Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.11.2023 – T 1918/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T191820.20231107

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1918/20 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 7. November 2023 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund C. Schmidt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Juni 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18160113.9 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D3 bei Berücksichtigung der D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des am 30. März 2023 eingereichten Hauptantrags.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags, lautet:

1.1 "Automatische Tür- oder Fensteranlage (1O; 26) 1.2 mit einer Antriebsvorrichtung (12), 1.3 einer Steuereinheit (14), 1.4 wenigstens einer Sensoreinheit (A-E) und 1.5 wenigstens einem über die Antriebsvorrichtung (12) antreibbaren Flügel (16; 28), 1.6 wobei die wenigstens eine Sensoreinheit (A-E) und die Steuereinheit (14) Teilnehmer eines Datenübertragungssystems (20) bilden und über dieses miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.7 die wenigstens eine Sensoreinheit (A-E) zumindest zwei der Codierung unterschiedlicher Positionen der Sensoreinheit (A-E) an der Tür bzw. am Fenster dienende Steckplätze (KA, KI, SIS, SIO) für den Anschluss der Sensoreinheit (AE) an das Datenübertragungssystem (20) und 1.8 die wenigstens eine Sensoreinheit (A-E) darüber hinaus wenigstens einen dritten Steckplatz (Out) zur Weiterverbindung des Datenübertragungssystems (20) und den Anschluss eines weiteren Teilnehmers an das Datenübertragungssystems (20) umfasst."

Die Merkmalsbezeichnungen hat die Kammer hinzugefügt.

V.

VI. Die folgenden Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant :

D1 EP 0 937 854 A2 D2 DE 10 2006 025174 A1 D3 DE 43 44 729 A1 D4 US 2014/246902 Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruhe ausgehend von der Entgegenhaltung D3 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Erweiterungsmodul 22 der Türanlage der D3 könne keine physikalischen Größen detektieren oder fühlen und sei daher keine Sensoreinheit, sondern ein Modul zur Funktionserweiterung der Steuerung.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich somit durch die Merkmale 1.7 und 1.8 von dieser Anlage. Diese lösten die Aufgabe, eine automatische Tür- oder Fensteranlage vorzuschlagen, welche vergleichsweise einfach installiert werden kann. Dokument D2 stamme aus einem ganz anderen technischen Gebiet. Deswegen würde der Fachmann dieses bei der Suche nach einer Lösung der gestellten Aufgabe nicht in Betracht ziehen. Selbst wenn er D2 in Betracht zöge, gelangte er nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn D2 offenbare zwar Sensoren, die über Steckplätze kodiert werden können, jedoch keinen dritten Steckplatz für den Anschluss weiterer Teilnehmer des Datenübertragungssystems gemäß Merkmal 1.8.

Entscheidungsgründe§

1. Ursprüngliche Offenbarung Anspruch 1 des Hauptantrags entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1, abgesehen von der Streichung der "oder" Alternative zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8, sowie der zweiteiligen Form basierend auf D3. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 15 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 15. Folglich erfüllt der Hauptantrag die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.

2. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1 Die Türanlage der D3 stellt den nächstliegenden Stand der Technik dar. Die Türsteuerung dieser Anlage weist eine Grundeinheit auf, die für den Betrieb einer "einfachen Tür" gestaltet ist und welche gegebenenfalls durch Erweiterungsmodule mit zusätzlichen Funktionen für z.B. Flucht- und Rettungswege ausgebaut werden kann, siehe Spalte 3, Zeilen 37 bis 55. 2.2 2.3 D3 offenbart in den Figuren 1 bis 5 die folgenden Merkmale:

1.1 Automatische Tür- oder Fensteranlage (Implizit) 1.2 mit einer Antriebsvorrichtung (6, siehe Spalte 3, Zeilen 5-7), 1.3 einer Steuereinheit (7), 1.4 wenigstens einer Sensoreinheit (2a, 2b, Spalte 2, Zeilen 55-56; 24, 30, Spalte 4, Zeilen 2, 11, 22) und 1.5 wenigstens einem über die Antriebsvorrichtung (6) antreibbaren Flügel (Spalte 2, Zeilen 17-21), 1.6 wobei die wenigstens eine Sensoreinheit und die Steuereinheit Teilnehmer eines Datenübertragungssystems (z.B. Verbindung 9, 25, 31 oder Bus 17) bilden und über dieses miteinander verbunden sind.

Die Prüfungsabteilung betrachtete die Grundeinheit 7 als die anspruchsgemäße Steuereinheit und die Erweiterungsmodule 18, 20 und 22 jeweils als eine Sensoreinheit. Es trifft zu, dass die Erweiterungsmodule 18, 20 und 22 mit den Sensoren 24 und 30 verbunden sind. Sie können jedoch nicht selbstständig physikalische Größen fühlen oder detektieren. Zu diesem Zweck sind sie mit den Sensoren 24 und 30 verbunden; ebenso wie die Grundeinheit 7 mit den Sensoren 2a, 2b verbunden ist. Die Erweiterungsmodule 18, 20 und 22 stellen daher keine Sensoreinheiten dar, sondern sind als Teil der Steuereinheit zu betrachten.

2.4 Die Sensoreinheiten 2a, 2b, 24 und 30 weisen weder "zwei der Codierung unterschiedlicher Positionen der Sensoreinheit an der Tür dienende Steckplätze für den Anschluss der Sensoreinheit an das Datenübertragungssystem" (Merkmal 1.7) auf, noch einen "dritten Steckplatz zur Weiterverbindung des Datenübertragungssystems und den Anschluss eines weiteren Teilnehmers an das Datenübertragungssystems" (Merkmal 1.8).

2.5 Die Unterscheidungsmerkmale 1.7 und 1.8 lösen die Aufgabe, eine automatische Tür- oder Fensteranlage bereitzustellen, welche vergleichsweise einfach installiert werden kann.

2.6 D2 offenbart in Figur 4 ein Parkassistenzsystem für ein Fahrzeug mit vier Ultraschallsensoren PS1' bis PS4' und betrifft damit, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat, ein anderes technisches Gebiet als das Streitpatent und Dokument D3. Die Sensoren haben jeweils eine Mehrzahl von Busanschlüssen P11, P12, P13 ... P41, P42, P43 mit welchen sie über den Bus BU direkt mit der Steuereinheit STE verbunden werden. Die Einbauposition des jeweiligen Sensors wird durch den am Sensor angewendeten Busanschluss codiert, siehe Absätze [0058] und [0059].

Diese Sensoren weisen jedoch keinen dritten Steckplatz zur Weiterverbindung des Datenübertragungssystems und den Anschluss eines weiteren Teilnehmers an das Datenübertragungssystem auf. Selbst wenn der Fachmann die Lehre der codierenden Busanschlüsse aus der D2 auf die Türanlage der D3 übertragen hätte, wäre er nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt, da die daraus resultierende Türanlage Merkmal 1.8 nicht aufweisen würde.

2.7 Auch die Entgegenhaltungen D1 und D4 legen den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe. D1 offenbart in den Figuren 3 und 4 eine Türanlage, mit Sensoren 2, welche über Kabel 13 mit dem Steuereinheit 15 verbunden sind. D4 offenbart in den Figuren 4 bis 5 eine Vorrichtung mit zwei Sensoren 25a und 25b, welche ihre Positionskodierung durch die Polarität der Stromversorgungsspannung erhalten, siehe Anspruch 7. Die Sensoren der Anlage gemäß D1 oder der Vorrichtung gemäß D4 weisen jedoch weder Merkmal 1.7 noch 1.8 auf. Somit enthalten diese Dokumente auch keine Lehre, die es dem Fachmann nahelegen würde, der Anlage gemäß der D3 die Steckplätze gemäß der Merkmale 1.7 und 1.8 hinzuzufügen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anweisung zurückverwiesen, ein Patent in der folgenden Fassung zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 15 gemäß des am 30. März 2023 eingereichten Hauptantrags, Beschreibung: Seiten 1 bis 2 eingereicht am 30. März 2023 sowie Seiten 3 bis 15 wie ursprünglich eingereicht, Zeichnungsblätter 1/4 bis 4/4 wie ursprünglich eingereicht. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton