Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.11.2023 – T 2681/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2023:T268119.20231123

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2681/19 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 23. November 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) INVENTIO AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Vertreter:

Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Beschwerdegegnerin:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. Juli 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2914533 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Hannam M. Dorfstätter J. Hoppe

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent mit der Nummer 2 914 533 zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht neu gegenüber D1 sei.

III. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien über die vorläufige Meinung der Kammer informiert. Die Kammer legte darin inter alia dar, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu gegenüber D1 herausstellen könnte, sowie dass darüber zu diskutieren sei, ob die Kammer über die anderen Einwände der Beschwerdegegnerin selbst entscheide oder die Sache zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverweise.

IV. Am Ende der mündlichen Verhandlung waren die Anträge wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der weiteren, nicht auf D1 gestützten Neuheitsangriffe und zur Prüfung der Angriffe gegen die erfinderische Tätigkeit auf Grundlage des Patents in der erteilten Fassung, hilfsweise auf Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, weiter hilfsweise auf Grundlage der Hilfsanträge 7 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und den Widerruf des Patents und beantragte zudem, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, soweit es die Prüfung der weiteren Neuheitsangriffe und die Angriffe gegen die erfinderische Tätigkeit betrifft.

V. Folgender von den Parteien zitierter Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:

D1 VI. DE 93 11 384 U1 Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (mit der auch in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Merkmalsgliederung):

M1.1 „Vorrichtung zum Verhindern einer durch einen Kraftspeicher (6) verursachten Übergeschwindigkeit eines Türblattes (4), aufweisend:

M1.2 - ein Türblatt (4), welches zwischen einer Offenposition und einer Geschlossenposition verschiebbar ist, M1.3 - einen mit dem Türblatt (4) gekoppelten Kraftspeicher (6), welcher Kraftspeicher (6) bei Ausfall der Elektroenergieversorgung die Energie für die Schliessbewegung (SB) des Türblattes (4) bereitstellt, M1.4 - einen Türantrieb (12), der mit dem Türblatt (4) gekoppelt ist, M1.5 wobei im Türantrieb (12) bei einer Schliessbewegung des Türblattes (4) elektrische Energie induzierbar ist, VII.

VIII. M1.6 - eine den Türantrieb (12) ansteuernde Türsteuerung (16), die zur Regelung der Bewegungsgeschwindigkeit (V) des Türblattes

(4) geeignet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.7 die Türsteuerung (16) bei ausgefallener Elektroenergieversorgung mittels der induzierten elektrischen Energie betreibbar ist.“ Der unabhängige Anspruch 7 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

M7.1 „Verfahren zum Betreiben einer Aufzugstür (2) mit den Verfahrensschritten:

M7.2 - bei Ausfall der Elektroenergieversorgung bewirkt ein Kraftspeicher (6) eine Schliessbewegung (SB) eines Türblattes (4), und M7.3 - die Schliessbewegung (SB) des Türblattes (4) bewirkt eine Induktion von elektrischer Energie in einem Türantrieb (12), und M7.4 - eine Türsteuerung (16) wird bei ausgefallener Elektroenergieversorgung mittels der induzierten elektrischen Energie betrieben.“

Die für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei neu gegenüber D1. Die Dämpfvorrichtung 1 in D1 bremse zwar den Antrieb, sodass alle Komponenten dabei langsamer würden, dabei werde der Türantrieb jedoch nicht „angesteuert“. Die Steuerung 18 gemäß D1 sei daher keine „den Türantrieb ansteuernde Türsteuerung“, wie dies in Merkmal M1.6 des Anspruchs 1 definiert sei. Der Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag sei ebenfalls neu gegenüber D1. D1 offenbare nicht das Merkmal M7.1 und somit kein Verfahren zum Betreiben einer Aufzugstür, weil in D1 eine Aufzugstür nicht genannt sei. Die allgemein genannten „alle Arten von Türen“ stellten keine Offenbarung der speziellen Form einer Aufzugstür dar. Merkmal M7.4 sei im Gesamtzusammenhang der Offenbarung des Streitpatents als auf „eine den Türantrieb ansteuernde Türsteuerung“ auszulegen. Dieses Merkmal sei daher in D1 ebenfalls nicht offenbart.

IX. Die für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei nicht neu gegenüber D1. Die Steuerung 18 der D1 steuere den Elektromagneten 5 an, wodurch dieser auf die Bewegung des Ritzels 9, der Kette 4 und damit auch auf den Torantrieb 3 einwirke. Die Steuerung 18 stelle daher eine Türsteuerung dar, welche den Türantrieb 3 zumindest indirekt ansteuere. Auch das Merkmal M1.6 sei daher in D1 verwirklicht.

Der Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag sei ebenfalls nicht neu gegenüber D1. D1 erwähne explizit, dass sich die erfindungsgemäße Dämpfvorrichtung für die Antriebe von allen Arten von Türen einsetzen lasse, wovon auch Aufzugstüren mit umfasst seien. Anders als in Anspruch 1 sei in Anspruch 7 jedoch lediglich „eine Türsteuerung“ definiert. Diese müsse nicht notwendigerweise den Türantrieb ansteuern und sei daher jedenfalls auf die Steuerung 18 in D1 lesbar. Auch die Merkmale M7.1 und 7.4 seien daher in D1 verwirklicht.

Entscheidungsgründe§

1. Neuheit Anspruch 1 (Hauptantrag) gegenüber D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu gegenüber D1. D1 offenbart keine Türsteuerung, die bei ausgefallener Elektroenergieversorgung mittels der induzierten elektrischen Energie betreibbar ist und die einen Türantrieb, in welchen elektrische Energie induzierbar ist, ansteuert. Damit ist insbesondere das erste Teilmerkmal des Merkmals M1.6 in D1 nicht verwirklicht.

1.1 Es ist unbestritten, dass die Merkmale M1.1-M1.5 aus D1 hervorgehen. D1 zeigt demnach eine Vorrichtung zum Verhindern einer durch einen Kraftspeicher (zum Beispiel ein Zusatzgewicht, siehe Seite 5, Zeile 4) verursachten Übergeschwindigkeit eines Türblattes (Tor 2). Die Vorrichtung weist ein Türblatt (2) auf, welches zwischen einer Offenposition und einer Geschlossenposition verschiebbar ist (implizit bei einem Schiebetor). Die Vorrichtung weist weiterhin einen mit dem Türblatt (2) gekoppelten Kraftspeicher (zum Beispiel ein Zusatzgewicht, siehe Seite 5, Zeile 4) auf, welcher Kraftspeicher bei Ausfall der Elektroenergieversorgung die Energie für die Schließbewegung des Türblattes (2) bereitstellt (siehe Seite 5, Zeilen 3-6, wonach das Zusatzgewicht für die Schließbewegung des Tores im Gefahrfall sorgt). Darüber hinaus weist die Vorrichtung einen Türantrieb (Figur 1, 3) auf, der mit dem Türblatt (2) gekoppelt ist (über die Kette 4). Dabei ist im Türantrieb (3) bei einer Schließbewegung des Türblattes (2) elektrische Energie induzierbar (gemäß Seite 9, dritter Absatz, ist in dem elektrischen Torantrieb ein Motor vorhanden; dass in einem elektrischen Motor im Generatorbetrieb elektrische Energie induzierbar ist, ist implizit offenbart).

Die Merkmale M1.1 bis M1.5 sind somit in D1 verwirklicht.

1.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass auch die Dämpfvorrichtung 1 als Teil des Türantriebs angesehen werden könnte. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Als Türantrieb, wie in Merkmal M1.4 eingeführt, kann im Hinblick auf Merkmal M1.5 nur ein Bauteil angesehen werden, in welches elektrische Energie induzierbar ist. Es muss sich daher um ein elektrisches Bauteil handeln, wie einen Motor oder einen Generator. Im Ausführungsbeispiel von D1 kommen daher nur der gemäß Seite 9, dritter Absatz, ohnehin vorhandene Motor eines elektrischen Torantriebs oder der Generator 6 als Teil der Dämpfvorrichtung 1 in Frage. Wie auch von der Beschwerdeführerin argumentiert, kann jedoch kein Teil der Dämpfvorrichtung die Kette 4 und damit das Tor 2 antreiben. Aufgrund des auf Seite 7, dritter Absatz, beschriebenen Freilaufs 13 kann der in Figur 2 gezeigte Generator 6 von vornherein die Kette 4 nicht in beide Richtungen antreiben. Darüber hinaus ist der D1 ohnehin nicht zu entnehmen, den Generator 6 als Antriebsmotor zu verwenden. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Stelle in D1, Seite 9, dritter Absatz, auf welche sich auch die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, Gründe 9.2.2.3 zu beziehen scheint, offenbart lediglich den umgekehrten Fall, nämlich den ohnehin vorhandenen Motor eines elektrischen Torantriebs als Generator heranzuziehen. Dies bezieht sich im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel jedoch unzweifelhaft auf den Motor im Torantrieb 3. Gemäß dieser Abwandlung würde also nicht der Generator 6 als Motor verwendet werden, sondern der Motor im Torantrieb 3 als Generator. Dabei entfiele der Generator 6 in Figur 2. Dies war zuletzt auch das unbestrittene Verständnis der Beschwerdegegnerin. Da somit kein Teil der Dämpfvorrichtung 1 die Kette antreibt, handelt es sich bei dem Generator 6 nicht um einen Antrieb, und damit auch nicht um einen Türantrieb (wie es die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, siehe Seite 21, letzter Absatz).

In D1 ist daher als Türantrieb gemäß den Merkmalen M1.4 und M1.5 einzig der Torantrieb 3 anzusehen.

1.3 D1 zeigt auch eine Steuerung 18, welche den Elektromagneten 5 ansteuert, wodurch die Kette 4 und damit das Tor 2 abgebremst wird. Somit ist die Steuerung 18 zur Regelung der Bewegungsgeschwindigkeit des Türblattes geeignet. Dieser zweite Teil des Merkmals M1.6 ist daher ebenfalls in D1 verwirklicht. Dieselbe Steuerung 18 ist bei ausgefallener Elektroenergieversorgung mittels der im Generator 6 induzierten elektrischen Energie betreibbar. Auch das Merkmal M1.7, welches sich auf „die Türsteuerung“ und damit auf dieselbe Steuerung wie in Merkmal M1.6 bezieht, geht daher aus D1 hervor.

Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus argumentiert, dass der Anspruchswortlaut offen lasse, ob die Türsteuerung der Merkmale M1.6 und M1.7 zwingend dieselbe sein müsse wie jene, welche für den Türantrieb bei vorhandener Elektroenergieversorgung zum Öffnen und Schließen des Türblatts dient (siehe Beschwerdeerwiderung, insbesondere Seite 3, Zeilen 2-8, sowie Seite 4, erster vollständiger Absatz). Diesem Verständnis folgt die Kammer nicht. Vielmehr sieht die Kammer die im ersten Teil des Merkmals M1.6 definierte "den Türantrieb (12) ansteuernde Türsteuerung (16)" als auf gerade jene Türsteuerung bezogen, die für den Türantrieb bei vorhandener Elektroenergieversorgung zum Öffnen und Schließen des Türblatts dient. Eine "den Türantrieb ansteuernde Türsteuerung" muss einen Antrieb ansteuern können. Sie muss daher einerseits in der Lage sein, die Tür anzutreiben und nicht nur abzubremsen. Sie muss aber andererseits diesen Antrieb im oben dargelegten Sinn auch "ansteuern" können. Wie auch von der Beschwerdeführerin argumentiert, versteht ein Fachmann auf dem Gebiet der Steuerungen unter „Ansteuern“ das Senden eines Befehls an ein elektrisches oder elektronisches Bauteil, und damit nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ausgelegt, auch das Einwirken auf ein mechanisches Bauteil. Merkmal M1.6 definiert daher eine Türsteuerung, die Befehle an ein elektrisches oder elektronisches Bauteil senden kann ("ansteuern"), welches Bauteil wiederum die Tür aktiv öffnen und/oder schließen können muss ("Antrieb").

1.4 Die Kammer kommt dieser Auslegung folgend daher zum Schluss, dass es sich bei der Steuerung 18 in D1 nicht um „eine den Türantrieb ansteuernde Türsteuerung“ handelt. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Steuerung 18 den Elektromagneten 5 ansteuere, wodurch die Ankerplatte 7 angezogen werde, welche wiederum durch Kontakt mit den Reibbelägen 14 den gesamten Antrieb und damit über die Kette 4 auch den Türantrieb 3 abbremse. Dadurch werde indirekt auch der in dem Türantrieb 3 vorhandene Elektromotor abgebremst und damit angesteuert (Anmerkung: In analoger Weise hat die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, Seite 22, zweiter Absatz, hinsichtlich einer indirekten Türsteuerung argumentiert, jedoch bezogen auf den Generator 6, welchen die Kammer wie oben dargelegt schon nicht als Türantrieb ansieht).

Die Argumentation einer „indirekten Türsteuerung“ überzeugt die Kammer nicht. Wie oben dargelegt und auch von der Beschwerdeführerin argumentiert, versteht ein Fachmann auf dem Gebiet der Steuerungen unter „Ansteuern“ das Senden eines Befehls an ein elektrisches oder elektronisches Bauteil, und damit nicht, wie von der Beschwerdegegnerin ausgelegt, auch das Einwirken auf ein mechanisches Bauteil. Die Steuerung 18 steuert daher über die Kabel 12 tatsächlich den Elektromagneten 5 an. Alle weiteren, mechanischen Bauteile, wie die Ankerplatte 7, das Ritzel 9, die Kette 4 oder gar der Torantrieb 3, werden von der Steuerung 18 nicht mehr „angesteuert“. Zwar ändert sich ihre Bewegungsgeschwindigkeit aufgrund des durch den Elektromagneten verursachten Abbremsens, dies ist jedoch die Auswirkung der Aktion des Elektromagneten 5 und nicht mehr Teil einer Ansteuerung, und schon gar nicht mehr Teil einer Ansteuerung eines Antriebs.

D1 offenbart daher das Merkmal M1.6 nicht, weil dessen erster Teil „eine den Türantrieb ansteuernde Türsteuerung“ nicht durch die Steuerung 18 der D1 offenbart wird.

1.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber D1. 2. Neuheit Anspruch 7 (Hauptantrag) gegenüber D1 Der Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag ist neu gegenüber D1. D1 offenbart kein Verfahren zum Betreiben einer Aufzugstür. Damit ist das Merkmal M7.1 in D1 nicht verwirklicht. Die Frage der Zulassung des entsprechenden, von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwands, kann daher dahinstehen.

2.1 Dass die Merkmale M7.2 sowie M7.3 in D1 offenbart sind, ist zwischen den Parteien unstrittig. Die Kammer sieht diese Merkmale analog der Auslegung zu Anspruch 1 in D1 folgendermaßen als verwirklicht an: Bei Ausfall der Elektroenergieversorgung bewirkt ein Kraftspeicher (zum Beispiel in Form eines Zusatzgewichts, siehe Seite 5, erster Absatz) eine Schließbewegung eines Türblatts (Tor 2). Die Schließbewegung des Türblattes (Tor 2) bewirkt eine Induktion von elektrischer Energie in einem Türantrieb (3; aufweisend einen Elektromotor, welcher gemäß einer Abwandlung als Generator herangezogen wird, siehe Seite 9, dritter Absatz).

2.2 Strittig sind daher die Merkmale M7.1 sowie M7.4. Hinsichtlich Merkmal M7.1 argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass D1 auf Seite 2, dritter Absatz, explizit beschreibe, dass sich die erfindungsgemäße Dämpfvorrichtung für die Antriebe von allen Arten von Türen, Toren, Fenstern, Klappen und dergleichen einsetzen lasse. Damit seien auch Aufzugstüren mitumfasst.

Dies überzeugt die Kammer nicht. Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern umfasst ein „Verfahren zum Betreiben einer Aufzugstür“ zwingend den Betrieb eben dieser Aufzugstür. D1 erwähnt generell alle Arten von Türen und Toren, worunter natürlich auch Aufzugstüren als besondere Spezies innerhalb der Gattung der Türen fallen. Für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme genügt dies aber nicht. Der allgemeine Begriff „Tür“ stellt keine Offenbarung der besonderen Ausführungsform einer "Aufzugstür" dar.

Das Merkmal M7.1 ist somit in D1 nicht verwirklicht.

2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 7 ist daher neu gegenüber D1. 2.4 Die Beschwerdeführerin argumentierte darüber hinaus, dass D1 auch keine Türsteuerung gemäß Merkmal 7.4 offenbare, weil darunter im Gesamtzusammenhang der Offenbarung des Streitpatents „eine den Türantrieb ansteuernde Türsteuerung“ zu verstehen sei. Dies überzeugt die Kammer jedoch nicht. Es gibt keinen Grund, das Merkmal M7.4 enger als nach seinem Wortsinn auszulegen. Wie auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, kann bei unklaren Begriffen die Beschreibung zur Auslegung herangezogen werden. Der Ausdruck Türsteuerung ist jedoch nicht unklar, so dass es dieses Rückgriffs auf die Beschreibung nicht bedarf und der Anspruchswortlaut gemäß dem technisch sinnvollen Verständnis eines Fachmanns ohne das Hinzudenken nicht beanspruchter Einschränkungen auszulegen ist.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Türsteuerung mittels eines unbestimmten Artikels in Merkmal M7.4 eingeführt wurde, weil dies der gängigen Praxis im Patentwesen entspreche, ändert nichts daran, dass nur allgemein „eine Türsteuerung“ beansprucht wurde und eben gerade nicht derselbe Wortlaut wie beispielsweise in Merkmal M1.6 des Anspruchs 1 verwendet wurde, an welcher Stelle die Türsteuerung ebenfalls erstmals erwähnt wurde.

Das Merkmal M7.4 ist daher breit auszulegen und wird somit durch die Steuerung 18 in D1 offenbart.

3. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Das Dokument D1 nimmt den Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 7 nicht neuheitsschädlich vorweg. Zur Entscheidung über die weiteren Einwände gegen die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit verweist die Kammer das Verfahren zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurück.

Nach Artikel 111 (1) EPÜ wird die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder sie verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Gemäß Artikel 11 VOBK 2020 verweist die Kammer nur dann zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurück, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung noch keine Entscheidung über die übrigen vorgebrachten Neuheitsangriffe sowie die Angriffe hinsichtlich einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit getroffen. Auch wurden diese Aspekte in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nicht abgehandelt. Diese Umstände erachtet die Kammer als besondere Gründe, die eine Zurückverweisung zur weiteren Entscheidung angezeigt erscheinen lassen. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen auch den zuletzt gestellten Anträgen beider Parteien.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner M. Hannam