Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.12.2023 – T 1298/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T129822.20231220

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1298/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 20. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Lukas Hydraulik GmbH Weinstrasse 39 91058 Erlangen (DE) Vertreter:

Stippl Patentanwälte Freiligrathstraße 7a 90482 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Weber-Hydraulik GmbH Emil Weber Platz 1 4460 Losenstein (AT) (Einsprechende) Vertreter:

Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

T. Bokor C. Kujat S. Hillebrand Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. April 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3434331 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 434 331 nach Artikel 101 (2) und (3)(b) EPÜ zu widerrufen. Das Patent beruht auf einer Patentanmeldung, die als Teilanmeldung einer früheren Anmeldung eingereicht wurde (veröffentlicht als WO 2016/119819 A1 und erteilt als EP 3 197 564).

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass der Hauptantrag (erteilte Fassung) nicht die Erfordernisse des Artikels 100(b) bzw. 83 EPÜ erfüllte, und hat daher das Patent widerrufen.

III. In der Entscheidung T2231/21 vom 20. Dezember 2023 zur Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Widerruf des aus der früheren Anmeldung resultierenden Patents EP 3 197 564 aufgrund nicht ausreichender Offenbarung der Erfindung bejahte die Kammer in derselben Besetzung die ausreichende Offenbarung der Erfindung.

IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin beantragt die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag).

V. Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, und damit die Bestätigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents.

VI. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 20. Dezember 2023 in Anwesenheit der beiden Parteien als Videokonferenz statt.

VII. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut:

"Hydraulisches Arbeitsgerät (1) für den portablen Einsatz mit einer Hydraulikpumpe (2), einem Pumpengehäuse (10), einem Hydraulikzylinder (3) mit Kolbenstange (11 ), einem Hydrauliktank (4), Hydraulikleitungen, einer Ausgleichseinrichtung sowie einem manuell bedienbarem, hydraulischen Steuerventil (8), einem am Arbeitsgerät (1) untergebrachtem Akku (9), zwei mit der Kolbenstange (11) über Schwenkarme (12, 13) verbundene erste und zweite Werkzeughälften (18, 19 bzw. 16, 17), wobei die zweiten Werkzeughälften eine Spreizfunktion gewährleisten, jede Werkzeughälfte (16, 17) einen, senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) sich erstreckenden Wandabschnitt (20, 21) aufweist und beide Wandabschnitte (20, 21) gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Werkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufenden abgeflachten Stirnbereich (24) bilden und die zweiten Werkzeughälften (16, 17) im Bereich des abgeflachten Stirnbereichs (24) ineinander greifen, dadurch gekennzeichnet, dass zum Aufspreizen von Haustüren und Hausfensterspalten die zweiten Werkzeughälften (16, 17) mehrere Wandabschnitte (20b, 21 b) aufweisen, die übereinanderliegend den abgeflachten Stirnbereich (24) bilden, die zweiten Werkzeughälften (16, 17) auf die ersten Werkzeughälften (18, 19) aufsteckbar sind, und die erste Werkzeughälfte (18, 19) eine Schneidkontur (37, 38) aufweist."

VIII. Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

IX. Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft ein portables hydraulisches Arbeitsgerät mit zwei ersten und zwei zweiten Werkzeughälften 16, 17 und 18, 19, das z.B. zum Aufspreizen eines Haustür- oder Hausfensterspalts bei der Bergung von Verschütteten oder bei der Erstürmung eines Hauses durch ein Sondereinsatzkommando genutzt werden kann. Die Werkzeughälften sind über Schwenkarme 12, 13 mit der Kolbenstange 11 eines Hydraulikzylinders verbunden, so dass sie voneinander weg oder aufeinander zu bewegt werden können. Die ersten Werkzeughälften 18, 19 weisen eine Schneidkontur auf. Auf die ersten Werkzeughälften sind zweite Werkzeughälften 16, 17 aufsteckbar, die eine Spreizfunktion gewährleisten. Diese zweiten Werkzeughälften besitzen jeweils an ihrem Ende einen Wandabschnitt 20, 21, die gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Werkzeughälften einen abgeflachten Stirnbereich 24 bilden, siehe die Figuren 1-3. Die Wandabschnitte 20, 21 erstrecken sich senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange. Der abgeflachte Stirnbereich 24 verläuft ebenfalls senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange. Dadurch ist es möglich, das Arbeitsgerät in vorteilhafter Weise zum Aufspreizen von Haustüroder Hausfensterspalten zu verwenden, siehe Absatz 0010 der Patentschrift.

3. Ausreichende Offenbarung Die Patentinhaberin bestreitet den Befund der Entscheidung, wonach im Streitpatent nicht mindestens ein Weg angegeben werde, wie die von Anspruch 1 beanspruchte Erfindung im Einzelnen auszuführen sei.

3.1 Dieser Befund wird in der angegriffenen Entscheidung damit begründet, dass die Verlängerung der Längsachse eine Flächennormale der Wandabschnitte bzw. des Stirnbereichs darstelle, wenn sich diese senkrecht zur Längsachse der Kolbenstange erstrecken. Das sei jedoch nicht in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents gezeigt, so dass der Absatz 0039 oder die Abbildungen 1-3 des Streitpatents keine Lehre böten, wie das in Anspruch 1 definierte Arbeitsgerät zu verwirklichen sei.

3.2 Die Kammer kann sich dieser von der Einsprechenden als Beschwerdegegnerin geteilten Sichtweise aus den folgenden Gründen nicht anschließen.

3.3 In der Entscheidung T2231/21 vom 20. Dezember 2023 bejahte die Kammer in derselben Besetzung die ausreichende Offenbarung der Erfindung. Im Zusammenhang mit der Orientierung des abgeflachten Stirnbereichs musste die Kammer in jener Entscheidung die Bedingungen "beide Wandabschnitte gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Spreizwerkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufenden abgeflachten Stirnbereich bilden" und "der abgeflachte Stirnbereich schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufend orientiert ist" auslegen. Die Kammer gelangte zum Ergebnis, dass jede der beiden Bedingungen nur eine einzige Richtung des abgeflachten Stirnbereichs betrifft, und dass die Längsachse der Kolbenstange keine Flächennormale des abgeflachten Stirnbereichs sei. Die Begründung jener Entscheidung trifft auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu, da sich entsprechende Merkmale in Anspruch 1 (erste Bedingung) und Anspruch 3 (zweite Bedingung) des Hauptantrags finden. Die Begründung lautet wie folgt:

3.3.1 Im Hinblick auf die Merkmale "beide Wandabschnitte (20, 21) gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Spreizwerkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufenden abgeflachten Stirnbereich (24) bilden" und "der abgeflachte Stirnbereich (24) seitlich zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) versetzt und schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange (11) verlaufend orientiert ist" stimmen die Parteien darin überein, dass die Wandabschnitte der Spreizwerkzeughälften im Bereich des abgeflachten Stirnbereichs als Ebene ausgebildet sind. Diese Auslegung des Begriffs "abgeflacht" wird auch aus Sicht der Kammer durch die Bedeutung des den Wortstamm bildenden Adjektivs flach impliziert, das laut "Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch" ziemlich eben bedeutet, und ist so in den Figuren 1-3 dargestellt. Für die ausreichende Offenbarung der beiden Merkmale ist daher entscheidend, ob eine Ebene - der abgeflachte Stirnbereich - in Bezug auf eine Gerade - die Längsachse der Kolbenstange - gleichzeitig die beiden Bedingungen "senkrecht ... verlaufend" und "schräg ... verlaufend orientiert" erfüllen kann.

3.3.2 Die Einspruchsabteilung hatte das mit der Begründung verneint, dass die Längsachse der Kolbenstange eine Normale des Stirnbereichs darstellen müsse, so dass dieser nicht ohne Widerspruch gleichzeitig schräg zur Längsachse orientiert sein könne, siehe den dritten Absatz auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung.

3.3.3 Die Kammer teilt diese in einen - bereits denkgesetzlich offensichtlich unlösbaren - Widerspruch mündende Auslegung der Längsachse als Flächennormale des abgeflachten Stirnbereichs nicht, da hierbei entgegen der ständigen Rechtsprechung nicht versucht wird, den Anspruch mit der Bereitschaft auszulegen, ihn zu verstehen. Dagegen lassen sich bei einer am Verständnis orientierten Auslegung die beiden an die Orientierung des abgeflachten Stirnbereichs gestellten Bedingungen widerspruchsfrei erfüllen. Denn eine Ebene kann bei ihrer vektoriellen Darstellung (durch einen Stützvektor) auch durch zwei in der Ebene liegende Spannvektoren, also durch zwei Richtungen definiert werden. Die Bedingungen "senkrecht ... verlaufend" und "schräg ... verlaufend orientiert" enthalten jeweils das Verb verlaufen, das laut "Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch" im geometrischen Sinne "sich in eine bestimmte Richtung erstrecken" bedeutet. Wegen des Bezugs auf eine Richtung betrifft jede der beiden Bedingungen nach Auffassung der Kammer nur eine einzige der beiden Richtungen des abgeflachten Stirnbereichs. Daher wird die erste Bedingung im Gegensatz zum Befund in der angefochtenen Entscheidung bzw. zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin nicht nur von der Flächennormalen des abgeflachten Stirnbereichs erfüllt, sondern von jeder in der Ebene des abgeflachten Stirnbereichs liegenden Geraden, die senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verläuft. Das kann der Fachmann ohne weiteres anhand des Skalarprodukts des Richtungsvektors der Längsachse und des Richtungsvektors der in der Ebene liegenden Geraden ermitteln. Falls beide Vektoren senkrecht zueinander stehen, ist das Skalarprodukt null.

3.3.4 Bei dieser, den obigen Widerspruch vermeidenden Auslegung fällt das in den Figuren 1-3 der Patentschrift dargestellte Ausführungsbeispiel unter den Anspruch. In diesen Figuren verläuft die Längsachse der Kolbenstange waagerecht, während die den abgeflachten Stirnbereich 24 bildenden Wandabschnitte 20, 21 in der Schnittdarstellung gemäß Figur 1 senkrecht übereinander angeordnet sind. Die senkrechte Richtung der vom abgeflachten Stirnbereich 24 gebildeten Ebene erfüllt dann die erste Bedingung "senkrecht ... verlaufend", da ihr Skalarprodukt mit dem Richtungsvektor der waagerechten Längsachse null ist. In der Draufsicht gemäß Figur 2 erstreckt sich die vom abgeflachten Stirnbereich 24 gebildete Ebene schräg von rechts oben nach links unten. Eine entsprechend schräg definierte zweite Richtung dieser Ebene erfüllt dann die zweite Bedingung "schräg ... verlaufend orientiert", da das Skalarprodukt der entsprechenden Vektoren nicht null ist.

3.4 Bei Zugrundelegen der obigen Auslegung teilt die Kammer daher nicht die Auffassung der Einspruchsabteilung, wonach die Verlängerung der Längsachse eine Flächennormale der Wandabschnitte bzw. des Stirnbereichs darstellen müsse. Stattdessen legt die Kammer das Merkmal "beide Wandabschnitte gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Spreizwerkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufenden abgeflachten Stirnbereich bilden" von Anspruch 1 in dem Sinne aus, dass die Ebene des abgeflachten Stirnbereichs eine Gerade enthalten muss, die senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verläuft.

3.5 Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin wird das in den Figuren 1-3 der Patentschrift gezeigt. Dort verläuft die Längsachse der Kolbenstange waagerecht, während die den abgeflachten Stirnbereich 24 bildenden Wandabschnitte 20, 21 der zweiten Werkzeughälften 16, 17 in der Schnittdarstellung gemäß Figur 1 und der perspektivischen Darstellung gemäß Figur 3 senkrecht übereinander angeordnet sind. Die senkrechte Richtung der vom abgeflachten Stirnbereich 24 gebildeten Ebene erfüllt die Bedingung "senkrecht ... verlaufend", da ihr Skalarprodukt mit dem Richtungsvektor der waagerechten Längsachse null ist.

3.6 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den weiteren Einwand, dass Anspruch 1 auf vier Werkzeughälften gerichtet sei, die Figuren aber für die ersten - eine Schneidkontur aufweisenden - Werkzeughälften 18, 19 keinen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufenden Wandabschnitt zeigten.

3.7 Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin darin zu, dass die Merkmale "jede Werkzeughälfte einen, senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange sich erstreckenden Wandabschnitt aufweist und beide Wandabschnitte gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Werkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufenden abgeflachten Stirnbereich bilden" wegen des Bezugs auf "jede" durchaus alle vier Werkzeughälften betrifft, also neben den eine Spreizfunktion gewährleistenden zweiten Werkzeughälften 16, 17 auch die eine Schneidkontur aufweisenden ersten Werkzeughälften 18, 19. Aus den folgenden Gründen ist Anspruch 1 auch bei dieser Auslegung ausreichend offenbart:

3.7.1 In Übereinstimmung mit der Sichtweise der Beschwerdegegnerin ist nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der ausreichenden Offenbarung die im Anspruch definierte Erfindung zu untersuchen. Lediglich der abgeflachte Stirnbereich der zweiten Werkzeughälften dient laut der Beschreibung zum Spreizen des Tür- oder Fensterspalts, siehe die Absätze 0010 und 0011 der Patentschrift. Entsprechend wird im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 diese Funktion ausdrücklich für den abgeflachten Stirnbereich der beiden zweiten Werkzeughälften definiert, wohingegen dem abgeflachten Stirnbereich der ersten Werkzeughälften keine Funktion zugeordnet ist. Mithin ist die ausreichende Offenbarung im Hinblick auf die beiden ersten Werkzeughälften bereits dann zu bejahen, wenn die Fachperson einen beliebigen, senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufenden abgeflachten Stirnbereich an diesen ersten Werkzeughälften vorsehen kann, selbst wenn er keine Spreizfunktion gewährleistet. Für die (zweiten) Spreizwerkzeughälften 16, 17 wird ein abgeflachter Stirnbereich 24 durch die Wandabschnitte 20, 21 in den Figuren 1 und 3 gezeigt, siehe oben. Die Kammer muss darum nun die (ersten) Schneidwerkzeughälften 18, 19 untersuchen.

3.7.2 In der Schnittdarstellung gemäß Figur 1 sind die beiden Schwenkarme 12, 13 an ihrem dem Bolzen 52 abgewandten Ende als erste Schneidwerkzeughälften 18, 19 ausgebildet. Sie erstrecken sich in waagerechter Richtung bis in den Bereich der wandartigen Abschnitte 20, 21 der zweiten Werkzeughälften 16, 17. Der Figur ist auch zu entnehmen, dass die im geschlossenen Zustand übereinanderliegenden ersten Werkzeughälften 18, 19 eine geringere Dicke aufweisen als ihre Schwenkarme 12, 13. Daher sieht die Kammer jede der ersten Werkzeughälften, und darum die Schneidwerkzeughälften 18, 19 insgesamt als abgeflacht gegenüber ihren Schwenkarmen an. Außerdem zeigt die Figur 1, dass die am linken Ende dieser Schneidwerkzeughälften 18, 19 liegenden ebenen Stirnflächen senkrecht verlaufen. Das wird durch Figur 3 bestätigt, wo das linke Ende der ersten Werkzeughälfte 18 als ebener Wandbereich dargestellt ist. Da die ebenen Stirnflächen der beiden Schneidwerkzeughälften 18, 19 zudem unter einem rechten Winkel zur (waagerechten) Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange angeordnet sind, bilden sie gemeinsam einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufenden abgeflachten Stirnbereich. Aus diesen Gründen ist das Merkmal "jede Werkzeughälfte einen, senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange sich erstreckenden Wandabschnitt aufweist und beide Wandabschnitte gemeinsam im geschlossenen Zustand der beiden Werkzeughälften einen senkrecht zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufenden abgeflachten Stirnbereich bilden" auch für die ersten Schneidwerkzeughälften 18,19 so deutlich offenbart, dass eine Fachperson die Erfindung zumindest anhand der Angaben in Figur 1 und 3 der Patentschrift ausführen kann.

3.7.3 Dessen ungeachtet ist dieses Merkmal auch ohne jegliche Information in den Figuren, also rein anhand des beanspruchten Wortlauts ausreichend offenbart. Das Merkmal verlangt nicht mehr, als dass ebene, also flache, Wandabschnitte zweier Werkzeughälften drei Bedingungen erfüllen. Erstens müssen sie gemeinsam so ausgestaltet und ausgerichtet sein, dass sie senkrecht zur Achse des Hydraulikzylinders (und damit der Achse der Kolbenstange) eines hydraulischen Arbeitsgeräts verlaufen. Zweitens müssen die beiden ebenen Wandabschnitte im Verhältnis zu einem anderen Wandabschnitt derselben Werkzeughälfte in irgendeiner Richtung dünner ausgestaltet sein, um als abgeflacht zu gelten. Drittens müssen sie am vorderen Ende der jeweiligen Werkzeughälfte liegen, um einen Stirnbereich zu bilden. Nach fester Überzeugung der Kammer übersteigt die gleichzeitige Umsetzung dieser drei Bedingungen nicht das Können der Fachperson.

3.8 Im schriftlichen Verfahren erhob die Beschwerdegegnerin weitere Einwände gegen die ausreichende Offenbarung der Erfindung. In ihrer Mitteilung, Abschnitte 2.2, 2.3 und 2.5-2.9 hat die Kammer dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"2.2 Im Hinblick auf den Einwand gegen das Merkmal 1.6 ("Ausgleichseinrichtung") von Anspruch 1 wird eine Fachperson aus den Absätzen 0049 und 0050 sowie der Figur 7 der Patentschrift entnehmen, dass die Ausgleichseinrichtung z.B. in Form einer Gummimembran einen hydraulischen Ausgleich bewirkt, beispielsweise um Druckpulsationen der Pumpe zwischen den beiden Druckkreisläufen zur Versorgung der der beiden Zylinderräume 46a, 46b zu verteilen. Dann hätte die Fachperson wohl keine Schwierigkeiten, dieses Merkmal im gesamten beanspruchten Bereich auszuführen.

2.3 Im Hinblick auf den Einwand gegen das Merkmal 1.9 ("mit der Kolbenstange ... verbundene erste und zweite Werkzeughälften") von Anspruch 1 sind die laut Absatz 0035 aufgesteckten zweiten Werkzeughälften 16, 17 durch das Aufstecken wohl implizit mittelbar über die ersten Werkzeughälften 18, 19 mit der Kolbenstange verbunden."

2.5 Im Hinblick auf den Einwand gegen die Kombination der Merkmale 1.10 und 1.13 von Anspruch 1 sieht die Kammer keinen Widerspruch zwischen den Merkmalen "einen Wandabschnitt" und "mehrere Wandabschnitte", da Merkmal 1.10 nicht auf einen einzigen, also nicht auf nur einen Wandabschnitt gerichtet ist.

2.6 Im Hinblick auf die Einwände gegen das Merkmal 1.11 im erteilten Anspruch 1 ist die Klarheit nach G 3/14 nicht zu prüfen. Dessen ungeachtet ist das Merkmal für eine Fachperson wegen der Zweckangabe "zum Aufspreizen von Haustüren und Hausfensterspalten" nacharbeitbar, da die Form des abgeflachten Stirnbereichs es ermöglichen muss, ihn zum Aufspreizen in solche Spalte einzubringen. Dabei wird sich eine Fachperson an der Darstellung in den Figuren 1-3 orientieren. Das gilt wohl auch für die Begriffe "ineinander greifen" und "übereinander liegen" in den Merkmalen 1.12 und 1.13. 2.7 Im Hinblick auf die Einwände gegen das Merkmal 1.15 von Anspruch 1 ist auch hier die Klarheit nach G 3/14 nicht zu prüfen. Dessen ungeachtet versteht eine Fachperson unter einer Schneidkontur wohl eine zum Schneiden geeignete Kontur. Sofern eine dazu geeignete Kontur nicht schon aus dem allgemeinen Fachwissen hervorgeht, scheint sie in Figur 3 gezeigt zu sein, wo beide erste Werkzeughälften 18, 19 jeweils eine gezahnte Schneidkontur 37, 38 aufweisen.

2.8 Anspruch 3 enthält das zusätzliche Merkmal, wonach der abgeflachte Bereich 24 schräg zur Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange verlaufend orientiert ist. Für die ausreichende Offenbarung dieses Anspruchs ist daher entscheidend, ob im dreidimensionalen Raum eine Ebene (der abgeflachte Stirnbereich 24 bzw. die Wandbereiche 20, 21) in Bezug zu einer Geraden (die Verlängerung der Längsachse der Kolbenstange) gleichzeitig die beiden Bedingungen "senkrechter Verlauf" laut Anspruch 1 und "schräg verlaufende Orientierung" laut Anspruch 3 erfüllen kann. In den Figuren 1-3 verläuft die Längsachse der Kolbenstange in der Schnittdarstellung gemäß Figur 1 waagerecht, während die aneinander gereihten Wandabschnitte 20, 21 senkrecht übereinander angeordnet sind und den Stirnbereich 24 bilden. Diese erste, senkrechte Richtung der vom abgeflachten Stirnbereich 24 bzw. den Wandabschnitten 20, 21 gebildeten Ebene scheint die Bedingung "senkrechter Verlauf" zu erfüllen. In der Draufsicht gemäß Figur 2 erstreckt sich die vom abgeflachten Stirnbereich bzw. den Wandabschnitten gebildete Ebene schräg von rechts oben nach links unten. Eine entsprechend definierte zweite Richtung der Ebene scheint die Bedingung "schräg verlaufende Orientierung" zu erfüllen. Dagegen betrifft eine Flächennormale eine Gerade, die zu beiden Richtungen des abgeflachten Stirnbereichs 24 bzw. der Wandabschnitte 20, 21 senkrecht verläuft. Eine Flächennormale scheint nicht gleichzeitig die Bedingung aus Anspruch 1 und die aus Anspruch 3 erfüllen zu können, so dass sie aus Sicht der Kammer bei einer am Verständnis orientierten Auslegung nicht unter Anspruch 3 fällt.

2.9 In Anspruch 4 wird eine Fachperson wohl das Merkmal "Spitze" - analog zur Spitze einer Nadel oder eines Berges - als das (in Arbeitsrichtung) vordere Ende des Arbeitsgeräts auffassen, was durch die Figuren der Patentschrift beschrieben wird." Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre schriftlichen Ausführungen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen.

3.9 Aus diesen Gründen kann keines der Argumente der Beschwerdegegnerin die Kammer davon überzeugen, dass die in Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Erfindung nicht ausführbar wäre. Somit offenbart die Patentschrift die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 100 (b) i.V.m. 83 EPÜ.

Eine Entscheidung über die Hilfsanträge erübrigt sich angesichts der Entscheidung über den Hauptantrag.

4. Zurückverweisung 4.1 Wie die Kammer in Abschnitt 4 ihrer Mitteilung festgehalten hat, hat die angefochtene Entscheidung die weiteren Einspruchsgründe der unzulässigen Erweiterung (Artikel 100(c) mit Artikel 123(2) EPÜ) sowie der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100(a) mit Artikel 54 bzw. 56 EPÜ), die im Einspruch gegen den erteilten Anspruch 1 erhoben worden sind, nicht geprüft.

4.2 Es ist mit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK), nicht zu vereinbaren, diese nicht von der Einspruchsabteilung geprüften Einspruchsgründe zum ersten Mal während des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, siehe hierzu auch die geltende Rechtsprechung, RdBK 10. Auflage 2022, V.A.9.3.2.a). Nach Auffassung der Kammer stellt das im vorliegenden Fall besondere Gründe dar, die eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung nach Artikel 11 VOBK rechtfertigen. Zudem sind beide Parteien mit der Zurückverweisung einverstanden, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt haben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis T. Bokor