen und/oder Verbinder").

1.2.2 Damit wird jedoch lediglich eine Eignung der Fang-. und Auffangvorrichtung definiert. Die Hülsen und/oder Verbinder werden zwar aus der Waffe ausgeworfen, was jedoch nicht bedeutet, dass die Waffe oder gar die Waffenstation, auf der die Waffe montiert ist, Teil des beanspruchten Gegenstandes sind.

Entsprechend ist irrelevant, ob die Waffe an der Waffenstation lafettierbar und elevierbar ist.

1.2.3 Dies wird zusätzlich betont durch die Formulierungen "an der Waffenstation ... anbringbar" (n.b. nicht "angebracht") und "einbindbar" (n.b. nicht "eingebunden").

1.3 Die in Figur 7 von D22 offenbarte Vorrichtung dient dazu, aus der Waffe (70) ausgeworfene Hülsen mit einem Schirm 102 (= Fangvorrichtung) aufzufangen und einem Behältnis 60 (= Auffangvorrichtung) zuzuleiten, so dass sie ohne Einschränkung der Allgemeinheit als gattungsgemäße "Fangvorrichtung sowie Auffangvorrichtung für Hülsen" gelten kann.

1.4 Die Fangvorrichtung weist zudem an beiden Enden die in Figur 4 im Detail dargestellten Befestigungselemente auf, mit der sie an einer Struktur angebracht werden kann. Diese Struktur kann dabei auch eine nicht näher spezifizierte Waffenstation mit einer lafettierbaren und elevierbaren Waffe sein. Die relative Anordnung der Fangvorrichtung zur Waffenstation wird dabei nicht durch die Form der Befestigungselemente beschränkt, sondern ist nahezu universell möglich, d. h. auch die aus D22 bekannte Fangvorrichtung ist seitlich an der Waffenstation oder auch an einem hinteren Ende der Waffenstation im Bereich des Auswurfes der Hülsen aus der Waffe anbringbar.

1.5 Entsprechend ist auch die in D22 als Behälter (60) gezeigte Auffangvorrichtung am hinteren Ende oder seitlich an einer Waffenstation einbindbar.

1.6 Dabei ist die Fangvorrichtung über die lösbaren Befestigungselement in Form der Zwingen und die Verformbarkeit der einzelnen Segmente mittels der Gelenke ("bendable joints" 28) an die Geometrie der Waffenstation adaptierbar.

1.7 Unstrittig ist ferner, dass die in Figur 7 von D22 gezeigte Auffangvorrichtung und die Fangvorrichtung separate Vorrichtungen sind, wobei die Fangvorrichtung aus einem im Wesentlichen u-förmigen Rahmen mit zwei Seitenteilen und einem halbrund ausgeführten Zwischenteil als Wandung besteht.

1.8 Somit ist jedoch der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits aus Figur 7 von D22 bekannt. Hilfsantrag 1 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist nicht neu gegenüber Dokument D22 (Artikel 54 EPÜ).

2.1 Die aus D22 bekannte Fangvorrichtung besteht aus einer Metallkonstruktion (siehe [0037]: "aluminium arms" 20) und einer Bespannung 50 aus festem Gewebe (siehe [0041]: "lightweight, flexible, meshed textile" 50).

2.2 Dieses Gewebe ist als festes Gewebe zu verstehen, da es dem Anprall der Hülsen standhalten muss. Hilfsantrag 2 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist nicht neu gegenüber Dokument D22 (Artikel 54 EPÜ).

3.1 Die aus D22 bekannte Vorrichtung kann auch relativ zur Waffe und der Auswurfrichtung der Hülsen so platziert werden, dass die Hülsen "durch (Entlang-)Gleiten an der Wandung" in die Auffangvorrichtung geleitet werden. Dies setzt nur voraus, dass die Fangvorrichtung relativ zur Auswurfrichtung der Hülsen so orientiert wird, dass die annähernd lineare Auswurfrichtung stetig in die Krümmung der Fangvorrichtung übergeht. Die aus D22 bekannte Vorrichtung weist daher auch die Eignung auf, die Hülsen durch Entlanggleiten an der Wandung entlang zur Auffangvorrichtung zu geleiten.

3.2 Ob die durch die Bespannung 50 definierte Wandung eine "hintere Wandung" darstellt, ergibt sich aus der Orientierung der Fangvorrichtung relativ zur Waffenstation, die keine Einschränkung des beanspruchten Gegenstandes bedingt und letztlich nur der Definition von vorne und hinten unterliegt. Wird die Fangvorrichtung hinten an der Waffenstation angeordnet, stellt sie eine "hintere Wandung" dar. Hilfsantrag 3 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 ist nicht neu gegenüber Dokument D22 (Artikel 54 EPÜ).

4.1 Auch in D22 wird das Zwischenteil 102 aus dem Textil 50 gebildet, welches als Bespannung angesehen werden kann, da es zwischen den Armen 20 und den Seitenteilen 30 gehalten bzw. aufgespannt wird. Hilfsantrag 4 5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 ist nicht neu gegenüber Dokument D22 (Artikel 54 EPÜ).

5.1 Auch die in Figur 4 von D22 gezeigten lösbaren Befestigungselemente in Form von Zwingen erlauben eine schnelle Befestigung an einer Struktur, so dass sie als Schnellverschlüsse im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden können.

5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass die in Figur 4 gezeigten Schraubzwingen kein Schnellverschluss seien, kann aber nicht schlüssig darlegen, warum eine Schraubzwinge kein Schnellverschluss sein soll. Nachdem eine Schraubzwinge im Unterschied zu anderen lösbaren Befestigungen vergleichbar schnell befestigt werden kann, stellt ohne weitere Definition des Begriffs "Schnellverschlusses" auch eine Schraubzwinge einen Schnellverschluss dar.

6. Nachdem keiner der Hilfsanträge 2 - 4 den Erfordernissen des Artikels 54 EPÜ genügt, kann offen bleiben, ob diese Hilfsanträge zum Verfahren zugelassen werden können.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Voyé G. Pricolo