Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.10.2023 – T 455/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2023:T045521.20231026

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0455/21 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 26. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Andritz Küsters GmbH Eduard-Küsters-Strasse 1 47805 Krefeld (DE) Vertreter:

Kluin Patent Patentanwälte Kluin Debelius Weber PartG mbB Benrather Schlossallee 111 40597 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Trützschler Group SE Duvenstrasse 82-92 41199 Mönchengladbach (DE) (Patentinhaberin 1) Vertreter:

Bernhard Nöhles Angestellter der Mitinhaberin des Streitpatents Trützschler Group SE Patente/Lizenzen Duvenstrasse 82 - 92 41199 Mönchengladbach (DE) Beschwerdegegnerin:

Voith Patent GmbH St. Pöltener Straße 43 89522 Heidenheim (DE) (Patentinhaberin 2) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3118361 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. März 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Harrison M. Dorfstätter O. Loizou

Sachverhalt und Anträge

I. In der angefochtenen Zwischenentscheidung hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von den Patentinhaberinnen im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 3 118 361 dem EPÜ entspricht.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) Beschwerde eingelegt.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Die Beschwerdegegnerinnen (Patentinhaberinnen) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde und damit die Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag vom 30. Oktober 2020 (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1-3 vom 30. Oktober 2020, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.

V. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Beurteilung der Sache.

VI. Während der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdegegnerinnen alle ihre Anträge sowie ihren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents zurück und stimmten keiner weiteren Fassung zu, in der das Patent aufrechterhalten werden könnte.

Entscheidungsgründe§

1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von dem Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

2. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn die Patentinhaberinnen – wie im vorliegenden Fall – alle anhängigen Anträge zurücknehmen und der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmen.

3. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die den Widerruf des Patents verfügt, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Auflage, 2022, IV.D.2).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner M. Harrison