Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.10.2023 – T 1786/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2023:T178621.20231023
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1786/21 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 23. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) VALEO SYSTEMES THERMIQUES 8, rue Louis Lormand La Verrière 78320 Le Mesnil-Saint-Denis (FR) Vertreter:
Valeo Systèmes Thermiques Service Propriété Intellectuelle ZA l'Agiot, 8 rue Louis Lormand CS 80517 La Verrière 78322 Le Mesnil-Saint-Denis Cedex (FR) Beschwerdegegnerin:
MAHLE Behr GmbH & Co. KG Mauserstrasse 3 70469 Stuttgart (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Grauel, Andreas Grauel IP Patentanwaltskanzlei Wartbergstrasse 14 70191 Stuttgart (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. Juli 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2565560 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
B. Miller B. Goers D. Prietzel-Funk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat entscheiden, dass der Einspruch gegen das Europäische Patent 2 565 560 zurückgewiesen wird.
II. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
III. Mit der Mitteilung nach Regel 84 (1) EPÜ vom 3. August 2023 wurden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass das Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen sei. Gleichzeitig wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden könne, sofern ein solcher Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung gestellt werde.
IV. Die Beschwerdeführerin hat keine Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ wird das Verfahren nach dem Erlöschen des europäischen Patents nicht fortgesetzt, es sei denn, die Beschwerdeführerin beantragt dessen Fortsetzung innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Patentamt sie über das Erlöschen unterrichtet hat.
2. Da ein solcher Antrag seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde, wird das Verfahren beendet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird ohne Entscheidung in der Sache beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira B. Miller