Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.11.2023 – T 1422/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T142220.20231121
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1422/20 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 21. November 2023 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton A. Björklund C. Schmidt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Dezember 2019 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06100293.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung zurückzuweisen.
II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des damaligen Hauptantrags über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe, der Gegenstand des Anspruchs 1 der damaligen Hilfsanträge 1a und 1b gegenüber D1 nicht neu sei und der Gegenstand des Anspruchs 1 der damaligen Hilfsanträge 1c bis 1e über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe.
III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des am 14. April 2020 eingereichten Hauptantrags, alternativ auf der Grundlage eines der gleichzeitig eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4.
IV. Mit Schreiben vom 27. April 2023 hat die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise gestellten Auftrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:
a) Treibriemen (2) und eine Verriegelungsvorrichtung (1) zum Verriegeln einer Tür oder eines Fensters mit mindestens einem Flügel, b) wobei der Flügel mit dem Treibriemen (2) bewegungsgekoppelt ist, und c) wobei die Verriegelungsvorrichtung (1) ortsfest an einem Schiebetürantrieb montiert ist und ein zwischen einer entriegelnden Stellung und einer verriegelnden Stellung bewegliches Verriegelungsglied (3) aufweist, und d) wobei das Verriegelungsglied (3) mit dem Treibriemen (2) zusammenwirkt, so dass der Treibriemen (2) durch das sich in der verriegelnden Stellung befindende Verriegelungsglied (3) blockierbar ist, dadurch gekennzeichnet, e) dass die Verriegelungsvorrichtung (1) einen Verriegelungsantrieb (4) zum Antreiben des beweglichen Verriegelungsglieds (3) aufweist, f) wobei das Verriegelungsglied (3) mit einem Gegenglied (7) zusammenwirkt, das mittels zweier Klemmplatten (5, 6) an dem Treibriemen (2) montiert ist, und g) wobei das Gegenglied (7) eine Ausnehmung (8) aufweist, in welche das Verriegelungsglied (3) in seiner verriegelnden Stellung eingreift und h) dass das Verriegelungsglied (3) mit dem Verriegelungsantrieb (4) zusammenwirkt, durch welchen das Verriegelungsglied (3) zwischen seiner verriegelnden Stellung und seiner entriegelnden Stellung bewegbar ist, i) wobei das Gegenglied (7) so ausgebildet ist, dass das Verriegelungsglied (3) außerhalb der Verriegelungsposition des Treibriemens (2) mit diesem nicht verriegelbar ist.
Die Merkmalsbezeichnungen hat die Kammer hinzugefügt.
VI. Das folgende Dokument ist für die Entscheidung relevant:
D1 VII. US 5 148 631 A Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei neu gegenüber D1. Gemäß den Merkmalen c) und e) sei der Verriegelungsantrieb von dem Schiebetürantrieb getrennt. Bei der Schiebetür gemäß D1 übernehme der Schiebetürantrieb dagegen gleichzeitig auch die Funktion des Verriegelungsantriebs.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber D1. 1.1 Das Merkmal c) legt fest, dass "... die Verriegelungsvorrichtung ortsfest an einem Schiebetürantrieb montiert ist ...". Demnach ist die Verriegelungsvorrichtung nicht Teil des Schiebetürantriebs, sondern eine von dem Schiebetürantrieb getrennte Vorrichtung.
Ferner legt Merkmal e) fest, dass "... die Verriegelungsvorrichtung (1) einen Verriegelungsantrieb (4) zum Antreiben des beweglichen Verriegelungsglieds (3) aufweist ...". Gemäß diesem Merkmal ist der Verriegelungsantrieb Teil der Verriegelungsvorrichtung. Die Merkmale c) und e) in Kombination verlangen folglich, dass es sich beim Verriegelungsantrieb und Schiebetürantrieb um getrennte Einheiten handelt.
1.2 Die in den Figuren 1 bis 9 der D1 offenbarte Schiebetür weist einen pneumatischen Antrieb auf, welcher als Schiebetürantrieb und zusätzlich als Verriegelungsantrieb funktioniert. Wie in Spalte 8, Zeilen 7 bis 47 beschrieben, bewegen sich bei Luftzufuhr zunächst der Zylinder 10 und der externe Kolben 11 des pneumatischen Antriebs relativ zu der Verriegelung 31 (nach links in den Figuren 5 bis 8a). Dabei wird der Keil 33 mitbewegt und löst durch Kontakt mit der Rolle 32 die Verriegelung 31 von dem Haken 30 der Halterung 15a. Bei Anschlag der Schlitzenden 17, 17a an die Stifte 19, 19a kann sich der Zylinder 10 nicht weiter in diese Richtung (nach links) bewegen. Der externe Kolben 11 des Antriebs bewegt sich dann in die entgegengesetzte Richtung (rechts in den Figuren) relativ zum Zylinder 10 und treibt dabei den Antriebsriemen 16 über die Halterung 15a, 15 an und bewegt damit die Türflügel. Der gleiche pneumatische Antrieb ist folglich sowohl Verriegelungsantrieb als auch Schiebetürantrieb. Die Schiebetür der D1 weist somit keinen Verriegelungsantrieb auf, welcher von dem Schiebetürantrieb getrennt ist, wie von den Merkmalen c) und e) des Anspruchs 1 verlangt.
2. Zurückverweisung Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a der angefochtenen Entscheidung. Da sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich mit der Frage der Neuheit dieses Anspruchs gegenüber D1 befasst hat, wird die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton