Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.11.2023 – T 116/22

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2023:T011622.20231116

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0116/22 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 16. November 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) thyssenkrupp Uhde GmbH Friedrich-Uhde-Straasse 44141 Dortmund (DE) Vertreter:

Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:

CASALE SA Via Giulio Pocobelli 6 6900 Lugano (CH) (Einsprechende 1) Vertreter:

M. Zardi & Co S.A. Via G. B. Pioda, 6 6900 Lugano (CH) Beschwerdegegnerin:

YARA International ASA Drammensveien 131 0277 Oslo (NO) (Einsprechende 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

De Clercq & Partners Edgard Gevaertdreef 10a 9830 Sint-Martens-Latem (BE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3075435 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Glod T. Burkhardt S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent EP 3 075 435 B1 zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung war insbesondere zum Schluss gelangt, dass die Erfordernisse von Artikel 83 EPÜ nicht erfüllt sind.

III. Unter anderem war das folgende für diese Entscheidung relevante Dokument Gegenstand im Einspruchsverfahren:

D14 IV. R. L. Burwell Jr., "Determination of Mechanism in Heterogeneous Catalysis", Chapter 1, Catalysis, J.R. Anderson et al., SpringerVerlag Berlin Heidelberg, 1991, 1 - 85 Der unabhängige Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:

"1. Verfahren zur Minderung des Gehalts von NOX und N2O in Gasen umfassend die Maßnahmen:

a) Leiten des N2O und NOX enthaltenden Gases über zwei Katalysatorbetten, von denen das erste einen Katalysator für die Zersetzung von N2O in Stickstoff und Sauerstoff enthält und das zweite Katalysatorbett einen Katalysator für die chemische Umsetzung von NOX und N2O mit einem Reduktionsmittel enthält, b) Auswahl von Temperatur, Druck und Raumgeschwindigkeit im ersten Katalysatorbett, so dass in diesem ein Abbau des N2O-Gehalts des Gases um höchstens bis zu 95% erfolgt, bezogen auf den N2OGehalt am Eingang des ersten Katalysatorbettes, und c) Zugabe eines Reduktionsmittels für NOX und eines Reduktionsmittels für N2O zwischen dem ersten und zweiten Katalysatorbett, wobei die zugesetzte Menge an Reduktionsmittel größer ist als bei den gewählten Reaktionsbedingungen Druck, Temperatur und Raumgeschwindigkeit zur Reduktion von NOX erforderlich ist, so dass im zweiten Katalysatorbett neben einer Verringerung des Anteils des NOX im Gasgemisch bis auf einen Restgehalt von kleiner als 20 ppm ein weiterer Abbau des N2O-Gehalts des Gases durch chemische Reduktion um mindestens 50%, bezogen auf den N2O-Gehalt am Eingang des zweiten Katalysatorbettes, erfolgt." Die abhängigen Ansprüche 2 bis 19 betreffen besondere Ausführungsformen.

V. Die entscheidungswesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin werden wie folgt zusammengefasst:

Alle Anträge würden die Erfordernisse des EPÜ erfüllen.

VI. Die entscheidungswesentlichen Argumente der Beschwerdegegnerinnen werden wie folgt zusammengefasst:

Anspruch 1 erfülle nicht die Erfordernisse von Artikel 100(c) EPÜ. Die Erfindung sei nicht ausreichend offenbart. Die Erfordernisse der Patentierbarkeit sollten ebenfalls untersucht werden.

VII. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2023 war die Antragslage wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Einsprüche zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, das Patent in geänderter Form auf der Basis eines der neun Hilfsanträge aufrechtzuerhalten, die sie erneut mit der Beschwerdebegründung eingereicht hatte. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Zurückverweisung zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung, falls die Kammer die Ausführbarkeit als gegeben ansehen würde.

Die Beschwerdegegnerinnen (Einsprechende 1 und 2) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag Beim Hauptantrag handelt es sich um die erteilte Fassung.

1. Änderungen (Artikel 100(c) EPÜ) 1.1 Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Meinung, der erteilte Anspruch 1 enthalte Merkmale aus verschiedenen Passagen der Beschreibung, die nicht zueinander in Beziehung stünden. Insbesondere wäre dies der Fall, wenn die Reduktionsmittel für das erste und das zweite Katalysatorbett die gleichen oder unterschiedlich sind. Dieser Einwand kann nicht überzeugen. Anspruch 1 geht unmittelbar und eindeutig aus folgenden Passagen der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor:

- Anspruch 1, - der die Seiten 4 und 5 übergreifende Absatz: gleiches oder unterschiedliches Reduktionsmittel für die beiden Katalysatorbetten, - der die Seiten 5 und 6 übergreifende Absatz:

vollständige NOX Reduktion und mindestens 50 %iger N2O Abbau durch chemische Reduktion im zweiten Bett, - zweiter vollständiger Absatz auf Seite 5:

vollständiger NOX-Abbau bedeutet Restgehalt von weniger als 20 ppm und - Seite 7, Absatz 8: größere Menge an Reduktionsmittel als für NOX-Reduktion erforderlich. Die Fachperson erkennt, dass sich die genannten Passagen aus dem allgemeinen Teil der Beschreibung nicht auf unterschiedliche Ausführungsformen beziehen, sondern auf die gleiche Erfindung, und in Zusammenschau zu lesen sind. Die Passagen betreffen bevorzugte Merkmale der in Anspruch 1 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung definierten Verfahrensschritte.

Daher geht der Gegenstand des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

2. Ausführbarkeit (Artikel 100(b) EPÜ) Aus den nachfolgenden Gründen steht Artikel 100(b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.

2.1 Nach Auffassung beider Beschwerdegegnerinnen und der Einspruchsabteilung enthält das Streitpatent keine ausreichende Lehre, um sicherstellen zu können, dass der von Anspruch 1 geforderte "weiter[e] Abbau des N2OGehalts des Gases" um mindestens 50% wie beansprucht "durch chemische Reduktion" erreicht wird, und nicht etwa durch Zersetzung des N2O.

2.2 Dieses Argument ist nicht überzeugend. Die Informationen im Streitpatent, vervollständigt durch das allgemeine Fachwissen, erlauben dies sehr wohl. Bereits das Streitpatent zeigt einen Weg auf, wie zwischen N2O Abbau durch katalytische Zersetzung und durch chemische Reduktion unterschieden werden kann. Das Streitpatent unterscheidet zwischen N2O-Entfernung durch Zersetzung und durch chemische Reduktion (siehe z.B. die Absätze [0014] und [0023]).

Der Einspruchsabteilung wird zwar zugestimmt, dass man allein aus den im Streitpatent angegebenen Informationen zu Beispiel 3 in Tabelle 3 möglicherweise nicht erkennen kann, ob der N2O-Umsatz durch chemische Reduktion im zweiten Bett mindestens 50% beträgt. Allerdings erlaubt ein Vergleich der Beispiele 1 und 3 diese Schlussfolgerung sehr wohl.

Zusammengefasst wird in einem ersten Experiment (hier dem Beispiel 1 des Streitpatents) durch eine begrenzte Reduktionsmittelzugabe vor dem zweiten Bett bestimmt, wie hoch der N2O-Umsatz durch katalytische Zersetzung bei den gegebenen Bedingungen und bei quasi vollständiger NOX-Reduktion im zweiten Bett maximal sein kann. Dies stellt die Referenz dar.

In einem zweiten Experiment (hier dem erfinderischen Beispiel 3) wird dann bei ansonsten gleichen Bedingungen die Reduktionsmittelzugabe soweit erhöht, bis der beobachtete N2O-Mehrumsatz im zweiten Bett im Vergleich zum ersten Experiment mehr als 50% beträgt (bei weiterhin quasi vollständigem NOX-Abbau). Da das erste Experiment zeigt, wie hoch der N2O-Umsatz im zweiten Bett durch katalytische Zersetzung unter den angegebenen Bedingungen höchstens sein kann, muss der beobachtete N2O-Mehrumsatz von der chemischen Reduktion herrühren.

2.3 In der Tat sind Beispiel 1 und das erfinderische Beispiel 3 bis auf die zwischen den beiden Katalysatorbetten eingebrachte NH3-Konzentration quasi identisch, was Feedzusammensetzung, Raumgeschwindigkeit, Temperatur und Druck betrifft (Abschnitte [0067] bis [0074]). Dies wurde nicht bestritten.

In Beispiel 1 (Tabelle 1) wird nur so viel NH3 zwischen den Katalysatorbetten hinzugegeben, wie für eine quasivollständige Umwandlung von NOX im zweiten Bett benötigt wird: 525 ppm NH3 werden hinzugegeben, und von 432 ppm NOX am Eingang dieses zweiten Bettes treten 9 ppm wieder aus. Gleichzeitig sinkt der N2O-Gehalt im zweiten Bett geringfügig von 305 ppm auf 237 ppm. Es ist dabei irrelevant, ob diese Abnahme ausschließlich durch Zersetzung oder auch durch chemische Reduktion geschieht. Der N2O-Umsatz im zweiten Reaktor von Beispiel 1 ist die Referenz und gibt an, wie hoch der N2O-Abbau durch Zersetzung unter diesen Umständen (Feedgas, Druck, Temperatur und Raumgeschwindigkeit) höchstens sein kann.

Im erfindungsgemäßen Beispiel 3 (Tabelle 3) werden dann 400 ppm mehr an NH3 hinzugegeben, also insgesamt 925 ppm. Bei weiterhin vollständigen NOX-und NH3Umsätzen sinkt der N2O Gehalt im zweiten Bett nun deutlich von 308 ppm auf 33 ppm. Im Vergleich zu Beispiel 1 steigt der N2O Umsatz im zweiten Bett somit um 67 Prozentpunkte von 22% auf 89%. Dieser N2O-Mehrumsatz kann nur von der chemischen Reduktion mittels NH3 stammen.

Ob eventuell zusätzlich ein Teil des NH3 mit O2 oder anderen Komponenten reagiert, ist unerheblich. Dieser Vergleich der Beispiele 1 und 3 stellt keinen unzumutbaren Aufwand dar.

2.4 Den Beschwerdegegnerinnen wird zugestimmt, dass das Streitpatent insbesondere in den Absätzen [0075] bis [0077] zwar drei Beispiele an sich beschreibt und dabei insbesondere die Beispiele 2 und 3 vergleicht, nicht aber explizit die oben beschriebene Weise angibt, wie das Vergleichsbeispiel 1 und das erfinderische Beispiel 3 zu vergleichen sind.

Angesichts der beschränkten Anzahl von Beispielen im Streitpatent kann aber erwartet werden, dass die Fachperson auch diese beiden Beispiele miteinander vergleicht. Dabei erkennt die Fachperson auch ohne Erklärung, dass der N2O-Mehrumsatz im erfinderischen Beispiel 3 am einzigen Unterschied liegen muss, d.h. an der erhöhten Reduktionsmittel-Zugabe und damit an der chemischen Reduktion.

2.5 Zusätzlich zu der unter Punkt 2.3 und 2.4 beschriebenen Methode sind der Fachperson im Bereich der Katalyse und Reaktionstechnik noch weitere Vorgehensweisen bekannt, um zwischen N2O-Entfernung durch Zersetzung einerseits und durch chemische Reduktion andererseits zu unterscheiden:

- So wurde nicht bestritten, dass die chemische Reduktion von N2O Wasser als Reaktionsprodukt erzeugt, während die Zersetzung von N2O zur Bildung von Sauerstoff führt. Daher erlaubt die Messung der Zunahmen von H2O und O2 und der Abnahme von N2O zwischen Reaktoreingang und ausgang Rückschlüsse auf den vorherrschenden Reaktionsmechanismus.

- Der Fachperson ist es des Weiteren bekannt, Reaktionsmechanismen durch die Verwendung des Sauerstoff-Isotops 18O zu identifizieren (D14, Seite 41). Selbst wenn dies in D14 am Beispiel der MethanolSynthese erklärt wird, so handelt es sich bei D14 um allgemeines Fachwissen aus dem allgemeinen Bereich der heterogenen Katalyse, die keineswegs auf die organische Chemie beschränkt ist.

2.6 Für ihre Behauptungen, wonach die Erfindung nicht über die gesamte Breite des Anspruchs ausführbar sei, haben die Beschwerdegegnerinnen keinerlei Belege geliefert. Dies gilt insbesondere für die Behauptungen, wonach:

- die Lehre des Streitpatents in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf andere Katalysatoren, andere Reduktionsmittel und/oder andere Gasgemische übertragbar sei, da dies zu weitaus komplexeren Gasgemischen führe, - das Streitpatent nur ein isoliertes Beispiel offenbare, welches nicht verallgemeinert werden könne.

3. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Die Beschwerdegegnerin 2 (Einsprechende 2) beantragte, dass die Kammer auch die Patentierbarkeit untersucht. Da jedoch weder Neuheit noch erfinderische Tätigkeit in der angefochtenen Entscheidung behandelt wurden und das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens darin besteht, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, liegen besondere Gründe für eine Zurückverweisung im Sinne von Artikel 11 VOBK 2020 vor, damit die Einspruchsabteilung Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen kann (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, 2022, V.A.9.3.2 b)).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz G. Glod