Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.12.2023 – T 2231/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T223121.20231220

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2231/21 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 20. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Lukas Hydraulik GmbH Weinstrasse 39 91058 Erlangen (DE) Vertreter:

Stippl Patentanwälte Freiligrathstraße 7a 90482 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Weber-Hydraulik GmbH Industriegebiet 3+4 4460 Losenstein (AT) (Einsprechende) Vertreter:

Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

T. Bokor C. Kujat S. Hillebrand Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. November 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3197564 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 197 564 nach Artikel 101 (2) und (3)(b) EPÜ zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass der Hauptantrag (erteilte Fassung) nicht die Erfordernisse des Artikels 100(b) bzw. 83 EPÜ erfüllte, und hat daher das Patent widerrufen.

III. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag).

IV. Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, und damit die Bestätigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 20. Dezember 2023 in Anwesenheit der beiden Parteien als Videokonferenz statt.

VI. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut:

"Hydraulisches Arbeitsgerät (1) für den portablen Einsatz mit einer Hydraulikpumpe (2), einem Pumpengehäuse (10), einem Hydraulikzylinder (3) mit Kolbenstange (11), einem Hydrauliktank (4), Hydraulikleitungen, einer Ausgleichseinrichtung sowie einem manuell bedienbarem, hydraulischen Steuerventil (8), einem am Arbeitsgerät (1) untergebrachtem Akku (9), zwei mit der Kolbenstange (11) über Schwenkarme (12, 13) verbundene Werkzeughälften (16, 17; 18, 19), wobei die Werkzeughälften Spreizwerkzeughälften (16,17) umfassen, jede Spreizwerkzeughälfte (16, 17) einen, senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) sich erstreckenden Wandabschnitt (20, 21) aufweist und beide Wandabschnitte (20, 21) gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Spreizwerkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange ( 11) verlaufenden abgeflachten Stirnbereich (24) bilden, der abgeflachte Stirnbereich (24) seitlich zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) versetzt und schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufend orientiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Werkzeughälften 15 (16, 17 bzw. 18, 19) eine Schneidkontur (37, 38) aufweisen."

VII. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

VIII. Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft ein tragbares hydraulisches Arbeitsgerät mit zwei Spreizwerkzeughälften 16, 17, das z.B. zum hydraulischen Aufspreizen eines Haustür- oder Hausfensterspalts bei der Bergung von Verschütteten oder bei der Erstürmung eines Hauses durch ein Sondereinsatzkommando genutzt werden kann. Die Spreizwerkzeughälften 16, 17 sind über Schwenkarme 12, 13 mit der Kolbenstange 11 eines Hydraulikzylinders verbunden, so dass sie voneinander weg oder aufeinander zu bewegt werden können. Jede Spreizwerkzeughälfte besitzt an ihrem Ende einen Wandabschnitt 20, 21, wobei diese Wandabschnitte gemeinsam einen abgeflachten Stirnbereich 24 bilden, siehe die Figuren 1-3. Der abgeflachte Stirnbereich verläuft senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange und ist schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufend orientiert. Hierdurch kann der abgeflachte Stirnbereich bei ungünstigen Platzverhältnissen einfacher in einen Türspalt eingeführt werden, siehe Absatz 0012 der Patentschrift.

3. Ausreichende Offenbarung Die Patentinhaberin bestreitet den Befund der Entscheidung, wonach wegen der in Anspruch 1 genannte Orientierung des abgeflachten Stirnbereichs die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass eine Fachperson sie ausführen kann. Die Kammer kann sich dieser von der Einsprechenden als Beschwerdegegnerin geteilten Sichtweise aus den folgenden Gründen nicht anschließen.

3.1 Im Hinblick auf die Merkmale "beide Wandabschnitte (20, 21) gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Spreizwerkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufenden abgeflachten Stirnbereich (24) bilden" und "der abgeflachte Stirnbereich (24) seitlich zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) versetzt und schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufend orientiert ist" stimmen die Parteien darin überein, dass die Wandabschnitte der Spreizwerkzeughälften im Bereich des abgeflachten Stirnbereichs als Ebene ausgebildet sind. Diese Auslegung des Begriffs "abgeflacht" wird auch aus Sicht der Kammer durch die Bedeutung des den Wortstamm bildenden Adjektivs flach impliziert, das laut "Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch" ziemlich eben bedeutet, und ist so in den Figuren 1-3 dargestellt. Für die ausreichende Offenbarung der beiden Merkmale ist daher entscheidend, ob eine Ebene - der abgeflachte Stirnbereich - in Bezug auf eine Gerade - die Längsachse der Kolbenstange - gleichzeitig die beiden Bedingungen "senkrecht ... verlaufend" und "schräg ... verlaufend orientiert" erfüllen kann.

3.2 Die Einspruchsabteilung hatte das mit der Begründung verneint, dass die Längsachse der Kolbenstange eine Normale des Stirnbereichs darstellen müsse, so dass dieser nicht ohne Widerspruch gleichzeitig schräg zur Längsachse orientiert sein könne, siehe den dritten Absatz auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung.

3.3 Die Kammer teilt diese in einen - bereits denkgesetzlich offensichtlich unlösbaren - Widerspruch mündende Auslegung der Längsachse als Flächennormale des abgeflachten Stirnbereichs nicht, da hierbei entgegen der ständigen Rechtsprechung nicht versucht wird, den Anspruch mit der Bereitschaft auszulegen, ihn zu verstehen. Dagegen lassen sich bei einer am Verständnis orientierten Auslegung die beiden an die Orientierung des abgeflachten Stirnbereichs gestellten Bedingungen widerspruchsfrei erfüllen. Denn eine Ebene kann bei ihrer vektoriellen Darstellung auch (durch einen Stützvektor und) durch zwei in der Ebene liegende Spannvektoren, also durch zwei Richtungen definiert werden. Die Bedingungen "senkrecht ... verlaufend" und "schräg ... verlaufend orientiert" enthalten jeweils das Verb verlaufen, das laut "Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch" im geometrischen Sinne "sich in eine bestimmte Richtung erstrecken" bedeutet. Wegen des Bezugs auf eine Richtung betrifft jede der beiden Bedingungen nach Auffassung der Kammer nur eine einzige der beiden Richtungen des abgeflachten Stirnbereichs. Daher wird die erste Bedingung im Gegensatz zum Befund in der angefochtenen Entscheidung bzw. zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin nicht nur von der Flächennormalen des abgeflachten Stirnbereichs erfüllt, sondern von jeder in der Ebene des abgeflachten Stirnbereichs liegenden Geraden, die senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verläuft. Das kann der Fachmann ohne weiteres anhand des Skalarprodukts des Richtungsvektors der Längsachse und des Richtungsvektors der in der Ebene liegenden Geraden ermitteln. Falls beide Vektoren senkrecht zueinander stehen, ist das Skalarprodukt null.

3.4 Bei dieser, den obigen Widerspruch vermeidenden Auslegung fällt das in den Figuren 1-3 der Patentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel unter den Anspruch. In diesen Figuren verläuft die Längsachse der Kolbenstange waagerecht, während die den abgeflachten Stirnbereich 24 bildenden Wandabschnitte 20, 21 in der Schnittdarstellung gemäß Figur 1 senkrecht übereinander angeordnet sind. Die senkrechte Richtung der vom abgeflachten Stirnbereich 24 gebildeten Ebene erfüllt dann die erste Bedingung "senkrecht ... verlaufend", da ihr Skalaprodukt mit dem Richtungsvektor der waagerechten Längsachse null ist. In der Draufsicht gemäß Figur 2 erstreckt sich die vom abgeflachten Stirnbereich 24 gebildete Ebene schräg von rechts oben nach links unten. Eine entsprechend schräg definierte zweite Richtung dieser Ebene erfüllt dann die zweite Bedingung "schräg ... verlaufend orientiert", da das Skalarprodukt der entsprechenden Vektoren nicht null ist.

3.5 In Bezug auf diese Anspruchsauslegung erhob die Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer den Einwand, dass die Erfindung nicht im gesamten beanspruchten Bereich ausführbar sei. Da der abgeflachte Stirnbereich eine beliebige Orientierung zur Schwenkachse der Spreizwerkzeughälften haben könne, bewirke er bei Einführung in einen Spalt nicht zwangsläufig ein Spreizen des Spalts. Das sei nur bei einer Orientierung des abgeflachten Bereichs parallel zur Schwenkachse möglich. Dieses wesentliche Merkmal fehle aber im Anspruch, so dass die Erfindung nicht in der nach Artikel 83 vorgeschriebenen Weise in der Beschreibung offenbart sei.

Die Kammer sieht das anders:

3.5.1 In der Tat ist die Orientierung des abgeflachten Bereichs gegenüber der Schwenkachse der Spreizwerkzeughälften (bzw. der sie bewegenden Schwenkarme) nicht im Anspruch definiert. Die Kammer erkennt auch an, dass ein vom Verschwenken bewirktes Auseinandergehen der beiden Werkzeughälften (bzw. ihrer den abgeflachten Bereich bildenden Wandabschnitte) in Längsrichtung eines Tür- oder Fensterspalts, also eine Bewegung entlang des Spalts, diesen nicht aufspreizen wird. Beides ist jedoch für die ausreichende Offenbarung der Erfindung unerheblich, da die Fachperson nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung eines Anspruchs unlogische oder technisch unsinnige Auslegungen ausschließen soll, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, II.A.6.1. Mithin fällt nur eine solche Orientierung des abgeflachten Bereichs gegenüber der Schwenkachse der Spreizwerkzeughälften unter den Anspruch, die ein Auseinandergehen des abgeflachten Stirnbereichs quer zum Tür- oder Fensterspalt, also dessen Spreizen, bewirkt.

3.5.2 Anders als von der Beschwerdegegnerin behauptet erfolgt ein Spreizen nicht nur dann, wenn die den abgeflachten Bereich bildenden Wandabschnitte parallel zur Schwenkachse der Spreizwerkzeughälften orientiert sind. Diese in den Figuren 1-3 der Patentschrift gezeigte Anordnung betrifft vielmehr den Sonderfall, bei dem das vom Verschwenken bewirkte Auseinandergehen der beiden Spreizwerkzeughälften vollständig in ein Spreizen des Spaltes umgesetzt wird, also besonders wirksam ist. Nach fester Überzeugung der Kammer ist dieser Umstand einer Fachperson auf dem Gebiet der hydraulischen Arbeitsgeräte zum Aufspreizen von Spalten bekannt, so dass sie ohnehin den abgeflachten Stirnbereich für ein wirksames Spreizen parallel zur Schwenkachse der Schwenkarme orientieren würde. Daneben gibt es auch noch beliebig viele andere Orientierungen der Wandabschnitte unter einem Winkel zur Schwenkachse. Die Kammer versteht das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, wonach eine Bewegbarkeit des hydraulischen Arbeitsgeräts um 360° möglich sei, in diesem Sinne. Auch bei all diesen Orientierungen bewirkt das Auseinandergehen der Spreizwerkzeughälften ein Spreizen des Spaltes, da es sich vektoriell in einen Anteil längs des Spaltes und einen Anteil quer zum Spalt aufteilen lässt. Letzterer führt zum Spreizen des Spaltes, so dass die zugehörige Ausgestaltung des hydraulischen Arbeitsgeräts zwar weniger wirksam arbeitet als beim Sonderfall der parallelen Orientierung von Schwenkachse und abgeflachtem Stirnbereich, aber dennoch ein Spreizen des Spalts erreicht wird. Deswegen überzeugt auch der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin die Kammer nicht, wonach das in den Figuren der Patenschrift gezeigte Ausführungsbeispiel (mit parallel zur Schwenkachse der Spreizwerkzeughälften orientierten abgeflachten Bereichen) nicht für die Ausführbarkeit der Erfindung über den gesamten beanspruchten Bereich ausreiche. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung erfüllt, wenn die Fachperson die Erfindung über den gesamten Schutzbereich der Ansprüche anhand ihres allgemeinen Fachwissens ohne unzumutbaren Aufwand ausführen kann, siehe RdBK II.C.5.4. Daher wird die Fachperson nach fester Überzeugung der Kammer auch ohne explizites Ausführungsbeispiel in der Patentschrift nicht-parallel zur Schwenkachse der Spreizwerkzeughälften orientierte abgeflachte Bereiche anhand ihres Fachwissens auf dem Gebiet der Konstruktion von Spreizwerkzeugen ausführen, indem sie die abgeflachten Bereiche unter einem Winkel zur Schwenkachse anordnet.

3.5.3 Da das Spreizen des Spalts in einer Vielzahl von unterschiedlichen Winkelstellungen zwischen der Schwenkachse der Spreizwerkzeughälften und dem abgeflachten Stirnbereich erreicht wird, bildet die Winkelstellung kein wesentliches Merkmal der Erfindung. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die "Richtlinien" führt zu keinem anderen Ergebnis. Die wohl aus Kapitel F-IV, 6.4 der Richtlinien zitierte Passage lautet: "Um Art. 84 zu entsprechen, muss beispielsweise ein technisches Merkmal, das in der Beschreibung als wesentliches Merkmal der Erfindung herausgestellt wird, unbedingt auch Bestandteil der unabhängigen Ansprüche sein, durch die die Erfindung definiert wird (siehe F-IV, 4.5.1). Ist das betreffende (wesentliche) technische Merkmal nicht in den Ansprüchen enthalten und liegen keine Angaben vor, wie die beanspruchte Erfindung ohne Verwendung dieses Merkmals erfolgreich ausgeführt werden kann, so ist die in den Ansprüchen definierte Erfindung nicht in der nach Art. 83 vorgeschriebenen Weise in der Beschreibung offenbart." (Hervorhebung durch die Kammer). Da im vorliegenden Fall die Winkelstellung zwischen der Schwenkachse und den Spreizwerkzeughälften nicht in der Beschreibung als wesentliches Merkmal der Erfindung herausgestellt wird, steht deren Fehlen in Anspruch 1 nicht der ausreichenden Offenbarung der Erfindung entgegen.

3.6 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhob die Beschwerdegegnerin erstmals den Einwand, dass eine seitlich versetzte Anordnung des abgeflachten Stirnbereichs nicht ausreichend offenbart sei ("der abgeflachte Stirnbereich (24) seitlich zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) versetzt und schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufend orientiert ist"). Ungeachtet der Zulassung dieses verspäteten Einwandes überzeugt er die Kammer nicht, da eine - in ihrer Ebene abgegrenzte Fläche - der abgeflachte Stirnbereich - immer dann seitlich versetzt zu einer Geraden - die Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange - ist, wenn die Gerade zwar die Ebene schneidet, in welcher die Fläche liegt, dieser Schnittpunkt sich aber nicht innerhalb der Fläche befindet. Diese Bestimmung ist mit den Mitteln der Schulmathematik möglich, so dass sie nach Auffassung der Kammer als Fachwissen der Fachperson anzusehen ist.

3.7 Außerdem erhob die Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmals den Einwand, dass bei einem nicht parallel zur Schwenkachse orientierten abgeflachten Stirnbereich die Schneidkontur nicht mehr schneiden könne. Ungeachtet der Zulassung dieses verspäteten Einwandes überzeugt er die Kammer nicht, da in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Beschwerdegegnerin für die Frage der ausreichenden Offenbarung die im Anspruch definierte Erfindung zu untersuchen ist. Im Vorrichtungsanspruch 1 wird der Vorgang des Schneidens nicht beansprucht, denn laut dem letzten Merkmal des Anspruchs weisen die Werkzeughälften eine Schneidkontur auf. Dieses Merkmal verlangt lediglich, dass eine Schneidkontur, also beispielsweise eine Schneide nach Art einer Schere, an der Werkzeughälfte vorhanden ist. Die Kammer ist fest davon überzeugt, dass die Fachperson eine solche Schneidkontur an einer Werkzeughälfte anordnen kann.

3.8 Im schriftlichen Verfahren erhob die Beschwerdegegnerin weitere Einwände gegen die ausreichende Offenbarung der Erfindung. In ihrer Mitteilung, Abschnitte 2.2 und 2.3, hat die Kammer dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"2.2 Im Hinblick auf die Einwände gegen das Merkmal 1.10 ("wobei die Werkzeughälften Spreizwerkzeughälften umfassen") stimmt die Kammer der Beschwerdegegnerin darin zu, dass das Streitpatent nicht offenbart, dass die Werkzeughälften die Spreizwerkzeughälften umgreifen oder umschließen, oder dass die Spreizwerkzeughälften ein Teil von anderen Werkzeughälften sind. Beides scheint jedoch keine sinnvolle Anspruchsauslegung zu sein. Stattdessen nennt Anspruch 8 weitere Werkzeughälften 18, 19, auf welche die Spreizwerkzeughälften aufgesteckt werden, so dass sich eine Fachperson wohl daran orientiert.

2.3 Im Hinblick auf die Einwände gegen das Merkmal "abgeflachten Stirnbereich", "Schneidkontur" sowie die Merkmale der abhängigen Ansprüche wird sich eine Fachperson wohl an deren Darstellung dieser Merkmale in den Figuren 1-3 orientieren." Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre schriftlichen Ausführungen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen.

3.9 Aus diesen Gründen kann keines der Argumente der Beschwerdegegnerin die Kammer davon überzeugen, dass die in Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Erfindung nicht ausführbar wäre. Somit offenbart die Patentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 100 (b) i.V.m. 83 EPÜ.

4. Zurückverweisung 4.1 Wie die Kammer in Abschnitt 4 ihrer Mitteilung festgehalten hat, hat die angefochtene Entscheidung die weiteren Einspruchsgründe der unzulässigen Erweiterung (Artikel 100(c) mit Artikel 123(2) EPÜ) sowie der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100(a) mit Artikel 54 bzw. 56 EPÜ), die im Einspruch gegen den erteilten Anspruch 1 erhoben worden sind, nicht geprüft 4.2 Es ist mit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK), nicht zu vereinbaren, diese nicht von der Einspruchsabteilung geprüften Einspruchsgründe zum ersten Mal während des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, siehe hierzu auch die geltende Rechtsprechung, RdBK 10. Auflage 2022, V.A.9.3.2.a). Nach Auffassung der Kammer stellt das im vorliegenden Fall besondere Gründe dar, die eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung nach Artikel 11 VOBK rechtfertigen. Zudem sind beide Parteien mit der Zurückverweisung einverstanden, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt haben.

4.3 Die Parteien haben auch mehrere Anträge auf Nichtzulassung von Hilfsanträgen und verschiedene Dokumente eingereicht. Diese Anträge sind für die vorliegende Entscheidung der Kammer nicht entscheidungserheblich und werden daher nicht beschieden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anträge zurückgewiesen werden. Es steht den Beteiligten frei, diese Anträge im weiteren Verfahren aufrechtzuerhalten oder erneut zu stellen, und es liegt im üblichen Ermessen der Einspruchsabteilung, über die Zulassungsfragen in Bezug auf den Gegenstand dieser Anträge entsprechend dem Stand des Verfahrens zu entscheiden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis T. Bokor