Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.12.2023 – T 1670/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T167020.20231211
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1670/20 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 11. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton A. Björklund I. Beckedorf Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. März 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17207516.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung zurückzuweisen.
II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D2 bei Berücksichtigung Fachwissens oder D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und ferner, dass der Gegenstand des Anspruchs 17 gegenüber D1 oder D2 nicht neu sei.
III. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin unter Rücknahme ihres Antrages auf mündliche Verhandlung, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrages ist identisch mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruch 1 und lautet:
"Antriebseinheit (1) zum Schließen eines Flügels (5) einer Tür oder eines Fensters, mit einem Energiespeicher (28) zum Bereitstellen einer Schließkraft zum Schließen des Flügels (5), insbesondere Schließerfeder, einer der Schließkraft entgegenwirkenden Dämpfungseinrichtung (20), die einen als Generator betreibbaren und mit einem Betätigungselement (27) der Antriebseinheit (1) koppelbaren Elektromotor (22) umfasst, und einer Steuereinrichtung (10) zum Ansteuern des Elektromotors (22), dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung (10) dazu ausgebildet ist, eine SollBahnkurve (61-68) festzulegen, welche eine Stellung des Flügels (5) oder eine Schließgeschwindigkeit des Flügels (5) in Abhängigkeit von der Zeit angibt, und die Ansteuerung des Elektromotors (22) zur Dämpfung der Schließbewegung des Flügels (5) anhand der festgelegten Soll-Bahnkurve (61-68) durchzuführen, wobei die Steuereinrichtung (10) dazu ausgebildet ist, beim Festlegen der Soll-Bahnkurve (61-68) einen Zulässigkeitsbereich (33, 43, 53) zu berücksichtigen, der durch zwei Grenzkurven (35, 37) bestimmt ist und die Steuereinrichtung (10) dazu ausgebildet ist, die Soll-Bahnkurve (61-68) vor jedem Schließvorgang neu festzulegen."
Der unabhängige Verfahrensanspruch 17 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen in Vergleich zu dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruch 17 hervorgehoben):
"Verfahren zum Schließen eines Flügels (5) einer Tür oder eines Fensters mittels einer Antriebseinheit (1), nach einem der vorstehenden Ansprüche, die einen Energiespeicher (28) zum Bereitstellen einer Schließkraft zum Schließen des Flügels (5), eine der Schließkraft entgegenwirkende Dämpfungseinrichtung (20), die einen als Generator betreibbaren und mit einem Betätigungselement (27) der Antriebseinheit (1) koppelbaren Elektromotor (22) umfasst, und eine Steuereinrichtung (10) zum Ansteuern des Elektro-motors (22) aufweist, insbesondere mittels einer Antriebseinheit (1) nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine SollBahnkurve (61-68) festgelegt wird, welche eine Stellung des Flügels (5) oder eine Schließgeschwindigkeit des Flügels (5) in Abhängigkeit von der Zeit angibt, und die Ansteuerung des Elektromotors (22) zur Dämpfung der Schließbewegung des Flügels (5) auf Grundlage der festgelegten Soll-Bahnkurve (61-68) durchgeführt wird."
V. Die folgenden Dokumente sind für die Entscheidung von Bedeutung:
D1 DE 42 31 984 A1 D2 US 2009/265992 A1 D3 US 2010/242368 A1
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Änderungen im Vergleich zum zurückgewiesenen Antrag Die Gegenstandsansprüche 1 bis 16 sind identisch mit denen des von der Prüfungsabteilung zurückgewiesenen Antrags. Der Verfahrensanspruch 17 wurde jedoch geändert, so dass das Schließen mittels einer Antriebseinheit der vorherstehenden Ansprüche (1 bis 16) tatsächlich verlangt wird und nicht mehr fakultativ ist.
2. Neuheit des Anspruchs 17 Die von der Prüfungsabteilung angeführte Begründung der fehlenden Neuheit des Anspruchs 17 gegenüber D1 und D2 ist durch die oben genannten Änderungen des vorliegenden Hauptantrags hinfällig. Diese beruhte nämlich ausschließlich darauf, dass das Schließen mittels einer Antriebseinheit eines der vorherstehenden Ansprüche (1 bis 16) fakultativ sei.
3. Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung Anspruch 1 des von der Prüfungsabteilung zurückgewiesenen Antrags (welcher Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags entspricht) besteht aus einer Kombination der Merkmale der ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 13. 3.1 Die Prüfungsabteilung entschied, dass der Gegenstand dieses Anspruchs 1 ausgehend von D2 bei Berücksichtigung von D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
3.2 Die Prüfungsabteilung sah als Unterscheidungsmerkmale gegenüber D2 die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 13. Sie verwendete bei der Begründung ihrer Entscheidung den Problem-Lösungsansatz und bezog sich auf die Absätze [0039], [0040] und [0054] sowie Anspruch 26 der D3. 3.3 Diese Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit hat die Prüfungsabteilung jedoch zum ersten Mal in der Entscheidung angeführt.
3.4 In der zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht erlassenen Stellungnahme unter Regel 62 EPÜ wurde pauschal behauptet, dass der Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche 13 bis 17 nicht neu sei bzw. nicht auf eine erfinderische Tätigkeit beruhe:
"... - Ansprüche 13-17, nicht neu/nicht erfinderisch :
bei diesen Soll-Bahnkurven Festlegensmöglichkeiten handelt es sich nur um einige von mehreren naheliegenden Möglichkeiten, die der Fachmann ohne erfinderisches Zutun den Umständen entsprechend auswählen würde; ..." Die Anmelderin reichte mit Eintritt in die Prüfungsphase einen neuen Antrag ein, wo die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2 in Anspruch 1 hinzugefügt wurden. Die restlichen Ansprüche blieben abgesehen von einer Neunummerierung unverändert. Dieser Antrag lag dem Bescheid vom 13. Juni 2019 zugrunde. In diesem behauptete die Prüfungsabteilung ebenso pauschal, dass die abhängigen Ansprüche 2-18 keine Merkmale enthielten die Neuheit bzw. eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten und verwies auf ihre vorherige Stellungnahme:
"Die abhängigen Ansprüche 2-18 scheinen keine zusätzlichen Merkmale zu enthalten, die in Kombination mit den Merkmalen eines Anspruchs, auf den sie rückbezogen sind, die Erfordernisse des EPÜ in Bezug auf Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit erfüllen. Siehe insbesondere vorige Stellungnahme der Prüfungsabteilung."
3.5 Die Prüfungsabteilung begründete somit zu keiner Zeit vor der im schriftlichen Verfahren ergangenen Entscheidung ausführlich, wieso der Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern stellte dies nur als pauschale Behauptung fest.
Darüber hinaus hat die Prüfungsabteilung weder im Recherchenbericht noch in ihrer Stellungnahme oder ihrem Bescheid D3 als relevant für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der ursprünglichen Ansprüche 2 und 13 angeführt. Sie hat auch nicht vor der Zurückweisung auf den Absatz [0054] und Anspruch 26 der D3 hingewiesen.
3.6 Die Entscheidung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 stützt sich somit auf Gründe, die der Anmelderin nicht bekannt waren und zu denen sie sich nicht äußern könnte. Dies stellt besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK 2020 dar, die eine Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung begründen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton