Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.11.2023 – T 479/21
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2023:T047921.20231129
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0479/21 - 3.3.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 29. November 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Elix Polymers, S.L. Poligono Industrial Ctra. de Vilaseca La Pineda s/n 43110 La Canonja (ES) Vertreter:
Sugrañes, S.L.P. Calle Provenza 304 08008 Barcelona (ES) Beschwerdegegnerin:
INEOS Styrolution Group GmbH Mainzer Landstrasse 50 60325 Frankfurt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Jacobi, Markus Alexander Patentanwälte Isenbruck Bösl Hörschler PartG mbB Eastsite One Seckenheimer Landstraße 4 68163 Mannheim (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. März 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3298079 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
D. Semino M. Barrère W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 3 298 079.
II. Die Ansprüche 1, 11 und 15 des Streitpatents lauteten wie folgt:
"1. Thermoplastische Formmasse F enthaltend:
I) mindestens einen Pfropfkautschuk P-I erhalten durch Emulsionspolymerisation mit anorganischer Persalz-Initiierung und Polymerisation von Styrol und Acrylnitril im Gewichtsverhältnis Styrol:Acrylnitril von 95:5 bis 50:50, wobei Styrol ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch alpha-Methylstyrol, und wobei Acrylnitril ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch Methylmethacrylat oder N-Phenylmaleinimid in Gegenwart von:
mindestens einem Polybutadienlatex A mit einem mittleren Teilchendurchmesser d50 von 230 bis 330 nm und mindestens einem Polybutadienlatex B mit einem mittleren Teilchendurchmesser d50 von 340 bis 480 nm, wobei die Polybutadienlatices A und B mittels Saatpolymerisation ausgehend von einem Polybutadienlatex C mit einem mittleren Teilchendurchmesser d50 von 10 bis 220 nm (als Saatlatex) erhalten wurden; II) mindestens ein Pfropfkautschuk P-II erhalten durch Emulsionspolymerisation mit anorganischer Persalz-Initiierung und Polymerisation von Styrol und Acrylnitril im Gewichtsverhältnis Styrol:Acrylnitril von 95:5 bis 50:50, wobei Styrol ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch alpha-Methylstyrol, und wobei Acrylnitril ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch Methylmethacrylat oder N-Phenylmaleinimid, in Gegenwart des Polybutadienlatex C mit einem mittleren Teilchendurchmesser d50 von 10 bis 220 nm; III) mindestens eine kautschukfreie CopolymerMatrix P-III aus Styrol und Acrylnitril im Gewichtsverhältnis Styrol:Acrylnitril von 95:5 bis 50:50, wobei Styrol ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch alpha-Methylstyrol, IV) optional ein oder mehrere, nicht aus Vinylmonomeren aufgebaute thermoplastische Komponenten T; und V) optional ein oder mehrere Additive D, wobei die Pfropfkautschuke P-I und P-II durch Cofällung einer Mischung der jeweiligen Emulsionen enthaltend PI und P-II aufgearbeitet werden." (Hervorhebungen hier und unten durch die Kammer) "11. Verfahren zum Herstellen einer thermoplastischen Formmasse F umfassend die folgenden Schritte:
(i) Bereitstellen von mindestens einem Polybutadienlatex C mit einem mittleren Teilchendurchmesser d50 von 10 bis 220 nm; (ii) Herstellen von mindestens einem Polybutadienlatex A mit einem mittleren Teilchendurchmesser d50 von 230 bis 330 nm und mindestens einem Polybutadienlatex B mit einem mittleren Teilchendurchmesser d50 von 340 bis 480 nm durch Saatpolymerisation auf dem Polybutadienlatex C aus Schritt (i); (iii) Herstellen eines Pfropfkautschuks P-I durch mittels anorganischer Persalz-Initiierung durchgeführter Emulsionspolymerisation von Styrol und Acrylnitril im Gewichtsverhältnis von 95:5 bis 50:50, wobei Styrol ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch alpha-Methylstyrol, und wobei Acrylnitril ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch Methylmethacrylat oder N-Phenylmaleinimid, in Gegenwart der Polybutadienlatices A und B aus Schritt (ii); (iv) Herstellen eines Pfropfkautschuks P-II durch mittels anorganischer Persalz-Initiierung durchgeführter Emulsionspolymerisation von Styrol und Acrylnitril im Gewichtsverhältnis von 95:5 bis 50:50, wobei Styrol ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch alpha-Methylstyrol, und wobei Acrylnitril ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch Methylmethacrylat oder N-Phenylmaleinimid, in Gegenwart des Polyutadienlatex C; (v) Mischen der Emulsionen aus den Pfropfkautschuken P-I und P-II aus Schritten (iii) und (iv); (vi) Co-Fällen der Pfropfkautschuke P-I und P-II aus der diese Pfropfkautschuke P-I und P-II umfassenden Emulsion aus Schritt (v); (vii) Abtrennen der co-gefällten Pfropfkautschuke P-I und P-II aus Schritt (vi) durch Filtration oder Zentrifugation; (viii) Trocknen der abgetrennten co-gefällten Pfropfkautschuke P-I und P-II aus Schritt (vii); und (ix) Vermengen der getrockneten co-gefällten Pfropfkautschuke P-I und P-II aus Schritt (viii) mit mindestens einer kautschukfreien CopolymerMatrix P-III aus Styrol und Acrylnitril im Gewichtsverhältnis von 95:5 bis 50:50, wobei Styrol ganz oder teilweise ersetzt werden kann durch alpha-Methylstyrol bei 200 bis 300°C."
"15. Formkörper, erhältlich aus einer thermoplastischen Formmasse F gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10 oder einer thermoplastischen Formmasse F, erhältlich nach einem Verfahren der Ansprüche 11 bis 14." Der genaue Wortlaut der abhängigen Ansprüche ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.
III. Im Einspruchsverfahren wurden inter alia folgende Dokumente herangezogen:
D1: US 2004/0132905 A1 D2: US 2003/0092836 A1 D3: EP 0 328 960 A2 D6: US 2003/0225219 A1 D7: US 2006/0122325 A1 D8: US 2009/0281216 A1 D9: EP 0 094 135 A1 IV. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, soweit sie für die vorliegende Beschwerde relevant ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand des erteilten Patents sei erfinderisch gegenüber D2 als nächstliegendem Stand der Technik.
V. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) hat folgendes Dokument mit der Beschwerdebegründung vorgelegt:
D13: DE 102 55 824 A1 VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) reichte mit der Beschwerdeerwiderung einen Anspruchssatz als Hilfsantrag 1 sowie folgende Beweismittel ein:
D14: "Wörterbuch Chemie Deutsch-Englisch", Hrsg. Gerhard Wenske, VCH Verlagsgesellschaft mbH, Weinheim, Deutschland, 1994, Seiten 1028 und 1659 D15: "Wörterbuch Chemie Deutsch-Englisch", Hrsg. Gerhard Wenske, VCH Verlagsgesellschaft mbH, Weinheim, Deutschland, 1992, Seiten 1006 und 1290 D16: Erklärung des technischen Experten und Erfinders Dr. Gisbert Michels, 22. September 2021 D17: Austin und Hux, "A brief note on overlapping confidence intervals", Journal of Vascular Surgery, Statistical Comment, 2002, 36(1), Seiten 194 und 195 VII.
Eine mündliche Verhandlung fand am 29. November 2023 statt.
VIII. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
IX. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrags 1 aufrecht zu erhalten.
X. Der Hauptantrag ist das Patent wie erteilt (siehe Punkt II.). Der Hilfsantrag 1 ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.
XI. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin sind den unten stehenden Entscheidungsgründen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin trug folgende Einwände vor:
a) Verspätet eingereichte Beweismittel Die Dokumente D14 und D15 seien nicht zum Verfahren zuzulassen.
b) Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 15 wie erteilt sei nicht erfinderisch gegenüber D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Anbetracht von D1, D3, D6, D7, D8 oder D9. XII. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin sind den unten stehenden Entscheidungsgründen zu entnehmen. Zusammenfassend brachte die Beschwerdegegnerin vor:
a) Verspätet eingereichte Beweismittel Das Dokument D13 sei nicht zum Verfahren zuzulassen.
b) Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 15 wie erteilt sei erfinderisch gegenüber D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Anbetracht von D1, D3, D6, D7, D8 oder D9.
Entscheidungsgründe§
1. Verspätet eingereichte Beweismittel Die Dokumente D13 bis D17 wurden während der mündlichen Verhandlung zum Einspruchsverfahren zugelassen. Da sie für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht relevant sind, erübrigt sich eine Begründung. Hauptantrag (Patent wie erteilt) 2. Erfinderische Tätigkeit gegenüber D2 2.1 Nächstliegender Stand der Technik und Unterscheidungsmerkmal 2.1.1 Die Parteien sind der Ansicht, dass D2 der nächstliegende Stand der Technik sei, und dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D2 zumindest dadurch unterscheide, dass "die Pfropfkautschuke P-I und P-II durch Cofällung einer Mischung der jeweiligen Emulsionen enthaltend P-I und P-II aufgearbeitet werden" (im Vergleich dazu werden in D2 die Pfropfkautschuke P-I und P-II getrennt ausgefällt und der thermoplastischen Zusammensetzung zugemischt).
2.1.2 Die Kammer hat keinen Grund von dieser Auffassung abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat auf angebliche Lücken in D2 hingewiesen (Beschwerdeerwiderung, Seite 8, letzter Absatz). Die Kammer kann sich dem nicht anschließen. Jedoch, selbst wenn dies zuträfe, hätte es keinen Einfluss auf die folgende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
2.2 Die gegenüber D2 gelöste Aufgabe 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die verfügbaren experimentellen Daten zeigen würden, dass die Cofällung der P-I und P-II enthaltenden Emulsionen zu Formmassen führe, die sich durch eine erhöhte Kerbschlagzähigkeit und Schlagzähigkeit sowie eine verringerte Stippenzahl auszeichnen würden. Somit bestehe die gegenüber D2 zu lösende Aufgabe darin, Formmassen bereitzustellen, die verbesserte mechanische Eigenschaften bei gleichzeitig verbesserter Oberflächenqualität aufweisen.
2.2.2 In der Beschwerdebegründung hatte die Beschwerdeführerin ursprünglich die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten experimentellen Versuche kritisiert. In der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin ihre Kritik jedoch zurück und erklärte sich mit der von der Beschwerdegegnerin definierten Aufgabenstellung einverstanden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 2, letzter Absatz).
2.2.3 Die Kammer hat keinen Grund von dieser zu lösenden Aufgabe abzuweichen.
2.3 Naheliegen der Lösung 2.3.1 Es bleibt zu beurteilen, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre. Insbesondere soll die Frage beantwortet werden, ob eine Fachperson, die die mechanischen Eigenschaften und die Oberflächenqualität der thermoplastischen Formmassen von D2 verbessern möchte, eine Cofällung der Emulsionen der jeweiligen Emulsionen enthaltend P-I und P-II in Betracht gezogen hätte.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe für die Fachperson angesichts der Dokumente D1, D3, D6, D7, D8 oder D9 naheliegend sei.
2.3.3 Diesbezüglich schließt sich die Kammer der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Einspruchsabteilung aus folgenden Gründen an (Einspruchserwiderung, Seiten 11 bis 15; angefochtene Entscheidung, Seite 5, dritter Absatz bis Seite 6, vorletzter Absatz).
2.3.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre, wenden die Beschwerdekammern den sogenannten "could/would approach" an (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, I.D.5).
Dementsprechend stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob eine Fachperson eine Cofällung der Emulsionen hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob sie es in der Erwartung auf eine Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe auch getan hätte. Außerdem muss für eine korrekte Anwendung des AufgabeLösungs-Ansatzes eine rückschauende Betrachtungsweise vermieden werden, die unzulässigerweise von der Kenntnis der Erfindung Gebrauch macht (Rechtsprechung, supra, I.D.6).
2.3.5 In Bezug auf D1 wird Folgendes festgestellt:
a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich die Zusammensetzungen von D1 durch verbesserte mechanische Eigenschaften und Oberflächenqualität auszeichnen würden. D1 zeige, dass diese Verbesserungen mit der Cofällung von zwei Emulsionen, die Pfropfkautschuk enthalten, zusammenhängen. Somit sei die Lösung der vorliegende Aufgabe ausgehend von D2 in Verbindung mit D1 naheliegend.
b) Die Kammer bestreitet nicht, dass D1 eine Verbesserung der mechanischen Eigenschaften und der Oberflächenqualität in Aussicht stellt. Sie ist jedoch nicht der Auffassung, dass die in Anspruch 1 genannte Lösung (i.e. die Cofällung einer Mischung der jeweiligen Emulsionen enthaltend P-I und P-II) durch D1 nahegelegt wird. Die Gründe hierfür sind folgende:
D1 betrifft thermoplastische Zusammensetzungen, die zwei Pfropfkautschuke B.1 und B.2 enthalten, die durch Cofällung aufgearbeitet werden (D1, Absatz [0002]). Dabei ist es wesentlich, dass der Pfropfkautschuk B.1 mittels Redox-Initiierung und der Pfropfkautschuk B.2 mittels PersulfatInitiierung hergestellt wurden. Selbst wenn B.1 und B.2 durch Cofällung gemischt werden, zeigt D1 nicht die Vorteile einer Cofällung alleine gegenüber einer separaten Fällung. Wenn überhaupt, wird in den Beispielen von D1 gezeigt, dass es nachteilig ist, das Pfropfkautschuk B.1 oder das Pfropfkautschuk B.2 alleine zu benutzen (Tabelle 1 bis 3, Vergleichsbeispiele). Aus Sicht der Kammer lehrt D1, dass eine Cofällung von Emulsionen nur dann vorteilhaft ist, wenn eine Emulsion mittels Redox-Initiierung und die andere mittels Persulfat-Initiierung hergestellt wird (Tabelle 1).
Würde die Fachperson der Lehre von D1 folgen, hätte sie also einen der beiden Pfropfkautschuke von D2 mittels Redox-Initiierung hergestellt. Dies ist im erteilten Anspruch 1 jedoch ausgeschlossen, da beide Pfropfkautschuke P-I und P-II mit anorganischer Persalz-Initiierung vorbereitet werden müssen. Die Fachperson hätte aber keinen Grund gehabt, nur das isolierte Verfahrensmerkmal der Cofällung in der Hoffnung auf verbesserte Eigenschaften zu übernehmen (da D1 diese Lehre nicht vermittelt).
c) Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Schwerpunkt von D1 auf der Cofällung liege (D1, Absätze [0009] und [0012] bis [0014]), und dass die Fachperson dies verstanden und nur die Cofällung für die Lösung der vorliegenden Aufgabe in Betracht gezogen hätte.
2.3.6 d) Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Auslegung eine unzulässige rückschauende Betrachtung von D1 darstellt. Wie oben dargelegt, wird sowohl in der allgemeinen Beschreibung und den Ansprüchen der D1 als auch in deren Beispielen deutlich, dass die Kautschukpolymere mit unterschiedlichen Initiatoren (Persalz- und Redoxinitiatoren) hergestellt werden müssen (D1, Absätze [0002], [0100], [0105]; Tabelle 1-3 und Anspruch 1). Mit anderen Worten sind die Merkmale der Cofällung und der unterschiedlichen Initiatoren untrennbar mit der in D1 zu lösenden Aufgabe verknüpft. Nur bei Kenntnis der vorliegenden Erfindung könnte die Fachperson eines dieser wesentlichen Merkmale der D1 weglassen.
e) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Lehre von D1 nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 führt. In Bezug auf D3 wird Folgendes festgestellt:
a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich die Zusammensetzungen von D3 durch verbesserte mechanische Eigenschaften auszeichnen würden. D3 zeige, dass diese Verbesserung mit der Cofällung von zwei Emulsionen, die Pfropfkautschuke enthalten, zusammenhänge. Somit sei die Lösung der vorliegende Aufgabe ausgehend von D2 in Verbindung mit D3 naheliegend.
b) Wie oben dargelegt, liegt die zugrunde liegende technische Aufgabe darin, Formmassen bereitzustellen, die verbesserte mechanische Eigenschaften bei gleichzeitig verbesserter Oberflächenqualität aufweisen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder gezeigt noch argumentiert, dass D3 eine Verbesserung der Oberflächenqualität in Aussicht stellt. Schon aus diesem Grund ist es zumindest fraglich, ob die Fachperson die Lehre von D3 in Betracht gezogen hätte.
c) Außerdem, auch wenn D3 eine mögliche Erhöhung der Kerbschlagzähigkeit (d.h. eine Verbesserung der mechanischen Eigenschaften) verspricht (D3, Seite 1, Zeilen 1-4 und Tabellen 1 und 2), ist die Kammer der Ansicht, dass diese Erhöhung nicht allein auf die Cofällung von zwei Emulsionspfropfpolymere zurückgeführt werden kann. Nach der Lehre von D3 ist es wesentlich:
ein Latex C (enthaltend ein Copolymer aus Butadien und Acrylnitril) gemischt mit einem Latex A (Copolymer aus Styrol und Acrylnitril) und/oder einem Latex B (Pfropfpolymer) zu koagulieren (D3, Seite 3, Zeilen 2-3). Das Vorhandensein von zwei Emulsionspfropfpolymeren (Latex B) während der Cofällung spielt dabei keine Rolle und ist sogar, wie unten dargelegt, nicht unbedingt vorteilhaft.
d) Die Beschwerdeführerin verwies auf die Beispiele in D3 und insbesondere auf den Unterschied zwischen dem Beispiel 2 und dem Vergleichsbeispiel a (Seite 3, Zeile 30 bis Seite 4, Zeile 56). Diese Beispiele würden sich nur dadurch unterscheiden, dass im Bespiel 2 ein Latex C1 (der ein Copolymer aus Butadien und Acrylnitril enthält) mit zwei Latizes B1 und B2 (beides Pfropfpolymerisate) cogefällt wird, während im Vergleichsbeispiel a der Latex C1 separat gefällt wird. Diese Bespiele würden zeigen, dass die Verbesserung der mechanischen Eigenschaften eindeutig mit der Cofällung zusammenhänge.
e) Die Kammer kann sich dieser Auslegung der Beispiele von D3 nicht anschließen. Es wird zuerst darauf hingewiesen, dass sowohl das erfindungsgemäße Bespiel 2 als auch die Vergleichsversuche von D3 zwei Pfropfkautschuke B1 und B2 enthalten, die durch Cofällung gemischt werden (entsprechend dem Unterscheidungsmerkmal zwischen dem vorliegenden Anspruch 1 und D2; D3, Vergleichsversuche a bis c enthaltend Fällung F6 oder Fällung F8). Somit, selbst wenn das besagte Unterscheidungsmerkmal aus D3 bekannt ist, ist es für die Verbesserung der mechanischen Eigenschaften völlig irrelevant. Mit anderen Worten ist es nicht möglich aus den Beispielen in D3 zu schließen, dass die besagte Verbesserung mit der Cofällung zweier Pfropfpolymerisate zusammenhängt. Vielmehr zeigen diese Beispiele, dass es wesentlich ist, dass bei der Cofällung ein Latex C (enthaltend ein Copolymer aus Butadien und Acrylnitril) dabei sein muss.
f) Die Fachperson, die die mechanischen Eigenschaften und die Oberflächenqualität der thermoplastischen Zusammensetzungen von D2 verbessern möchte, hätte also aus der Lehre von D3 keinen Grund, die Cofällung von zwei Emulsionspfropfpolymeren (Latex B) in Betracht zu ziehen.
2.3.7 In Bezug auf D6 bis D9 wird Folgendes festgestellt:
a) Die Beschwerdeführerin hat außerdem argumentiert, dass die Cofällung zweier Pfropfkautschuke aus D6 oder D8 bekannt sei (Beschwerdebegründung, Seite 25, vierten bis sechsten Absatz). Ebenfalls würden D7 und D9 die Cofällung zweier Latizes nahelegen.
b) Im vorliegenden Fall stellt sich nicht nur die Frage, ob die Cofällung zweier Pfropfkautschuke aus dem Stand der Technik bekannt war, sondern auch, ob eine Fachperson eine solche Cofällung in der Erwartung einer Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe durchgeführt hätte ("could/ would" Ansatz).
c) Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder vorgetragen, dass die Dokumente D6 bis D9 eine Verbesserung der mechanischen Eigenschaften und der Oberflächenqualität in Aussicht stellen, noch nachgewiesen, dass eine solche Verbesserung (falls es eine solche gibt) mit der Cofällung zweier Pfropfkautschuke zusammenhängt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin in Bezug auf D6 bis D9 ist daher lückenhaft und kann aus diesem Grund nicht als überzeugend angesehen werden.
2.3.8 Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Schluss, dass es für eine Fachperson, die die mechanischen Eigenschaften und die Oberflächenqualität der Formassen von D2 verbessern möchte, nicht naheliegend war, eine Cofällung von Latizes (enthaltend Pfropfkautschuke) durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hatte keine weiterführenden Argumente bezüglich der übrigen Ansprüche des Streitpatents (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 3, zweiter Absatz), so dass diese Schlussfolgerung für alle Ansprüche gilt.
2.4 Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, die Entscheidung der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit zu revidieren (angefochtene Entscheidung, Seite 6, vorletzter Absatz).
3. Da der einzige von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand gegen das Streitpatent nicht erfolgreich ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe D. Semino