Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.12.2023 – T 1180/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T118021.20231205
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1180/21 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 5. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Vertreter:
ZF Friedrichshafen AG Löwentaler Strasse 20 88046 Friedrichshafen (DE) Audi AG 85045 Ingolstadt (DE) Lehle, Josef AUDI AG Patentabteilung 85045 Ingolstadt (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2497668 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. Mai 2021.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 2 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte diesen Antrag zum Verfahren zugelassen und unter anderem entschieden, dass der Gegenstand des einzigen Anspruchs dieses Antrags nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
IV.
a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.
b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Der unabhängige Anspruch des Antrags lautet wie folgt:
"Kraftfahrzeug mit einem Getriebe und mit einer Getriebeölpumpe (12) zum Fördern von Getriebeöl in das bzw. in dem Getriebe, wobei ein bewegliches Bauteil (24) der Getriebeölpumpe (12) mit einer Summenwelle (22) eines Planetengetriebes gekoppelt ist, von dem eine erste Antriebswelle (18) von einem als Verbrennungskraftmaschine (10) ausgebildeten Antrieb des Kraftfahrzeugs bei dessen Betrieb angetrieben wird, und von dem eine zweite Antriebswelle von einem als Elektromotor (26) ausgebildeten weiteren Antrieb antreibbar ist, mit einem Freilauf (32) zwischen einer mit einem der Antriebe gekoppelten Welle (28) und einem Gehäuse (34), dadurch gekennzeichnet, dass der Freilauf direkt zwischen der mit einem Sonnenrad (30) des Planetengetriebes verbundenen Welle (28) als dem einen der Antriebe und dem Gehäuse (34) des Getriebes vorhanden ist, wobei der eine der Antriebe der Elektromotor (26) ist."
V.
VI. Das für diese Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die Einspruchsabteilung hätte Hilfsantrag 2 nicht zum Verfahren zulassen dürfen.
b) Der Gegenstand des einzigen Anspruchs des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung hinaus. Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu folgendes vor:
a) Die Zulassungsentscheidung der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag 2 erfolgte rechtsfehlerfrei.
b) Der Gegenstand des Hilfsantrags 2 findet eine Basis in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.
Entscheidungsgründe§
Zulassung des Hilfsantrags 2 (Artikel 114(2) EPÜ) 1. Der in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichte Hilfsantrag 2 wurde zum Verfahren zugelassen.
1.1 Diese Entscheidung obliegt dem Ermessen der Einspruchsabteilung, die die Zulassung in Punkt 22 ihrer Entscheidung begründet (zwar unter Verweis auf "Hilfsantrag 1", wobei jedoch aus dem Kontext klar ist, dass hier auf "Hilfsantrag 2" abgestellt wird).
1.2 Gemäß ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die Sachlage nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte. Stattdessen überprüft die Beschwerdekammer lediglich, ob die erste Instanz ihr Ermessen rechtsfehlerbehaftet ausgeübt hat (d. h. nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise) und damit ihr eingeräumtes Ermessen überschritten hat (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, Kapitel V-A-3.4).
1.2.1 Im vorliegenden Fall kann die Kammer keine Fehler in der Ermessenausübung erkennen.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin machte zudem auch keine Fehler in der Ermessensausübung geltend.
1.3 Die Kammer sieht daher keinen Grund, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung zur Zulassung des Hilfsantrags 2 abzuweichen. Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 2. Der Gegenstand des einzigen Anspruchs des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
2.1 Im Anspruch wird das Merkmal "Freilauf ist direkt zwischen der Welle (28) und dem Gehäuse (34) des Getriebes vorhanden" genannt.
2.2 Die Einspruchsabteilung verstand dieses Merkmal dahingehend, dass der Freilauf ohne Verwendung weiterer Bauteile direkt mit dem Gehäuse des Getriebes verbunden ist (siehe Entscheidungsgründe 30). Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die Beschwerdegegnerin teilen dieses Verständnis (siehe Antwort der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdebegründung, Seite 3, Mitte des ersten Absatzes des Abschnitts 5: "so dass zwischen dem Freilauf und dem Gehäuse des Getriebes ... keine anderen, weiteren Bauteile angeordnet sind"; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. November 2023, Seite 3, letzter Absatz: "... bei der der Freilauf unmittelbar mit der Welle 28 "verbunden" ("direkt ... angeordnet") ist und an dem Gehäuse 34 des Getriebes abgestützt ist"). Beide Parteien bestätigten dieses Verständnis auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.
2.3 Die Einspruchsabteilung sah eine ausreichende Basis für eine direkte Anordnung des Freilaufs am Gehäuse in Figur 1 in Verbindung mit Absatz 17 der A-Schrift (siehe Entscheidungsgründe 30).
2.3.1 Figur 1 zeigt eine schematische Darstellung diverser Bauteile. Auf der als Strich dargestellten Welle (28) des Elektromotors (26) wird ein als Piktogramm dargestellter Freilauf (32) gezeigt, der mittels zweier über und unter dem Freilauf gezeigten Lager (34) gehalten wird. Gemäß Seite 2, Zeilen 16 ff. ist der Freilauf zwischen dem Sonnenrad und einem weiteren Element angeordnet, wobei nach Zeile 24 das weitere Element ein Gehäuse des Getriebes ist.
2.3.2 Aus der schematischen Figur 1 kann man jedoch nicht ableiten, dass der Freilauf zwingend direkt am Gehäuse des Getriebes angeordnet ist. Hier wird nur unter Verwendung eines Piktogramms eine Lagerung offenbart wie diese konkret erfolgt bleibt offen. Figur 2 wiederum zeigt zwar diverse Bauteile, nicht jedoch den Freilauf und das Gehäuse des Getriebes.
2.3.3 Aus der vorstehend genannten Passage der Beschreibung ist ebenfalls nicht ableitbar, dass der in Figur 1 schematisch gezeigte Freilauf direkt mit dem Gehäuse verbunden ist. Das Wort "direkt" wird an keiner Stelle der Beschreibung verwendet und eine direkte Verbindung ohne weitere zwischengeschalteter Bauteile wird auch nicht mittelbar beschrieben.
2.4 Der Freilauf wird zudem in der ursprünglich eingereichten Beschreibung im letzten Absatz erwähnt. Hier wird aber erneut nur beschrieben, dass der Freilauf zwischen dem Sonnenrad bzw. dessen Welle und dem Getriebegehäuse vorgesehen sein soll. Ob hierbei weitere Bauteile involviert sind und/oder ob der Freilauf direkt am Getriebegehäuse vorgesehen ist, bleibt offen.
2.5 Die Einschränkung auf eine direkte Anordnung des Freilaufs am Gehäuse stellt daher eine unzulässige Änderung dar, da sie technische Sachverhalte einbringt, die über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinausgehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé G. Pricolo