Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.12.2023 – T 1915/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2023:T191520.20231214
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1915/20 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 14. Dezember 2023 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Maschinenfabrik Rieter AG Klosterstrasse 20 8406 Winterthur (CH) Vertreter:
Canzler & Bergmeier Patentanwälte Partnerschaft mbB Despag-Straße 6 85055 Ingolstadt (DE) Beschwerdegegner:
Saurer Spinning Solutions GmbH & Co. KG Carlstr. 60 52531 Übach-Palenberg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Saurer Spinning Solutions GmbH & Co. KG Patentabteilung Carlstr. 60 52531 Übach-Palenberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Juli 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2762617 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
W. Ungler M. Dorfstätter M. Hannam
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, mit welcher diese den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 762 617 zurückgewiesen hatte.
II. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
IV. Die Kammer lud die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung.
V. In einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK äußerte die Kammer ihre vorläufige Meinung zu inter alia dem Punkt der erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen. Darüber hinaus nannte sie als gegebenenfalls weitere zu diskutierende Punkte die Zulassung der Hilfsanträge ins Beschwerdeverfahren, die Zulassung von etwaigen Angriffen gegen die Hilfsanträge ins Beschwerdeverfahren, sowie die Frage der erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge.
VI. Die mündliche Verhandlung fand am 14. Dezember 2023 statt, während welcher die Beschwerdegegnerin den Hilfsantrag 1 zurücknahm.
VII. Am Ende der mündlichen Verhandlung waren die Anträge wie folgt:
Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre eingangs gestellten Anträge. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 2 bis 4, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
VIII. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (mit der auch in der Beschwerdebegründung verwendeten Merkmalsgliederung, jedoch unter Verwendung des exakten Wortlauts des Anspruchs 1):
a) „Verfahren zum Betreiben einer OffenendRotorspinnmaschine (40) mit einer Vielzahl gleichartiger, autarker Arbeitsstellen (1), b) die jeweils eine Offenend-Rotorspinnvorrichtung (2) zur Fertigung eines Fadens (3) c) sowie eine Spulvorrichtung (44) zur Herstellung einer Kreuzspule (8) d) als auch eine einzeln angetriebene Einrichtung zum Vorbereiten eines zum Wiederanspinnen benötigten Fadenendes (3) aufweisen, e) wobei die Spulvorrichtung (44) einen schwenkbar gelagerten Spulenrahmen (9), f) eine durch einen reversiblen Einzelantrieb beaufschlagbare Antriebstrommel (12) g) sowie eine einzelmotorisch antreibbare Fadenchangiereinrichtung (18) beinhaltet und IX.
h die Arbeitsstellen (1) jeweils mit einer schwenkbar gelagerten Saugdüse (4) ausgestattet sind, dadurch gekennzeichnet, i) dass eine Arbeitsstelle (1), die das Partieende erreicht hat, stillgesetzt wird, j) dass ein das Partieende anzeigendes Signal ausgegeben wird, das der Bedienperson signalisiert, dass für den Partiewechsel notwendige manuelle Schritte durchzuführen sind und k) dass die Arbeitsstelle (1) nach Freigabe durch die Bedienperson selbsttätig weitere für den Partiestart erforderliche Schritte durchführt.“ Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags, jedoch lautet das Merkmal a) darin wie folgt (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag von der Kammer durch Unterstreichen und Durchstreichen kenntlich gemacht):
„Verfahren zum Betreiben einer OffenendRotorspinnmaschine (40) und zur Durchführung eines fließenden Partiewechsels, wobei die OffenendRotorspinnmaschine (40) mit einer Vielzahl gleichartiger, autarker Arbeitsstellen (1),“ X. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, jedoch lautet das Merkmal i) darin wie folgt (Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag 2 von der Kammer durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
„dass eine Arbeitsstelle (1), die das Partieende erreicht hat, stillgesetzt wird, wobei zum Partieende die Kreuzspule fertig bewickelt ist,“ XI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, jedoch mit der Anfügung des folgenden Merkmals l) an dessen Ende:
l) XII. „wodurch die Arbeitsstellen (1) die Kreuzspulen (8) nach und nach fertigstellen und nach Erledigung der für den Partiewechsel erforderlichen Arbeiten mit der Produktion der neuen Partie beginnen, ohne auf die übrigen Arbeitsstellen (1) warten zu müssen, die noch die "alte" Garnpartie produzieren.“
Folgende Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:
XIII. E1 DE 101 39 075 A1 E2 DE 10 2004 044 551 A1 Die Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:
Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es ergebe sich aus der Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 und E2. E1 offenbare nicht nur die Merkmale a) bis h), sondern auch das Merkmal i). Anspruch 1 fordere nicht, dass jede der Arbeitsstellen erst dann individuell stillgesetzt werde, wenn die dort bespulte Hülse vollständig bespult sei. Bei einem Partieende würden immer alle Arbeitsstellen (irgendwann) stillgesetzt. Anspruch 1 des Streitpatents unterscheide sich von der E1 lediglich durch die Merkmale j) und k).
Ausgehend von E1 stelle sich dem Fachmann die Aufgabe, Wartungstätigkeiten in besonders kurzer Zeit und mit geringem vorrichtungstechnischen Aufwand durchführen zu können. Aus E2 sei es bekannt, die im Rahmen eines Partiewechsels anfallenden Arbeitsschritte in manuell und maschinell auszuführende Arbeitsschritte aufzuteilen. E1 und E2 seien durchaus vereinbar. Bei einem Partiewechsel von üblicherweise mehreren hundert Arbeitsstellen werde ohnehin niemals nur eine Arbeitsstelle stillgesetzt, was im Übrigen von Anspruch 1 auch gar nicht gefordert sei.
Es sei davon auszugehen, dass die maschinellen Arbeitsschritte erst dann durchgeführt würden, wenn der Bediener die entsprechende Freigabe hierzu erteile. Darüber hinaus sei es selbstverständlich, dass die entsprechende Spinnstelle vor Durchführung der Wartungsarbeiten stillgesetzt werde. Der Fachmann lese in E2 auch das Merkmal mit, dass vor Durchführung der manuellen Arbeitsschritte ein das Partieende anzeigendes Signal ausgegeben werde. Die Merkmale k) und j) ergäben sich daher in naheliegender Weise aus E2. Die Hilfsanträge hätten auch im Einspruchsverfahren eingereicht werden können. Darüber hinaus fehle in der Beschwerdebegründung die Substantiierung zu diesen Anträgen.
Die Änderungen in den Hilfsanträgen seien nicht geeignet, das Verfahren nach Anspruch 1 weiter einzuschränken, welches daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Selbst wenn man das Verfahren auf das einzelne Stillsetzen der Arbeitsstellen beschränkt ansähe, so wäre dies nur logisch und ergäbe sich zwangsläufig.
XIV. Die Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:
Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. E1 offenbare nicht die Merkmale i), j) und k). Damit ergebe sich die Aufgabe, ein Verfahren für eine autarke Arbeitsstelle vorzuschlagen, das einen fließenden Partiewechsel inklusive des Austausches des Faserrohstoffs sowie von Spinnmitteln ermögliche. Der Fachmann würde E2 zur Lösung dieses Problems nicht heranziehen, da E2 keine autarken Arbeitsstellen offenbare. In E2 würden alle Arbeitsstellen einer Partie gemeinsam stillgesetzt. E2 verfolge eine andere Strategie als das Streitpatent, nämlich das parallele Ausführen von Arbeiten durch eine Bedienperson sowie einer Wartungseinrichtung. Ein paralleles Arbeiten sei nur mit mehreren stillgesetzten Arbeitsstellen möglich. Ein einzelnes Stillsetzen einer Arbeitsstelle sei damit ausgeschlossen. Darüber hinaus widersprächen die zentralen Antriebe in E2 einem gleitenden Partiewechsel.
Auch die anderen beiden Unterscheidungsmerkmale j) und k) würden aufgrund der unterschiedlichen Strategie nicht durch E2 angeregt. Die Hilfsanträge seien mit der Beschwerdeerwiderung als Reaktion auf das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgetragene Argument eingereicht worden, dass das Merkmal i) in E1 gezeigt sei. Eine Substantiierung sei nicht nötig, da die Änderungen nur eine Ergänzung bzw. Abgrenzung des Merkmals i) gegenüber E1 darstellten und der Vortrag zum Hauptantrag auch für die Hilfsanträge zutreffe. In Anspruch 1 der Hilfsanträge sei jeweils herausgestellt worden, dass die Spinnstellen einzeln stillgesetzt werden. Eine Auslegung des Merkmals i) dahingehend, dass mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig stillgesetzt würden, sei damit ausgeschlossen. Das Verfahren nach Anspruch 1 der Hilfsanträge beruhe daher aus denselben Gründen wie der Hauptantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Artikel 100 a) EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Ausgehend von der in E1 beschriebenen OffenendRotorspinnmaschine gelangt der Fachmann, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden, zu einem Verfahren, das auch die Merkmale i) bis k) beinhaltet. Artikel 100 a) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Streitpatents in der erteilten Fassung entgegen.
1.1 Die Merkmale a) bis h) des Oberbegriffs sind unstrittig in E1 gezeigt. Ebenso war es zwischen den Parteien unstrittig, dass die in E1 beschriebene OffenendRotorspinnmaschine auch für die Verfahrensschritte des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 grundsätzlich geeignet ist, insbesondere weil sie ebenfalls autarke Arbeitsstellen mit Einzelantrieben aufweist.
1.2 Die Kammer interpretiert Merkmal i) nicht als auf die separate Stillsetzung einzelner Arbeitsstellen eingeschränkt. Vielmehr umfasst es nach Auslegung der Kammer auch die Möglichkeit, dass mehrere Arbeitsstellen zu Gruppen zusammengefasst sind, wobei alle Arbeitsstellen einer Gruppe stillgesetzt werden, sobald eine oder mehrere dieser Arbeitsstellen das Partieende erreicht hat bzw. haben.
Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass das Partieende im Einklang mit der Beschreibung des Streitpatents (siehe Absatz [0035]) und vor dem Hintergrund eines gleitenden Partiewechsels darin bestehe, dass an einer einzelnen Arbeitsstelle die Kreuzspule fertig bewickelt sei. Merkmal i) sei daher dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitsstelle, deren Kreuzspule fertig bewickelt ist, einzeln stillgesetzt werde. Die Merkmale j) und k) unterstrichen zusätzlich dieses Verständnis.
Die Kammer kann der Beschwerdegegnerin insoweit folgen, dass bei einem Partieende im Sinne des Streitpatents eine Kreuzspule fertig bewickelt ist. Die Kammer erkennt jedoch selbst unter Berücksichtigung der genannten Beschreibungsstelle sowie der Merkmale j) und k) in Merkmal i) keine Einschränkung auf ein isoliertes Stillsetzen einer einzelnen Arbeitsstelle. Werden zu dem Zeitpunkt, in dem die Kreuzspule einer Arbeitsstelle einer Gruppe von Arbeitsstellen fertig bewickelt ist, alle Arbeitsstellen dieser Gruppe stillgesetzt, ist damit das Merkmal i) ebenso erfüllt. Auch bei diesem Vorgehen wird eine Arbeitsstelle, die das Partieende erreicht hat, stillgesetzt. Dass dabei auch weitere Arbeitsstellen, die das Partieende (in dem von der Beschwerdegegnerin ausgelegten Sinn) noch nicht erreicht haben, stillgesetzt werden, steht nicht im Widerspruch zu Merkmal i). Ebenso umfasst Merkmal i) die Möglichkeit, dass nicht jede Arbeitsstelle sofort stillgesetzt wird, sobald die ihr zugeordnete Kreuzspule fertig bewickelt ist.
1.3 In E1 ist eine Rotorspinnmaschine offenbart, die autarke Arbeitsstellen mit Einzelantrieben aufweist. Diese Arbeitsstellen werden bei einem Störfall, insbesondere bei einem Fadenbruch, einzeln stillgesetzt (E1, Absatz [0056]). Ein Partiewechsel wird in E1 jedoch nicht beschrieben.
Dass eine Arbeitsstelle, die das Partieende erreicht hat, (zumindest irgendwann) stillgesetzt wird, wird jedoch als implizit angesehen. Wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, werden alle Arbeitsstellen irgendwann nach Partieende stillgesetzt, um sie auf die Anforderungen der neuen Partie umstellen zu können. Dies könnte einzeln, in Gruppen oder in der Gesamtheit aller Arbeitsstellen geschehen. Da die Kammer das Merkmal i) nicht als auf das isolierte Stillsetzen einer einzelnen Arbeitsstelle eingeschränkt auslegt, ist das Merkmal i) in E1 somit erfüllt. Das Verfahren nach Anspruch 1 unterscheidet sich daher von jenem der E1 durch die Merkmale j) und k).
1.4 Zu diesen Unterscheidungsmerkmalen hat die Kammer in ihrer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (siehe Punkt 2, dritter Absatz) die Auffassung vertreten, dass es für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit darstellen dürfte, dass ein nötiger manueller Eingriff der Bedienperson signalisiert wird (analog Merkmal j) sowie, dass die Bedienperson die Arbeitsstelle freigibt, wenn sie mit ihren manuellen Tätigkeiten fertig ist (analog Merkmal k). Dieser Auffassung ist die Beschwerdegegnerin auch nicht entgegengetreten, sodass die Kammer keinen Anlass hat, ihre vorläufige Meinung zu ändern. Die Kammer bestätigt daher hiermit ihre Auffassung, dass die Merkmale j) und k) für sich genommen keine erfinderische Tätigkeit begründen können.
1.5 Wie bereits erwähnt wird in E1 bei einem Fadenbruch an einer Arbeitsstelle diese einzelne Arbeitsstelle stillgesetzt. Dies ist problemlos möglich, da in E1 Einzelantriebe vorgesehen sind. Wie oben ausgeführt, ist das Merkmal i) in E1 implizit verwirklicht. Die Merkmale j) und k) begründen an sich keine erfinderische Tätigkeit. Fraglich war daher lediglich, ob der Fachmann die Merkmale j) und k) auch bei einem Partiewechsel umsetzen würde. Wie nachfolgend dargelegt, kommt die Kammer jedoch zum Schluss, dass dies ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.
1.6 Dadurch, dass bei einem Partiewechsel gemäß den Merkmalen i) bis k) verfahren wird, ist nicht nur ein fließender Partiewechsel möglich (diese Möglichkeit bestünde auch schon in E1), sondern es werden die Stillstandzeiten kurz gehalten und die Möglichkeit geschaffen, alle Spulen fertig zu bewickeln. Die objektive technische Aufgabe ist daher darin zu sehen, Stillstandsverluste zu verringern und die Anzahl nicht vollständig bewickelter Spulen zu reduzieren.
1.7 E2 behandelt den Partiewechsel und liefert die explizite Anregung dazu, die Anzahl der Arbeitsstellen, die bei einem solchen gleichzeitig stillgesetzt werden, klein zu halten (E2, Absatz [0006]). Es heißt dort wörtlich:
„Je mehr Unterteilungen die Antriebs- bzw. Versorgungseinrichtung einer Spinnmaschine aufweisen, desto kleiner können die jeweils stillzusetzenden Abschnitte gehalten werden. Hierdurch verringern sich auch die Stillstandsverluste, da in dieser Zeit die übrigen Abschnitte der Spinnmaschine unvermindert weiter produzieren können und so den Wirkungsgrad der Spinnmaschine verbessern.“
Der Fachmann erhält daraus den unmissverständlichen Hinweis, dass die Stillstandsverluste umso kleiner werden, je weniger Arbeitsstellen gleichzeitig stillgesetzt werden. Er wird daher, bei Anwendung der Lehre der E2 zum Zwecke eines Partiewechsels bei der Rotorspinnmaschine in E1 die Arbeitsstellen in möglichst kleinen Gruppen stillsetzen.
Es bestünde auch die Möglichkeit in E1, die Arbeitsstellen einzeln stillzusetzen, da diese ja bereits Einzelantriebe aufweisen. Dazu hat die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass dies mit dem E2 zugrundeliegenden Konzept nicht vereinbar sei. In E2 werde vorgeschlagen, die Arbeiten einer Bedienperson und einer Wartungseinrichtung parallel durchzuführen. Die Arbeitsstellen könnten daher nicht einzeln stillgelegt werden, da dann kein paralleles Arbeiten möglich wäre.
Die Frage, ob E2 ein einzelnes Stillsetzen ausschließt, kann jedoch zur Entscheidung dieses Falles unbeantwortet bleiben, da die Kammer Merkmal i) nicht auf ein einzelnes Stillsetzen eingeschränkt ansieht. Die Anregung, die Arbeitsstellen in möglichst kleinen Gruppen stillzusetzen, wird der Fachmann jedoch aufnehmen und in E1 bei einem Partiewechsel umsetzen. Er gelangt damit zu einem Verfahren, bei welchem bei Erreichen des Partieendes einer Arbeitsstelle die gesamte, jedoch möglichst kleine Gruppe an Arbeitsstellen stillgesetzt wird.
Der Fachmann wird ohne erfinderisches Zutun ein Verfahren entwickeln, bei welchem in diesem Moment „ein das Partieende anzeigendes Signal ausgegeben wird, das der Bedienperson signalisiert, dass für den Partiewechsel notwendige manuelle Schritte durchzuführen sind“ (Merkmal j), sowie „dass die Arbeitsstelle nach Freigabe durch die Bedienperson selbsttätig weitere für den Partiestart erforderliche Schritte durchführt“ (Merkmal k). Diesen letzten beiden Merkmalen wurde zuletzt auch von der Beschwerdegegnerin keine Bedeutung im Rahmen einer erfinderischen Tätigkeit beigemessen.
1.8 Darüber hinaus folgt die Kammer dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht, dass der in E2 beschriebene Vorteil des parallelen Arbeitens einer Bedienperson und einer Wartungseinheit (siehe E2, Absatz [0006]) nicht erreichbar wäre, wenn man die Arbeitsstellen einzeln stillsetzen würde. Wie auch von der Beschwerdeführerin argumentiert, ist dieser Vorteil auch bei einem einzelnen Stillsetzen der Arbeitsstellen erreichbar, weil diese Arbeitsstellen nicht zwangsläufig gleichzeitig, sondern nach und nach mit dem Bewickeln ihrer Kreuzspulen fertig werden. Während also an einer ersten Arbeitsstelle, an welcher eine Bedienperson die notwendigen manuellen Schritte bereits durchgeführt hat, eine Wartungseinheit selbsttätig Schritte ausführt, kann parallel dazu eine Bedienperson an einer anderen Arbeitsstelle, die später mit dem Bewickeln ihrer Kreuzspule fertig geworden ist, für den Partiewechsel notwendige manuelle Schritte durchführen. Dies wird in der Praxis umso öfter auftreten, je mehr Arbeitsstellen vorhanden sind.
1.9 Da dieser von der Beschwerdegegnerin behauptete Widerspruch zu dem der E2 zugrunde liegenden Konzept somit gar nicht auftritt, gibt es auch kein Hindernis für den Fachmann, die Anzahl der gleichzeitig stillzusetzenden Arbeitsstellen bis auf eins zu verringern. Es ist dem Fachmann aus der Offenbarung der E2 heraus unmittelbar klar, dass die Stillstandsverluste am geringsten sind, wenn er die Arbeitsstellen einzeln stillsetzt. Ob er die Arbeitsstellen einzeln stillsetzen kann oder nur zu Gruppen zusammengefasst, hängt daher davon ab, wie viele Unterteilungen die in E2 in Absatz [0006] erwähnte Antriebs- bzw. Versorgungseinrichtung aufweist. Liegen jedoch bereits wie in E1 Einzelantriebe vor, so versteht der Fachmann die Anregung in E2 dahingehend, die Arbeitsstellen einzeln stillzusetzen.
Wie oben dargelegt, ist die Einschränkung auf ein einzelnes Stillsetzen von Anspruch 1 (insbesondere Merkmal i) jedoch ohnehin nicht gefordert. Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
2. Zulassung der Hilfsanträge 2-4 ins Beschwerdeverfahren Die Kammer lässt die Hilfsanträge 2 bis 4 in das Beschwerdeverfahren zu.
2.1 Die Hilfsanträge 2 bis 4 hat die Beschwerdegegnerin erstmals zusammen mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegt. In ihrer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (siehe Punkt 3) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass darüber zu diskutieren sein werde, ob diese Anträge im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden oder ob sie nicht bereits im Verfahren vor der Einspruchsabteilung hätten vorgelegt werden müssen. Die Kammer folgt in diesem Punkt den Argumenten der Beschwerdegegnerin, wonach diese Anträge eine Reaktion auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung diskutierte Auslegung des Merkmals i) sowie auf das Argument, dass das Merkmal i) daher in E1 gezeigt sei, darstelle. Die Einreichung der Hilfsanträge 2 bis 4 zusammen mit der Beschwerdeerwiderung stellt daher eine zeitgerechte Reaktion der Beschwerdegegnerin dar. Diese Anträge hätten daher nicht bereits im Einspruchsverfahren eingereicht werden müssen (vgl. Artikel 12 (6) VOBK, zweiter Absatz), sodass sie aus diesem Grund nicht vom Beschwerdeverfahren auszuschließen sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung zu den Hilfsanträgen 2 bis 4 keine Begründung geliefert, warum die darin vorgenommenen Änderungen den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von E1 ausräumen könnten. Auch darauf hat die Kammer in ihrer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Kammer folgt jedoch in diesem Punkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Änderungen im vorliegenden Fall lediglich der Abgrenzung des Merkmals i) dienen, sowie dass es selbsterklärend ist, dass diese aus denselben Gründen wie für den Hauptantrag vorgetragen zur erfinderischen Tätigkeit beitragen sollen. Unter diesen Umständen ist daher keine weitergehende Substantiierung der Hilfsanträge erforderlich. Da die Gründe für die Änderungen selbsterklärend sind, war es der Gegenpartei ohne weiteres möglich, sich auf die Diskussion in der mündlichen Verhandlung vorzubereiten.
3. Zulassung des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegen Anspruch 1 der Hilfsanträge 2-4 Der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Hilfsanträgen 2 bis 4 wird in das Beschwerdeverfahren zugelassen (Artikel 13 VOBK). Die Beschwerdeführerin hat gegen die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Einwände erhoben. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass dies keine Änderung ihres Vorbringens darstelle, da die Einwände bezüglich des Hauptantrags gleichermaßen für die Hilfsanträge gälten. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin steht im Einklang mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die in den Hilfsanträgen 2 bis 4 vorgenommenen Änderungen lediglich den Standpunkt der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Merkmals i) bezüglich des Hauptantrags verdeutlichen würden und selbsterklärend seien. Die Kammer erachtet daher auch die Argumentation der Beschwerdeführerin für überzeugend, dass die Einwände zum Hauptantrag in gleicher Weise auch für die Hilfsanträge gelten. Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen die Hilfsanträge 2 bis 4 wird daher in das Verfahren zugelassen.
4. Hilfsantrag 2 - Artikel 100 a) EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Ausgehend von der in E1 beschriebenen Offenend-Rotorspinnmaschine gelangt der Fachmann, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden, zu dem hinsichtlich des Hauptantrags abgehandelten Verfahren. Dieses erfüllt auch das in Hilfsantrag 2 eingefügte Merkmal eines Verfahrens zur Durchführung eines fließenden Partiewechsels.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 aufgenommene Merkmal die von der Beschwerdegegnerin zum Hauptantrag vertretene Auslegung, wonach das Merkmal i) derart zu verstehen sei, dass die Arbeitsstellen einzeln stillgesetzt werden, nunmehr explizit vorsehe.
Die Kammer erkennt jedoch auch in der zusätzlichen Angabe „zur Durchführung eines fließenden Partiewechsels“ keine Einschränkung des Verfahrens auf ein isoliertes Stillsetzen einzelner Arbeitsstellen. Ein fließender Partiewechsel umfasst immer noch die Möglichkeit, dass mehrere Arbeitsstellen in (kleinen) Gruppen gemeinsam stillgesetzt werden, wenn eine Arbeitsstelle dieser Gruppe das Partieende erreicht hat.
Darüber hinaus sieht die Kammer ohnehin keine erfinderische Tätigkeit darin begründet, die Anzahl der Arbeitsstellen je Gruppe auch bis auf eins zu verringern (siehe Punkt 1.9 oben).
4.2 Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar.
5. Hilfsantrag 3 - Artikel 100 a) EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Die hinsichtlich des Hilfsantrags 2 angeführten Gründe gelten auch für Hilfsantrag 3. Die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 eingefügte Definition des Partieendes, wonach dabei die Kreuzspule fertig bewickelt ist, vermag dies nicht zu ändern.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat auch hinsichtlich des Hilfsantrags 3 argumentiert, dass die vorgenommene Änderung herausstellen solle, dass das Merkmal i) im Sinne eines Stillsetzens der einzelnen Arbeitsstelle zu verstehen sei. Die Kammer sieht darin jedoch keine Veranlassung, einen anderen Schluss als zu den höherrangigen Anträgen zu ziehen. Wie oben begründet, ist die Kammer der Auffassung, dass ein Fachmann bei Anwendung der Lehre aus E2 in der Offenend-Rotorspinnmaschine nach E1 die Arbeitsstellen in Gruppen stillsetzen wird, wenn eine oder mehrere der Arbeitsstellen dieser Gruppe das Partieende erreicht hat bzw. haben. An zumindest dieser bzw. diesen Arbeitsstellen ist zum Partieende die Kreuzspule fertig bewickelt. Das Verfahren, zu welchem der Fachmann wie oben zum Hauptantrag begründet ohne erfinderisches Zutun gelangen würde, erfüllt daher auch die zusätzlich in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aufgenommene Definition des Partieendes.
Darüber hinaus sieht die Kammer ohnehin keine erfinderische Tätigkeit darin begründet, die Anzahl der Arbeitsstellen je Gruppe auch bis auf eins zu verringern (siehe Punkt 1.9 oben).
5.2 Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar.
6. Hilfsantrag 4 - Artikel 100 a) EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Die hinsichtlich der Hilfsanträge 2 und 3 angeführten Gründe gelten auch für Hilfsantrag 4. Auch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angefügte Definition des Ablaufs des Verfahrens bei einem Partiewechsel, wonach die Arbeitsstellen die Kreuzspulen nach und nach fertigstellen und mit der Produktion der neuen Partie beginnen ohne auf die übrigen Arbeitsstellen warten zu müssen, vermag dies nicht zu ändern.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Hilfsantrags 4 argumentiert, dass die darin gemachte Änderung eine Auslegung des Merkmals i) dahingehend, dass mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig stillgesetzt werden, ausschließe. Die Kammer sieht dies jedoch nicht als ausgeschlossen. Auch Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 lässt es zu, dass mehrere Arbeitsstellen als Gruppe gemeinsam still gesetzt werden, wenn eine oder mehrere der Arbeitsstellen dieser Gruppe das Partieende erreicht hat bzw. haben. Auch in diesem Fall stellen die Arbeitsstellen, zusammengefasst in Gruppen, die Kreuzspulen nach und nach fertig, auch wenn dies unter Umständen nicht für jede einzelne Arbeitsstelle gilt, sodass nicht alle Arbeitsstellen einer Gruppe alle Kreuzspulen fertig bewickeln können. Auch müssen die Arbeitsstellen einer Gruppe, bei welcher die für den Partiewechsel erforderlichen Arbeiten erledigt sind, nicht auf die Arbeitsstellen der anderen Gruppen warten, um mit der neuen Partie zu beginnen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 umfasst daher noch immer die Möglichkeit, die Arbeitsstellen in (kleine) Gruppen zusammenzufassen, welche gemeinsam stillgesetzt werden, wenn eine Arbeitsstelle dieser Gruppe das Partieende erreicht hat. Dieses Vorgehen kann jedoch aus den bereits zum Hauptantrag genannten Gründen keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Darüber hinaus sieht die Kammer ohnehin keine erfinderische Tätigkeit darin begründet, die Anzahl der Arbeitsstellen je Gruppe auch bis auf eins zu verringern (siehe Punkt 1.9 oben).
6.2 Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner W. Ungler