Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.11.2023 – T 2160/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T216021.20231130

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2160/21 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 30. November 2023 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Heiss (Jun.), Andreas Kirchstrasse 4 und 7 85104 Pförring-Dötting (DE) Vertreter:

Patentanwaltskanzlei WILHELM & BECK Prinzenstraße 13 80639 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Grimme Landmaschinenfabrik GmbH & Co. KG Hunteburger Str. 32 49401 Damme (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Weeg, Thomas Busse & Busse Patent- und Rechtsanwälte Großhandelsring 6 49084 Osnabrück (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Kujat J. Wright

C. Almberg Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Oktober 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2168418 aufgrund des Artikels 101 (2) und (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde des Patentinhabers richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 168 418 nach Artikel 101 (2) und (3)(b) EPÜ zu widerrufen. Das Patent wurde als Teilanmeldung einer früheren Anmeldung eingereicht (nachfolgend Stammanmeldung, als PCT/EP2006/050846 eingereicht und als WO 2006/087298 A1 veröffentlicht, in der angefochtenen Entscheidung als D7 bezeichnet).

II. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Hauptantrag (erteilte Fassung) und die drei Hilfsanträge (geänderte Fassung) nicht die Erfordernisse des Artikels 100(c) bzw. 76(1) EPÜ erfüllten, und hat daher das Patent widerrufen.

III. Der Patentinhaber als Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Entscheidung der Einspruchsabteilung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise in der gemäß zwei Hilfsanträgen geänderten Fassung, die Gegenstand der Entscheidung sind und mit der Beschwerdebegründung erneut eingereicht wurden.

IV. Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und damit die Bestätigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 30. November 2023 in Anwesenheit der beiden Parteien statt.

VI. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:

"Kombinierte landwirtschaftliche Maschine (1) umfassend eine Pflanzeinrichtung (3), insbesondere eine Kartoffellegeeinrichtung, mit wenigstens einem Vorratsbehälter (10), einer diesem zugeordneten Entnahmeeinrichtung und einer Setzschar (7), ein in Fahrtrichtung vor der Pflanzeinrichtung (3) angeordnetes Lockerungswerkzeug (2) zur Saatbeetbereitung sowie eine nachgeordnete Einrichtung zum Enddammaufbau (4), vorzugsweise ein Dammformblech, wobei die Maschine (1) als Aushebemaschine zum Anschluss an einen Schlepper ausgeführt ist, wobei die Maschine als Aushebemaschine ohne Fahrwerk ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in Arbeitsstellung der Maschine (1) der Schlepper im Wesentlichen nur durch das Gewicht des Vorratsbehälters (10) belastet ist und der Großteil des Gewichts der angebauten Maschine (1) auf der Einrichtung zum Enddammaufbau (4) abgestützt ist, und dass vor dem Lockerungswerkzeug (2) eine Walze zum Zerkleinern des Bodens angeordnet ist."

VII. Der Patentinhaber als Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

VIII. Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags wegen der Nichtaufnahme eines Merkmals, das auf in Fahrtrichtung vor dem Lockerungswerkzeug angeordnete ein oder mehrere Räder zum Zerkleinern des Bodens und zum Abstützen der Maschine gerichtet ist, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine kombinierte landwirtschaftliche Maschine mit einer Pflanzeinrichtung 3, z.B. eine Kartoffellegeeinrichtung. Die Pflanzeinrichtung umfasst einen Vorratsbehälter 10, eine Entnahmeeinrichtung und eine Setzschar 7. In Fahrtrichtung vor der Pflanzeinrichtung ist ein Lockerungswerkzeug 2 zur Saatbeetbereitung angeordnet, und in Fahrtrichtung nachgeordnet befindet sich eine Einrichtung zum Erddammaufbau 4, siehe die Figur 2 der Patentschrift. Die Maschine ist als Aushebemaschine ohne eigenes Fahrwerk zum Anschluss an einen Schlepper ausgebildet. Dabei sind die Komponenten der Maschine so angeordnet, dass der Schlepper im Wesentlichen nur durch das Gewicht des Vorratsbehälters 10 belastet ist, während der Großteil des Gewichts der angebauten Maschine auf der Einrichtung zum Erddammaufbau 4 abgestützt ist. Außerdem ist vor dem Lockerungswerkzeug 2 eine Walze zum Zerkleinern des Bodens angeordnet. Dadurch wird eine exakte Tiefenführung über die gesamte Bearbeitungsbreite erreicht, und der Boden wird zerkrümelt sowie im Boden enthaltene Kluten, also Erdbrocken, werden zerkleinert, siehe Absatz 0015 der Patentschrift.

3. Änderungen Die Patentanmeldung wurde als Teilanmeldung eingereicht. Deswegen darf der Gegenstand von Anspruch 1 nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen, Artikel 76(1) EPÜ.

3.1 Anspruch 1 betrifft eine kombinierte landwirtschaftliche Maschine, die unter anderem ein Lockerungswerkzeug zur Saatbeetbereitung besitzt, vor dem in Fahrtrichtung eine Walze zum Zerkleinern des Bodens angeordnet ist. In Bezug auf diese Walze war die angefochtene Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorläge, da eine Walze in Fahrtrichtung vor dem Lockerungswerkzeug nur in Kombination mit einem oder mehreren Rädern an dieser Stelle der Maschine offenbart sei. Die Kammer muss darum nun prüfen, ob sich eine landwirtschaftliche Maschine mit einer Walze, aber ohne Räder vor dem Lockerungswerkzeug, unmittelbar und eindeutig aus der Offenbarung der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableiten lässt.

3.2 Die Parteien stimmen darin überein, dass die ursprünglich eingereichte Fassung der Stammanmeldung inhaltsgleich mit dem Dokument D7 ist (A1-Publikation der Stammanmeldung). Die folgenden Verweise beziehen sich daher auf dieses Dokument. Darin wird unbestritten eine kombinierte landwirtschaftliche Maschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 durch die Kombination der Ansprüche 1, 8 und 27 offenbart. Eine Belastung des Schleppers nur durch das Gewicht des Vorratsbehälters laut dem Kennzeichen von Anspruch 1 geht zudem aus Anspruch 28 hervor. Das weitere kennzeichnende Merkmal, wonach der Großteil des Gewichts der angebauten Maschine auf der Einrichtung zum Erddammaufbau abgestützt ist, findet sich im fünften Absatz von Seite 7 des allgemeinen Teils der Beschreibung. Auch bezüglich dieser beiden Merkmale des Kennzeichens von Anspruch 1 stimmen die Parteien darin überein, dass sie in D7 in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs offenbart werden.

3.3 Im Hinblick auf die Walze teilt die Kammer die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach Anspruch 17 wegen seines Rückbezugs auf Anspruch 1 eine Walze vor dem Lockerungswerkzeug nur in Kombination mit einem oder mehreren Rädern offenbaren würde. Jedoch geht eine Walze ohne solche Räder nach fester Überzeugung der Kammer unmittelbar und eindeutig aus dem vierten Absatz auf Seite 5 des allgemeinen Teils der Beschreibung hervor. Dieser Absatz lautet: "Gemäß einer anderen vorteilhaften Ausführung der Erfindung ist es vorteilhaft, wenn vor dem Lockerungswerkzeug eine Walze zum Zerkleinern des Bodens angeordnet ist. Auch hierdurch kann eine exakte Tiefenführung über die gesamte Bearbeitungsbreite und eine vorteilhafte Zerkrümelung des Bodens und Zerkleinerung von Kluten erreicht werden." Um die volle Offenbarung dieses Absatzes würdigen zu können, ist es nötig, zuerst die Wirkungen der Räder sowie der Breitreifen (als eine besondere Form von Rädern) und der Walze zu betrachten.

3.4 Die Räder bewirken neben dem Abstützen der Maschine ein Zerdrücken und Zerkleinern der im Boden enthaltenen Kluten, siehe den letzten Absatz auf Seite 2, den ersten Absatz auf Seite 3 und den Brückenabsatz zwischen den Seiten 4 und 5. Falls die Räder als Breitreifen ausgeführt sind, sinkt die Maschine weniger tief ein. Breitreifen bilden somit eine Sonderform einer mit Rädern ausgestatteten Maschine. Bei dieser Maschine ergibt sich - neben der ohnehin von den Rädern bewirkten Abstützung und dem Zerdrücken und Zerkleinern der Kluten - als zusätzliche Wirkung der Breitreifen noch eine weitgehend konstante Pflanztiefe, siehe den ersten Absatz auf Seite 5. 3.5 Eine Walze bewirkt laut dem zweiten Satz des vierten Absatzes auf Seite 5 eine Zerkrümelung des Bodens und eine Zerkleinerung von Kluten sowie eine exakte Tiefenführung über die gesamte Bearbeitungsbreite der kombinierten landwirtschaftlichen Maschine. Da der Begriff "exakte Tiefenführung" unbestritten im Sinne einer konstanten Pflanztiefe zu verstehen ist, werden der Walze dieselben beiden Wirkungen zugeschrieben wie zuvor den Breitreifen. Das wurde von der Einsprechenden als Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht bestritten. Diese beiden Wirkungen werden zwar in Zusammenhang mit der gesamten Bearbeitungsbreite genannt, ohne dass der Begriff dort näher erläutert wird. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei zwingend um die Breite der Walze, da sie laut dem ersten Satz des Absatzes zum Zerkleinern des Bodens dient. Folglich erzielt jede Walze bei der Bearbeitung des Bodens implizit die im zweiten Satz des Absatzes genannte Wirkung der Zerkrümelung des Bodens und Zerkleinerung von Kluten über ihre gesamte (Bearbeitungs)breite. Das zuvor als weitere Wirkung der Räder genannte Abstützen der Maschine wird im vierten Absatz auf Seite 5 zwar nicht genannt, ist aus Sicht der Kammer aber ein implizites Merkmal einer Walze zur Zerkrümelung des Bodens und Zerkleinerung von Kluten. Beides setzt nämlich einen Kontakt mit dem Boden bzw. den Kluten voraus, so dass es infolge der Auflagekraft der Walze auf dem Boden bzw. den Kluten zwangsläufig zu einer Abstützung der Maschine kommt. Diese Wirkung der Walze wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, und die Kammer versteht ihre Bemerkung im letzten Spiegelstrich auf Seite 4 der Eingabe vom 10. Juni 2022 in dem Sinne, dass eine Walze auch die Abstützfunktion der Räder übernimmt. Da eine Walze somit dieselben Wirkungen wie Breitreifen hat, versteht die Kammer den Ausdruck "auch hierdurch" im zweiten Satz des vierten Absatz der Seite 5 in dem Sinne, dass die im ersten Satz des Absatzes genannte Walze eine Alternative zu den Breitreifen bildet, diese also ersetzt.

3.6 Diese Auslegung wird durch die Aussage "Ebenso kann jedoch auch statt der Räder 18 nur eine die gesamte Arbeitsbreite überdeckende Walze angeordnet sein" im letzten Satz im Brückenabsatz zwischen den Seiten 11 und 12 der Beschreibung bestätigt. Der Absatz betrifft das in Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel, bei dem Räder zum Abstützen der Maschine nur in Fahrtrichtung vor dem Lockerungswerkzeug angeordnet sind. Auch bei dieser Maschine bewirken die Räder die Einleitung eines Teils des Maschinengewichts in den Boden , siehe die Angabe "zum Abstützen der Maschine" in der letzten Zeile der Seite 11. Dabei liegt es in der Natur eines Rades, dass es eine relativ kleine Aufstandsfläche auf dem Boden besitzt. Der daraus resultierende relativ hohe Druck bewirkt zwangsläufig als inhärente Eigenschaft eines Rades - ein Zerkleinern des Bodens, siehe die explizite Angabe "im Boden enthaltene Kluten zerkleinert" auf Seite 12, Zeile 9. Die Räder sind als Breitreifen ausgestaltet, durch deren breitere Aufstandsfläche eine konstante Pflanztiefe erreicht wird, siehe die entsprechende Angabe in den Zeilen 15 und 16. Eine konstante Pflanztiefe ist gleichbedeutend mit einer "exakten Tiefenführung", siehe oben, so dass auch in diesem Ausführungsbeispiel die Breitreifen die im vierten Absatz auf Seite 5 genannten Wirkungen einer Walze haben. Der letzten Satz des Absatzes steht zwar im Zusammenhang mit einer "die gesamte Arbeitsbreite überdeckenden Walze", worunter wohl die Bearbeitungsbreite der Maschine zu verstehen ist. Aus Sicht der Kammer ist das aber dem Umstand geschuldet, dass bei diesem Ausführungsbeispiel auch die Breitreifen die gesamte Bearbeitungsbreite der Maschine überdecken, siehe die diesbezügliche Angabe auf Seite 12, Zeile 3. Im Hinblick auf den letzten Satz des Absatzes vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass dies die einzige Textstelle in der gesamten Beschreibung sei, in der von einem "Ersatz" der Räder 18 die Rede ist, ein „Ersatz" aber kein "Entfall" der Räder sei, siehe ihre Eingabe vom 10. Juni 2022, Seite 10, dritter Absatz.

Die Kammer sieht das anders, da der Begriff "Ersatz" in diesem Satz nicht verwendet wird. Stattdessen ist die Rede davon, dass eine Walze "statt" der Räder angeordnet sein kann. Laut "Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch" hat die Präposition statt die Bedeutung "anstelle von". Daher versteht die Kammer diesen Satz nur in dem Sinne, dass die Räder nicht vorhanden sind, wenn eine Walze an der landwirtschaftlichen Maschine angeordnet wird. Das bedeutet jedoch, dass eine Walze unabhängig von der Bearbeitungsbreite der Maschine eine Alternative zu Rädern mit Breitreifen bildet, diese also ersetzt.

3.7 Da die Walze aus den vorangehend genannten Gründen in der Stammanmeldung als Alternative zu Breitreifen offenbart wird, bildet sie nach fachmännischem Verständnis auch eine Alternative zu den Rädern einer kombinierten landwirtschaftlichen Maschine ohne Breitreifen. Eine solche Maschine sinkt im Vergleich zu einer mit Breitreifen ausgestatteten Maschine tiefer in den Boden ein, siehe den ersten Absatz auf Seite 5, so dass dann wegen der hinterlassenen Fahrspuren keine konstante Pflanztiefe über die Bearbeitungsbreite möglich ist. Bei dieser Maschine ersetzt folglich die Walze nur die Räder, um die Maschine abzustützen und die im Boden enthaltenen Kluten zu zerdrücken und zu zerkleinern. Die letztere Wirkung der Walze wird in Anspruch 1 des Hauptantrags beansprucht, und die Abstützung der Maschine ist eine implizite Wirkung dieser Walze, siehe oben.

3.8 Aus diesen Gründen beruht Anspruch 1 auf einer Kombination der Ansprüche 1, 8, 27 und 28 mit dem fünften Absatz von Seite 7 der Stammanmeldung. Das auf ein oder mehrere vor dem Lockerungswerkzeug angeordnete Räder gerichtete Merkmal aus Anspruch 1 der Stammanmeldung kann im Lichte der Angaben im vierten Absatz der Seite 5 durch eine Walze zum Zerkleinern des Bodens ersetzt werden. Daher geht Anspruch 1 des Hauptantrags nicht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass die Erfordernisse von Artikel 76(1) EPÜ erfüllt sind.

4. Zurückverweisung 4.1 Wie die Kammer in Abschnitt 3 ihrer Mitteilung festgehalten hat, hat die angefochtene Entscheidung die weiteren Einspruchsgründe ausreichender Offenbarung (Artikel 100(b) mit Artikel 83 EPÜ) sowie mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100(a) mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ), die im Einspruch gegen den erteilten Anspruch 1 erhoben worden sind, nicht geprüft.

4.2 Es ist mit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK 2020), nicht zu vereinbaren, diese nicht von der Einspruchsabteilung geprüften Einspruchsgründe zum ersten Mal während des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, siehe hierzu auch die geltende Rechtsprechung, RdBK 10. Auflage 2022, V.A.9.3.2.a). Nach Auffassung der Kammer stellt das im vorliegenden Fall besondere Gründe dar, die eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung nach Artikel 11 VOBK 2020 rechtfertigen. Zudem sind beide Parteien mit der Zurückverweisung einverstanden, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt haben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis C. Kujat