Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.12.2023 – T 1447/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2023:T144721.20231204

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1447/21 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 4. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) GEA Food Solutions Germany GmbH Im Ruttert 35216 Biedenkopf-Wallau (DE) Vertreter:

Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:

MULTIVAC Sepp Haggenmüller SE & Co. KG Bahnhofstrasse 4 87787 Wolfertschwenden (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. Juli 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3294636 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Cano Palmero B. Paul E. Mille

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte formund fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 7. Juli 2021 ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 294 636 widerrufen wurde.

II. Der Einspruch der Einsprechenden (Beschwerdegegnerin) richte sich gegen das Patent im vollen Umfang auf Grundlage sämtlicher Einspruchsgründe der Artikel 100 a), 100 b) und 100 c) EPÜ.

III. Mit Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 18. Oktober 2022 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte. Am 3. Mai 2023 lud die Kammer zur mündlichen Verhandlung.

IV. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schriftsatz vom 17. Januar 2023 und die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 inhaltlich zu dieser Mitteilung Stellung, wobei die Beschwerdeführerin erstmalig einen Hilfsantrag 4 vorlegte. Die Beschwerdegegnerin reagierte erneut mit Schriftsatz vom 6. März 2023.

V. Am 4. Dezember 2023 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.

VI. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.

VII. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag), sowie hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Umfang eines der im Einspruchsverfahren zuletzt vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 3, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen oder in Umfang des mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 eingereichten Hilfsantrags 4.

VIII. Die Beschwerdegegnerin beantragte zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde.

IX. In dieser Entscheidung wird auf das folgende Dokument Bezug genommen:

D6:

EP 1 722 418 B1. X. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:

"Verpackungsmaschine (1), zur Herstellung einer Verpackung, mit einer Siegelstation (15), die eine Folienbahn (14) an eine Verpackungsmulde (6) siegelt, die gegebenenfalls in eine Folienbahn (8) tiefgezogen worden ist, wobei die Siegelstation (15) zumindest ein Unterwerkzeug (11) [aufweist] , das mit einer Hubstation (9) angehoben bzw. abgesenkt wird und die Hubstation (9) einen Kniehebel (13) aufweist, der das Unterwerkzeug in seiner angehobenen Position abstützt, wobei die Hubstation einen Rahmen (27) aufweist, an dem ein Ende des Kniehebels gelagert ist, wobei die Lagerung des Kniehebels außerhalb des Rahmens vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubstation einen einzigen Antrieb (23) aufweist, der zwischen dem Rahmen (27) und dem Hubtisch (5) angeordnet ist und der Antrieb drehbar an dem Rahmen angeordnet ist."

XI. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, um das Merkmal, "wobei der Rahmen (27) aus zwei Seitenteilen (24) besteht, die durch zwei Verbindungselemente (25) miteinander verbunden sind".

XII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 präzisiert Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, dass der Antrieb (23) "als Pneumatikzylinder ausgeführt ist".

XIII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergänzt Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, um das Merkmal, "wobei ein Zylinder des Pneumatikzylinders drehbar an dem Rahmen und eine Zylinderstange drehbar an dem Hubtisch vorgesehen ist".

XIV. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ergänzt Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, um das Merkmal, dass "die Hubstation (9) einen Hubtisch (5) aufweist, der angehoben und abgesenkt wird, wobei dafür der Kniehebel (13) gestreckt oder gebeugt wird", und die Merkmale "wobei der Rahmen (27) aus zweit Seitenteilen (24) besteht, die durch zwei Verbindungselemente (25) miteinander verbunden sind", "wobei an dem Hubtisch (5) und/oder dem Rahmen (27) ein Anschlag vorgesehen ist, der ein Überdrehen des Kniehebels (13) verhindert" und "wobei die Hubstation (9) zwei Kniehebel (13) aufweist, die jeweils seitlich außerhalb des Rahmens (27) vorgesehen sind".

XV. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit gegenüber der Lehre des Dokuments D6 (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung in den Punkten C.6.2 bis C.6.4 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der Lehre des Dokuments D6 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.2 Die Beschwerdeführerin rügte dabei, dass die in Punkt C.6.3.2.c der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass der Lehre des Dokuments D6 das Merkmal I, nämlich:

"wobei die Lagerung des Kniehebels außerhalb des Rahmens vorgesehen ist" zu entnehmen ist, unrichtig sei.

1.3 Sie trug vor, dass Merkmal I von der Fachperson im Zusammenhang mit dem Merkmal H, nämlich dass die Hubstation einen Rahmen aufweist, "an dem ein Ende des Kniehebels gelagert ist", verstanden werden müsse. Die Kombination der Merkmale H und I verlange "hinsichtlich der Lagerung des Kniehebels, dass diese an dem, aber außerhalb des Rahmens erfolgen soll[e]" (vgl. Schriftsatz vom 17. Februar 2023, Seite 6, letzter Absatz). Weiterhin ergebe sich vor dem Hintergrund der Figuren 2 und 3 des Streitpatents, dass die beiden Merkmale nur so verstanden werden können, dass ein Ende des Kniehebels unmittelbar am Rahmen und in der Höhe des Rahmens gelagert ist (vgl. ibid, Seite 4, Absatz 5).

1.4 Für eine einschränkende Auslegung der Merkmale H und I gibt es jedoch keinen Anlass. Der Wortlaut der beiden Merkmale ist vielmehr derart eindeutig, dass es hinsichtlich des Verständnisses bereits grundsätzlich keiner Auslegung durch die Fachperson bedarf. Er umfasst mangels beschränkender Angaben im Anspruchswortlaut eindeutig sowohl eine mittelbare wie auch unmittelbare Lagerung eines Endes des Kniehebels an dem Rahmen der Hubstation.

1.5 Die Kammer stimmt zudem der in Punkt C.6.3.2.c. der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellung zu, dass die Fachperson aus Absatz [0015] des Dokuments erkennt, dass die Lagerplatten 18, 20 nicht Teil der unteren, rahmenförmigen Basis 10 sondern vielmehr daran montiert sind. Eine möglicherweise die Stabilität erhöhende Funktion der Lagerplatten 18, 20 im Rahmen ist in der Offenbarung des Dokuments D6 nicht unmittelbar und zweifelsfrei zu entnehmen. Die Einspruchsabteilung hat aus dieser Feststellung zurecht gefolgert, dass sich aus dem Fehlen einer solchen Offenbarung für die Fachperson keine strukturelle Zuordnung der Lagerplatten 18, 20 zur rahmenartigen Basis 10 ergibt. Die Lagerplatten 18, 20 sind vielmehr als gesonderte Mittel zum Lagern eines Kniehebels an der Basis 10 zu betrachten.

1.6 Die Kammer teilt zudem die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass die Fachperson der Offenbarung des Dokuments D6 entnimmt, dass die Lagerung der unteren Lenker oberhalb der Oberkante der Teil der Traversen 10 befindet, was auch die Beschwerdeführerin letztlich nicht bestreitet.

1.7 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bietet sich jedoch keine Grundlage dafür, dass der Begriff "außerhalb" in Merkmal I so verstanden werden müsse, dass damit nicht "oberhalb des Rahmens" gemeint seien könne. Insbesondere schließt sich die Kammer der Ausführung der Beschwerdegegnerin an, dass sich dem Streitpatent keine Darstellung der Lagerung und der damit verbundenen Drehmomente derart ergebe, dass eine enge Auslegung des Begriffs "außerhalb" notwendigerweise geboten wäre. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass durch die in Dokument D6 dargestellte Anordnung der erfindungsgemäße Vorteil nicht erzielt werde, bleibt indes eine reine Behauptung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anordnung des Dokuments D6 die Gefahr eines Verkantens des Lagers böte oder die Hubstation so nicht größere Drehmomente aufnehmen könne.

1.8 Auch die Bezugnahme auf Dokument D6 in der Beschreibungseinleitung bietet aus Sicht der Kammer keine Grundlage für eine besondere bzw. enge Auslegung des Begriffs "außerhalb". Die gilt bereits deshalb, weil die Beschreibungseinleitung in Absatz [0002] des Dokuments D6 sich zu Kniehebel und Rahmen in keiner Weise äußert.

1.9 Die Kammer gelangt daher zu der Überzeugung, dass die Feststellung der Einspruchsabteilung zur Offenbarung des Merkmals I in Dokument D6 zutreffend ist. Die weiteren Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr beruht ihr Einwand allein auf dem Aspekt der Offenbarung des Merkmals I in Kombination mit dem Merkmal H in der Lehre des Dokuments D6. Es gelingt der Beschwerdeführerin folglich nicht, die Kammer von der Unrichtigkeit der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zu überzeugen.

2. Hilfsanträge 1 bis 3 - Erfinderische Tätigkeit gegenüber der Lehre des Dokuments D6 (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2023 erstmalig die im Punkt C.7.2 der Entscheidungsgründe getroffene Feststellung, dass sich der Offenbarung des Dokuments D6 nicht das dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag gegenüber Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hinzugefügte Merkmal, "wobei der Rahmen (27) aus zwei Seitenteilen (24) besteht, die durch zwei Verbindungselemente (25) miteinander verbunden sind", entnehmen lässt.

2.2 Dieser Einwand ist nicht überzeugend, denn der Anspruchswortlaut verlangt nicht, dass der Rahmen aus vier separaten Bauteilen zusammengesetzt ist. Es ist im Sinne der Merkmalsformulierung ebenso denkbar, dass der Rahmen einstückig ausgeführt ist. Die Einspruchsabteilung hat entsprechend zurecht festgestellt, dass die in Dokument D6 offenbarte Basis, die gemäß Absatz [0014] einen im wesentlichen rechteckigen Umriss aufweist, wie es auch die Beschwerdeführerin selber auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 17. Februar 2023 darstellt, das betroffen Merkmal vorwegnimmt.

2.3 Sämtlichen weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände von Anspruch 1 gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 3 (Punkte C.7.2, C. 8.2.2 und C.8.4.2 der Entscheidungsgründe) beruhen allein auf der Frage der Offenbarung des Merkmals I in Kombination mit dem Merkmal H in Dokument D6. 2.4 Angesichts der in Punkt 1. der vorliegenden Entscheidung dargelegten Erwägungen gelingt der Beschwerdeführerin nicht, die Kammer von der Unrichtigkeit der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände von Anspruch 1 gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 3 zu überzeugen.

3. Hilfsantrag 4 - Zulassung ins Verfahren (Artikel 13 (1) VOBK) 3.1 Der mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 vorgelegte Hilfsantrag 4 stellt nach Artikel 13 (1) VOBK eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar, deren Zulassung rechtfertigender Gründe dafür bedarf, weshalb die Änderung erst in einer späten Phase des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde.

3.2 Die Beschwerdeführerin trug zu Rechtfertigung der späten Vorlage von Hilfsantrag 4 vor, dass sie damit auf die Mitteilung nach Artikel 100 (2) EPÜ der Kammer reagierte, da die Kammer mit ihrer vorläufigen Meinung der Argumentation der Einspruchsabteilung zu folgen schien und Hilfsantrag 4 nicht bereits im Einspruchsverfahren eingereicht wurde, weil die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung für die Beschwerdeführerin überraschend gewesen seien (vgl. Schriftsatz vom 17. Februar 2023. Seite 1, Absatz , bis Seite 2, Absatz 4).

3.3 Diese rechtfertigende Gründe beziehen sich jedoch nicht auf von der Beschwerdegegnerin oder der Kammer im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen, die nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Entscheidung oder des Einspruchsverfahrens waren. Bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung hätte Hilfsantrag 4 bereits im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgebracht werden können und müssen, so dass die späte Änderung der Verfahrensökonomie abträglich ist.

3.4 Zudem beruht Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber den vorher im Verfahren befindlichen Anträgen auf Änderungen, die nicht nur auf einer Kombination von erteilten oder bereits vorgelegten Ansprüchen beruhen. Die Beschwerdegegnerin bestritt ausdrücklich, dass Hilfsantrag 4 den Erfordernissen des Artikel 123 (2) EPÜ genüge. Es ist auch nach Überzeugung der Kammer nicht ohne weiteres offenkundig, ob sich die Änderungen aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergeben, auch weil es die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2023 versäumte, dazu vortragen. Hilfsantrag 4 gibt folglich im Ergebnis Anlass zu weiteren Einwänden.

3.5 Im Ergebnis übt die Kammer daher vor dem Hintergrund der ihr gegebenen Kriterien das ihr aus Artikel 13 (1) VOBK zustehende Ermessen dahin gehend aus, den Hilfsantrag 4 nicht ins Verfahren zuzulassen.

4. Im Ergebnis ist die Kammer angesichts der in zulässiger Weise von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anträge und Argumente nicht von einer Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung überzeugt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall A. Cano Palmero