Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.10.2023 – T 1583/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T158319.20231020

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1583/19 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 20. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Vertreter:

SCHÜCO International KG Karolinenstrasse 1 - 15 33609 Bielefeld (DE) Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1840314 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 29. März 2019.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der festgestellt wurde, dass das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 4 die Erfordernisse des EPÜ erfülle, Beschwerde eingelegt. Die Einspruchsabteilung fand, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents in erteilter Fassung gegenüber D2 nicht neu sei. Sie entschied ferner, dass die Einspruchsgründe unter Artikel 100 b) und c) EPÜ der Aufrechterhaltung des erteilten Patents nicht entgegenstünden.

II. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

III. Mit Schreiben vom 15 April 2021 nahm die Einsprechende ihren Einspruch gegen das Patent zurück und ist somit nicht mehr Verfahrensbeteiligte.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags, mit Merkmalsbezeichnungen aus der angefochtenen Entscheidung, lautet:

M1 Bauelement in Brandschutzausführung umfassend M2 eine Rahmenkonstruktion mit Rahmenholmen, M3 bei der die Rahmenholme aus einem Verbundprofil (2) gefertigt sind, M4 welches aus einer Innenschale (4) und einer Außenschale (3) M5 und diese Schalen verbindende Isolierstege (5) besteht, M6 und bei dem die Innenschale (4) und die Außenschale (3) mit in Längsrichtung verlaufenden Systemnuten (10) versehen sind, M7 und die Innen- und die Außenschale (4, 3) des Verbundprofiles (2) mit parallel und im Abstand zu den Systemnuten (10) verlaufenden Rastnuten (12) versehen sind, M8 in die Funktionsteile (14) der Rahmenkonstruktion kraft- und/oder formschlüssig festlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, V. M9 dass jede Rastnut (12) eine Hinterschneidung aufweist, M10 und dass jede Hinterschneidung durch mindestens einen in die Rastnut (12) hineinragenden Steg (13) gebildet ist M11 und ein Halter (14) zur Sicherung eines Flächenelementes (7) aus mindestens einem Winkelelement (21, 22) besteht, M12 wobei das dem Rahmenprofil zugewandte Winkelelement (21) mit Raststegen (23, 24) versehen ist, M13 die formschlüssig in die Rastnuten (12) einsetzbar sind.

Die folgenden Dokumente sind für die Entscheidung relevant:

D1 DE 695 29 564 T2 D2 EP 1 327 739 A1 D3 DE 602 23 885 T2 D4 DE10 2004 008 411 A1 D5 DE 1 775 890 D6 Katalogauszug "WSS Eindrehanker" D13 GB 2 221 713 A D14 GB 2 262 127 A D15 GB 2 272 244 A D16 DE 79 25 035 U1 D17 DE 197 49 472 A1 D18 EP 1 036 907 A2

Entscheidungsgründe§

1. Ausführbarkeit - Artikel 100 b) EPÜ Die unter Artikel 100 b) EPÜ erhobenen Einwände stehen eine Aufrechterhaltung des erteilten Patents nicht entgegen.

1.1 Die ehemalige Einsprechende hat in ihrer Beschwerdeerwiderung den Einwand erhoben, dass der Fachmann die Erfindung nicht über die ganze Breite des Anspruchs 1 ausführen könne und dass dies amtsseitig zu prüfen sei. Der Anspruch umfasse nämlich Bauelemente mit einem einzigen Halter. Dieser reiche nicht aus, um eine stabile Befestigung von Glasscheiben auch im Brandfall zu gewährleisten.

Die Kammer sieht zum einen keinen Grund, weswegen sie die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 von Amts wegen prüfen sollte. Zum anderen betrifft der Anspruch einen technisch einfachen Gegenstand und das Patent offenbart ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Ferner ist der Fachmann, auch ohne explizite Lehre im Patent, in der Lage, die für die Größe des Bauelements passende Anzahl von Haltern vorzusehen.

1.2 Die ehemalige Einsprechende hat in ihrer Beschwerdeerwiderung ebenso vorgetragen, sie halte an ihrem Einwand fest, demzufolge das Streitpatent die Gegenstände der Ansprüche 15, 17 bis 19 und 21 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Sie hat jedoch nicht begründet, warum die Entscheidung der Einspruchsabteilung diesbezüglich inkorrekt sei. Der Vortrag zu der mangelnden Ausführbarkeit zu den Ansprüchen 15, 17 bis 19 und 21 ist daher nicht begründet, wie Artikel 12 (3) VOBK 2020 verlangt. Die Kammer sieht daher keinen Grund, diese Einwände zu überprüfen.

2. Neuheit - Artikel 100 a) i.v.m. Artikel 54 EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

2.1 D2 Die Einspruchsabteilung fand den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dem in Figur 1 der D2 offenbarten Bauelement. Insbesondere seien die Nuten 10 als Rastnuten im Sinne der Merkmale M9 und M10 anzusehen. Die jeweiligen Nutwandstücke zwischen den Einkerbungen in den Nuten 10 stellen Stege dar, die in die Nut hineinragten und eine Hinterschneidung bildeten.

2.1.1 Die in D2 offenbarten Nuten sind Schraubnuten. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, sind diese jeweils durch eine Nutwand gebildet, in der Kerben vorhanden sind, die sich nach radial außen erstrecken. Es ist somit kein Steg offenbart, der - wie von Merkmal M10 verlangt - in die Nut hineinragt, also von der Nutwand nach radial innen herausragt.

Die Merkmale M9 und M10 sind somit nicht in D2 offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist folglich neu gegenüber der D2. 2.2 D1 Die ehemalige Einsprechende erhob einen weiteren Neuheitseinwand ausgehend von D1. Sie trug vor, das Bauelement in Figur 6 der D1 weise alle Merkmale des Anspruchs 1 auf. Dabei stelle die Verankerung 26 einen Halter dar, der aus mindestens ein Winkelelement besteht, gemäß Merkmal M11 dar.

2.2.1 Die Merkmale M12 und M13 verlangen, dass das Winkelelement mit Raststegen versehen ist, die formschlüssig in die Rastnuten einsetzbar sind, und somit, dass das Winkelelement eine Mehrzahl von Raststegen aufweist, welche in unterschiedlichen Rastnuten einsetzbar sind.

Die Verankerung 26 der D1 weist im Hakenrand 29 einen Raststeg auf, welcher formschlüssig in eine Rastnut 30 einsetzbar ist. Am Schenkel 27, welcher in die Nut 33 greift, ist hingegen kein Raststeg vorgesehen. Also offenbart D1, anders als von den Merkmalen M12 und M13 verlangt, einen einzigen Raststeg. Die Merkmalen M12 und M13 sind somit nicht in D1 offenbart. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber der D1 neu.

3. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) i.v.m. Artikel 56 EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Ausgehend von D3 Fig. 4 von D3 offenbart ein Bauelement in Brandschutzausführung mit Innenschale (3, links der Scheibe 1), Außenschale (4, rechts der Scheibe 1) die über Isolierstege (5) verbunden sind. Laut der ehemaligen Einsprechenden weise die Innenschale (links) eine Systemnut (wo das Profil 8 befestigt ist) und die Außenschale (rechts) eine Rastnut auf, wo die Klemme 10 (Referenzeichen in Figur 2) festgeschraubt ist. Die Rastnut weise eine durch einen Steg gebildeten Hinterschneidung auf. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich vom Bauelement der D3 durch die Merkmale M7, M12 und M13. Diese lösten die Aufgabe, den Montageaufwand zu senken. Auf der Suche nach Alternativen hätte der Fachmann in dem Drehbajonett der D5 eine einfach zu montierende Alternative zur Schraubverbindung gefunden. Es sei für ihn aufgrund der Lehre dieses Dokuments naheliegend, das Winkelelement der D3 mit Raststegen zu versehen, um den Montageaufwand zu reduzieren. Folglich sei das Vorsehen der Merkmale M12 und M13 naheliegend. Dasselbe gelte bei der Anwendung der Lehre der D6 auf das Bauelement der D3. 3.1.1 Die in der D5 und D6 offenbarten Halter haben zwar zwei Ausleger, die als Raststege im Sinne des Anspruchs betrachtet werden können. Diese sind jedoch für die Montage der Halter in einer einzigen Nut vorgesehen. Die Merkmale M12 und M13 verlangen aber, dass die Raststege in verschiedene Nuten einsetzbar sind. Folglich würde der Fachmann, selbst wenn er die Lehre der D5 und der D6 auf das Bauelement der D1 übertragen würde, nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

Schon deswegen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.2 Ausgehend von D2 Wie oben in Punkt 3.1.1 ausgeführt, offenbart D2 nicht die Merkmale M10 und M11. 3.2.1 Die ehemalige Einsprechende formulierte die durch diese Unterscheidungsmerkmale gelöste Aufgabe als die Gestaltung eines Verbundprofil einer Rahmenkonstruktion, bei dem Funktionsteile, beispielsweise Halter zur Fixierung eines Flächenelements, ohne Verwendung von Schrauben in die Rahmenkonstruktion eingesetzt werden.

Der Fachmann habe einfachere Montagemöglichkeiten in den Dokumenten D5 und D6 gefunden. Es sei für ihn naheliegend, die Lehre, wonach Haltelemente mittels Bajonettverbindung in Rastnuten befestigt werden können, auf das Bauelement der D2 zu übertragen. Somit gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. 3.2.2 Wie schon oben ausgeführt, enthält jedoch weder D5 noch D6 eine Lehre, die es dem Fachmann nahelegen würde, den Halter mit zwei Rastzungen zu versehen, die in zwei verschiedene Rastnute einsetzbar sind. Folglich würde der Fachmann, selbst wenn er die Lehre der D5 und der D6 auf das Bauelement der D1 übertragen würde, nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

3.3 Ausgehend von D4 Die ehemalige Einsprechende trug auch einen Einwand ausgehend von der D4, Figur 40 vor. Die Innenschale 1 (links) hat nur eine Systemnut. Weder Innen- noch Außenschale 1 (links bzw. rechts) weißen eine Rastnut gemäß den Merkmalen M7 und M8 auf. Der Halter 4 (in schwarz), ist mit Schrauben-, Niet- oder Bolzenverbindung befestigt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von diesem Bauelement somit zumindest durch die Merkmale M6 bis M9, M12 und M13. 3.3.1 Die ehemalige Einsprechende hat die zu lösende Aufgabe auch ausgehend vom Bauelement der D4 dahingehend formuliert, ein Verbundprofil einer Rahmenkonstruktion so zu gestalten, dass Funktionsteile, beispielsweise Halter zur Fixierung eines Flächenelements, ohne Verwendung von Schrauben in die Rahmenkonstruktion eingesetzt werden können.

Der Fachmann habe einfachere Montagemöglichkeiten in den Dokumenten D5 und D6 gefunden, und hätte die Lehre der Bajonettverbindung von Haltelementen in Rastnuten auf das Bauelement der D4 übertragen.

3.3.2 Wie schon oben ausgeführt enthält jedoch weder D5 noch D6 eine Lehre, die es dem Fachmann nahelegen würde, den Halter mit zwei Rastzungen zu versehen, die in zwei verschiedene Rastnuten einsetzbar sind. Folglich würde der Fachmann, selbst wenn er die Lehre der D5 und der D6 auf das Bauelement der D4 übertragen würde, nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

3.4 D2 bis D4 in Kombination mit dem durch D16 bis D18 belegten Fachwissen Die ehemalige Einsprechende hat außerdem vorgetragen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von einem der Bauelemente der D2 bis D4 in Verbindung mit dem durch die Dokumente D16 bis D18 belegte Fachwissen naheliegend sei.

3.4.1 Die Dokumente D16 bis D18 wurden im Einspruchsverfahren nach Ablauf der Frist nach Regel 116 EPÜ eingereicht. Die Einspruchsabteilung hat sie nicht ins Verfahren zugelassen, weil sie ihre Vorlage als verspätet und die Dokumente selbst als prima facie nicht relevant angesehen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, eine Ermessensentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte wie die Vorinstanz. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr, ob ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde und ob sich die zu überprüfende Entscheidung innerhalb der Grenzen des Ermessens bewegt (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Auflage, 2022, V.A.3.4.1 b).

Die ehemalige Einsprechende hat nicht begründet, warum diese Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung, die Dokumente D16 bis D18 nicht ins Einspruchsverfahren zuzulassen, fehlerhaft sei. Auch die Kammer sieht keine offensichtlichen Fehler seitens der Einspruchsabteilung in der Ausübung ihres Ermessens.

Aus diesen Gründen entschied die Kammer, weder die Dokumente D16 bis D18 noch die darauf basierenden Einwände ins Beschwerdeverfahren zuzulassen (Artikel 12 (4) VOBK 2007).

3.5 Ausgehend von D13 bis D15 Zuletzt hat die ehemalige Einsprechende im Beschwerdeverfahren neue Einwände ausgehend von den Bauelementen der D13 bis D15 erhoben. D13, Figur 1, Teile 2 und 34; D14, Figur 7, sowie D15, Figur 4 zeigen jeweils Bauelemente, die eine einzige Schale aufweisen, sowie einen Halter für ein Fenster, welcher in einer Nut des jeweiligen Profils formschlüssig eingesetzt ist.

3.5.1 Laut der ehemaligen Einsprechenden sei es für den Fachmann auf Grund seines Fachwissens naheliegend, das jeweilige Profil der D13 bis D15 in Innen- und Außenschalen umzugestalten, die mit Isolierstege verbunden sind, um die Aufgabe der optimierten thermischen Isolierung zu lösen.

Somit würde der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

3.5.2 Die Rahmenholme der Bauelemente der D13 bis D15 sind nach dem Konzept einer einzigen Schale gebaut. Diese in Innen- und Außenschale zu trennen, die mit Isolierstegen verbunden sind, würde zu einem komplett anderen Prinzip der Gestaltung der Rahmenholme führen. Der Fachmann hätte jedoch - selbst unter Berücksichtigung der D2 bis D4 - keinen Anlass dazu gehabt, diese grundsätzliche Umgestaltung vorzunehmen. Wenn überhaupt, hätte er auf der Suche nach einer verbesserten thermischen Isolierung einen der ihm etwa aus D2, D3 oder D4 - bekannten thermisch getrennten Rahmenholm ausgewählt. Er hätte damit die Ausgabe gelöst, ohne zum anspruchsgemäßen Gegenstand zu gelangen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird wie erteilt aufrechterhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton