Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.10.2023 – T 443/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T044322.20231020

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0443/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 20. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1 ) Branofilter GmbH Industriestr. 23 90599 Dietenhofen (DE) Vertreter:

Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Merianstrasse 26 90409 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Eurofilters Holding N.V. Lieven Gevaertlaan 21 3900 Overpelt (BE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3072430 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. de Vries S. Hillebrand C. Almberg G. Martin Gonzalez K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der verbleibenden Einsprechenden 1 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, ihren Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK 2020 hat die Kammer dem vorläufig widersprochen.

III. Am 20. Oktober 2023 fand in Anwesenheit der beiden Parteien eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents, hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, d.h. das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise, das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der mit Schreiben vom 19. September 2023 gestellten Hilfsanträge 1 bis 7 aufrechtzuerhalten, von denen - die Hilfsanträge 1, 3, 5 und 7 mit Schreiben vom 19. September 2023 eingereicht wurden, - die Hilfsanträge 2 und 4 bereits im Einspruchsverfahren gestellt worden waren (damals als Hilfsanträge 1 und 2 bezeichnet), und - Hilfsantrag 6 dem mit dem Schreiben vom 15 September 2022 eingereichten Hilfsantrag 3 entspricht.

V. Der unabhängige Anspruch des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum Staubsaugen mit einem Staubsaugergerät und einem Filterbeutel, in welcher das Staubsaugergerät eine Motor-Gebläseeinheit aufweist, die derart ausgebildet ist, dass das Staubsaugergerät mit eingelegtem Filterbeutel bei Blende 0 gemäß EN 60312 einen Unterdruck zwischen 30 kPa und 6 kPa, bevorzugt einen Unterdruck zwischen 20 kPa und 8 kPa und besonders bevorzugt einen Unterdruck zwischen 15 kPa und 8 kPa erzeugt, wobei EN 60312 die Norm in der Fassung EN 60312:1998 + A1:2000 + A2:2004 bezeichnet, die Motor-Gebläseeinheit weiterhin derart ausgebildet ist, dass das Staubsaugergerät mit eingelegtem Filterbeutel bei Blende 8 (40 mm) gemäß EN 60312 einen Luftstrom zwischen 25 l/s und 49 l/s, bevorzugt einen Luftstrom zwischen 30 l/s und 45 l/s, und besonders bevorzugt einen Luftstrom zwischen 35 l/s und 45 l/s erzeugt, der Filterbeutel ein Einwegfilterbeutel aus Vliesstoff ist, der bei der Prüfung der Verringerung des maximalen Luftstroms bei teilgefülltem Staubbehälter analog zu EN 60312 eine Verringerung des Luftstroms von weniger als 15 %, vorzugsweise weniger als 10 %, besonders bevorzugt von weniger als 5 % aufweist."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal (Hervorhebung durch die Kammer):

"[das Staubsaugergerät] eine nominelle Aufnahmeleistung von weniger als 900 W und [eine Motor-Gebläseeinheit aufweist,]". Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 2 durch folgendes geändertes Merkmal (Hervorhebung durch die Kammer):

"bei Blende 0 gemäß EN 60312 einen Unterdruck zwischen 30 kPa und 6 kPa, bevorzugt einen Unterdruck zwischen 20 kPa und 8 kPa, und besonders bevorzugt einen Unterdruck zwischen 15 kPa und 8 kPa erzeugt, wobei EN 60312 die Norm in der Fassung EN 60312:1998 + A1:2000 + A2:2004 bezeichnet,".

Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 2 durch folgendes geändertes Merkmal (Hervorhebung durch die Kammer):

"bei Blende 0 gemäß EN 60312 einen Unterdruck zwischen 30 kPa und 6 kPa, bevorzugt einen Unterdruck zwischen 20 kPa und 8 kPa, und besonders bevorzugt einen Unterdruck zwischen 15 kPa und 8 kPa erzeugt, wobei EN 60312 die Norm in der Fassung EN 60312:1998 + A1:2000 + A2:20042008-11 bezeichnet,".

Anspruch 1 der Hilfsanträge 1, 3, 5 und 7 entspricht jeweils dem des Hauptantrags und der Hilfsanträge 2, 4, 6 bis auf das zusätzliche Merkmal (Hervorhebung durch die Kammer):

"[bevorzugt von weniger als 5 % aufweist], und der Filterbeutel ein nach EN 60312 gemessenes Volumen in dem Bereich von über 2 l bis 8 l aufweist." In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D24: Norm EN 60312:1998 + A1:2000 + A2:2004 D43: Norm EN 60312:2008-11. VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden 1) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist bereits aufgrund inkohärenter Angaben in der Patentschrift zur anzuwendenden Norm und ihren Abschnitten nicht ausführbar. Darüber hinaus fehlt jegliche Information, wie der beanspruchte Luftstrombereich erhalten werden könnte.

Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Fachmann kennt den Inhalt der für Staubsauger maßgeblichen Prüfnormen und kann ohne weiteres trotz offensichtlicher Tippfehler aus den Angaben in der Patentschrift erschließen, welche Fassung einer Norm und welcher Abschnitt gemeint ist. Die Erfindung liegt vielmehr in der Vorgabe eines bestimmten vorteilhaften Unterdrucks und Luftstroms, deren Umsetzung in einem Staubsaugergerät mit Filterbeutel nach Anspruch 1 dem Fachmann keine Schwierigkeiten bereitet.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent hat eine Vorrichtung zum Staubsaugen mit Staubsauger und Filterbeutel zum Gegenstand. Ziel ist es, die Leistungsaufnahme der Motor-Gebläse-Einheit des Staubsaugers zu reduzieren, aber ohne Abstriche beim Saugergebnis hinnehmen zu müssen, Absatz [0025] der Patentschrift. Dabei geht es um nach der Norm EN 60312:

1998 + A1:2000 + A2:2004 ermittelte Unterdruckwerte bei geschlossener Blende und Luftstrom bei Blende 8. Ferner trägt ein Filterbeutel aus Vliesstoff, dessen Luftdurchsatz durch Staubeintrag nur geringfügig gesenkt wird, zur Lösung der Aufgabe bei.

2.2 Abschnitt 2.8 der in Anspruch 1 genannten Norm D24, auf den auch Absatz [0002] der Patentschrift Bezug nimmt, enthält Anweisungen zur Messung der beanspruchten Parameter Unterdruck und Luftstrom. Er verweist zunächst in 2.8.2. auf die zu verwendenden Messeinrichtungen, von denen laut Absatz [0002] der Patentschrift die Messeinrichtung B gemäß Abschnitt 5.2.8 der D24 sowohl für ein "komplettes" Staubsaugergerät, als auch für eine Vermessung der Motor-Gebläseeinheit solo ohne Staubsaugergehäuse einzusetzen ist. In Abschnitt 5.2.8 der D24 ist unter 5.2.8.2 die in der Patentschrift erwähnte und in Bild 13c der D24 gezeigte Messkammer B beschrieben. Für diese Messkammer werden 10 Blenden vorgegeben, die einen in die Messkammer eintretenden Luftstrom über die Fläche einer Eintrittsöffnung steuern, angefangen von einer Blende 0, die diese vollständig verschließt, bis zu einer Blende 9 mit einem offenen Kreisdurchmesser von 50 mm.

Gemäß 2.8.3 der D24 wird mit einer bestimmten Vorrichtung zum Staubsaugen bzw. einer bestimmten Motor-Gebläseeinheit der Luftstrom und der Unterdruck über eine ausreichende Anzahl von Drosseleinstellungen gemessen, um Kurven des Unterdrucks und der Leistungsaufnahme der Motor-Gebläseeinheit über dem Luftstrom auftragen zu können. Solche Kurven sind in Bild 12 der D24 und in den Fig. 4 und 5 der Patentschrift zu sehen. Aus ihnen lässt sich ein Wert für den Unterdruck bei Blende 0 und ein Wert für den Luftstrom bei Blende 8 ablesen.

3. Hauptantrag und Hilfsanträge 2, 4, 6 - Ausführbarkeit 3.1 In Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 2, 4, 6 wird Bezug auf die Messung eines Luftstroms bzw. einer Verringerung des Luftstroms bei teilgefülltem Staubbehälter "analog zu EN 60312" genommen. In den Absätzen [0002] und [0003] der Patentschrift wird nochmals die anwendbare Fassung der Norm zitiert, und es werden deren maßgebliche Abschnitte und die Tragweite der Analogie definiert.

In Abschnitt 1 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hatte die Kammer unter Verweis auf den verwandten Fall T1902/21 vorläufig dargelegt, dass aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der angegebenen Fassung der Norm und ihrer Abschnitte in diesen beiden Absätzen die Messung des verringerten Luftstroms bei teilgefülltem Filterbeutel "analog zu EN 60312" nur für Filterbeutel mit einem Volumen über 2 l ausführbar offenbart war. Da Anspruch 1 des Hauptantrags im vorliegenden Fall aber auch Filterbeutel unter 2 l Volumen umfasst, war die Kammer der vorläufigen Ansicht, dass die Erfindung nach dem erteilten Anspruch 1 nicht so deutlich und klar offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könnte.

Die Beschwerdeführerin erklärte in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung der Kammer in anderer Besetzung zur Ausführbarkeit im Parallelfall T1902/21, deren Begründung auch vorliegend greifen müsse, von weiterem Vortrag zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 2, 4, 6 abzusehen und auf ihr schriftliches Vorbringen zu verweisen.

3.2 Anders als in T1902/21 enthält Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 2, 4 die genaue Fassung der Norm, nach der die Parameterwerte zu bestimmen sind, nämlich "EN 60312: 1998 + A1:2000 + A2:2004" (D24 aus 2005). Der Fachmann, ein DiplomIngenieur oder Diplom-Chemiker mit besonderen Kenntnissen in der Gestaltung und Auslegung von Filterbeuteln und Staubsaugergeräten, hat also beim Lesen des Anspruchs keinerlei Anlass, zu vermuten, maßgeblich sei die am Anmeldetag des Streitpatents (22. März 2012) bereits gültige Nachfolge-Fassung der Norm EN 60312: 2008-11 (D43, vgl. Seite 2 oben). Schließlich bedient sich das Patent der abweichenden Norm ja nicht zu ihrem gewöhnlichen Zweck, die Konformität von Staubsaugern mit aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen und nachzuweisen, sondern um den Gegenstand von Anspruch 1 anhand von bestimmten, frei wählbaren Kriterien genau zu definieren.

3.3 Was die beanspruchte Prüfung der Verringerung des Luftstroms "analog zu EN 60312" angeht, ist diese in der Tat aus den folgenden Gründen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 100c), 83 EPÜ.

3.3.1 In Absatz [0003] der Patentschrift wird festgelegt, welche gegenüber denen der EN 60312 modifizierte Prüfund Messverfahren im Patent als "analog zu EN 60312" (Spalte 2, Zeilen 10 - 14) bezeichnet sind. So wird der Luftstrom nicht exakt nach, sondern "in Anlehnung an die EN 60321 (Abschnitt 2.9 dieser Norm)" mit der Messkammer B (siehe oben) ermittelt, Spalte 1, Zeile 55 - Spalte 2, Zeile 1. Laut Abschnitt 2.9.1 der EN 60312 in der Fassung D24 muss die Menge des zu verwendenden Prüfstaubs 50 g/l des höchsten nutzbaren Volumens des Staubbehälters betragen. Davon abweichend wird nach Spalte 2, Zeilen 1 - 6 des Patents 400 g DTM8 Prüfstaub in (dann 8) 50 g Portionen geprüft, also unabhängig vom tatsächlich maximal nutzbaren Volumen, sofern dieses über 2 l liegt. Diese Vorgaben lassen sich ohne weiteres auf Grundlage der eingangs genannten D24 umsetzen.

3.3.2 Im nächsten Satz der Beschreibung wird dann Bezug genommen auf einen Abschnitt 2.9.1.3 der Norm, der weder in D24, noch in D43 existiert, und drei Bedingungen für den Abbruch der Prüfungen enthalten soll. Da diese Bedingungen aber nicht berücksichtigt werden sollen, kann der Fachmann trotzdem jedenfalls das Verfahren für Filterbeutel mit maximal nutzbarem Volumen über 2 l ausführen.

3.3.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Fachmann so sehr mit der Norm EN 60312 vertraut, dass ihm spätestens bei der Erwähnung der drei Abbruchbedingungen sofort klar ist, dass er statt der in der Patentschrift angegebenen Fassung D24 die Fassung D43 konsultieren muss. Denn nur in dieser sind Abbruchbedingungen überhaupt zu finden, und zwar in Abschnitt 2.9.2.3. Also erkennt er nicht nur unmittelbar, dass es sich hier um offensichtliche Fehler in den Angaben der Patentschrift handelt, sondern auch, was tatsächlich gemeint war, nämlich Abschnitt 2.9.2.3 der D43. 3.3.4 Obwohl der Fachmann sicher generell von den für sein Fachgebiet einschlägigen Normen, unter anderem der IEC bzw. DIN Norm EN 60312, Kenntnis hat, bezweifelt die Kammer, dass er deren Inhalt so detailliert parat hat, dass er beim Stichwort "Abbruchbedingungen" sofort an Abschnitt 2.9.2.3 auf Seite 21 der D43 denkt. Dahin würde er allenfalls durch Überprüfung einer Reihe von Hypothesen gelangen, was aber über einen zumutbaren Aufwand hinausgeht. Denn nachdem er zunächst überprüft, ob gegebenenfalls trotz vorhergehender präziser und eindeutiger Festlegung auf D24 tatsächlich doch die zum Prioritätszeitpunkt gültige Fassung der Norm D43 gemeint sein könnte, findet er auch hier kein Kapitel 2.9.1.3 und damit diese erste Hypothese eigentlich widerlegt. Nur, wenn er in der Annahme eines weiteren Fehlers trotzdem weiter in D43 nach den drei Abbruchbedingungen sucht, kann er sie in Abschnitt 2.9.2.3 eventuell finden.

3.4 Aber selbst, wenn der Fachmann so weit kommen sollte, ist ihm entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin dann nicht sofort klar, wie er genau bei der Messung von teilbeladenen Filterbeuteln mit einem Volumen unter 2 l verfahren soll.

3.4.1 Zunächst kann der Fachmann angesichts der beiden vorhergehenden Fehler bei dem Verweis auf Normen und deren Abschnitte nicht sicher sein, ob es sich bei der erneuten Angabe des Abschnitts 2.9.1.3 für Volumina unter 2 l in Spalte 2, Zeilen 9/10 der Patentschrift um einen weiteren, dritten Fehler handelt oder derselbe sich wiederholt, er also auch hier stattdessen nach dem Abschnitt 2.9.2.3 verfahren soll. Denn in Abschnitt 2.9.2.3 wird nicht wie im Patent eine Unterscheidung zwischen Volumina von über und unter 2 l getroffen, sondern von Volumina über und unter 1,5 l. Dies führt zu Zweifeln darüber, ob tatsächlich hier ebenfalls Abschnitt 2.9.2.3 "der richtige" ist und folglich gemäß dieses Abschnitts eine "Prüfstaubmenge von höchstens 50 g je Liter des Staubbehälterfassungsvermögens" eingesaugt werden soll.

3.4.2 Sodann ist fraglich, ob der Grenzwert von 2 l aus dem Patent oder 1,5 l aus D43 oder inwiefern beide zu berücksichtigen sind. Geht man zudem davon aus, dass es sich bei der Angabe von 2 l als Grenzwert nicht um einen weiteren, im Vergleich mit dem Inhalt von D43 offensichtlichen Fehler der Patentschrift handelt, bleiben immer noch die folgenden Möglichkeiten:

Entweder gilt für die kleineren Filterbeutel unter 2 l generell wie für die kleineren Filterbeutel unter 1,5 l analog zu D43 eine niedrigere Einsauggeschwindigkeit von 25 g/min, oder es gibt zwei weitere Kategorien von Filterbeuteln mit wiederum unterschiedlichen Verfahren, nämlich eine zwischen 2 l und 1,5 l Volumen, für die die Einsauggeschwindigkeit 50 g/min beträgt, und eine unterhalb von 1,5 l mit einer verringerten Einsauggeschwindigkeit von 25 g/min.

3.4.3 In Absatz [0003] befindet sich die Anweisung, die drei Abbruchbedingungen des Abschnitts 2.9.1.3 (2.9.2.3) nicht zu berücksichtigen, zwischen den Angaben für Filterbeutel mit Volumina über und unter 2 l. Laut der Beschwerdeführerin bezieht sie sich eindeutig nur auf die vorher erwähnten Volumina über 2 l und gilt nicht für die anschließend behandelten Volumina unter 2 l. Diese Eindeutigkeit erschließt sich der Kammer nicht. Es bleibt vielmehr im Unklaren, ob dem so ist, oder ob diese Anweisung in ihrer allgemeinen Formulierung nicht doch auch allgemein zu berücksichtigen ist, mithin für beide Volumina.

3.5 Aufgrund der Unstimmigkeiten bezüglich der Fassung der Norm und ihres maßgeblichen Abschnitts sowie der nach Heranziehung von Abschnitt 2.9.2.3 der D43 immer noch offenen Fragen offenbart die knappe Anweisung in Absatz [0003] des Patents, bei Volumina unter 2 l gemäß Abschnitt 2.9.1.3 vorzugehen, die Erfindung diesbezüglich nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

4. Hilfsanträge 1, 3, 5, 7 - Zulassung 4.1 Die mit Schreiben vom 19. September 2023 nach Ladung und Erhalt der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK eingereichten Hilfsanträge 1, 3, 5, 7 stellen Änderungen des Vorbringens der Beschwerdegegnerin im Sinne von Artikel 13(2) VOBK dar. Danach bleiben sie grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, stichhaltige Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände werden aufgezeigt.

4.2 Als außergewöhnlichen Umstand macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Kammer habe in ihrer Mitteilung ähnliche Erwägungen zur Ausführbarkeit wie im Parallelfall T1902/21 getroffen und auch auf diesen Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hätte vorliegend in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht klar zwischen Filterbeuteln über und unter 2 l Volumen unterschieden, sondern die Ausführbarkeit unter anderen Gesichtspunkten als nicht gegeben angesehen. Somit sei die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall erst durch die Mitteilung der Beschwerdekammer mit diesem neuen Aspekt konfrontiert gewesen. Sie habe dann mit Einreichung der weiteren Hilfsanträge 1, 3, 5, 7 die erste Möglichkeit einer Reaktion wahrgenommen. Die darin vorgenommen Änderungen seien wenig komplex und bestünden lediglich in einer Einschränkung wie im Parallelfall T1902/21 auf Filterbeutel über 2 l Volumen in den unabhängigen Ansprüchen der bereits eingereichten Anträge (Hauptantrag, Hilfsanträge 2, 4, 6). Eine Vorrichtung mit solchen Filterbeuteln habe die Kammer in ihrer Mitteilung zumindest hinsichtlich der fehlerhaften Angaben zu den Normen und deren Abschnitten in der Patentschrift trotzdem als ausführbar erachtet.

4.3 Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung wird nur allgemein der "Einwand 2" erhoben, wonach nicht klar sei, wie die Verringerung des Luftstroms zu messen sei. Für den Fall, dass die aktuelle Norm D47 zugrunde gelegt werde, wird im von der Beschwerdeführerin hierzu zitierten Brückenabsatz der Seiten 5/6 die Ausführbarkeit der Erfindung für Filterbeutel über 2 l Volumen mit Verweis auf die Einspruchsbegründung (Seite 9, Absatz 4 ff.) bestritten. Das dortige Argument gegen die Ausführbarkeit mit Filterbeutel unter 2 l Volumen (Seite 9, Absatz 3) wird hingegen in der Beschwerdebegründung nicht wieder aufgegriffen. Insoweit ist es richtig, dass die Kammer ex officio die vorläufige Begründung im Fall 1902/21 auch als einschlägig für den vorliegenden Fall aufgegriffen und in ihrer Mitteilung entsprechend Filterbeutel unter 2 l Volumen bereits mit dieser Begründung als nicht ausführbar offenbart angesehen hat.

4.4 Da dies einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 13(2) VOBK darstellt, hat die Kammer die Hilfsanträge 1, 3, 5, 7 in Ausübung ihres Ermessens zum Verfahren zugelassen.

5. Hilfsanträge 1, 3, 5, 7 - Ausführbarkeit 5.1 Laut Anspruch 1 dieser Hilfsanträge ist die MotorGebläseeinheit des Staubsaugers "derart ausgebildet", dass das Staubsaugergerät mit eingelegtem Filterbeutel bei Blende 0 einen Unterdruck zwischen 30 kPa und 6 kPa und einen bei Blende 0 einen Luftstrom zwischen 25 l/s und 49 l/s erzeugt. Aus dieser Formulierung könnte man zunächst schließen, dass die Erfindung in einer MotorGebläseeinheit liegt, die solche Werte bereitzustellen vermag. Entsprechend werden die beanspruchten Parameterbereiche in Absatz [0027] als "spezielle Charakteristik der Motor-Gebläseeinheit" bezeichnet, die sich von der Charakteristik herkömmlicher MotorGebläseeinheiten dahingehend unterscheidet, dass letztere einen wesentlich geringeren maximalen Luftstrom erzeugen. In der Tat erzielt eine beispielhafte Motor-Gebläseeinheit nach dem Stand der Technik nur einen Luftstrom von über 50 l/s bei Blende 8 (Fig. 4, Absatz [0044] der Patentschrift), während eine Motor-Gebläseeinheit gemäß einer Ausführungsform der Erfindung, nämlich Domel 497.3.270-721, auf über 70 l/s kommt. Dieser Wert lässt sich aus Fig. 5 der Patentschrift anhand der Angabe in Absatz [0045] ablesen, bei Blende 9 werde gemäß Fig. 5 ein Wert von 86,54 dm3/s erreicht. Allerdings liegt er weit außerhalb des für das Staubsaugergerät mit eingelegtem Filterbeutel insgesamt beanspruchten Bereichs, der bei 49 l/s endet. Folglich hat nicht nur dessen MotorGebläseeinheit, sondern ebenso das "übrige" Staubsaugergerät mit eingelegtem Filterbeutel ganz erheblichen Einfluss auf den Luftstrom.

5.2 Das bedeutet, dass der Fachmann bei der Ausführung der Erfindung nach Anspruch 1 ein Staubsaugergerät mit eingelegtem Filterbeutel unter Verwendung der Domel 497.3.270-721 oder einer ähnlich geeigneten MotorGebläseeinheit so gestalten muss, dass bei einer Messung des Geräts mit einer Messkammer B und Blende 8 ein Wert von unter 49 l/s für den Luftstrom erreicht wird.

5.2.1 Absatz [0017] der Patentschrift enthält zwar zahlreiche Vorschläge für einzulegende Filterbeutel. Für die Messung des Luftstroms im unbefüllten Zustand scheint die Wahl des Filterbeutels jedoch keinen bedeutenden Einfluss zu haben (siehe Beginn des Absatzes [0017]). Wie in Fig. 3 der Patentschrift zu sehen ist, erzeugt dasselbe Staubsaugergerät Miele S5210 mit verschiedenen der vorgeschlagenen Filterbeutel in unbefülltem Zustand stets einen annähernd gleichen Luftstrom zwischen 41 und 42 l/s. 5.2.2 Die Patentschrift macht aber keinerlei Angaben dazu, wie das gewünschte Ergebnis einer Reduzierung des von der Motor-Gebläseeinheit erzeugten hohen Luftstroms in den beanspruchten Bereich durch das eigentliche Staubsaugegerät erreicht werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin dargelegt hat, stehen theoretisch nahezu unzählige Möglichkeiten zur Verfügung, die Strömungsführung von der Motor-Gebläseeinheit bis zur Bodendüse, die auf der Messkammer B aufliegt (siehe Bild 13c der D24), im einzelnen zu gestalten und damit den Strömungswiderstand einzustellen und den Luftstrom zu reduzieren. Dazu gehören die Wahl der Durchmesser und Radien der Strömungskanäle, die Größe und Ausführung der Filterbeutelkammer, das Vorsehen strömungsbeeinflussender Elemente wie Rippen, Düsen, Diffusoren etc. 5.2.3 Nach Auffassung der Kammer ist es dem Fachmann nicht zumutbar, diesen Teil eines Staubsaugergeräts ohne irgendeinen Anhalt oder Ausgangspunkt so zu entwickeln, dass der beanspruchte Luftstrombereich erzielt wird.

Wie bei rein auf Empirie basierenden strömungsmechanischen Auslegungen nicht unüblich, wären dafür nach dem "trial and error" Prinzip wegen der nahezu unzähligen Möglichkeiten eine entsprechend hohe Anzahl von Versuchen und Messungen nötig.

5.2.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es bereite dem Fachmann keinerlei Schwierigkeit, zu überprüfen, ob ein bestimmtes Staubsaugergerät mit einer MotorGebläseeinheit wie der des Ausführungsbeispiels unter Anspruch 1 fiele. Es geht vorliegend bei der Frage der Ausführbarkeit aber nicht darum, bei einem bestimmten vorhandenen Staubsaugergerät eine potentielle Patentverletzung nachweisen zu können. Die Frage ist vielmehr, ob das Patent eine deutliche und vollständige Lehre vermittelt, die in Anspruch 1 definierte Erfindung, nämlich eine Vorrichtung zum Staubsaugen mit einem Staubsaugergerät, zu verwirklichen. Das beanspruchte Staubsaugergerät ist zunächst also gar nicht vorhanden, sondern muss bei der Ausführung der Erfindung erst bereitgestellt werden. Hierfür enthält die Patentschrift keine Anleitung, auch nicht - wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert - dass der Fachmann hierzu nur geeignete Motor-Gebläseeinheiten in bestehende Staubsaugermodelle einbauen und den jeweils erzeugten Luftstrom gemäß den Vorgaben der Patentschrift messen und überprüfen muss. Aber auch wenn dem so wäre, und das Staubsaugergerät nicht komplett neu konstruiert und gebaut werden müsste, übersteigt es immer noch die Grenze des zumutbaren Aufwands, bereits existierende Staubsaugermodelle mit einer geeigneten Motor-Gebläseeinheit zu versehen und solange durchzutesten, bis eines aufgefunden wird, dessen bei Blende 8 erzeugter Luftstrom in den beanspruchten Bereich fällt.

5.3 Aus den vorstehenden Gründen offenbart das Patent die Erfindung gemäß Hilfsanträgen 1, 3, 5, 7 nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 83 EPÜ.

6. Ergebnis Die Einsprechende wendet sich mit ihrer Beschwerde erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, das Patent offenbare den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Patentinhaberin so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, Artikel 100b) EPÜ. Folglich ist die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Zurückweisung des Einspruchs aufzuheben.

Dass auch keiner der verbleibenden Hilfsanträge 1 - 7 der Patentinhaberin dem Erfordernis des EPÜ nach ausreichender Offenbarung im Sinne von Artikel 83 EPÜ genügt, führt letztlich zum Widerruf des Patents, Artikel 101(2), 111 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. de Vries Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-4465 Beschwerde-Aktenzeichen: T 0443/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 13. Februar 2024 zur Berichtigung eines Fehlers in der Entscheidung vom 20. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1 ) Branofilter GmbH Industriestr. 23 90599 Dietenhofen (DE) Vertreter:

Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Merianstrasse 26 90409 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Eurofilters Holding N.V. Lieven Gevaertlaan 21 3900 Overpelt (BE) (Patentinhaberin ) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3072430 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. de Vries S. Hillebrand C. Almberg G. Martin Gonzalez K. Kerber-Zubrzycka Gemäß dem mit Schreiben vom 11. Januar 2024 gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin Patentinhaberin sind in der Entscheidung folgende offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von Regel 140 EPÜ zu korrigieren:

Ersatz des Begriffs "Beschwerdeführerin" durch "Beschwerdegegnerin" in - Punkt 3.1 auf Seite 7, zweiter Absatz, - Punkt 3.3.3 auf Seite 8, letzter Absatz, - Punkt 3.4 auf Seite 9, vorletzter Absatz - Punkt 3.4.3 auf Seite 10, letzter Absatz. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. de Vries