Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.10.2023 – T 2788/19
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2023:T278819.20231027
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2788/19 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 27. Oktober 2023 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
ZF CV Systems Europe BV Chaussée de la Hulpe 166 1170 Brussels (BE) Ohlendorf, Henrike ZF CV Systems Hannover GmbH Am Lindener Hafen 21 30453 Hannover (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven P. Fontenay C. Almberg Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Juli 2019 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16000109.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentanmelderin richtete sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung 16000109 zurückzuweisen.
II. Die Patentanmeldung wurde zurückgewiesen, weil der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1, sowie der Ansprüche 2 bis 4 des einzigen Antrags nicht neu sei im Hinblick auf das Dokument D1: WO-A-2006/114206. Mit Hinweis auf bekannte heckseitig angeordnete Abstandssensoren, die den Abstand zwischen dem Heck und einem Anhänger bestimmen und bei zu großen Knickwinkeln ein Alarmsignal oder eine Lenkreaktion anstoßen (Seite 1, 2. Absatz des Dokuments D1), schlussfolgert die Prüfungsabteilung, dass die von den Sensoren ermittelten (Abstands-) Daten in D1 implizit mit gespeicherten Referenzmustern von Fahrzeugbauteilen verglichen werden.
III. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Patentanmelderin/ Beschwerdeführerin, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ein Patent auf Basis des der Prüfungsabteilung vorliegenden Antrags zu erteilen. Die zum Antrag gehörenden Ansprüche und Abbildung sowie eine angepasste Fassung der Beschreibung wurden mit der Beschwerdebegründung eingereicht.
IV. Als Hilfsantrag 1 wurde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Anmeldung an die Prüfungsabteilung beantragt.
V. Im Rahmen eines "Gebührenantrags" wurde die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ebenfalls beantragt. Eine Begründung für die Rückzahlung wurde nicht angegeben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls beantragt, "sofern Haupantrag oder Hilfsantrag 1 nicht entsprochen wird".
VI. In der Substanz wies die Beschwerdeführerin auf, dass in D1 an keiner Stelle erläutert werde, wie der Knickwinkel bestimmt werde. Außerdem ergebe sich aus der Gesamtoffenbarung in D1, dass die Sensoren erst in Abhängigkeit des ermittelten Knickwinkels aktiviert werden (Seite 2, Zeilen 5-9; Seite 3, Zeilen 1-9; Seite 4, Zeile 23 - Seite 5, Zeile 3), d.h. nach deren Bestimmung. Eine Auswertung durch die Einheit 19 der Sensordaten mit dem Zweck der Knickwinkel zu bestimmen sei somit ausgeschlossen. Außerdem weise D1 auf Abstandmessungen hin, da es lediglich darum gehe, zu bestimmen, ob Hindernisse entgegen stehen. Ein Vergleich mit gespeicherten Referenzmustern sei in D1 nicht offenbart.
VII. Anspruch 1 lautet:
System zum Einbau in ein Fahrzeug (10) und zum Detektieren der Umgebung des Fahrzeugs (10), mit zumindest einer Gruppe von wenigstens zwei Sensoren (12, 13, 14) und einem Steuergerät (17), wobei die Detektion der Umgebung zumindest mit folgenden Schritten durchführbar ist:
a) die Sensoren (12, 13, 14) werden aktiviert und detektieren ihre Umgebung, b) sofern ein Fahrzeug-Bauteil in einen Erkennungsbereich eines oder mehrerer der Sensoren (12-14) ragt, werden diese Sensoren abgeschaltet, c) die Detektion der Umgebung wird mit den nicht abgeschalteten Sensoren (12, 14) weitergeführt, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Speicher Referenz-Muster von Fahrzeug-Bauteilen hinterlegt sind, dass diese Muster mit den von den Sensoren (12-14) ermittelten Daten verglichen werden, und dass nur dann Sensoren (13) abgeschaltet werden, wenn Übereinstimmung festgestellt wird.
VIII. Ansprüche 2 und 3 sind auf ein Steuergerät für ein System nach Anspruch 1, bzw. auf ein Fahrzeug mit einem System nach Anspruch 1 gerichtet. Anspruch 4 hängt vom Anspruch 3 ab.
Entscheidungsgründe§
Neuheit gegenüber D1 1. Der von der Prüfungsabteilung zitierte 2. Absatz auf Seite 1 der Anmeldung bezieht sich auf dem in D1 berücksichtigten Stand der Technik. Es werden im zitierten Absatz auch zwei Dokumente zitiert, die solche Zugfahrzeugen beschreiben und bei denen der eigentliche Knickwinkel von den Abstandssensoren bestimmt wird.
2. Ein eindeutiger Hinweis, dass es sich bei der Erfindung gemäß D1 auf eben die im 2. Absatz der Seite 1 erwähnten Sensor und Sensoreinheiten handelt oder dass die in D1 verwendeten Sensoren nach dem gleichen Prinzip eingesetzt werden, wie in diesem Absatz beschrieben, ist dem Dokument D1 nicht zu entnehmen. Die im 2. Absatz erwähnten Einheiten beschreiben, wie heckseitig angeordnete Sensoren, den Abstand zwischen dem Heck und einem Anhänger bestimmen und bei zu großen Knickwinkel ein Alarmsignal anstoßen. Der Anmeldung ist jedoch nicht entnehmbar, dass die Erfindung auf solche Sensoreinheiten aufbaut, wie von der Prüfungsabteilung angenommen (vgl. Entscheidung, Seite 3, 3. Absatz).
3. D1 ist weder explizit noch implizit entnehmbar, dass die von den Sensoren ermittelten (Abstands-) Daten mit gespeicherten Referenz-Mustern von Fahrzeugbauteilen verglichen werden.
4. Die Kammer schließt sich der Auffassung der Patentanmelderin an, dass in D1 an keiner Stelle erläutert wird, wie der Knickwinkel bestimmt wird. Aus der Gesamtoffenbarung in D1 ergibt sich, dass die Sensoren erst in Abhängigkeit des ermittelten Knickwinkels aktiviert werden (Seite 2, Zeilen 7-11; Seite 3, Zeilen 1-9; Seite 4, Zeile 23 - Seite 5, Zeile 3), d.h. erst nach dessen Bestimmung. Eine Auswertung der Sensordaten durch die Einheit 19 mit dem Zweck der Knickwinkel zu bestimmen ist somit ausgeschlossen.
5. Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass in D1 im Gegensatz zum beanspruchten System alle Abstandssensoren im gestreckten Zustand des Zugfahrzeugs (und Anhänger) deaktiviert sind. Erst beim Vorliegen eines von nicht definierten Mitteln vorgegebenen Knickwinkel zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden einige der Abstandssensoren aktiviert. Die Prüfungsabteilung hat sich in einem früheren Stadium des Prüfungsverfahrens auf einen impliziten Übergang von einem geknickten auf einen gestreckten Zustand bezogen (vgl. Mitteilung 29. März 2018, § 1.2). Bei einem solchen Übergang, wenn der Knickwinkel geringer wird, wie sie aus der Sequenz der Abbildungen 3, 2, und 1 ergeben kann, sollen einige der aktivierten Abstandssensoren abgeschaltet werden. An keiner Stelle in D1 wird jedoch dieser Ablauf beschrieben. Hieraus folgt, dass auf ein Vergleich der ermittelten Abstandsdaten mit einem in einem Speicher gespeicherten Referenz-Muster auch nicht beschrieben wird.
6. Das beanspruchte System unterscheidet sich dementsprechend von dem System des D1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber D1 (Artikel 54 EPÜ). Das gleiche gilt für die abhängigen Ansprüche 2 und 3, sowie 4. Rückerstattung der Beschwerdegebühr 7. Die Patentanmelderin hat keine Gründe angegeben, die eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würden, und die Kammer vermag keine Grundlage für diesen Antrag von Amts wegen zu erkennen. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Entscheidungsprozess ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird dementsprechend nicht stattgegeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven