Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.12.2023 – T 1839/21
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2023:T183921.20231207
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1839/21 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 7. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) ArcelorMittal 24-26, Boulevard d'Avranches 1160 Luxembourg (LU) Vertreter:
Plaisant, Sophie Marie ArcelorMittal France Research & Development Intellectual Property Immeuble Le Cézanne 6, rue André Campra 93212 La Plaine Saint-Denis (FR) Beschwerdegegnerin:
Salzgitter Flachstahl GmbH Eisenhüttenstrasse 99 38239 Salzgitter (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Sonnenberg, Fred Sonnenberg Harrison Partnerschaft mbB Herzogspitalstraße 10a 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
E. Bendl J. Roider O. Loizou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2643492 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. August 2021.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) betrifft die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent EP 2 643 492 B1 auf der Grundlage des Hilfsantrags 1f vom 2. August 2019, umbenannt in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung in Hilfsantrag 1, aufrecht zu erhalten.
II. In der Mitteilung vom 31. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass auf das Streitpatent für alle benannten Vertragsstaaten verzichtet wurde, oder es für alle diese Staaten erloschen ist. Ihr wurde unter Verweis auf Regel 84 (1) EPÜ die Einstellung des Beschwerdeverfahrens angekündigt, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt.
III. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.
Entscheidungsgründe§
1. Auf das Streitpatent wurde für alle benannten Vertragsstaaten verzichtet, oder es ist für alle diese Staaten erloschen.
2. Eine Mitteilung nach Regel 84(1) EPÜ erfolgte am 31. Juli 2023. 3. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern wird auf Grundlage der Regel 100 (1) EPÜ die Regel 84(1) EPÜ des Einspruchsverfahrens auch auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechend angewendet (siehe z. B. T0949/09 und T0747/19) 4. Daraus folgt, dass das Einspruchsbeschwerdeverfahren fortgesetzt wird, wenn die Beschwerdeführerin dies innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung beantragt.
5. Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde innerhalb der mit der Mitteilung gesetzten Frist von zwei Monaten nach Zustellung nicht gestellt.
6. Da im vorliegenden Fall zudem aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen besteht, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt und ist damit beendet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Vodz E. Bendl