Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.11.2023 – T 1033/20
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2023:T103320.20231109
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1033/20 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 9. November 2023 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Patentship Patentanwaltsgesellschaft mbH Elsenheimerstraße 65 80687 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstrasse 18 10969 Berlin (DE) T. Häusser J. Thomas E. Mille Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Januar 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 14703862.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 14 703 862 zurückzuweisen. Der damalige Hauptantrag und die damaligen Hilfsanträge 1 bis 7 wurden wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ) zurückgewiesen, die Hilfsanträge 5 bis 7 darüber hinaus wegen mangelnder Klarheit (Artikel 84 EPÜ) und mangelnder Offenbarung (Artikel 83 EPÜ) und Hilfsantrag 7 überdies, weil darin durchgeführte Änderungen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgingen (Artikel 123 (2) EPÜ).
II. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin abschließend, die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage des der Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrags zu erteilen, hilfsweise die Erteilung eines Patents auf Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 7, welche der Entscheidung zugrunde liegen, oder auf Grundlage eines der Hilfsanträge 5A oder 7A, welche mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 eingereicht wurden und in der Rangfolge jeweils dem Hilfsantrag 5 bzw. dem Hilfsantrag 7 unmittelbar nachgeordnet sind.
III. Es wird auf folgende Dokumente verwiesen:
D1: EP 2 323 368 A1 D2: DE 10 2007 052 952 A1 D3: US 2005/0007776 A1 D4: Morgan McGuire et al.: "Optical Splitting Trees for High-Precision Monocular Imaging", IEEE Computer Graphics and Applications, Bd. 27, Nr. 2, 1. März 2007, Seiten 32 bis 42, ISSN: 0272-1716, XP011172490 IV.
Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Bildaufnahmesystem (100) zur Bildaufnahme von Merkmalen eines Identifikationsdokumentes in unterschiedlichen Wellenlängenbereichen, mit:
einer Dokumentenauflage (101) für das Identifikationsdokument; einer Beleuchtungseinrichtung (125) zum Beleuchten der Dokumentenauflage (101) mit einem ersten Licht in einem ersten Wellenlängenbereich, und zum Beleuchten der Dokumentenauflage (101) mit einem zweiten Licht in einem zweiten Wellenlängenbereich; einer ersten Bildaufnahmekamera (103) für die Bildaufnahme in dem ersten Wellenlängenbereich; und einer zweiten Bildaufnahmekamera (105) für die Bildaufnahme in dem zweiten Wellenlängenbereich, wobei die Beleuchtungseinrichtung ausgebildet ist, die Dokumentenauflage bei unterschiedlichen Wellenlängenbereichen gleichzeitig zu beleuchten, wobei das Bildaufnahmesystem (100) ausgebildet ist, das erste Bild und das zweite Bild automatisch in einem Arbeitsgang gleichzeitig zu erzeugen."
V. Im jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 7 wurden folgende im Anspruch 1 des Hauptantrags definierten Merkmale gestrichen:
"wobei die Beleuchtungseinrichtung ausgebildet ist, die Dokumentenauflage bei unterschiedlichen Wellenlängenbereichen gleichzeitig zu beleuchten, wobei das Bildaufnahmesystem (100) ausgebildet ist, das erste Bild und das zweite Bild automatisch in einem Arbeitsgang gleichzeitig zu erzeugen" VI.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags ferner durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale:
"wobei unterhalb der Dokumentenauflage (101) ein optisches Element (107) angeordnet ist, welches vorgesehen ist, einen ersten Anteil des einfallenden Lichts zu der ersten Bildaufnahmekamera (103) zu richten, und einen zweiten Anteil des einfallenden Lichts zu der zweiten Bildaufnahmekamera (105) zu richten, und wobei das optische Element (107) einen Raum unterhalb der Dokumentenauflage (101) diagonal in einen ersten Teilraum und in einen zweiten Teilraum teilt, wobei die erste Bildaufnahmekamera (103) in dem ersten Teilraum angeordnet ist, und wobei die zweite Bildaufnahmekamera (105) in dem zweiten Teilraum angeordnet ist" VII.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags ferner durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale:
"wobei unterhalb der Dokumentenauflage (101) ein optisches Element (107) angeordnet ist, welches vorgesehen ist, einen ersten Anteil des einfallenden Lichts zu der ersten Bildaufnahmekamera (103) zu richten, und einen zweiten Anteil des einfallenden Lichts zu der zweiten Bildaufnahmekamera (105) zu richten, und wobei das optische Element (107) zwischen der ersten Bildaufnahmekamera (103) und der Dokumentenauflage (101) angeordnet ist, und wobei die zweite Bildaufnahmekamera (105) zwischen dem optischen Element (107) und der Dokumentenauflage (101) oder seitlich vom optischen Element (107) angeordnet ist" VIII.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags ferner durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale:
"wobei unterhalb der Dokumentenauflage (101) ein optisches Element (107) angeordnet ist, welches vorgesehen ist, einen ersten Anteil des einfallenden Lichts zu der ersten Bildaufnahmekamera (103) zu richten, und einen zweiten Anteil des einfallenden Lichts zu der zweiten Bildaufnahmekamera (105) zu richten, und wobei das optische Element (107) ausgebildet ist, einfallendes Licht im ersten Wellenlängenbereich in Richtung der ersten Bildaufnahmekamera (103) durchzulassen, und einfallendes Licht im zweiten Wellenlängenbereich in Richtung der zweiten Bildaufnahmekamera (105) zu reflektieren" IX.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags ferner durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale:
"wobei die erste Bildaufnahmekamera (103) ein erstes optisches Filter zur Dämpfung von Licht in dem zweiten Wellenlängenbereich aufweist, und wobei die zweite Bildaufnahmekamera (105) ein zweites optisches Filter zur Dämpfung von Licht in dem ersten Wellenlängenbereich aufweist" X. Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags ferner durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale (Merkmalskennzeichnungen wurden von der Kammer hinzugefügt):
"(A) wobei die Beleuchtungseinrichtung (125) eine erste Lichtelementanordnung (109, 111, 113, 115, 117, 119, 121, 123) mit zumindest einem Lichtelement zum Erzeugen von Licht in dem ersten Wellenlängenbereich und eine zweite Lichtelementanordnung (109, 111, 113, 115, 117, 119, 121, 123) mit zumindest einem Lichtelement zum Erzeugen von Licht in dem zweiten Wellenlängenbereich umfasst, (B) wobei die erste Lichtelementanordnung (109, 111, 113, 115, 117, 119, 121, 123) schwenkbar, insbesondere mittels eines Stellgliedes schwenkbar, angeordnet ist, um Licht aus unterschiedlichen Beleuchtungswinkeln, insbesondere jeweils aus einem Beleuchtungswinkel von 10°, 30°, 50° oder 70°, in Richtung der Dokumentenauflage (101) auszusenden, (C) wobei zur Steuerung der Bildaufnahmekameras und der Beleuchtungseinrichtung ein Prozessor vorgesehen ist, (D) wobei der Prozessor ausgebildet ist, die Beleuchtungseinrichtung für die Beleuchtungswinkel abhängige und/oder für die Wellenlängenbereich abhängige Beleuchtung der Dokumentenauflage zu steuern, wobei der Prozessor für die Ausführung eines Steuerprogrammes zur automatisierten Bildaufnahme in einem Arbeitsgang ausgelegt ist, wobei der Prozessor für die automatisierte Ansteuerung einzelner Lichtelemente und/oder Lichtelementanordnungen sowie die automatisierte Auslösung der Bildaufnahmen und/oder Bildaufnahmeserien vorgesehen ist" XI.
In Anspruch 1 des Hilfsantrags 5A wurden gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 vor dem Merkmal (A) noch folgende Merkmale hinzugefügt:
"wobei die Beleuchtungseinrichtung ausgebildet ist, die Dokumentenauflage bei unterschiedlichen Wellenlängenbereichen gleichzeitig zu beleuchten, wobei das Bildaufnahmesystem (100) ausgebildet ist, das erste Bild und das zweite Bild automatisch in einem Arbeitsgang gleichzeitig zu erzeugen" XII.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags ferner durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale:
"wobei das Bildaufnahmesystem über einen abnehmbaren Gehäusedeckel zur Anpassung der Arbeitshöhe verfügt, wobei das Bildaufnahmesystem (100) einen Mikroschalter (701) zur Überwachung der Deckelstellung aufweist, der außerhalb eines Arbeitsbereichs des Bildaufnahmesystems (100) vorgesehen ist, um Schattenwurf zu vermeiden, wobei der Mikroschalter (701) ausgebildet ist, einen automatisierten Arbeitsgang einzuleiten, bei dem eine Mehrzahl von Bildaufnahmen und/oder Bildaufnahmeserien bei unterschiedlichen Beleuchtungswinkeln und/oder in unterschiedlichen Wellenlängenbereichen automatisch erzeugt werden" XIII.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags ferner durch die Hinzufügung der folgenden Merkmale:
"wobei das Bildaufnahmesystem 100 eine Mehrzahl von Lichtelementanordnungen (109, 111, 113, 115, 117, 119, 121, 123) umfasst, mit einer ersten Lichtelementanordnung (109), einer zweiten Lichtelementanordnung (111), einer dritten Lichtelementanordnung (113), einer vierten Lichtelementanordnung (115), einer fünften Lichtelementanordnung (117), einer sechsten Lichtelementanordnung (119), einer siebenten Lichtelementanordnung (121) sowie einer achten Lichtelementanordnung (123), wobei die Lichtelementanordnungen (109, 111, 113, 115, 117, 119, 121, 123) die Beleuchtungseinrichtung (125) zum Beleuchten der Dokumentenauflage (101) bei unterschiedlichen Wellenlängen und aus unterschiedlichen Beleuchtungswinkeln bilden, wobei die erste Lichtelementanordnung (109) ein Streiflicht-Modul unter einem Beleuchtungswinkel von 10° ist, welches Licht aus einem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die zweite Lichtelementanordnung (111) ein Raumwinkellicht-Modul unter einem Beleuchtungswinkel von 30° ist, welches Licht aus einem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die dritte Lichtelementanordnung (113) ein Raumwinkellicht-Modul unter einem Beleuchtungswinkel von 50° ist, welches Licht aus einem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die vierte Lichtelementanordnung (115) ein Raumwinkellicht-Modul unter einem Beleuchtungswinkel von 70° ist, welches Licht aus einem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die fünfte Lichtelementanordnung (117) eine Halogenbeleuchtung ist, welche Licht aus einem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die sechste Lichtelementanordnung (119) ein Infrarotlicht-Modul ist, welches Licht aus einem zweiten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die siebente Lichtelementanordnung (121) eine Ultraviolett A LED ist, welche Licht aus einem ersten Wellenlängenbereich emittiert, und wobei die achte Lichtelementanordnung (123) eine Ultraviolett B LED und/oder Ultraviolett C LED ist, welche Licht aus einem ersten Wellenlängenbereich emittiert" XIV.
In Anspruch 1 des Hilfsantrags 7A wurde gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 an den im folgenden aufgezeigten Stellen der unbestimmte Artikel gegen den bestimmten Artikel ausgetauscht (Hervorhebung durch die Kammer):
"wobei die erste Lichtelementanordnung (109) ein Streiflicht-Modul ... ist, welches Licht aus dem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die zweite Lichtelementanordnung (111) ein Raumwinkellicht-Modul ... ist, welches Licht aus dem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die dritte Lichtelementanordnung (113) ein Raumwinkellicht-Modul ... ist, welches Licht aus dem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die vierte Lichtelementanordnung (115) ein Raumwinkellicht-Modul ... ist, welches Licht aus dem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die fünfte Lichtelementanordnung (117) eine Halogenbeleuchtung ist, welche Licht aus dem ersten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die sechste Lichtelementanordnung (119) ein Infrarotlicht-Modul ist, welches Licht aus dem zweiten Wellenlängenbereich emittiert, wobei die siebente Lichtelementanordnung (121) eine Ultraviolett A LED ist, welche Licht aus dem ersten Wellenlängenbereich emittiert, und wobei die achte Lichtelementanordnung (123) eine Ultraviolett B LED und/oder Ultraviolett C LED ist, welche Licht aus dem ersten Wellenlängenbereich emittiert" XV.
Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags und Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 und 7 weise eine erfinderische Tätigkeit auf. Insbesondere trug die Beschwerdeführerin vor, dass die Argumentation der Kammer rückschauend sei, - das für die erfinderische Tätigkeit herangezogene Fachwissen schriftlich belegt werden müsse, und die erforderlichen Hinweise fehlten, dass der Fachmann die nötigen Umgestaltungen des Bildaufnahmesystems durchführen würde und nicht nur durchführen könne.
Der gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 erhobene Einwand mangelnder Klarheit sei nicht gerechtfertigt, da der Wortlaut klar sei. Die in Antwort auf die Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 eingereichten Hilfsanträge 5A und 7A sollten in das Verfahren zugelassen werden, da sie eine Reaktion auf noch vorliegende und von der Kammer vorgetragene Einwände seien.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 1.1 Nächstliegender Stand der Technik Das Dokument D1 stellt einen geeigneten nächstliegenden Stand der Technik zur Prüfung der erfinderischen Tätigkeit dar, da es ebenfalls ein Bildaufnahmesystem zur Bildaufnahme von Merkmalen eines Identifikationsdokuments betrifft (D1: Zusammenfassung und Absätze [0002] und [0008]).
Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Dokument D1 zeigt (in diesem Absatz beziehen sich die Verweise in Klammern auf das Dokument D1) ein Bildaufnahmesystem (Referenzzeichen 1) zur Bildaufnahme von Merkmalen eines Identifikationsdokumentes (Absätze [0002] und [0008]) in unterschiedlichen Wellenlängenbereichen (Absatz [0026]) mit:
einer Dokumentenauflage (5) für das Identifikationsdokument (Absatz [0008]); einer Beleuchtungseinrichtung (Referenzzeichen 21 und 31; Absätze [0026] bis [0028]) zum Beleuchten der Dokumentenauflage (Referenzzeichen 5) mit einem ersten Licht in einem ersten Wellenlängenbereich (21; [0026] bis [0028]), und zum Beleuchten der - - Dokumentenauflage (Referenzzeichen 5) mit einem zweiten Licht in einem zweiten Wellenlängenbereich (Referenzzeichen 31; Absätze [0026] bis [0028]); einer ersten Bildaufnahmekamera (Absatz[0037]) für die Bildaufnahme in dem ersten Wellenlängenbereich und einer zweiten Bildaufnahmekamera (Absatz[0037]) für die Bildaufnahme in dem zweiten Wellenlängenbereich.
Auch sieht die Kammer das Merkmal einer automatischen Bilderzeugung in Dokument D1 offenbart, da das Dokument D1 eine von einem Prozessor gesteuerte Bilderzeugung offenbart (Absatz [0109]), welche nach Meinung der Kammer die automatisierte Bildaufnahme impliziert.
1.2 Unterschiedsmerkmale Der in Anspruch 1 definierte Gegenstand unterscheidet sich folglich von dem aus Dokument D1 bekannten Gegenstand lediglich durch die gleichzeitige Beleuchtung der Dokumentenauflage mit beiden Wellenlängenbereichen und die gleichzeitige Erstellung des ersten und zweiten Bilds in einem Arbeitsgang.
1.3 Technische Aufgabe / technischer Effekt Die hierdurch gelöste technische Aufgabe wird in der effizienten, technischen Implementierung des in Dokument D1 in Absatz [0037] genannten Sachverhalts gesehen, die Bildaufnahme beider Wellenlängenbereiche, des sichtbaren und des infraroten Wellenlängenbereichs, mit zwei Kameras durchzuführen (siehe D1: Absatz [0037]). Wie dieser Sachverhalt technisch zu implementieren ist, das heißt, wie die Aufnahme mit Hilfe zweier Kameras erfolgen soll, bleibt in Dokument D1 offen.
1.4 Naheliegen 1.4.1 Eine gleichzeitige Aufnahme zweier Bilder, eines im infraroten Wellenlängenbereich und eines im sichtbaren Wellenlängenbereich, so wie in Absatz [0037] des Dokuments D1 explizit genannt, impliziert unmittelbar, dass die zwei Kameras jeweils für einen der beiden Wellenlängenbereiche ausgelegt sein müssen. Nun hat der Fachmann die Wahl zwischen zwei Vorgehensweisen:
entweder er aktiviert die Beleuchtung der Dokumentenauflage in den beiden Wellenlängenbereichen nacheinander oder gleichzeitig. Die Bildaufnahme erfolgt dann zeitgleich mit der Beleuchtung. Da der Fachmann nur diese beiden Möglichkeiten hat, ist jede der beiden Realisierungen eine naheliegende Lösung, sodass bereits an dieser Stelle der in Anspruch 1 definierte Gegenstand als naheliegend angesehen werden muss.
Die Kammer ist aber überdies der Auffassung, dass das Dokument D1 die gleichzeitige Beleuchtung gegenüber der sequentiellen Beleuchtung sogar unmittelbar nahelegt. In Absatz [0010] des Dokuments D1 wird eine möglichst schnelle Bildaufnahme als wünschenswert genannt. Der Fachmann weiß, dass sich unterschiedliche Wellenlängenbereiche nicht gegenseitig beeinflussen und stören, insbesondere dann nicht, wenn jede Kamera auf einen speziellen Wellenlängenbereich ausgelegt ist. Somit wird er die gleichzeitige Beleuchtung zur gleichzeitigen Bildaufnahme gegenüber der sequentiellen Bildaufnahme beider Wellenlängenbereiche zur sequentiellen Bildaufnahme für die schnellere und somit hier vorteilhaftere Lösung erkennen. Die Implementierung des aus dem Dokument D1 bekannten Sachverhalts der Verwendung von zwei Kameras gemäß Anspruch 1, wird dem Fachmann somit durch das Dokument D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen unmittelbar nahegelegt.
1.4.2 Zu den Argumenten der Beschwerdeführerin wird Folgendes angemerkt:
Zunächst kann die Kammer entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht erkennen, warum ein expliziter Hinweis auf eine gleichzeitige Bildaufnahme beider Wellenlängenbereiche dem Fachmann explizit in Dokument D1 gegeben werden müsste. Bei der Implementierung der in Absatz [0037] genannten Verwendung zweier Kameras hat der Fachmann lediglich zwei Möglichkeiten, nämlich die gleichzeitige oder die sequentielle Beleuchtung und Bildaufnahme. Warum dem Fachmann die gleichzeitige Beleuchtung und Bildaufnahme im Dokument D1 nahegelegt wird, ist oben unter Punkt 1.4.1 dargelegt. Auch kann die Kammer nicht erkennen, dass Absatz [0043], wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von einer gleichzeitigen Beleuchtung und Bildaufnahme in beiden Wellenlängenbereichen wegweisen würde, da dieser Absatz eine angeblich störende Beeinflussung der beiden Wellenlängenbereiche offenbare.
Absatz [0043] bezieht sich exklusiv auf die Beleuchtung mit Infrarotlicht, eine gleichzeitige Beleuchtung mit infrarotem und sichtbarem Licht wird dort nicht genannt. Dieser Absatz stellt lediglich klar, dass die Zeichen, welche offensichtlich infrarotsensitiv sind, kontrastreich dargestellt werden können, wohingegen der Hintergrund, welcher offensichtlich nicht infrarotsensitiv ist, nur verschwommen dargestellt wird.
Schließlich weiß der Fachmann, dass bei Verwendung einer Infrarotkamera diese nur auf Wellenlängen im Infrarotbereich anspricht, bei Verwendung einer Kamera im sichtbaren Bereich auch diese nur auf Wellenlängen im sichtbaren Bereich anspricht, weswegen der Fachmann eine gleichzeitige Beleuchtung und Bildaufnahme in keiner Weise für technisch ungeeignet oder unrealisierbar halten würde.
Auch kann die Kammer entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem Absatz [0060] des Dokuments D1 nicht erkennen, dass dieser in irgendeiner Weise von einer gleichzeitigen Beleuchtung und/oder einer gleichzeitigen Bildaufnahme wegweist. Im genannten Absatz wird lediglich die Verwendung eines Spiegels diskutiert, was aber in keinem Zusammenhang mit der Gleichzeitigkeit der Beleuchtung und der Bildaufnahme beider Wellenlängenbereiche steht.
1.4.3 Somit kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der in Anspruch 1 definierte Gegenstand dem Fachmann ausgehend vom Dokument D1 in Kombination mit seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt wird und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
2. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit 2.1 Nächstliegender Stand der Technik Das Dokument D1 stellt für den in Anspruch 1 dieses Hilfsantrags definierten Gegenstand den nächstliegenden Stand der Technik dar. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind derart, dass die Merkmale, welche auch in Anspruch 1 des Hauptantrags definiert sind (siehe Punkte V. und VI. sowie Punkt 1.1 oben), alle aus dem Dokument D1 bekannt sind.
2.2 Unterschiedsmerkmale Die nun neu in Anspruch 1 dieses Antrags aufgenommenen Merkmale (siehe Absatz VI. oben) stellen die einzigen Unterschiedsmerkmale des beanspruchten Gegenstands gegenüber dem aus Dokument D1 bekannten Bildaufnahmesystem dar. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Anordnung des optischen Elements, welches den Raum diagonal in zwei Teilräume aufteilt, bewirkt eine Aufspaltung des einfallenden Lichtstrahls in zwei gleichwertige, zueinander senkrecht stehende Teillichtstrahlen, die zwei getrennte Lichtwege bilden. Aus dieser Verwendung des optischen Elements, welches den unter der Dokumentenauflage verbleibenden Raum in zwei Teilräume unterteilt, ergibt sich eine Anordnung der beiden Bildaufnahmekameras im 90°-Winkel zueinander. Eine der beiden Kameras ist dabei unterhalb des optischen Elements und unterhalb der Dokumentenauflage angeordnet und detektiert das vom Spiegel transmittierte Licht. Die zweite Bildaufnahmekamera ist seitlich des optischen Elements angeordnet und detektiert das vom Spiegel seitlich wegreflektierte Licht.
2.3 Technische Aufgabe / technischer Effekt Diese Unterschiedsmerkmale lösen die technische Aufgabe, einer effizienten, technischen Implementierung der in Dokument D1 genannten Verwendung zweier Kameras.
2.4 Naheliegen 2.4.1 Grundsätzlich weiß der Fachmann, dass zwei unterschiedliche Wellenlängenbereiche effizient mit zwei Bildaufnahmekameras aufgenommen werden können, wenn der einfallende Lichtstrahl in zwei optisch gleichwertige Teillichtstrahlen aufgespaltet wird. Dies gehört zum Basiswissen eines in der Optik versierten Fachmanns. Ausgehend von der aus Dokument D1, Figur 1, bekannten Strahlführung erkennt der Fachmann, dass die Umlenkung des einfallenden Lichtstrahls um 90° in die Horizontale mit Hilfe eines Spiegels dort lediglich aus Platzgründen erfolgt (D1: Absatz [0011]), nicht aber, weil eine Strahlführung senkrecht nach unten technisch unmöglich oder unsinnig wäre. Ganz im Gegenteil, aus der in Dokument D1 gezeigten Strahlführung erkennt der Fachmann unmittelbar, dass zwei optisch gleichwertige Lichtstrahlen erreicht werden können, wenn der einfallende Lichtstrahl, wie in Dokument D1, Figur 1 gezeigt, von einem Spiegel um 90° in die Horizontale umgelenkt wird, und ein zweiter Strahl bei Verwendung eines halbdurchlässigen Spiegels senkrecht nach unten geführt wird. Eine derartige Aufspaltung des einfallenden Lichts in zwei senkrecht aufeinander stehende Teillichtstrahlen mit Hilfe eines halbdurchlässigen Spiegels gehört zum Basiswissen in der Optik. Bei Verwendung eines halbdurchlässigen Spiegels, anstatt des in Dokument D1 gezeigten reflektierenden Spiegels, ergibt sich folglich ganz automatisch eine Anordnung beider Kameras in einem 90°Winkel zueinander, bzw. eine Anordnung der beiden Bildaufnahmekameras in jeweils einem der beiden Teilräume, welche durch das optische Element, hier den optischen Strahlteiler, gebildet werden.
2.4.2 Eine derartige Anordnung ist beispielhaft auch in Dokument D4, Figur 2, gezeigt, wo der einfallende Lichtstrahl durch eine mehrfache Strahlaufteilung jeweils im 90°-Winkel in eine Mehrzahl von Lichtstrahlen aufgespaltet wird. Diese Teillichtstrahlen werden dann an eine Mehrzahl unterschiedlicher Empfänger geführt. Überdies wird dort auch auf die Verwendung eines halbdurchlässigen Spiegels zur Strahlteilung verwiesen (Seite 33, Absatz "Basic Background and Considerations" und Seite 33, erste zwei Zeilen des auf Seite 32 beginnenden Absatzes "Optical splitting trees"). Das im vorherigen Absatz (Punkt 2.4.1) genannte allgemeine Fachwissen ist folglich vom Dokument D4 exemplarisch aufgezeigt.
2.4.3 Somit ist die Kammer der Auffassung, dass die Anordnung eines optischen Elements, welches den Raum unterhalb der Dokumentenauflage in zwei Teilräume trennt, und die Anordnung jeweils einer Kamera in einem dieser Teilräume, zum Basiswissen der Optik gehören, wenn ein Lichtstrahl in zwei optisch gleichwertige Teillichtstrahlen aufgespaltet werden soll.
2.4.4 Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Fachmann ausgehend vom Dokument D1 die zweite Kamera seitlich neben der in Dokument D1, Figur 1, Referenzzeichen 13, gezeigten Kamera anordnen würde, und eine Strahlaufteilung in zwei Teilstrahlen mit einer zweiten Kamera unterhalb des optischen Elements nicht in Erwägung ziehen würde, überzeugt die Kammer aus den im Folgenden erläuterten Gründen nicht. Eine zweite Kamera neben der in Dokument D1 gezeigten ersten Kamera anzuordnen, würde implizieren, dass die Lichtwege von der Dokumentenauflage zu den beiden Bildaufnahmekameras nicht identisch wären, da eine Kamera seitlich versetzt wäre. Dies würde zu unterschiedlichen Bildern an den Kameraorten führen und wäre der Bildpräzision abträglich. Außerdem könnte es aufgrund des seitlichen Versatzes in zumindest einem der beiden Bildern zu Verzerrungen kommen. Würde der Fachmann beide Kameras symmetrisch zum Lichtstrahl seitlich versetzt anordnen, würde es wahrscheinlich in beiden Bildern zu Verzerrungen kommen. Ein optisch versierter Fachmann würde jedenfalls eine derartige Anordnung zunächst nicht in Betracht ziehen. Selbst wenn der Fachmann diese Möglichkeit in Betracht ziehen würde, spricht nichts dafür, dass diese Anordnung gegenüber einer Anordnung beider Kameras im 90°-Winkel zueinander vorteilhafter wäre und vom Fachmann bevorzugt werden würde.
2.4.5 Schließlich kann auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht überzeugen, dass die in Anspruch 1 definierte Anordnung ausgehend vom aus Dokument D1 bekannten Aufbau einen aufwendigen Geräteumbau erfordern würde. Das Vorsehen einer Kamera unterhalb des optischen Elements erfordert in der Tat etwas mehr Platz für die Kamera im Gerät. Dies stellt aber weder einen aufwendigen Umbau noch eine technisch unüberwindbare Hürde für den Fachmann dar. Ganz im Gegenteil, das Dokument D1 verweist darauf, dass der in Dokument D1 vorgesehene Spiegel den Vorteil bietet, dass hierdurch das Gerätevolumen verkleinert wird (D1:
Absatz [0011]). Daraus schließt der Fachmann, dass aus technischer Sicht nichts gegen eine Strahlführung senkrecht nach unten spricht, sondern dies nur ein größeres Gerätevolumen erfordert. Somit weist der Absatz [0011] in Dokument D1 auf die Möglichkeit einer Strahlführung senkrecht nach unten hin.
Überdies ist dem Fachmann bewusst, dass die Verwendung einer zweiten Kamera zwingend einen weiteren Platz im Gerät erfordert. Somit muss an irgendeiner Stelle zwangsläufig das Gerätevolumen vergrößert werden. Da in Dokument D1 völlig offen bleibt, wo die zweite Kamera anzuordnen ist, spricht nichts gegen die Anordnung einer der beiden Kameras unterhalb des optischen Elements, insbesondere, wenn das Gerätevolumen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
2.4.6 Somit kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 definierte Gegenstand für den Fachmann naheliegend ist und dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
3. Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit 3.1 Änderungen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorliegenden Unterschiedsmerkmale gegen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale ausgetauscht wurden (siehe Punkt VII. oben).
3.2 Unterschiedsmerkmale Somit stellen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale die Unterschiedsmerkmale zum aus Dokument D1 bekannten Bildaufnahmesystem dar. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.3 Auslegung des Wortlauts / Naheliegen 3.3.1 Die Kammer beschränkt sich beim Merkmal "und wobei die zweite Bildaufnahmekamera (105) zwischen dem optischen Element (107) und der Dokumentenauflage (101) oder seitlich vom optischen Element (107) angeordnet ist" auf die zweite Alternative, nämlich die seitliche Anordnung der zweiten Bildaufnahmekamera neben dem optischen Element.
Die durch diese zweite Alternative definierte Geräteanordnung stellt gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lediglich eine andere sprachliche Formulierung desselben Gegenstands dar. Auch hier wird lediglich ein optisches Element definiert, welches das einfallende Licht in zwei Teillichtstrahlen aufspaltet, wobei jeweils einer der beiden Teillichtstrahlen auf eine der beiden Kameras geführt wird. Es handelt sich somit um ein optisches Element, welches als halbdurchlässiger Spiegel realisiert werden kann. Dieses optische Element soll des Weiteren zwischen der ersten Bildaufnahmekamera und der Dokumentenauflage angeordnet sein und die zweite Bildaufnahmekamera soll seitlich vom optischen Element angeordnet sein. Folglich wird der vom optischen Element transmittierte Lichtstrahl auf die erste Bildaufnahmekamera geführt und der seitlich wegreflektierte zweite Lichtstrahl wird auf die seitlich zum optischen Element angeordnete zweite Bildaufnahmekamera geführt.
Somit ist die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definierte Geräteanordnung zu der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 definierten Geräteanordnung identisch.
3.3.2 Hieraus ergibt sich, dass alle Gründe einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit, welche zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 oben unter den Punkten 2.3 und 2.4 mit Unterpunkten angeführt wurden, mutatis mutandis auch für den in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definierten Gegenstand zutreffen.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin trug hierzu vor, dass die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definierten Merkmale einschränkender wären und die Kammer dem Fachmann zu viel nicht nahegelegtes Fachwissen zutrauen würde. Dem kann die Kammer nicht folgen, da wie oben dargelegt, der im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beanspruchte Gegenstand gegenüber dem in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchten Gegenstand unverändert ist. Ausgehend von Dokument D1 betreffen die vorzunehmenden Änderungen zur Implementierung der Verwendung zweier Bildaufnahmekameras lediglich Basiswissen der Optik.
3.3.4 Somit beruht der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definierte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
4. Hilfsantrag 3 - erfinderische Tätigkeit 4.1 Änderungen Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorliegenden Unterschiedsmerkmale gegen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale ausgetauscht wurden (siehe Punkt VIII. oben).
4.2 Unterschiedsmerkmale Somit stellen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale die Unterschiedsmerkmale zum aus Dokument D1 bekannten Bildaufnahmesystem dar. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.3 Auslegung des Wortlauts / Naheliegen 4.3.1 Die neu aufgenommenen Merkmale stellen erneut nur eine andere sprachliche Formulierung des technisch identischen Sachverhalts wie in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 dar. Die Definition des optischen Elements ist eine Umschreibung eines halbdurchlässigen Spiegels, welcher einen Teil des einfallenden Lichts auf die erste Kamera und den anderen Teil des einfallenden Lichts auf die zweite Kamera führt. Hierbei beinhaltet das in Richtung der ersten Bildaufnahmekamera durchgelassene Licht Anteile im ersten Wellenlängenbereich und das in Richtung der zweiten Bildaufnahmekamera durchgelassene Licht Anteile im zweiten Wellenlängenbereich.
4.3.2 Der Wortlaut des Anspruchs 1 besagt insbesondere nicht, dass das in Richtung der ersten Bildaufnahmekamera geführte Licht ausschließlich Licht des ersten Wellenlängenbereichs beinhaltet und das in Richtung der zweiten Bildaufnahmekamera geführte Licht ausschließlich Licht des zweiten Wellenlängenbereichs beinhaltet. Anders ausgedrückt stellt das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 definierte optische Element einen einfachen halbdurchlässigen Spiegel dar und keinen Wellenlängen selektiven halbdurchlässigen Spiegel. Somit ist die in Anspruch 1 definierte Geräteanordnung zu den in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 definierten Geräteanordnungen identisch.
4.3.3 Hieraus ergibt sich, dass alle Gründe einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit, welche zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 oben unter den Punkten 2.3 und 2.4 mit Unterpunkten angeführt wurden, mutatis mutandis auch für den in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 definierten Gegenstand zutreffen.
4.3.4 Selbst wenn die Kammer das optische Element als Wellenlängen selektiven Strahlteiler verstehen würde, kann hierauf keine erfinderische Tätigkeit begründet werden, da Wellenlängen selektive Filter, d.h. dichroische Spiegel, seit Beginn des 21. Jahrhunderts in der Optik allgemein bekannt sind, zur allgemeinen Laborausstattung gehören und entsprechend verwendet werden. Somit würde der Fachmann jederzeit dichroische Spiegel berücksichtigen und entsprechend implementieren.
4.3.5 Somit beruht der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 definierte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
5. Hilfsantrag 4 5.1 Änderungen Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorliegenden Unterschiedsmerkmale gegen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale ausgetauscht wurden (siehe Punkt IX. oben).
5.2 Unterschiedsmerkmale Somit stellen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale die Unterschiedsmerkmale zum aus Dokument D1 bekannten Bildaufnahmesystem dar. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
5.3 Technische Aufgabe / technischer Effekt Diese Unterschiedsmerkmale lösen die technische Aufgabe, sicherzustellen, dass beide Kameras effizient in dem ihnen jeweils zugeordneten Wellenlängenbereich arbeiten können.
5.4 Naheliegen 5.4.1 Es gehört zum Basiswissen der Optik, Licht in den unterschiedlichen Teillichtstrahlen bei Bedarf Wellenlängen selektiv zu filtern und hierbei entsprechende Filter zu verwenden. Derartige Filter in den jeweiligen Strahlverläufen vorzusehen, stellt für den Fachmann eine Standardvorgehensweise dar. Somit ist die Verwendung von Filtern, so wie sie in Anspruch 1 definiert sind, für den Fachmann naheliegend, um das einfallende Licht Wellenlängen selektiv auf jede der beiden Kameras zu fokussieren.
5.4.2 Zu diesem Hilfsantrag trug die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Argumente zur erfinderischen Tätigkeit vor, sondern verwies lediglich darauf, dass der Fachmann ausgehend vom Dokument D1 keinen Hinweis bekäme, um derartige Filter vorzusehen. Auch sei das technische Fachwissen von der Kammer nicht mit einem Dokument belegt worden.
Die Kammer hält die Verwendung von Filtern in dem gegebenen Zusammenhang für trivial, weswegen der Fachmann das Vorsehen von Filtern jederzeit in Betracht ziehen würde. Dieses Fachwissen muss auch nicht schriftlich belegt werden (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Auflage 2022, I.C.2.8.5, zweiter Absatz).
5.4.3 Aus den vorgenannten Gründen beruht der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 definierte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
6. Hilfsantrag 5 - erfinderische Tätigkeit 6.1 Änderungen Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorliegenden Unterschiedsmerkmale gegen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale ausgetauscht wurden (siehe Punkt X. oben).
6.2 Nächstliegender Stand der Technik Auch für das in Anspruch 1 definierte Bildaufnahmesystem stellt das Dokument D1 den nächstliegenden Stand der Technik dar. Neben den Merkmalen, welche gegenüber dem Hauptantrag unverändert geblieben sind, und aus dem Dokument D1 bekannt sind, sind nun die oben unter Punkt X. genannten Merkmale (A), (B), (C) und (D) hinzugefügt worden.
Das Merkmal (A) ist ebenfalls aus dem Dokument D1 bekannt (Absatz [0028]). Das Merkmal (C) ist ein in Dokument D1 implizit offenbartes Merkmal. Wie bereits oben zum Hauptantrag ausgeführt (siehe Punkt 1.1 oben), ist die Kammer davon überzeugt, dass das in Dokument D1 gezeigte Bildaufnahmesystem einen Prozessor impliziert (D1, Absätze, [0061], [0109] und [0124]).
6.3 Unterschiedsmerkmale Somit stellen die mit (B) und (D) gekennzeichneten Merkmale die Unterschiedsmerkmale gegenüber dem aus Dokument D1 bekannten Bildaufnahmesystem dar. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
6.4 Technische Aufgabe / technischer Effekt Die Merkmale (B) und (D) lösen zwei voneinander unabhängige Teilprobleme. Sie weisen keinen synergetischen Effekt auf, und jedes der beiden Merkmale kann unabhängig vom anderen geprüft werden. Die Merkmale (D) wurden bereits in Zusammenhang mit dem Hauptantrag behandelt. Wenn nämlich nur die Alternative der Steuerung der Wellenlängen abhängigen Beleuchtung berücksichtigt wird und die Beleuchtungswinkel abhängige Steuerung unberücksichtigt bleibt, was wegen der "oder"-Formulierung zulässig ist, geht die Steuerung nicht über eine gleichzeitige Beleuchtung und Aufnahme beider Wellenlängenbereiche in einem Arbeitsgang hinaus. Hierfür wurde das zu lösende Problem als eine effiziente Implementierung der Verwendung zweier Bildaufnahmekameras genannt (siehe Punkt 1.3 oben).
Die mit (B) gekennzeichneten Merkmale lösen das Problem einer optimierten Ausleuchtung der Dokumentenauflage.
6.5 Naheliegen 6.5.1 Hinsichtlich der Merkmale (D) wird auf die Argumentation zum Hauptantrag verwiesen (siehe Punkt 1.4 oben), wo bereits ausgeführt wurde, dass die gleichzeitige Aufnahme beider Wellenlängenbereiche in einem Arbeitsgang lediglich eine naheliegende Implementierung der Verwendung zweier Kameras darstellt und keinen erfinderischen Beitrag leisten kann.
6.5.2 Eine schwenkbare Lichtelementanordnung mit den unter (B) genannten Merkmalen, ist in Dokument D1 nicht offenbart. Allerdings ist in D1 offenbart, dass die Strahlorientierung bzw. der Einfallswinkel des von den Lichtelementen ausgesandten Lichts von wesentlicher Bedeutung für die Qualität der Messung ist (D1: [0051] und [0053]). Somit wird in Dokument D1 bereits auf die technische Aufgabe einer optimierten Ausleuchtung, bzw. einer optimierten Strahlorientierung hingewiesen. Sucht der Fachmann nach einer Lösung für dieses Problem, so findet er die Lösung in der Lehre des Dokuments D2. Das Dokument D2 handelt ebenfalls von einem Bildaufnahmesystem um Sicherheitsmerkmale zu verifizieren (D2: [0038]). Das Dokument D2 nennt in den Absätzen [0040] und [0041] die Möglichkeit, mit Hilfe einer schwenkbaren Lichtquelle die Beleuchtungswinkel zur Beleuchtung der Dokumentenauflage zu variieren. Somit würde der Fachmann dieses Dokument berücksichtigen, um eine verbesserte Ausleuchtung dank der Schwenkbarkeit der Lichtquelle zu erreichen (D2:
Absätze [0040] und [0041]) und würde ohne erfinderisches Zutun die Schwenkbarkeit der Lichtelemente berücksichtigen. Somit sind die Unterschiedsmerkmale (B) und (D) ausgehend vom Dokument D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen (Merkmale (D)) und der Lehre aus D2 (Merkmale (B)) für den Fachmann naheliegend.
6.5.3 Die Beschwerdeführerin hat lediglich vorgetragen, dass die Argumentation der Kammer rückschauend sei, da der Fachmann keinen Hinweis bekäme, die Lehre aus Dokument D2 mit der Lehre aus Dokument D1 zu kombinieren. Wie bereits im vorhergehenden Absatz angemerkt, erhält der Fachmann aus dem Dokument D1 den Hinweis, dass die optimierte Strahlführung vorteilhaft ist. Somit würde der Fachmann nach einer optimierbaren Strahlführung suchen. Er würde im Dokument D2 den Hinweis bekommen, dass eine variable und somit optimierbare Strahlführung dank schwenkbarer Lichtelemente vorteilhaft ist. Auch sei nach Meinung der Beschwerdeführerin das Vorsehen der Schwenkbarkeit nur mit einem größeren Umbau im aus Dokument D1 bekannten System möglich. Somit würde der Fachmann davon absehen. Dem kann die Kammer nicht zustimmen, da nicht erkennbar ist, weswegen der Umbau im aus Dokument D1 bekannten System aufwendig sein sollte. Die jeweils gleichen Lichtquellen beispielsweise auf einer schwenkbaren Platine vorzusehen ist eine technisch naheliegende Lösung. Überdies ist die Art und Weise wie die Schwenkbarkeit zu implementieren ist, sowohl in der vorliegenden Anmeldung als auch in Dokument D2 bis auf die Verwendung eines Stellglieds, was eine standardmäßige Implementierung des funktionellen Sachverhalts der Schwenkbarkeit darstellt, nicht näher spezifiziert. Hieraus ergibt sich, dass die technische Umsetzung für den Fachmann allein mit seinem Standardwissen ohne größere Hürden realisierbar ist.
6.5.4 Somit beruht der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 definierte Gegenstand ausgehend vom Dokument D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen und der Lehre aus Dokument D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
7. Hilfsantrag 5A - Zulassung in das Verfahren 7.1 Hilfsantrag 5A wurde von der Beschwerdeführerin erstmalig in Antwort auf die Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht. Die Frage der Zulassung dieses Hilfsantrags fällt somit unter Artikel 13 (2) VOBK 2020, wonach Änderungen des Beschwerdevorbringens zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, es sei denn die Beschwerdeführerin hat stichhaltige Gründe aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat allerdings weder im Begleitschreiben zur Einreichung der Änderungen noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer außergewöhnliche Umstände vorgetragen. Auch kann die Kammer keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkennen. Somit kann die Kammer keinen Grund erkennen, weswegen der Hilfsantrag 5A gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 in das Verfahren zugelassen werden sollten.
7.3 Auch kann die Kammer nicht erkennen, dass die Änderungen einen von der Kammer erstmalig erhobenen Einwand beträfen. Die in diesem Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen betreffen Merkmale, welche bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag diskutiert und dort für nicht erfinderisch erachtet wurden (Beleuchtung in unterschiedlichen Wellenlängenbereichen und automatische Aufnahme zweier Bilder in einem Arbeitsgang). Somit können diese Änderungen, selbst wenn sie zugelassen werden würden, die zu den höherrangigen Hilfsanträgen erhobenen Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht beseitigen. Somit erkennt die Kammer auch keinen Grund diesen Hilfsantrag 5A gemäß Artikel 13 (1) VOBK 2020 in Ausübung ihres Ermessens in das Verfahren zuzulassen.
7.4 Der Hilfsantrag 5A wird folglich gemäß Artikel 13 (1) und (2) VOBK 2020 nicht in das Verfahren zugelassen.
8. Hilfsantrag 6 8.1 Änderungen Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 wurde wie oben angegeben (siehe Punkt XII.) u.a. durch Aufnahme weiterer Merkmale in den Anspruchswortlaut geändert.
8.2 Klarheit 8.2.1 Anspruch 1 definiert, dass das "Bildaufnahmesystem über einen abnehmbaren Gehäusedeckel zur Anpassung der Arbeitshöhe verfügt". Dieser Wortlaut wurde der Beschreibung entnommen, wobei die Beschreibung keine weitere Erklärung gibt, wie der abnehmbare Gehäusedeckel es ermöglicht, die Arbeitshöhe des Bildaufnahmesystems anzupassen.
8.2.2 Es ist nicht unmittelbar erkennbar, wie die Abnehmbarkeit des Gehäusedeckels und die Anpassung der Arbeitshöhe zusammenhängen. Eine selbsterklärende Auslegung dieses Wortlaut wie dies technisch zu realisieren sein soll, ist der Kammer nicht bekannt. Sicherlich sind unterschiedliche Varianten vorstellbar, welche es ermöglichen könnten mit einem Gehäusedeckel die Arbeitshöhe anzupassen. Diese Varianten ergeben sich aber weder eindeutig und unmittelbar aus dem Wortlaut, noch betreffen sie Standardwissen des Fachmanns, noch sind sie näher in der Beschreibung erläutert.
8.2.3 Die Beschwerdeführerin trug mehrere Möglichkeiten vor, welche gemäß dem Wortlaut verstanden werden könnten. Die Kammer erkennt aber nicht, wie sich diese Ausgestaltungen unmittelbar aus dem Wortlaut ergeben und welche dieser Ausgestaltungen mit dem Wortlaut gemeint sein soll.
Eine von der Beschwerdeführerin vorgetragene mögliche Realisierung war, dass abhängig davon, wo das Bildaufnahmegerät platziert werde, beispielsweise auf dem Boden oder auf einem Tisch, dieses nach Abnahme des Gehäusedeckels in seiner Arbeitshöhe angepasst sei. Somit sei die Anpassung der Arbeitshöhe nach Abnahme des Gehäusedeckels gegeben. Da die Anpassung der Arbeitshöhe in diesem Beispiel jedoch nicht durch die Abnahme des Gehäusedeckels erfolgt, sondern durch die Wahl des Ortes, wo das Gerät aufgestellt wird, kann diese Argumentation die Kammer nicht überzeugen. Das Beispiel fällt folglich nicht unter den Wortlaut des "abnehmbaren Gehäusedeckel[s] zur Anpassung der Arbeitshöhe", da im Beispiel nicht der abnehmbare Gehäusedeckel die Arbeitshöhe anpasst, sondern die Anpassung der Arbeitshöhe durch den Ort erfolgt, an dem das Bildaufnahmesystem aufgestellt wird.
Auch kann die Beschwerdeführerin nicht mit der Argumentation überzeugen, dass ein durchsichtiger Kunststoffdeckel eine Anpassung der Arbeitshöhe ermögliche, welcher - wenn abgenommen oder nicht - eine unterschiedliche Arbeitshöhe bietet. Dieser Sachverhalt stellt allerdings keine dem Fachmann sich unmittelbar aufdrängende Auslegung des Wortlauts dar. Wäre dies mit dem Wortlaut gemeint, so hätte dieser Sachverhalt in der Beschreibung dargelegt und näher beschrieben werden müssen.
Schließlich ist es auch nicht zulässig, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, dieses Merkmal auf einen "abnehmbaren Gehäusedeckel" ohne weitere Bedingungen zu reduzieren und die Anpassung der Arbeitshöhe zu ignorieren. Auch wenn der "abnehmbare Gehäusedeckel" lediglich "zur Anpassung der Arbeitshöhe" geeignet sein müsse, so erfordert der Wortlaut, dass diese Bedingung erfüllt sein muss. Es ist nicht zulässig, den Gehäusedeckel als lediglich abnehmbar zu betrachten und die Anpassung der Arbeitshöhe als fakultativ anzusehen. Das funktionelle Merkmal muss zwingend für den definierten Gebrauch erfüllt sein.
8.3 Da sich folglich dem Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig erschließt, wie der Wortlaut "abnehmbare[r] Gehäusedeckel zur Anpassung der Arbeitshöhe" genau zu verstehen ist, ist er unklar. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 erfüllt somit nicht die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ.
9. Hilfsantrag 7 - erfinderische Tätigkeit 9.1 Änderungen Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorliegenden Unterschiedsmerkmale gegen die neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale ausgetauscht wurden (siehe Punkt XIII. oben).
9.2 Nächstliegender Stand der Technik Auch gegenüber dem in Anspruch 1 dieses Antrags definierten Gegenstand wird das Dokument D1 als nächstliegender Stand der Technik herangezogen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
9.3 Unterschiedsmerkmale In Dokument D1 werden zwar mehrere unterschiedliche Lichtelementanordnungen genannt, die in Anspruch 1 dieses Hilfsantrags nun neu aufgenommenen Merkmale definieren acht unterschiedliche Lichtelementanordnungen, welche in der definierten Kombination als Unterschiedsmerkmale angesehen werden.
9.4 Technische Aufgabe / technischer Effekt Diese Unterschiedsmerkmale lösen die technische Aufgabe einer optimalen und variablen Beleuchtung der Dokumentenauflage.
9.5 Naheliegen 9.5.1 Ausgehend von den unterschiedlichen Beleuchtungsmöglichkeiten, welche bereits im Dokument D1 aufgezeigt sind (mit infrarotem und/oder sichtbarem Licht mit unterschiedlichen Beleuchtungswinkeln), sucht der Fachmann nach weiteren Möglichkeiten, die Beleuchtung möglichst variabel auszugestalten. Hierbei stößt der Fachmann auf das Dokument D3, welches ebenfalls von einem Bildaufnahmesystem für Identifikationsdokumente (Absatz [0002]) handelt und deshalb vom Fachmann berücksichtigt werden würde. Dieses Dokument offenbart eine verbesserte und variablere Ausleuchtung als die aus Dokument D1 bekannte. Im Dokument D3 werden Lichtelemente genannt, welche neben einer Beleuchtung mit Wellenlängen aus dem infraroten oder sichtbaren Bereich auch Wellenlängen aus dem ultravioletten Bereich offenbart (D3: Absätze [0026] bis [0028]). Überdies decken die dort gezeigten Lichtelementanordnungen (D3: Figuren 2 bis 4) einen relativ großen Bereich an Beleuchtungswinkeln ab, da sie in unterschiedlicher Höhe unter der Dokumentenauflage angeordnet sind und die Dokumentenauflage in unterschiedlichen Winkeln beleuchten.
Somit würde der Fachmann verschiedene Lichtelementanordnungen sowohl mit unterschiedlichen Beleuchtungswinkeln als auch mit Lichtquellen unterschiedlicher Wellenlängenbereiche zur Lösung der gestellten Aufgabe in Erwägung ziehen. Die exakte Ausgestaltung mit den acht in Anspruch 1 definierten Lichtelementanordnungen stellen hierbei lediglich eine beliebige, zufällig ausgewählte Kombination aus vielen möglichen Alternativen dar. Insbesondere weist die hier spezifisch definierte Kombination keinen besonderen technischen Effekt auf, welcher gegenüber anderen Kombinationen besonders vorteilhaft wäre. Die in Anspruch 1 definierte Kombination von acht unterschiedlichen Lichtelementanordnungen ermöglicht es letztlich nur, einen möglichst großen Beleuchtungswinkelbereich und Wellenlängenbereich abzudecken. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die spezielle Auswahl der acht genannten Lichtelementanordnungen, ausgehend von der Kombination der Lehren der Dokumente D1 und D3 einen weiteren besonderen technischen Effekt bewirken könnte.
9.5.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass die in Anspruch 1 definierte Kombination sich als besonders vorteilhaft herausgestellt habe, konnten hierfür keine entsprechenden Beweise oder eine überzeugende Argumentation vorgelegt oder vorgetragen werden. Allein die Tatsache, dass eine Vielzahl an unterschiedlichen Lichtelementanordnungen verwendet wird, ist noch nicht ausreichend, hierauf eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Die beanspruchte Anordnung stellt lediglich eine willkürlich ausgewählte Aneinanderreihung bekannter Realisierungen dar; dass diese Anordnung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, besonders vorteilhaft sein soll, kann nicht erkannt werden.
9.5.3 Aus diesen Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass die in Anspruch 1 dieses Hilfsantrags definierte Kombination von acht unterschiedlichen Lichtelementanordnungen keinen erfinderischen Beitrag leisten kann, sondern von der Kombination der Lehren aus den Dokumenten D1 und D3 und dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt ist.
9.5.4 Somit beruht der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 definierte Gegenstand ausgehend vom Dokument D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen und der Lehre aus Dokument D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
10. Hilfsantrag 7A - Zulassung in das Verfahren 10.1 Hilfsantrag 7A wurde von der Beschwerdeführerin erstmalig in Antwort auf die Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht und fällt somit unter Artikel 13 (2) VOBK 2020, wonach Änderungen des Beschwerdevorbringens zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, es sei denn die Beschwerdeführerin hat stichhaltige Gründe aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
10.2 Die Beschwerdeführerin hat weder im Begleitschreiben zur Einreichung der Änderungen noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer außergewöhnliche Umstände überzeugend dargelegt oder geltend gemacht. Auch kann die Kammer keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkennen.
10.3 Die Änderungen betreffen den Austausch des unbestimmten Artikels gegen den bestimmten Artikel an einigen Stellen im Anspruchswortlaut, um den Rückbezug auf einen zuvor definierten Wellenlängebereich klarzustellen. Dieser Einwand mangelnder Klarheit wurde aber bereits von der Prüfungsabteilung in ihrer Entscheidung erhoben (siehe Entscheidungsgründe Punkt 8.3.1 a.). Somit ist die nun durchgeführte Änderung keine Reaktion auf einen erstmalig von der Kammer erhobenen Einwand, sondern hätte bereits zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereicht werden können und müssen.
10.4 Da überdies die Kammer nicht erkennen kann, dass die Änderungen den zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 erhobenen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit beheben, erkennt die Kammer nicht, warum sie in Ausübung ihres Ermessens diesen Hilfsantrag 7A in das Verfahren zulassen sollte (Artikel 13 (1) VOBK 2020).
10.5 Folglich wird der Hilfsantrag 7A gemäß Artikel 13 (1) und (2) VOBK 2020 nicht in das Verfahren zugelassen.
11. Schlussfolgerung Da weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge 1 bis 7 die Erfordernisse des EPÜ erfüllen, sondern die dort definierten Gegenstände entweder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basieren (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ) oder unklar sind (Artikel 84 EPÜ), und die Hilfsanträge 5A und 7A nicht in das Verfahren zugelassen wurden, bleibt die Beschwerde erfolglos.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Häusser