Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.11.2023 – T 2123/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T212321.20231109

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2123/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 9. November 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Manitowoc Crane Group Germany GmbH Industriegelände West 26389 Wilhelmshaven (DE) Vertreter:

SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB Joseph-Wild-Straße 20 81829 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Tadano Demag GmbH Europa Allee 2 66482 Zweibrücken (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Banse & Steglich Patentanwälte PartmbB Patentanwaltskanzlei Herzog-Heinrich-Straße 23 80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo H. Geuss O. Loizou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3134344 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Oktober 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3134344 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Oktober 2021.

II. Die Einspruchsabteilung hat das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten und entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 (bzw. 9) gemäß der aufrechterhaltenen Fassung nicht unzulässig erweitert ist (Artikel 123 (2) EPÜ), neu ist (Artikel 54 EPÜ) in Bezug auf die Dokumente D2 (EP 0 539 207 A1) und D4 (EP 2 674 384) und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ) ausgehend von diesen Dokumenten.

III. Am 9. November 2023 wurde vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückverweisung der Beschwerde (Hauptantrag) hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 18 wie eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung aufrechtzuerhalten.

IV. Der Anspruch 1 lautet wie folgt (die Merkmalsgliederung – eingefügt im Fettdruck durch die Kammer - entspricht der der Entscheidung der Einspruchsabteilung):

Verfahren zum Betreiben eines Mobilkrans (1) mit einem Ausleger (5), mit folgenden Schritten (Merkmal a):

Ermitteln von maximal zulässigen Traglasten für mehrere Stellungen in einem vorgegebenen Stellungsbereich des Auslegers (5)(Merkmal b); Ermitteln eines örtlichen Verlaufs einer Traglastgrenze (Merkmal c1) und/oder eines oder mehrerer Traglastbereiche (Merkmal c2) basierend auf einer angehängten Last (Merkmal d) und auf den maximal zulässigen Traglasten für die mehreren Stellungen des vorgegebenen Stellungsbereichs des Auslegers (5) (Merkmal e), wobei der örtliche Verlauf der Traglastgrenze denjenigen Stellungen des Auslegers bzw. denjenigen Positionen der Last entspricht, an denen die aktuell angehängte Last gleich der maximal zulässigen Traglast ist (Merkmal f1), wobei die Traglastbereiche diejenigen Stellungen des Auslegers bzw. diejenigen Lastpositionen angeben, an denen ein Verhältnis der angehängten Last zu der maximal zulässigen Traglast innerhalb eines vorgegeben Bereichs liegt (Merkmal f2); und Betreiben des Mobilkrans (1) abhängig von (Merkmal g) dem ermittelten örtlichen Verlauf der Traglastgrenze(Merkmal g1) und/oder dem einen oder den mehreren ermittelten Traglastbereichen (Merkmal g2).

V. Die Beschwerdeführerin/Einsprechende brachte im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:

Das Merkmal des „Verlaufs der Traglastgrenze“ sei in der ursprünglichen Offenbarung im Zusammenhang mit anderen Merkmale offenbart. Die durch den Anspruch 1 definierte Merkmalskombination fände somit in dieser Form keine Stützung in der ursprünglichen Anmeldeunterlagen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 (bzw. 9) sei nicht neu gegenüber den Dokumenten D2 oder D4. In beiden Dokumenten würden maximale Traglasten bestimmt für verschiedene Stellungen und Radien des Auslegers. Die dabei entstehenden Punktewolken seien offenbart in den jeweiligen Figuren. Da das Merkmal f1 lediglich auf die Punkte abstelle, sei ein Verlauf einer Traglastgrenze eben nichts anderes als die Darstellung der Punkte, die sich in D4, Figur 5 in unterschiedlichen Schattierungen zeige. Diese Schattierungen würden für sich gesehen für die entsprechende Last eine Traglastgrenze definieren. Schließlich sage das Streitpatent auch nicht, was mit dem Verlauf der Traglastgrenze geschehen solle, insbesondere sei nicht beansprucht, diese auch darzustellen.

Das selbe gelte sinngemäß auch für D2. Dort sei in Figur 12 eine derartige Traglastgrenze gezeigt und dort sehe man in dem Verlauf der Last von C nach A, dass sich die Last an die Traglastgrenze bewege. In Punkt A sei dann genau das, was der strittige Anspruch fordere, nämlich, dass die Last der maximalen Last entspreche.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 (bzw. 9) sei unzulässig erweitert. Der Verlauf der Traglastgrenze sei in „örtlicher Verlauf der Traglastgrenze“ geändert worden und es sei nicht dargelegt, dass unter einer Traglastgrenze der örtliche Verlauf einer solchen gemeint sei. So werde nicht dargelegt, dass das isolierte Merkmal „Verlauf der Traglastgrenze“ nicht untrennbar mit anderen Merkmalen verbunden ist und so die beanspruchte Merkmalskombination in den ursprünglichen Unterlagen enthalten war.

VI. Die Erwiderung der Patentinhaberin/Beschwerdegegnerin entspricht den in den Gründen genannten Ausführungen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Kammer bestätigt vollumfänglich die Entscheidung der Einspruchsabteilung hinsichtlich der dort getätigten Feststellungen zur aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents. Die dort genannten Gründe werden uneingeschränkt geteilt. Zu den einzelnen Punkten fügt die Kammer folgendes hinzu:

2. In Bezug auf die behauptete unzulässige Erweiterung des Gegenstands von Anspruch 1 (bzw. Anspruch 9), Artikel 123 (2) EPÜ:

Aus dem gesamten Kontext der ursprünglichen Anmeldung geht hervor, dass ein Verlauf einer Traglastgrenze bzw. ein Traglastbereich für eine angehängte Last ermittelt werden soll. Auf Seite 15 der A-Schrift wird zusätzlich noch dargelegt, dass der „örtliche Verlauf einer Traglastgrenze … denjenigen Stellungen des Auslegers …“ entspricht “…an denen die aktuell angehängte Last gleich der maximalen Last ist“.

Damit wird aus Sicht der Kammer nichts anderes gesagt, als dass sich der Verlauf dieser Grenze durch die einzelnen Grenzpunkte ergibt. Im Kontext der Beschreibung ist die Traglastgrenze als örtlicher Verlauf eindeutig offenbart, nämlich als diejenigen Stellungen des Auslegers bzw denjenigen Positionen der Last, an denen die aktuell angehängte Last gleich der maximal zulässigen ist.

Die weiteren Merkmale, die die Beschwerdeführerin mit dieser Erklärung verbunden sehen möchte, haben nichts mit einem örtlichen Verlauf zu tun, sondern mit der Bestimmung der Punkte, die den Verlauf dieser Grenze definieren.

3. In Bezug auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 (bzw. Anspruch 9), Artikel 54 und 56 EPÜ:

3.1 Die Kammer sieht in Dokument D4 keinen anspruchsgemäßen örtlichen Verlauf der Traglastgrenze, der der angehängten Last entspricht. So werden in D4 zwar die maximal zulässigen Traglasten für mehrere Stellungen in einem vorgegebenen Stellungsbereich des Auslegers ermittelt (vgl. Merkmal b des strittigen Anspruchs), eine – wie auch immer geartete - Verbindung dieser Punkte zu einem örtlichen Verlauf indes ist nicht in D4 offenbart.

Die Tatsache, dass ein Benutzer des Krans in der graphischen Darstellung gemäß der Figur 5 von D4 die der angehängten Last entsprechenden Punktewolken identifizieren könnte, dies auch tun und den Kran entsprechend betreiben würde, stellt aus Sicht der Kammer keine Offenbarung des strittigen Merkmals dar, welches im Anspruchskontext als ein expliziter (technischer) Verfahrensschritt definiert ist. Dieser Verfahrensschritt sieht vor, dass die jeweiligen Punkte einer Punktewolke (die aus allen maximalen Traglasten gemäß Merkmal b) bestimmt wurde) die zu der jeweilig angehängten Last gehören in einem technischen Vorgang einem örtlichen Verlauf der Traglastgrenze zugeordnet werden. Mindestens dieser Schritt der Zuordnung zu einem örtlichen Verlauf ist in D4 nicht offenbart. Ob diese dann durch eine Interpolation miteinander zu einer Linie o.ä. verbunden werden ist dabei nicht erheblich.

Ebenfalls ist es unerheblich, ob das Streitpatent selbst eine graphische Darstellung (oder eine anderweitig spezifizierte Verwendung) des örtlichen Verlaufs der Traglastgrenze offenbart oder beansprucht. So ist anspruchsgemäß der Verlauf zu ermitteln (Merkmal c1) und der Kran wird wie in Merkmal g definiert damit betrieben, in welcher Form auch immer.

Was die Anspruchsvariante der Traglastbereiche betrifft, so ist festzustellen, dass aus der Beschreibung und den Figuren zweifelsfrei hervorgeht, dass es sich um örtliche Bereiche handelt. Damit gilt dann sinngemäß dasselbe wie für den Verlauf der Traglastgrenze.

Der von der Beschwerdeführerin genannte Paragraph [0069] legt lediglich dar, dass – wenn die Traglast einen zulässigen Wert überschreitet – der Kran nicht im zulässigen Bereich arbeitet. Die Kammer stellt fest, dass es sich dabei um eine technische Selbstverständlichkeit handelt.

Insbesondere kann daraus nicht eindeutig und unmittelbar entnommen werden, dass es sich um einen räumlichen Bereich handelt. Es könnte auch ein Wertebereich gemeint sein.

3.2 Dies gilt ebenfalls für Dokument D2, auch hier ist kein Verlauf einer Traglastgrenze offenbart. Die für D4 dargelegten Gründe gelten hier analog. Insbesondere offenbart die Figur 12 der D2 eine Maximallast in Abhängigkeit vom Drehwinkel des Krans, vermutlich bei einem festen Radius, während das Streitpatent – wenn man es auf die Figur 12 übertragen wollte – einen Radius fordern würde, der bei der angehängten Last in Abhängigkeit vom Drehwinkel gerade noch möglich wäre.

3.3 Aus den genannten Gründen laufen auch die Argumentationslinien der Beschwerdeführerin in Bezug auf den behaupteten Mangel an erfinderischer Tätigkeit ins Leere. Keines der Dokumente legt eine Verbindung der ermittelten maximalen Traglasten zu einem Verlauf einer Traglastgrenze oder zu Traglastbereichen für eine bestimmte, nämlich die angehängte Last nahe. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, warum der Fachmann diese Möglichkeit als naheliegend in Betracht ziehen sollte.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Voyé G. Pricolo