Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.12.2023 – T 444/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2023:T044422.20231207

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0444/22 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 7. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Alfa Laval Corporate AB P.B. Box 73 221 00 Lund (SE) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:

GEA Mechanical Equipment GmbH Werner-Habig-Strasse 1 59302 Oelde (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton B. Paul R. Cramer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2852466 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die am 13. Dezember 2021 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 852 466 zurückgewiesen wurde.

II. Der Einspruch der Beschwerdeführerin richtete sich gegen das Patent im vollen Umfang auf Grundlage der Einspruchsgründe der Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ sowie der Artikel 100 b) und 100 c) EPÜ.

III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 10. Juli 2023 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte.

IV. In Reaktion auf diese Mitteilung beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. August 2023 die von der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) vorgelegten Hilfsanträge nicht ins Verfahren zuzulassen. Im übrigen nahm keine Beteiligte zu der vorläufigen Meinung der Kammer inhaltlich Stellung.

V. Am 7. Dezember 2023 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.

VI. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.

VII. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

VIII. Die Beschwerdegegnerin beantragte zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag), sowie hilfsweise, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage einer der mit Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 3.

IX. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:

Dl: DE 10 2008 059 335 Al; D4: EP 2 181 770 A1; D6: WO 2010/105742 A2; D7: Dänische Norm, DS/EN 60079-1:2007, "Explosive atmospheres - Part 1: Equipment protection by flameproof enclosures "d""; Dansk standard, "Eksplosive atmosfærer- Del 1: Beskyttelse af udstyr med flammesikre kapslinger "d"", 13. August 2007, 82 Seiten.

X. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:

"Separator mit einer Separatortrommel mit einer vertikalen Drehachse (D) und einer Zulaufleitung für ein zu verarbeitendes Schleudergut und mit eine Antriebsspindel (2) und mit einer Antriebsvorrichtung für eine Separatortrommel, a) wobei die Antriebsspindel (2) für die Separatortrommel mittels eines als Direktantrieb ausgelegten Motors (20, 21) drehbar ist, der einen Stator (21) und einen Rotor (20) aufweist, b) wobei die Antriebsvorrichtung in einem Antriebsgehäuse (4) angeordnet ist, welches einen Motorgehäuseabschnitt (16) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass c) der Motorgehäuseabschnitt (16) in explosionsgeschützter druckfest gekapselter Bauart ausgelegt ist und der Motor mit dem Stator (20) und dem Rotor (21) im Motorgehäuseabschnitt (16) untergebracht ist, d) der Motorgehäuseabschnitt (16) in explosionsgeschützter Bauart als im Betrieb der Zentrifuge stillstehender Abschnitt ausgebildet ist, welcher an ein sich im Betrieb drehendes Teil (2, 8) angrenzt, wobei zwischen diesem Teil und dem Motorgehäuseabschnitt (16) wenigstens ein Spalt (27, 27') ausgebildet ist, und e) wobei der Motorgehäuseabschnitt (16) nach oben hin einen Deckelteil (26) aufweist, welcher an das sich drehende Teil angrenzt, so dass der Spalt (27, 27') zwischen dem Deckelteil (26) und dem sich drehenden Teil (2, 8) ausgebildet ist."

XI. Angesichts des getroffenen Entscheidungsausspruchs erübrigt sich eine Wiedergabe der Hilfsanträge.

XII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Änderungen in Ansprüchen 1 und 4 gemäß Hauptantrag (Artikel 100 c) EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin rügte die begründete Feststellung in Punkt II.13 der Entscheidungsgründe, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 4 nicht in unzulässiger Weise erweitert sind.

1.2 Die Beschwerdeführerin stützte ihren Einwand darauf, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung beruhe, weil der Gegenstand von Anspruch 1, nämlich ein Separator, den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen sei. Der ursprüngliche unabhängige Anspruch 1 sowie auch die ursprüngliche Beschreibung seien vielmehr auf eine Antriebsvorrichtung für eine Separatoranordnung gerichtet. Die Fachperson könne den ursprünglichen Unterlagen nicht eindeutig entnehmen, dass die Offenbarung auch auf einen Separator als solchen gerichtet sei. Die Fachperson ginge zudem nicht davon aus, dass die Begriffe "Separatoranordnung" und "Separator" synonym verwendet werden und daher den gleichen Gegenstand bezeichneten. Die von der Einspruchsabteilung angeführten Textstellen beziehen sich sämtlich auf konkrete Ausführungsformen, so dass sie bereits deshalb keine Grundlage für die Änderungen in Anspruch 1 bieten, da sonst weitere in den Ausführungsbeispielen erwähnte Aspekte, insbesondere hinsichtlich des Lagers, in unzulässiger Weise weggelassen worden seien.

1.3 Diese Argumente können nicht überzeugen.

1.4 Die Einspruchsabteilung hat ihrer Feststellung richtigerweise zugrunde gelegt, dass Änderungen nur im Rahmen dessen erfolgen dürfen, was die Fachperson aus der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Dazu stellte die Einspruchsabteilung zutreffend fest, dass bereits der ursprünglich offenbarte Anspruch 1 zumindest implizit eine Kombination einer Antriebsvorrichtung und einer Trommel eines Separators offenbart, da er eine Antriebsvorrichtung für eine Separatortrommel betrifft. Aus dem ausdrücklich formulierten Zusammenhang zwischen Antriebsvorrichtung und Separatortrommel erkennt die Fachperson, dass die Erfindung im Bereich der Separatorentechnik liegt und es bei der Frage, ob die Fachperson den ursprünglichen Unterlagen eine auf einen Separator bezogene Lehre entnimmt, nicht allein auf die Offenbarung zu einzelnen Ausführungsbeispielen ankommt. Es ist davon auszugehen, dass die Fachperson die Lehre der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen auch auf einen Separator und nicht ausschließlich auf eine Antriebsvorrichtung bezieht. Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu in zutreffender Weise zusätzlich auf die Offenbarung der in Figur 7 dargestellten Separatoranordnung, die obgleich eine Prinzipskizze, Elemente eines Separators als übergeordnete Funktionseinheit darstellt.

1.4.1 Angesichts der oben erwähnten Offenbarung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu Figur 7 überzeugen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente nicht, dass im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 die Antriebsspindel als Teil der Antriebsvorrichtung dargestellt ist. Für die Fachperson waren die im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag offenbarten Elemente in Kombination vielmehr sämtlich unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

1.5 Die Kammer ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Feststellung der Einspruchsabteilung fehlerhaft wäre, dass die Begriffe "Separatoranordnung" und "Separator" in den ursprünglichen Unterlagen synonym verwendet sind. Beide Vorrichtungen weisen vielmehr eine Vielzahl gemeinsamer Elemente auf. Selbst nach einem entsprechenden Hinweis in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK wurde indes von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, worin ein Bedeutungsunterschied zwischen den Begriffen läge. Ein Unterschied der Begriffe im Sinne einer Unterscheidung verschiedener Einheiten ist aus den ursprünglichen Unterlagen folglich nicht offenkundig.

1.6 Die Kammer folgt ebenfalls nicht dem Argument der Beschwerdeführerin, dass Anspruch 4 gemäß Hauptantrag nicht ursprünglich offenbart sei, weil zwischen den in im ursprünglich eingereichten Anspruch 5 genannten "Teilabschnitten" und den im ursprünglich eingereichten Anspruch 2 genannten "Teilabschnitten" notwendigerweise unterschieden werden müsse, so dass es sich um verschiedene Teilabschnitte handele.

1.7 Zwar ist der ursprüngliche Anspruch 5 mit einem Rückbezug auf sämtlich ihm vorangestellte Ansprüche, d.h. auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 4, formuliert. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 genannten Teilabschnitte deswegen von den in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 5 genannten Teilabschnitte verschieden sein sollten, weil der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 solche Teilabschnitte nicht nennt. Die Einspruchsabteilung stellte in zutreffender Weise fest, dass im ursprünglich eingereichten Anspruch 2 die im Zusammenhang mit dem Antriebsgehäuse stehenden Teilabschnitte definiert sind, auf die sich auch der ursprünglich eingereichte Anspruch 5 bezieht. Die Fachperson erkennt vielmehr unmittelbar den Zusammenhang zwischen den Teilabschnitten in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 5. 1.8 Im Ergebnis steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegen.

2. Ausreichende Offenbarung der Erfindung (Artikel 100 b) EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte die begründete Feststellung in den Punkten II.15 und II.16 der Entscheidungsgründe, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen steht.

2.2 In ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hatte die Kammer in Punkt 10 ihre vorläufige Überzeugung zu diesem Einwand dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen die Beteiligten allein auf ihr wechselseitiges schriftliches Vorbringen. Nach erneuter Beratung hält die Kammer an ihrer vorläufigen Überzeugung fest und bestätigt diese wie folgt als endgültig.

2.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Argumente zu angeblich mangelnden Offenbarung der Erfindung gehen bereits deswegen fehl, weil gemäß der gefestigten Rechtsprechung der Beschwerdekammern die Beweislast für die Feststellung einer unzureichenden Offenbarung im inter-partes-Verfahren grundsätzlich beim Einsprechenden liegt, der nachweisen muss, dass nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit ein fachkundiger Leser des Patents anhand seines allgemeinen Fachwissens nicht in der Lage wäre, die Erfindung auszuführen (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022 [RdB], Kapitel II.C.9). Ein bloßes Bestreiten der Ausführbarkeit, demnach die Beschreibung des Streitpatents nicht ausreichend wäre, um die Lehre des Streitpatents umzusetzen, ohne substantielle Erörterung des Fachwissens der Fachperson oder Vorbringen von diesen Einwand stützenden Argumenten oder Tatsachen ist nicht geeignet, einen Zweifel an der Vermutung zugunsten der Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents plausibel glaubhaft zu machen, so dass sich die Beweislast eventuell auf die Beschwerdegegnerin verlagern würde.

2.4 Dieser Beweispflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. In der Beschwerdebegründung trug sie lediglich erneut ihre Auffassung aus dem Einspruchsverfahren vor, dass das Patent keine Hinweise zur Ausgestaltung der explosionsgeschützten, druckfest gekapselten Bauart des Motorgehäuseabschnitts, so zur Spaltdimensionierung - aber auch zu anderen relevanten Parametern - enthält. Sie legte keine diese Behauptung stützende Tatsachen oder Beweismittel vor. Ihr Vortrag bleibt folglich eine nicht weiter begründete Behauptung und legt nicht hinreichend dar, weshalb es der Fachperson nicht möglich wäre, die Erfindung auszuführen.

2.5 Im Ergebnis steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegen.

3. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 3.1 Ausgehend von der Lehre des Dokuments D4 3.1.1 Die Beschwerdeführerin wendete ein, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entgegen der gegenteiligen begründeten Feststellung in Punkt II.17.1 der Entscheidungsgründe ausgehend von der Lehre des Dokuments D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

3.1.2 Es erscheint unstrittig, dass die Lehre des Dokuments D4 einen geeigneten Ausgangspunkt zu Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bildet.

3.1.3 Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass sich der Separator gemäß Anspruch 1 gemäß Hauptantrag von dem aus Dokument D4 bekannten Separator durch das Teilmerkmal c) unterscheidet, dass "der Motorgehäuseabschnitt (16) in explosionsgeschützter, druckfest gekapselter Bauart ausgelegt ist" und durch das Teilmerkmal d), dass "zwischen diesem [dem drehenden] Teil und dem Deckelteil des Motorgehäuseabschnitts (16) wenigstens ein Spalt (27, 27') ausgebildet ist".

3.1.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Dokument D4 ebenfalls offenbare, dass der Motorgehäuseabschnitt in explosionsgeschützter, druckfest gekapselter Bauart ausgelegt sei, überzeugt nicht. Die in Dokument D4 offenbarte Kapselung beruht auf dem Prinzip, durch das Vorsehen eines Inertgases die Bildung eines explosiven Gemisches innerhalb der Kapselung - und damit letztlich eine Explosion im Gehäuse - zu verhindern, siehe Absatz [0031] und Figur 2. Entsprechend entnimmt die Fachperson dem Dokument D4 die Lehre, dass an die Kapselung und/oder das Gehäuse keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Explosionsschutzes gestellt sind. Teilmerkmal c) ist folglich nicht der Lehre des Dokuments D4 zu entnehmen.

3.1.5 Ausgehend von den beiden unterscheidenden Teilmerkmalen c) und d) formulierte die Einspruchsabteilung die objektive technische Aufgabe, die Zündung eines explosiven Gasgemisches in der Umgebung des Separators durch die Ausbreitung einer Explosion im Inneren des Motorgehäuses nach außen (durch Flammen oder Funken) oder durch Reibungshitze zu vermeiden, bzw. in allgemeiner Formulierung, einen alternativen explosionsgeschützten Separator zu schaffen (vgl. Punkte II.17.1.4 und II.17.1.5 der Entscheidungsgründe).

3.1.6 Die Beschwerdeführerin trug ihrerseits vor, dass die objektive technische Aufgabe vielmehr darin bestehe, einen Separator mit einem alternativen, explosionsgeschützten Motorgehäuse bereitzustellen, da die von der Einspruchsabteilung in Punkt II.17.1.3 der Entscheidungsgründe erwogenen technischen Effekte, insbesondere die Vermeidung einer Ausbreitung einer Explosion im Inneren des Motorgehäuses nach außen, durch die mit den Unterscheidungsmerkmalen angegebene Lösung nicht erzielt werden.

3.1.7 Diese Argumentationslinie der Beschwerdeführerin beruht jedoch auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.

3.1.8 Wie bereits in Punkt 3.1.4 dieser Entscheidung dargelegt, offenbart die Lehre des Dokuments D4 keine Lehre eines Explosionsschutzes durch das Gehäuse. Entsprechend kann die objektive technische Aufgabe allenfalls darin bestehen, einen alternativen explosionsgeschützten Separator zu schaffen, wie es die Einspruchsabteilung zutreffend feststellte.

3.1.9 Die Beschwerdegegnerin trägt zurecht vor, dass die Lehre des Dokuments D4 darauf beruht, eine Explosion des Seperatorantriebs nicht durch die Wahl eines geeigneten Gehäuses, sondern durch die Verwendung eines Inertgases zu vermeiden. Das Dokument D4 bietet daher basierend auf einem anderen Wirkprinzip eine Lösung zu der technischen Aufgabe der Explosionsvermeidung und es ist nicht offenkundig und wurde auch nicht von der Beschwerdeführerin vorgetragen, weshalb die Fachperson einen Anlass hätte, von dieser technischen Lehre des Dokuments D4 abzuweichen und andere Lösungen heranzuziehen. Deshalb zöge die Fachperson auch nicht die Offenbarungen von D6 bzw. D7 in Betracht.

3.1.10 Sämtlichen weiteren Argumente der Beschwerdeführerin zur angeblich mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Dokument D4 beruhen auf der von ihr formulierten, jedoch nicht in Betracht zu ziehenden, objektiven technischen Aufgabe der Bereitstellung eines alternativen Motorengehäuses. Diese können indes aus den oben angegebenen Gründen keine Unrichtigkeit der Feststellungen der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von der Lehre des Dokuments D4 begründen. Ferner ist die Kammer der Meinung, dass die von der Beschwerdegegnerin formulierte Aufgabe unzulässig ist, weil sie Teil der beanspruchten Lösung bzw. einen Hinweis in deren Richtung enthält und zwar bezüglich des Motorgehäuses.

3.2 Ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 3.2.1 Die Beschwerdeführerin wendete weiter ein, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entgegen der gegenteiligen begründeten Feststellung in Punkt II.17.2 der Entscheidungsgründe ausgehend von der Lehre des Dokuments D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

3.2.2 Ihr Einwand gründet im wesentlich darauf, dass die Einspruchsabteilung zu Unrecht festgestellt habe, dass es der Fachperson ersichtlich gewesen ist, dass das Gehäuse des in Dokument D1 offenbarten Separators ohne Verzicht auf die elastische Struktur nicht explosionsgeschützt druckfest ausgebildet werden kann.

3.2.3 Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, dass die Einspruchsabteilung lediglich behaupte, dass die elastischen Elemente nicht geeignet sind, den hohen Druck bei einer Explosion im Inneren des Motorgehäuses standzuhalten, bleibt gleichfalls eine Behauptung, die nicht durch überprüfbare Tatsachen belegt wurde. Sie ist bereits deshalb nicht überzeugend.

3.2.4 Dokument D1 beschreibt unstrittig explizit keine explosionsgeschützte Ausgestaltung des Motorengehäuses. Das aus den Elemente 13, 14 und 15 gebildete Gehäuse des in Dokument D1 offenbarten Separators kann ferner unabhängig davon, ob der Deckelteil in den Teilen 14 und 15 oder nur in dem Teil 14 gesehen wird, ohne Verzicht auf die elastische Struktur nicht explosionsgeschützt druckfest ausgebildet werden, siehe Figur 1. Der Separator gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich somit zumindest von dem aus der Offenbarung des Dokuments D1 bekannten Separator dadurch, dass der Motorgehäuseabschnitt in explosionsgeschützter drucktest gekapselter Bauart ausgelegt ist (Teilmerkmal c)). Zugunsten der Beschwerdeführerin kann die zu lösende Aufgabe formuliert werden, den Separator von D1 in Umgebungen mit explosionfähigen Gasen zu betreiben (siehe auch Entscheidungsgründe, II.17.2.3).

3.2.5 Die Beschwerdegegnerin verweist jedoch zurecht darauf, dass der Bereich der elastischen Elemente für eine druckfeste Kapselung ungeeignet ist. Die elastischen Elemente sind umfangsverteilt und dienen einer definierten Einstellung des Gelenkpunktes bzw. des Drehpunktes P1 des Systems (vgl. Absatz [0025] des Dokuments D1). Weitere Angaben zu den Eigenschaften der elastischen Elemente sind der Offenbarung nicht zu entnehmen. Auch zu der Geometrie zwischen den Gehäuseteilen 14 und dem Schmiermittelsammelbehälter 21 entnimmt die Fachperson der Offenbarung des Dokuments D1 keine besonderen Angaben. Die in Dokument D1 beschriebene elastische Aufhängung der Schleudertrommel bewirkt vielmehr, dass die Geometrie eines dermaßen definierten Zündspalts im Betrieb undefiniert bleibt (vgl. Beschwerdeerwiderung, Seite 16, einziger Absatz, bis Seite 17, Absatz 3).

3.2.6 Das Gehäuse des in Dokument D1 offenbarten Separators kann folglich ohne möglichen Verzicht auf seine elastische Struktur nicht ohne weiteres explosionsgeschützt druckfest ausgebildet werden, da in einem solchen Fall insbesondere eine entsprechende Ausgestaltung des Gehäuseteils 14 und damit auch des Bereichs der elastischen Elemente erfolgen muss. Die Fachperson wäre entsprechend davon abgehalten, die in Dokument D1 offenbarte Vorrichtung in Richtung einer explosionsgeschützten Antriebsvorrichtung für einen Separator weiterzuentwickeln.

3.2.7 Dadurch zöge die Fachperson die Offenbarungen von D6 bzw. D7 nicht in Betracht. Ferner ist die Kammer auch der Auffassung, dass die während der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auslegung, dass die Fachperson nur das Teil 13 des Separators von D1 als der Motorgehäuseabschnitt ansehe, und die dadurch folgende Behauptung nicht zutrifft, dass der Fachperson die beanspruchte Lösung, den Raum zwischen Teil 13 bzw. 15 und SchmiermittelSammelbehälter 21 durch ein zusätzliches Teil zu schließen, nahegelegen hätte. Dies bliebt eine reine rückschauende bzw. ohne Beweis geltend gemachte Betrachtung, die die Fachperson ohne Kenntnis des Streitpatents nicht durchgeführt hätte.

3.3 Im Ergebnis steht keiner der vorgebrachten Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D1 und D4 der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton