Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.11.2023 – T 403/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T040321.20231108
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0403/21 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 8. November 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Nobel Biocare Services AG Balz-Zimmermann-Str. 7 8302 Kloten (CH) Vertreter:
Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Ivoclar Vivadent AG Bendererstrasse 2 9494 Schaan (LI) (Patentinhaberin) Vertreter:
Splanemann Patentanwälte Partnerschaft Rumfordstrasse 7 80469 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton G. Buchmann Y. Podbielski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2806819 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Februar 2021.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das Patent in geänderter Form aufrechterhalten wurde. Die Einspruchsabteilung kam zu dem Ergebnis, dass der damalige Hauptantrag die Anforderungen bezüglich Neuheit (Artikel 54(2) EPÜ) und erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) erfüllt und dass das Patent nicht über die ursprünglich eingereichte Offenbarung hinausgeht (Artikel 123(2) EPÜ).
II. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und somit die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung (Hauptantrag, eingereicht mit Schreiben vom 13. März 2020), sowie hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis eines der Hilfsanträge I-III, eingereicht mit Schreiben vom 4. Oktober 2023.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Am 8. November 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
V. Für die vorliegende Entscheidung sind die folgenden Beweismittel relevant:
O2 US 2008/0254413 A1 O3 US 2006/0141418 A1 VI. Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:
a) Hauptantrag Die Merkmalsgliederung wurde durch die Kammer hinzugefügt. P1 "Dentalimplantat (20), mit einem Implantatkörper (30) zur Einbringung in den Kiefer (14) eines Patienten, P2 mit einem Befestigungsabschnitt (54), der eine Durchtrittsausnehmung (58) für eine Schraubverbindung (70) aufweist, welche für die lösbare Befestigung des Befestigungsabschnitts (54) mit dem Implantatkörper (30) in diesen einschraubbar ist, P3 mit einer Suprakonstruktion (52), insbesondere einer Krone, die zumindest den überwiegenden Teil einer Außenfläche mindestens eines Dentalrestaurats bildet, P4 wobei die Suprakonstruktion (52) und der Befestigungsabschnitt (54) als einstückiges Bauteil (50) aus gleichem Material ausgebildet sind, P5 dadurch gekennzeichnet, dass der Befestigungsabschnitt (54) und der Implantatkörper (30) je Eingriffselemente (38, 56) mit mindestens je einer von einer Kreisform abweichenden Schrägfläche, insbesondere je einen Mehrkant, aufweisen, welche lösbar miteinander in Eingriff stehen, P6 wobei die Eingriffselemente (38) des Implantatskörpers (30) durch eine unrunde konische Vertiefung, P7 die an einem stirnseitigen Eingang einer sich im Implantatkörper (30) erstreckenden Gewindeausnehmung (34) vorgesehen ist, gebildet sind, P8 wobei die Eingriffselemente (38) mit den Eingriffselementen (56) des Befestigungsabschnitts (54) korrespondieren."
b) Hilfsantrag I Anspruch 1 des Hilfsantrags I ist identisch mit dem des Hauptantrags.
c) Hilfsantrag II Im Anspruch 1 wurde das Merkmal hinzugefügt, wonach P9 "die konische Vertiefung in Form eines drei-, vier-, sechs- oder mehrseitigen Pyramidenabschnitts ausgebildet ist."
d) Hilfsantrag III Ausgehend vom Hilfsantrag II wurde das Merkmal P3 derart geändert, dass die Suprakonstruktion zwingend eine Krone ist. Das Merkmal P3 lautet nunmehr P3' "mit einer Krone als Suprakonstruktion, die zumindest den überwiegenden Teil einer Außenfläche mindestens eines Dentalrestaurats bildet."
VII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I-III sei erfinderisch ausgehend von O2 in Kombination mit O3. VIII. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I-III sei nicht erfinderisch ausgehend von O2 in Kombination mit O3.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag 1.1 O2 offenbart (Figur 1, Absätze [0034]-[0037]) P1 ein Dentalimplantat, mit einem Implantatkörper (3) zur Einbringung in den Kiefer eines Patienten, P2 mit einem Befestigungsabschnitt (11), der eine Durchtrittsausnehmung (15) für eine Schraubverbindung aufweist, welche für die lösbare Befestigung des Befestigungsabschnitts mit dem Implantatkörper in diesen einschraubbar ist, P3 mit einer Suprakonstruktion (1), in Form einer Krone (13), die zumindest den überwiegenden Teil einer Außenfläche mindestens eines Dentalrestaurats bildet, P4 wobei die Suprakonstruktion (Krone 13) und der Befestigungsabschnitt (11) als einstückiges Bauteil (Schraffur in Figur 1) aus gleichem Material ausgebildet sind, P5 dadurch gekennzeichnet, dass der Befestigungsabschnitt (11) und der Implantatkörper (3) je Eingriffselemente (octagonal lug 5 with anti-twist configuration 7; negative shape in socket 21) mit mindestens je einer von einer Kreisform abweichenden Schrägfläche, welche lösbar miteinander in Eingriff stehen, P6 wobei die Eingriffselemente (negative shape in socket 21) des Implantatskörpers (3) durch eine unrunde konische Vertiefung, P7 die an einem stirnseitigen Eingang einer sich im Implantatkörper (3) erstreckenden Gewindeausnehmung (25) vorgesehen ist, gebildet sind, P8 wobei die Eingriffselemente (negative shape in socket 21) mit den Eingriffselementen (5, 7) des Befestigungsabschnitts (11) korrespondieren.
1.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich daher von der Offenbarung der O2 dadurch, dass die unrunde Vertiefung des Implantatkörpers (und der korrespondierende Befestigungsabschnitt) konisch geformt ist.
1.3 Dieses Merkmal hat den Effekt, dass der Befestigungsabschnitt in die unrunde Vertiefung eingeführt werden kann, auch wenn er nicht exakt korrekt ausgerichtet ist. Außerdem geraten bei einer Demontage die konischen Flächen der jeweiligen Eingriffselemente schnell außer Eingriff, so dass keine Reibung mehr auftritt.
Daher kann die objektive technische Aufgabe darin gesehen werden, das Einsetzen und das Abnehmen der Suprakonstruktion zu erleichtern.
1.4 O3 zeigt in Figur 18 eine Anordnung zur Befestigung einer Suprakonstruktion (abutment 720, prosthesis appliance 750) auf einem Implantat (fixture 710). Der Befestigungsabschnitt dieser Suprakonstruktion weist einen fünfeckigen Pyramidenabschnitt (730) auf, der in eine korrespondierende Ausnehmung (712) eingesteckt wird (Absätze [0179]-[0181]). Absatz [0185] beschreibt, dass die pentagonale Pyramidenform die Demontage des Abutments erleichtert. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass durch den konisch verjüngten Querschnitt des Pyramidenabschnitts auch das Zusammenstecken der Bauteile erleichtert wird. Bereits Absatz [0001] der O3 erwähnt den gewünschten Effekt, dass das Implantat und die Suprakonstruktion (abutment) leicht zusammenzubauen und leicht zu trennen sein sollen.
Daher löst die in Figur 18 gezeigte Anordnung die gestellte Aufgabe, und der Fachmann würde die Pyramidenform auf die Eingriffselemente im Implantatkörper sowie auf die Eingriffselemente (5, 7) des Befestigungsabschnitts der O2 übertragen, ohne erfinderisch tätig zu werden.
1.5 Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin sich lediglich auf die Verbindung des Abutments (720) mit dem Implantat beziehe, nicht jedoch auf die Verbindung einer Krone mit dem Implantat wie sie in O2 gezeigt werde. Daher sei in O3 der Befestigungsabschnitt der Krone (Figur 4, 150) zu betrachten, dieser weise aber keinen mehrseitigen Pyramidenabschnitt auf, und führe daher nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Zusätzlich bestehe für den Fachmann kein Anlass, die Befestigung des Abutments (720) auf die Befestigung der in O2 beschriebenen Krone zu übertragen.
Die O2 beschreibt jedoch die Befestigung einer Suprakonstruktion an einem Implantat. Im Falle der O2 (wie im Streitpatent) ist diese Suprakonstruktion nicht aufgeteilt in ein Abutment und eine Krone, sondern sie ist einstückig. Im Hinblick auf die O3 ist daher ebenfalls die Verbindung der (dort zweiteiligen) Suprakonstruktion mit dem Implantat zu betrachten. Daher trifft die Argumentation der Beschwerdeführerin zu.
1.6 Die Beschwerdegegnerin argumentierte auch, der Fachmann müsse bei einer Kombination von O2 mit O3 entscheiden, ob er die in O2 vorhandende Anordnung von abutment rim (9) und abutment shoulder (23) beibehalten solle oder nicht. Dies halte ihn davon ab, die beiden Dokumente zu kombinieren.
Unabhängig davon, ob der Fachmann diese Anordnung beibehält oder nicht, führt jedoch die Kombination von O2 mit O3 zu dem Gegenstand der Erfindung. Es ist daher unerheblich wie die Entscheidung des Fachmanns ausfällt, und dies würde ihn auch nicht vor Probleme stellen, die ihn davon abhalten würden O2 mit O3 zu kombinieren.
Das Gleiche ist der Fall bei der aufgeworfenen Frage, ob der Fachmann nur eine oder beide der Eingriffselemente 5 und 7 der O2 durch den mehrseitigen Pyramidenabschnitt der O3 ersetzen solle. In beiden Fällen gelangt der Fachmann zum Gegenstand der Erfindung.
1.7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist daher nicht erfinderisch ausgehend von O2 in Kombination mit O3. 2. Hilfsantrag I Anspruch 1 des Hilfsantrags I ist gleichlautend mit Anspruch 1 des Hauptantrags. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags I ist daher nicht erfinderisch ausgehend von O2 in Kombination mit O3. 3. Hilfsantrag II 3.1 Im Hilfsantrag II wurde zu Anspruch 1 das Merkmal hinzugefügt, wonach P9 "die konische Vertiefung in Form eines drei-, vier-, sechs- oder mehrseitigen Pyramidenabschnitts ausgebildet ist."
Der Pyramidenabschnitt der O3 wird zwar in Absatz [0185] als fünfseitig beschrieben, Absatz [0186] weist jedoch auf die alternative Ausführung mit sechseckigem oder achteckigem Querschnitt hin. Die in Hilfsantrag II vorgenommene Änderung liefert daher keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit.
4. Hilfsantrag III Ausgehend vom Hilfsantrag II wurde im Hilfsantrag III das Merkmal P3 derart geändert, dass die Suprakonstruktion zwingend eine Krone ist. Dies ist bereits aus der O2 bekannt, wo in Figur 1 eine am Implantat (3) befestigte Krone (13) gezeigt wird. Die in Hilfsantrag III vorgenommene Änderung liefert daher keinen Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton