Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.10.2023 – T 2083/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T208321.20231013
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2083/21 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 13. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Société des Produits Nestlé S.A. Entre-deux-Villes 1800 Vevey (CH) Vertreter:
Rupp, Christian Mitscherlich PartmbB Patent- und Rechtsanwälte Karlstraße 7 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin:
K-fee System GmbH Senefelder Strasse 44 51469 Bergisch Gladbach (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Loock, Jan Pieter Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. de Vries C. Kujat C. Heath Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. September 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3226727 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:
D1 D3 D4 D5 D8 WO 2012/123440 A1 DE 201 05 672 U1 WO 2013/042016 A1 WO 2013/042011 A1 WO 2012/072767 A1 III. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2022 eingereichten Hilfsanträge 1-2.
V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 13. Oktober 2023 in Anwesenheit der beiden Parteien statt.
VI. Die unabhängigen Ansprüche des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) haben den folgenden Wortlaut:
"1. Portionskapselmaschine (1) zur Herstellung eines Getränks aus einer Portionskapsel (20), wobei die Portionskapselmaschine (1) ein bewegliches Brühkammerelement (6) und ein unbewegliches Brühkammerelement (5) aufweist, wobei das bewegliche Brühkammerelement (6) mittels eines Motors (7) zwischen einer Ladestellung, in welcher das bewegliche Brühkammerelement (6) und das unbewegliche Brühkammerelement (5) zum Einbringen einer Portionskapsel (20) voneinander beabstandet sind, und einer Arbeitsstellung, in welcher das bewegliche Brühkammerelement (6) und das unbewegliche Brühkammerelement (5) zur Bildung einer im Wesentlichen geschlossenen Brühkammer (19) einander angenähert sind, bewegbar ist, wobei die Portionskapselmaschine (1) ferner einen Kapselzuführschacht (21), durch welchen Portionskapseln (20) dem in der Ladestellung befindlichen beweglichen Brühkammerelement (6) zuführbar sind, aufweist, wobei innerhalb des Kapselzuführschachts (21) eine Blockiervorrichtung (13) angeordnet ist, welche zwischen einer Blockierstellung, in welcher Portionskapseln (20) am Passieren der Blockiervorrichtung (13) gehindert werden, und einer Freigabestellung, in welcher die Blockiervorrichtung (13) für Portionskapseln (20) passierbar ist, mittels eines Antriebs überführbar ist, wobei im Bereich des Kapselzuführschachts (21) oder oberhalb des Kapselzuführschachts (21) ferner ein Kapseldetektor (9) angeordnet ist, welcher ein Passieren einer Portionskapsel (20) detektiert, und wobei die Portionskapselmaschine (1) eine Betätigungsvorrichtung (10) zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer aufweist, wobei die Portionskapselmaschine (1) derart konfiguriert ist, dass in Abhängigkeit eines durch Betätigen der Betätigungsvorrichtung (10) ausgelösten Startsignals die Blockiervorrichtung (13) von der Blockierstellung in die Freigabestellung verfahren wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Portionskapselmaschine (1) ferner derart konfiguriert ist, dass nach Verstreichen einer ersten Zeitspanne (12) seit Auslösen des Startsignals das bewegliche Brühkammerelement (6) von der Ladestellung in die Arbeitsstellung überführt wird und wobei die Portionskapselmaschine (1) derart konfiguriert ist, dass eine Flüssigkeitszuführvorrichtung zum Zuführen von Flüssigkeit in die Brühkammer (19) in Betrieb genommen wird, wenn das bewegliche Brühkammerelement (6) in der Arbeitsstellung befindlich ist und der Kapseldetektor (9) zuvor eine Portionskapsel (20) detektiert hat."
"5. Verfahren zum Betrieb einer Portionskapselmaschine (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei in einem ersten Verfahrensschritt die Blockiervorrichtung (13) von der Blockierstellung in die Freigabestellung überführt wird, wenn ein Startsignal von der Betätigungsvorrichtung (10) ausgelöst wird, dadurch gekennzeichnet, dass in einem zweiten Verfahrensschritt nach Verstreichen einer ersten Zeitspanne (12) seit Auslösen des Startsignals das bewegliche Brühkammerelement (6) von der Ladestellung in die Arbeitsstellung verfahren wird, wobei in einem dritten Verfahrensschritt der Brühkammer (19) Flüssigkeit mittels der Flüssigkeitszuführvorrichtung zugeführt wird, wenn das bewegliche Brühkammerelement (6) in der Arbeitsstellung befindlich ist und der Kapseldetektor (9) zuvor die Passage einer Portionskapsel (20) detektiert hat."
"10. Portionskapselmaschine (1) zur Herstellung eines Getränks aus einer Portionskapsel (20), wobei die Portionskapselmaschine (1) ein bewegliches Brühkammerelement (6) und ein unbewegliches Brühkammerelement (5) aufweist, wobei das bewegliche Brühkammerelement (6) mittels eines Motors (7) zwischen einer Ladestellung, in welcher das bewegliche Brühkammerelement (6) und das unbewegliche Brühkammerelement (5) zum Einbringen einer Portionskapsel (20) voneinander beabstandet sind, und einer Arbeitsstellung, in welcher das bewegliche Brühkammerelement (6) und das unbewegliche Brühkammerelement (5) zur Bildung einer im Wesentlichen geschlossenen Brühkammer (19) einander angenähert sind, bewegbar ist, wobei die Portionskapselmaschine (1) ferner einen Kapselzuführschacht (21), durch welchen Portionskapseln (20) dem in der Ladestellung befindlichen beweglichen Brühkammerelement (6) zuführbar sind, aufweist, wobei innerhalb des Kapselzuführschachts (21) eine Blockiervorrichtung (13) angeordnet ist, welche zwischen einer Blockierstellung, in welcher Portionskapseln (20) am Passieren der Blockiervorrichtung (13) gehindert werden, und einer Freigabestellung, in welcher die Blockiervorrichtung (13) für Portionskapseln (20) passierbar ist, mittels eines Antriebs überführbar ist, wobei im Bereich des Kapselzuführschachts (21) oder oberhalb des Kapselzuführschachts (21) ferner ein Kapseldetektor (9) angeordnet ist, welcher ein Passieren einer Portionskapsel (20) detektiert, und wobei die Portionskapselmaschine (1) eine Betätigungsvorrichtung (10) zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer aufweist, wobei die Portionskapselmaschine (1) derart konfiguriert ist, dass in Abhängigkeit - eines durch Detektieren einer Portionskapsel (20) durch den Kapseldetektor (9) ausgelösten ersten Startsignals oder - eines durch Betätigen der Betätigungsvorrichtung (10) ausgelösten zweiten Startsignals die Blockiervorrichtung (13) von der Freigabestellung in die Blockierstellung verfahren wird, wobei die Portionskapselmaschine (1) ferner derart konfiguriert ist, dass in Abhängigkeit des durch Betätigen der Betätigungsvorrichtung (10) ausgelösten zweiten Startsignals das bewegliche Brühkammerelement (6) in die Ladestellung überführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Portionskapselmaschine (1) ferner derart konfiguriert ist, dass nach Verstreichen einer ersten Zeitspanne ( 12) seit Auslösen des zweiten Startsignals das bewegliche Brühkammerelement (6) von der Ladestellung in die Arbeitsstellung überführt wird."
"13. Verfahren zum Betrieb einer Portionskapselmaschine (1) nach einem der Ansprüche 10 bis 12, wobei in einem ersten Verfahrensschritt die Blockiervorrichtung (13) von der Freigabestellung in die Blockierstellung überführt wird, wenn ein erstes Startsignal von dem Kapseldetektor (9) oder ein zweites Startsignal von der Betätigungsvorrichtung (10) ausgelöst wird, dadurch gekennzeichnet, dass in einem zweiten Verfahrensschritt nach Verstreichen einer ersten Zeitspanne (12) seit Auslösen des zweiten Startsignals das bewegliche Brühkammerelement (6) von der Ladestellung in die Arbeitsstellung verfahren wird, wobei in einem dritten Verfahrensschritt der Brühkammer (19) Flüssigkeit mittels der Flüssigkeitszuführvorrichtung zugeführt wird, wenn das bewegliche Brühkammerelement (6) in der Arbeitsstellung befindlich ist und der Kapseldetektor (9) zuvor die Passage einer Portionskapsel (20) detektiert hat."
VII. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die in den Ansprüchen 1, 5, 10 und 13 definierte Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 sei nicht neu gegenüber jedem der Dokumente D1, D3, D4/D5 und D8. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 beruhe ausgehend von D4/D5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
VIII. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die in den Ansprüchen 1, 5, 10 und 13 definierte Erfindung sei ausreichend offenbart. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 sei neu gegenüber jedem der Dokumente D1, D3, D4/D5 und D8. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 beruhe gegenüber dem angezogenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine Portionskapselmaschine mit elektromotorischem Antrieb, siehe die Figur 1 der Patentschrift. Diese Maschine besitzt zwei Brühkammerelemente 5, 6, die von einem Motor 7 in eine offene Ladestellung zur Aufnahme einer Kapsel 20 bzw. in eine geschlossene Arbeitsstellung zur Bildung einer Brühkammer 19 bewegt werden. Im Bereich eines Kapselzuführschachts 21 zur Zufuhr von Kapseln an das in der Ladestellung befindliche bewegliche Brühkammerelement 6 ist ein Kapseldetektor 9 angeordnet, der das Passieren einer Kapsel detektiert. Außerdem ist innerhalb des Kapselzuführschachts eine Blockiervorrichtung 13 für die Kapseln angeordnet, die durch einen Antrieb zwischen einer Blockier- und einer Freigabestellung bewegbar ist. Eine Betätigungsvorrichtung 10 ermöglicht es der Bedienperson, zum Starten der Getränkeherstellung ein Startsignal auszulösen. Bei der ersten Ausführungsform laut Anspruch 1 (Idee:
"Abgabe von Wasser nur dann, wenn eine Kapsel in der Brühkammer ist") wird die Blockiervorrichtung in Abhängigkeit des Startsignals in die Freigabestellung verfahren, so dass eine Kapsel zugeführt und zwischen die Brühkammerelemente 5, 6 gelangen kann. Nach Verstreichen einer ersten Zeitspanne seit Auslösen des Startsignals wird das bewegliche Brühkammerelement 6 der Brühkammer dann in die Arbeitsstellung gebracht, also geschlossen. Nur wenn das geschehen ist, und wenn der Kapseldetektor 9 eine Kapsel detektiert hat, wird der Brühkammer Wasser zugeführt.
Bei der zweiten Ausführungsform laut Anspruch 10 (Idee:
"Verhinderung der Zufuhr einer weiteren Kapsel") wird in Abhängigkeit eines durch Detektion einer Kapsel ausgelösten ersten Startsignals oder des von der Betätigungsvorrichtung ausgelösten zweiten Startsignals die Blockiervorrichtung in die Blockierstellung verfahren, so dass keine weitere Kapsel zwischen die Brühkammerelemente 5, 6 gelangen kann. Zudem wird in Abhängigkeit des zweiten Startsignals das bewegliche Brühkammerelement 6 der Brühkammer in die Ladestellung gebracht, also geöffnet. Nach Verstreichen einer ersten Zeitspanne seit Auslösen des zweiten Startsignals wird das bewegliche Brühkammerelement 6 der Brühkammer in die Arbeitsstellung gebracht, also wieder geschlossen. Bei beiden Ausführungsformen soll eine Fehlfunktion durch Einklemmen einer Kapsel vermieden werden, siehe die Absätze 0005 und 0027 der Patentschrift. Bei der ersten Ausführungsform laut Anspruch 1 verhindert das Verstreichenlassen der ersten Zeitspanne vor dem Schließen der Brühkammer ein Einklemmen, so dass der Motor 7 für den Antrieb des beweglichen Brühkammerelements 6 nicht mit einem Sensor überwacht werden muss, siehe Absatz 0007 der Patentschrift. Bei der zweiten Ausführungsform laut Anspruch 10 wird die Reihenfolge der Interaktion der Bendienperson mit der Maschine gegenüber Anspruch 1 vertauscht, da nun zuerst die Kapsel in den Kapselzuführungsschacht eingeführt werden kann, bevor die Betätigungsvorrichtung bedient wird. Auch bei der zweiten Ausführungsform verhindert das Verstreichenlassen der ersten Zeitspanne vor dem Schließen der Brühkammer ein Einklemmen der Kapsel.
Zwei Verfahren zum Betrieb einer Portionskapselmaschine gemäß den Ansprüchen 5 und 13 werden auch beansprucht.
3. Auslegung 3.1 Für die nachfolgende Diskussion von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit ist das Merkmal "Betätigungsvorrichtung zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer" in den Ansprüchen 1 und 10 auslegungsbedürftig.
3.1.1 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass eine Betätigungsvorrichtung (zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer) im Lichte der Angabe "ein einfacher Schalter bzw. Druckknopf oder ein berührungssensitiver Bildschirm in Form eines Touchpad" in Absatz 0058 der Patentschrift nicht auf einen Schalter beschränkt ist. Jedoch benötigen alle in Absatz 0058 genannten Beispiele von Betätigungsvorrichtungen eine gewollte Interaktion des Benutzers mit der Betätigungsvorrichtung, hier durch Greifen oder Berühren mit den Fingern seiner Hand. Eine solche Interaktion ist nach Auffassung der Kammer direkt und unmittelbar, da der Benutzer seine Hand bzw. Finger verwendet. Die Interaktion ist außerdem "gewollt" im Sinne einer absichtlichen, bestimmungsgemäßen Nutzung der Betätigungsvorrichtung, da der Schalter bzw. der Druckknopf oder das Touchpad ausdrücklich für eine Betätigung durch den Benutzer vorgesehen sind. Die Kammer muss darum nun prüfen, ob eine anspruchsgemäße Betätigungsvorrichtung auf eine direkte, unmittelbare und bestimmungsgemäße (also "gewollte") Interaktion mit ihrem Benutzer beschränkt ist.
3.1.2 Das Verb "betätigen" hat laut Duden im Zusammenhang mit einem Schalter oder Hebel die Bedeutung bedienen, was wiederum laut Duden die Bedeutung handhaben oder steuern hat. Diese Definitionen belegen für die Kammer bereits, dass der Begriff Betätigen in Anspruch 1 auf eine direkte, unmittelbare und bestimmungsgemäße Interaktion der betätigenden Person mit der Betätigungsvorrichtung gerichtet ist. Das gilt umso mehr, als die handelnde Person, also der Täter, mit seiner Tatabsicht im Wortstamm zum Vorschein kommt.
3.1.3 Auch die Patentschrift lässt keinen anderen Schluss zu. Nach der ständigen Rechtsprechung sollte man versuchen, durch Synthese, also eher aufbauend als zerlegend, zu einer Auslegung des Anspruchs zu gelangen, die technisch sinnvoll ist und bei der die gesamte Offenbarung des Patents berücksichtigt wird, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, II.A.6.1. Nach Auffassung der Kammer kommt an mehreren Stellen der Patentschrift zum Ausdruck, dass die Betätigungsvorrichtung direkt, unmittelbar und bestimmungsgemäß durch den Benutzer der Portionskapselmaschine bedient werden soll. So enthalten die Absätze 0006 und 0058 die Angabe, dass die Betätigungsvorrichtung zum manuellen Starten des Getränkeherstellungsverfahrens dient bzw. durch den Benutzer manuell betätigt wird. Manuell heißt "mit der Hand (ausgeführt), von Hand" (Duden), was eine direkte, unmittelbare und bestimmungsgemäße Interaktion mit der Hand des Benutzers belegt. Das gilt auch für die in Absatz 0020 genannte Eingabe des Benutzers oder das in Absatz 0028 angeführte Bedienen der Betätigungsvorrichtung durch den Benutzer, da beides nach Auffassung der Kammer bestimmungsgemäß nur bei einer direkten und unmittelbaren Interaktion des Benutzers mit der Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Diesbezüglich geht aus der Patentschrift hervor, dass eine mittelbare Betätigung durch Einführen einer Portionskapsel (wie in D4/D5, siehe unten bei der Neuheit) wohl nicht gemeint ist, da laut Absatz 0028 der Patentschrift nach dem Einführen der Portionskapsel erst noch die Betätigung der Betätigungsvorrichtung erfolgen muss.
3.1.4 Im Hinblick auf die bereits angeführte synthetische, also durch Aufbau erfolgende Auslegung eines Anspruchs möchte die Kammer betonen, dass ein Patent nach ständiger Rechtsprechung mit der Bereitschaft auszulegen ist, es zu verstehen. Wenn daher eine Betätigungsvorrichtung zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch den Nutzer vorgesehen ist, ist damit eine Vorrichtung gemeint, die für eine vom Benutzer "gewollte", also absichtliche und bestimmungsgemäße Betätigung geeignet ist. Dagegen ist eine Fehlbedienung eines eigentlich nicht zur Interaktion mit einem Benutzer vorgesehenen Schalters, z.B. durch Einführen eines Fingers in den Kapselschacht einer automatischen Maschine und Auslösen eines dort für den Kontakt mit einer Kaffeekapsel angeordneten Schalters (wie beim Kapseldetektor 49 der D4/D5, siehe unten bei der Neuheit) nicht umfasst.
3.1.5 Aus diesen Gründen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die Betätigungsvorrichtung eine gewollte, direkte, unmittelbare, physische Interaktion von Maschine und Benutzer ermöglichen muss. Diese Auslegung liegt der nachfolgenden Diskussion von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zugrunde.
3.2 Darüber hinaus war zwischen den Parteien strittig, ob der Kapseldetektor (Merkmal 1.8: "im Bereich des Kapselzuführschachts (21) oder oberhalb des Kapselzuführschachts (21) ferner ein Kapseldetektor (9) angeordnet ist, welcher ein Passieren einer Portionskapsel (20) detektiert") und die Betätigungsvorrichtung (Merkmal 1.9: "die Portionskapselmaschine (1) eine Betätigungsvorrichtung (10) zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer aufweist") durch dasselbe Bauteil verwirklicht sein können, und ob Anspruch 1 eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Merkmale 1.10 und 1.11 verlange (Merkmal 1.10: "in Abhängigkeit eines durch Betätigen der Betätigungsvorrichtung ausgelösten Startsignals die Blockiervorrichtung von der Blockierstellung in die Freigabestellung verfahren wird"; Merkmal 1.11: "die Portionskapselmaschine (1) ferner derart konfiguriert ist, dass nach Verstreichen einer ersten Zeitspanne (12) seit Auslösen des Startsignals das bewegliche Brühkammerelement (6) von der Ladestellung in die Arbeitsstellung überführt wird").
Die Klärung dieser Punkte hat keine Auswirkung auf die nachfolgende Diskussion der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit. Dessen ungeachtet ist die Kammer hinsichtlich der genannten Merkmale zur folgenden Auffassung gelangt:
3.2.1 Im Hinblick auf den Kapseldetektor und die Betätigungsvorrichtung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass der Kapseldetektor gleichzeitig die Betätigungsvorrichtung bilden könne, da lediglich der Kapseldetektor wegen des Begriffs "ferner" im Merkmal 1.8 zusätzlich zu den zuvor genannten Bauteilen vorhanden sein müsse, siehe die Absätze 40 und 55 ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2022. Die Kammer versteht das Argument in dem Sinne, dass die Betätigungsvorrichtung wegen des im Merkmal 1.9 fehlenden Begriffs "ferner" identisch mit einem der zuvor genannten Bauteile sein könne, also insbesondere identisch mit dem Kapseldetektor. Die Kammer sieht das anders, da das Merkmal 1.9 mit der nebenordnenden Konjunktion "und" eingeleitet wird ("und wobei die Portionskapselmaschine ... eine Betätigungsvorrichtung ... aufweist"), deren grammatikalische Funktion darin besteht, zwei Objekte aneinander zu reihen. Folglich müssen Kapseldetektor und Betätigungsvorrichtung als voneinander getrennte Bauteile vorliegen, wobei das eine nicht Teil des anderen sein kann.
3.2.2 Im Hinblick auf die zeitliche Reihenfolge der Merkmale 1.10 und 1.11 vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass das Startsignal die Überführung der Blockiervorrichtung in die Freigabestellung starte, da der Getränkeherstellungsprozess durch das Startsignal schnellstmöglich gestartet werden solle, siehe den letzten Absatz auf Seite 6 ihrer Erwiderung auf die Beschwerde. Die Kammer versteht dieses Argument in dem Sinne, dass das (gemäß Merkmal 1.11 durch die Überführung des beweglichen Brühkammerelements in seine Arbeitsstellung bewirkte) Schließen der Brühkammer wegen des Verstreichens einer Zeitspanne zeitlich nach dem (gemäß Merkmal 1.10 durch die Überführung der Blockiervorrichtung in die Freigabestellung bewirkten) Freigeben der Blockiervorrichtung stattfinden müsse. Die Kammer sieht das anders, da die Formulierung "in Abhängigkeit eines ... Startsignals" im Merkmal 1.10 neben dem von der Beschwerdegegnerin argumentierten unmittelbaren Beginn auch eine Verzögerung der Überführung, also das Verstreichenlassen einer (zweiten) Zeitspanne umfasst, solange das Startsignal ursächlich für das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Freigeben der Blockiervorrichtung ist. Daher legt Anspruch 1 mangels zeitlicher Bezüge zwischen den Merkmalen 1.10 und 1.11 keine zeitliche Reihenfolge der beiden Vorgänge fest, so dass das Schließen der Brühkammer laut Merkmal 1.11 ggf. vor dem Freigeben der Blockiervorrichtung laut Merkmal 1.10 stattfinden kann, z.B. während einer vorangehenden Getränkeherstellung.
4. Neuheit Die angefochtene Entscheidung bejahte die Neuheit der unabhängigen Ansprüche 1 und 10 gegenüber der Offenbarung jedes der Dokumente D1, D3, D4/D5 und D8, siehe Absatz 3 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin geteilten Befund der Entscheidung.
4.1 Das Dokument D1 offenbart eine Portionskapselmaschine, deren bewegliches Brühkammerbauteil 23 durch den Motor 3 bewegbar ist. Nach dem Einschalten erkennt die Maschine mittels eines Kapseldetektors "capsule detector 50" und einer zusätzlichen Erkennungseinheit "recognition unit 60" automatisch den Typ einer zugeführten Kapsel 5 und öffnet daraufhin den Schieber 46, um die Kapsel in die Brühkammer fallen zu lassen und dann ein Getränk zuzubereiten, siehe den ersten Absatz auf Seite 13 i.V.m. dem vierten Absatz auf Seite 17 sowie die Figuren 3a, 3b, 4a, 4b und 5a-5d.
4.1.1 In ihrer Mitteilung, Abschnitt 3.1, hat die Kammer zur Offenbarung einer Betätigungsvorrichtung in D1 die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"3.1 ... dass D1 mangels Schalter zur manuellen Betätigung dann keine solche Betätigungsvorrichtung, und damit nicht die Merkmale 1.9-1.11 offenbaren würde. Daher überzeugt der Verweis auf die "recognition unit" in den Absätzen 41-43 der Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022 die Kammer nicht. Die alternative Sichtweise, wonach der Kapseldetektor gleichzeitig die Betätigungsvorrichtung ist, siehe Absatz 87 der Beschwerdebegründung sowie die Absätze 39 und 40 der Replik vom 13. Dezember 2022, entspräche nicht dem Anspruchswortlaut, so wie die Kammer diesen auslegt."
4.1.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdeführerin auf ihre schriftlichen Ausführungen zu D1. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Daher gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass das Dokument D1 zumindest keine gesonderte Betätigungsvorrichtung zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer offenbart.
4.2 Das Dokument D3 offenbart eine Espressomaschine für Portionskapseln 16 mit einer Brüheinheit, deren Brühkammereinsatz 5 in einem Spindelkolben 3 angeordnet ist und durch einen Motor 10 vertikal bewegbar ist, siehe die Figur 1 des Dokuments. Die Portionskapseln 16 werden in Magazinröhren 20 eines Magazins bevorratet. Durch einen Mechanismus wird jede Portionskapsel in horizontaler Richtung über eine Kapselgleitbahn 41 vom Kapselmagazin in die Brüheinheit transportiert, siehe Seite 6, Zeilen 20 und 21 sowie Seite 8, Zeile 1 des Dokuments. Die Parteien stimmen darin überein, dass sich ein anspruchsgemäßer Kapselzuführschacht in vertikaler Richtung erstreckt. Diese Auslegung ist nach Auffassung der Kammer zutreffend, da der Wortbestandteil "Schacht" auf einen hohen, schmalen geschlossenen Raum wie einen Brunnen- oder einen Fahrstuhlschacht verweist.
4.2.1 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Beschwerdeführerin jedoch die Auffassung, dass die (sich in horizontaler Richtung erstreckende, siehe oben) Kapselgleitbahn der D3 dennoch als Kapselzuführschacht anzusehen sei, da sie bei einer winkligen oder senkrechten Anordnung der Espressomaschine zwangsläufig unter einem Winkel zur Horizontalen angeordnet sei. Nach Sicht der Kammer ist dies keine technisch sinnvolle Auslegung der Lehre der D3. So es überhaupt möglich wäre, die Maschine der D3 um 90° zu kippen und auf ihre Vorder- oder Hinterseite zu stellen, wäre die Maschine wohl durch diese nicht bestimmungsgemäße Aufstellung dann nicht mehr in der Lage, ein Getränk herzustellen.
4.2.2 Während der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin auch vor, dass die senkrechten Magazinröhren 20 des Kapselmagazins als Kapselzuführschacht betrachtet werden können. In diesem Fall ist dann mindestens das Anspruchsmerkmal 1.7 nicht mehr erfüllt, weil die Blockiervorrichtung 24 (siehe Figur 2) nicht innerhalb der Röhren angeordnet ist.
4.3 Das Dokument D4 (oder das unbestritten weitgehend inhaltsgleiche Dokument D5; die nachfolgenden Verweise beziehen sich nur auf D4) offenbart eine automatische Portionskapselmaschine zur sequentiellen Zubereitung eines Getränks aus zwei Portionskapseln wie z.B. Cappuccino aus einer ersten Portionskapsel für Kaffee und einer zweiten Portionskapsel für Milch. Im Kapselzuführschacht 34 der Maschine befindet sich eine Rückhaltevorrichtung 36 für die zweite Portionskapsel. Um die Bedienung der Kapselmaschine zu vereinfachen und Bedienfehler zu reduzieren, soll auf das aus dem Stand der Technik bekannte Betätigen von Druckknöpfen durch den Benutzer der Maschine verzichtet werden, siehe Seite 1, Zeilen 18-22. Dazu besitzt die Maschine zwei Kapseldetektoren für einen automatischen Betrieb der Maschine, siehe Seite 12, Zeilen 18-21 und Seite 13, Zeilen 18-20. Ein erster Kapseldetektor 43 befindet sich im beweglichen Brühkammerelement 4 und ein zweiter Kapseldetektor 48 im Kapselzuführschacht. Der zweite Kapseldetektor 48 kann als Schwerkraft-Dreheinheit 49 (Seite 14, Zeilen 26-30) oder als Lichtsensor 50 (Seite 16, Zeilen 19-25) ausgebildet sein. Ein Motor 13 bewegt das Brühkammerelement 4 zusammen mit der Rückhaltevorrichtung 36 zwischen einer geöffneten Stellung "home position" und einer geschlossenen Stellung "operating position" der Brühkammer, siehe die Figuren 3-6. Ein Interface an der Maschinensteuerung 35 erlaubt der Bedienperson die Aktivierung der Maschine und die Eingabe von Parametern, siehe Seite 8, Zeilen 12-15, und Seite 11, Zeilen 18-20 des Dokuments.
4.3.1 Zur Zubereitung eines Getränks werden das bewegliche Brühkammerelement 4 und die Rückhaltevorrichtung 36 automatisch gemeinsam in die geöffnete Stellung verfahren, wenn der Kapseldetektor 49,50 eine neue Kapsel in der Hand der Bedienperson erfasst, siehe Seite 16, Zeilen 5-14. Diesbezüglich vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass der Kapseldetektor im Falle seiner Ausgestaltung als mechanische Schwerkraft-Dreheinheit 49 als Schalter anzusehen sei, so dass er eine Betätigungsvorrichtung zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer bilde.
4.3.2 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass die als Schalter ausgebildete Schwerkraft-Dreheinheit 49 durch eine Portionskapsel betätigt wird, woraufhin ein Signal an die Steuereinheit 35 der Kaffeemaschine gesandt wird, so dass die Brühkammer geöffnet (Seite 16, Zeilen 8 und 9) oder geschlossen wird (Seite 17, Zeilen 6 und 7), um das Getränkeherstellungsverfahren zu starten. Jedoch erfolgt die Betätigung dieses Schalters nicht unmittelbar und direkt durch die Hand oder den Finger eines Benutzers, sondern nur mittelbar und indirekt durch eine eingeführte Portionskapsel. Dabei handelt es sich auch nicht um eine bestimmungsgemäße, also "gewollte" direkte, unmittelbare, physische Interaktion von Maschine und Benutzer, da die Dreheinheit 49 zum Zwecke der Automatisierung der Maschine vorgesehen ist, um eben nicht von Hand, sondern durch eine Kaffeekapsel betätigt zu werden. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine alternativ mögliche direkte Betätigung der Dreheinheit 49 mit dem Finger des Benutzers überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. In diesem Fall müsste der Benutzer seinen Finger in den Kapselzuführschacht 34 einführen, um die dort angeordnete Dreheinheit 49 zu betätigen. Das betrifft nach fester Überzeugung der Kammer eine gefährliche und bestimmungswidrige Nutzung der Dreheinheit 49, so dass selbst eine direkte Betätigung mit dem Finger keine "gewollte" Betätigung darstellt.
4.3.3 Daher bildet die Schwerkraft-Dreheinheit 49 der D4/D5 keine Betätigungsvorrichtung im Sinne von Anspruch 1. Dieser Befund gilt aus denselben Gründen für den Lichtsensor 50, der ebenfalls nur zur automatischen Detektion einer eingeführten Portionskapsel vorgesehen ist, siehe Seite 16, Zeilen 19-21 des Dokuments. Der Befund betrifft aus Gründen der Logik auch die (aus Sicht der Kammer unzutreffende) Sichtweise der Beschwerdeführerin, wonach die Detektoren 49 und 50 gleichzeitig vorhanden sind.
4.3.4 In der Beschwerdebegründung, siehe deren Absatz 127, sah die Beschwerdeführerin den Hauptschalter der Portionskapselmaschine als anspruchsgemäße Betätigungsvorrichtung an. Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht, da selbst bei Vorhandensein eines solchen Hauptschalters die Maschine damit nur eingeschaltet würde. Dagegen wird das Getränkeherstellungsverfahren erst durch ein Signal des Kapseldetektors 49,50 an die Steuereinheit 35 gestartet, sobald der Detektor eine Portionskapsel erfasst, siehe oben.
4.3.5 Aus diesen Gründen unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung des Dokuments D4/D5 zumindest durch eine Betätigungsvorrichtung zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer. Aufgrund dieses Unterschieds kann dahingestellt bleiben, wie die Antriebe des beweglichen Brühkammerelements 4 und der Rückhaltevorrichtung 36 ausgestaltet sind.
4.4 Das Dokument D8 offenbart eine Portionskapselmaschine mit einem beweglichen Brühkammerelement 30, das durch einen Motor 50,51 angetrieben wird, siehe die Figuren 1-5. Im Kapselzuführschacht 95 der Maschine ist ein Kapseldetektor angeordnet, siehe den zweiten Absatz auf Seite 21 des Dokuments. Die Bedienperson startet die Maschine durch eine erste Betätigung des Schalters 70, wodurch ein Aufheizvorgang beginnt, siehe den Brückenabsatz zwischen den Seiten 19 und 20 des Dokuments. Spätestens wenn die Maschine betriebsbereit ist, befinden sich ein Schieber 90 und die Brühkammerelemente 20,30 in der geöffneten Stellung zur Aufnahme einer Portionskapsel, siehe die Figur 2 und Seite 20, Zeile 16. Nach einer zweiten Betätigung des Schalters werden die Brühkammerelemente und der Schieber geschlossen, siehe die Figuren 3 und 4 und Seite 21, Zeilen 1-4. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Schieber 90 als Blockiervorrichtung wirkt, und dass seine in den Figuren 1 und 4 gezeigte geschlossene Stellung eine Blockierstellung ist, während seine geöffnete Stellung laut den Figuren 2 und 3 eine Freigabestellung bildet.
4.4.1 Im Hinblick auf die im Merkmal 1.10 von Anspruch 1 definierte Bewegung der Blockiervorrichtung ("in Abhängigkeit eines durch Betätigen der Betätigungsvorrichtung ausgelösten Startsignals die Blockiervorrichtung von der Blockierstellung in die Freigabestellung verfahren wird") verfährt der Schieber bei dem in den Figuren 1-4 der D8 dargestellten Ablauf zwar nach der ersten Betätigung des Schalters 70 in die in den Figuren 1 und 2 gezeigte Freigabestellung. Durch die erste Betätigung wird jedoch nur das Aufheizen der Maschine gestartet, siehe oben. Erst mit der zweiten Betätigung des Schalters startet die Herstellung eines Getränks, siehe Seite 21, Zeilen 1-4, so dass nur die zweite Betätigung ein anspruchsgemäßes Startsignal bildet. Da sich der Schieber zu diesem Zeitpunkt bereits in seiner Freigabestellung befindet, siehe oben, wird eine dem Merkmal 1.10 entsprechende Bewegung des Schiebers dann nicht mehr offenbart.
4.4.2 Daher unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung des Dokuments D8 zumindest durch das Merkmal 1.10. Aufgrund dieses Unterschieds kann dahingestellt bleiben, wie die Antriebe des beweglichen Brühkammerelements und des Schiebers 90 ausgestaltet sind.
4.5 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber jedem der Dokumente D1, D3, D4/D5 und D8, Artikel 100(a) i.V.m. 54 EPÜ.
4.6 Anspruch 10 betrifft eine Alternativform der Portionskapselmaschine nach Anspruch 1, welche die gleichen baulichen Komponenten (Merkmale 10.1 bis 10.9, vgl. Merkmale 1.1 bis 1.9 des Anspruchs 1) aufweist, aber (Merkmale 10.10 bis 10.12) zu einer anderen Betriebsabfolge konfiguriert ist.
4.6.1 Der Befund zu D1, D3 und D4/D5 für Anspruch 1 gilt ohne weiteres auch für den unabhängigen Anspruch 10, da dieser auf baulichen Merkmalen basiert, die auch in Anspruch 10 enthalten sind, also auf dem (vertikalen) Kapselzuführschacht und der Betätigungsvorrichtung. Hierzu hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen nicht weiter Stellung genommen.
4.6.2 Gegenüber D8 sind, wie oben für Anspruch 1 festgestellt, die weiteren "Konfigurationsmerkmale" für die Neuheit entscheidend. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdebegründung hierzu in den Abschnitten 3.3.1, 3.4.2 und 3.4.3 ausgeführt, wobei das Merkmal 10.11 ("in Abhängigkeit des durch Betätigen der Betätigungsvorrichtung (10) ausgelösten zweiten Startsignals das bewegliche Brühkammerelement (6) in die Ladestellung überführt wird") aber unkommentiert bleibt. Die Argumentation zum Merkmal 10.11 erfolgte erst in der Eingabe vom 13. Dezember 2022, Absatz 83. Sie betrifft einen Zeitpunkt vor der Herstellung des Getränks ("must then be opened after the start signal, and reclosed to prepare the beverage"). Die Frage der Zulassung dieses verspäteten Vortrags unter Art 13(2) VOBK dahingestellt, überzeugt dieser Vortrag die Kammer nicht, da sich die Brühkammer bei der zweiten Betätigung des Schalters 70 bereits in ihrer geöffneten Ladestellung befindet, siehe die Figur 3, so dass sie nicht im Anschluss - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - noch geöffnet werden muss.
4.6.3 Auch die alternative Argumentation in Absatz 11 der Eingabe vom 22. September 2023 vermag nicht zu überzeugen, die Frage der Zulassung wiederum dahingestellt. Aus Sicht der Kammer betrifft das Merkmal 10.11 im Zusammenhang gelesen einen Betriebsschritt vor oder während, nicht aber nach der Herstellung des Getränks, wie in Absatz 8 argumentiert wird ("the blocking gate 90 is automatically moved into the releasing/loading position of Fig.5-6 after preparation of the beverage").
4.6.4 Daher unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 10 von der Offenbarung des Dokuments D8 zumindest durch das Merkmal 10.11. Aufgrund dieses Unterschieds kann dahingestellt bleiben, wie die Antriebe des beweglichen Brühkammerelements und des Schiebers 90 ausgestaltet sind.
4.7 Somit ist der Gegenstand von Anspruch 10 neu gegenüber jedem der Dokumente D1, D3, D4/D5 und D8, Artikel 100(a) i.V.m. 54 EPÜ.
4.8 Außerdem gelten die obigen Befunde für die unabhängigen Verfahrensansprüche 5 und 13 wegen ihres Rückbezugs auf die Portionskapselmaschine nach Anspruch 1 bzw. 10 mutatis mutandis.
5. Erfinderische Tätigkeit Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend vom Dokument D4, siehe Absatz 4.3 der Entscheidungsgründe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Beschwerdegegnerin geteilten Befund der Entscheidung.
5.1 Auch die Kammer hält D4 für einen erfolgversprechenden Ausgangspunkt, da es eine Portionskapselmaschine mit einem beweglichen Brühkammerelement 4 und einem unbeweglichen Brühkammerelement 5 offenbart, bei der die Kapseldetektoren 49 oder 50 im Kapselzuführschacht 34 und der Kapseldetektor 43 im Gehäuse 9 des beweglichen Brühkammerelements 4 eine zugeführte Portionskapsel 2 detektieren, siehe Seite 13, Zeilen 9-17 und Figur 4. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von dieser automatischen Maschine zumindest darin, dass sie eine Betätigungsvorrichtung zum (manuellen) Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer aufweist, siehe Absatz 4.3 dieser Entscheidung.
5.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin liegt diesem Unterscheidungsmerkmal auch aus Sicht der Kammer die objektive technische Aufgabe zugrunde, eine alternative Bedienung der Portionskapselmaschine zu ermöglichen. Bezüglich der Lösung dieser Aufgabe ist die Kammer aus den folgenden Gründen nicht davon überzeugt, dass die Fachperson auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt:
5.2.1 Im Zusammenhang mit der Neuheit ist die Kammer bereits zum Ergebnis gelangt, siehe Absatz 4.3.5 dieser Entscheidung, dass die aus D4 bekannte Portionskapselmaschine neben dem ersten Kapseldetektor 43 im Gehäuse 9 des beweglichen Brühkammerelements 4 einen einzigen zweiten Kapseldetektor 49,50 im Kapselzuführschacht 34 aufweist. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass die Fachperson durchaus die von D4 gelehrte Automatisierung der Portionskapselmaschine wieder rückgängig machen könnte, indem sie diesen zweiten Kapseldetektor 49,50 durch z.B. einen händisch zu bedienenden Schalter am Gehäuse der Maschine ersetzt. Wie nachfolgend dargelegt gelangt der Fachmann hierdurch aber nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. 5.2.2 Nach dem Ersatz des Kapseldetektors 49,50 im Kapselzuführschacht enthält die Portionskapselmaschine unbestritten nur noch den Kapseldetektor 43. Dieser ist im Boden des Gehäuses 9 des beweglichen Brühkammerelements 4 angeordnet, um eine Portionskapsel 2 in der geschlossenen Brühkammer zu erkennen, siehe Seite 13, Zeilen 10-17. Dazu umfasst der Kapseldetektor 43 einen federbelasteten Stift 44 im Boden des Brühkammerelements, siehe die Figuren 1 und 4. Sobald eine Portionskapsel durch den Kapselzuführschacht 34 in den Aufnahmebereich "standby zone 8" zwischen den geöffneten Brühkammerelementen 4 und 5 gelangt, wird sie dort von Haltearmen 31 fixiert. Das geschieht, indem der Kapselflansch im Bereich der Deckelmembran der Portionskapsel von Nuten 32 in den Haltearmen 31 aufgenommen wird, siehe Seite 7, Zeilen 14-18. Durch die Fixierung der Portionskapsel im Aufnahmebereich mittels der Haltearme wird nach Auffassung der Kammer sichergestellt, dass die Kapsel gegenüber dem beweglichen Brühkammerelement zentriert ist, damit sie beim nachfolgenden Schließen der Brühkammer nicht zerquetscht wird. Beim Schließen der Brühkammer wird der Stift 44 des Kapseldetektors vom Boden der fixierten Portionskapsel aus dem beweglichen Brühkammerelement herausgedrückt, so dass ein nach dem Reed- oder Hall-Effekt arbeitender elektronischer Sensor 47 die Bewegung des Stifts erfasst, siehe Seite 14, Zeilen 2-7. 5.2.3 Anspruch 1 ist auf einen Kapseldetektor gerichtet, der ein Passieren einer Portionskapsel detektiert. Laut "Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch" bedeutet passieren im Zusammenhang mit einer Bewegung "einen Ort durchqueren". Vor dem Hintergrund dieser Definition bedingt das Passieren einer Kapsel nach Auffassung der Kammer eine Relativbewegung zwischen der Kapsel und dem Kapselzuführschacht während der Erfassung durch den Kapseldetektor. Der Kapseldetektor 43 der D4 erfasst das Vorhandensein einer Portionskapsel am Boden des beweglichen Brühkammerelements 4. Jedoch wird die Kapsel dort durch die Haltearme 31 bzw. zwischen den beiden Brühkammerelementen 4,5 fixiert, so dass sie sich zum Zeitpunkt der Erfassung nicht mehr gegenüber dem Kapselzuführschacht bewegt.
Daher erfasst der Kapseldetektor 43 kein "Passieren" der Kapsel. Diese Unterscheidung steht nach Auffassung der Kammer im Einklang mit der Lehre des Dokuments D4, da es bereits zwischen einer Erfassung des Vorhandenseins einer Kapsel und einer Erfassung ihres Passierens unterscheidet. Während der Kapseldetektor 43 in der Brühkammer nur das Vorhandensein der Kapsel erfasst (Seite 13, Zeilen 9-11: "first detection means 43 to detect the presence of a cartridge", Hervorhebung durch die Kammer), erfasst der Kapseldetektor 48 im Kapselzuführschacht je nach Stellung der Rückhaltevorrichtung 36 das Vorhandensein (wenn die Rückhaltevorrichtung sich in ihrer Blockierstellung befindet) oder das Passieren einer Kapsel (Seite 14, Zeilen 11-13: "second detection means 48 associated with the second standby zone 37 for detecting the presence in it, or transit through it, of a cartridge").
5.3 Daher führt aus Sicht der Kammer ein Rückgängigmachen der Automatisierung der aus D4 bekannten Maschine nicht auf naheliegende Weise dazu, dass sie sowohl eine (dann manuelle) Betätigungsvorrichtung für den Benutzer als auch einen Kapseldetektor, welcher ein Passieren einer Portionskapsel detektiert, besitzt. Mithin wird der Gegenstand von Anspruch 1 durch das Rückgängigmachen der Automatisierung nicht nahegelegt, so dass er gegenüber dem angezogenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruht, Artikel 100(a) i.V.m. 56 EPÜ.
5.4 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin, einen vom Dokument D8 ausgehenden Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit vorzubringen. Dieser Antrag war an die Bedingung geknüpft, dass das einzige Unterscheidungsmerkmal gegenüber D8 in unterschiedlichen Antrieben für das bewegliche Brühkammerelement und für die Blockiervorrichtung gesehen werde. Da sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung des Dokuments D8 mindestens durch das andere Merkmal 1.10 (Verfahren der Blockier-vorrichtung in Abhängigkeit des Startsignals) unterscheidet, siehe Absatz 4.4 dieser Entscheidung, bestand für die Kammer keine Veranlassung, diesem Antrag stattzugeben.
5.5 Derselbe Befund gilt für den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 10, der ebenfalls auf eine Portionskapselmaschine mit einer (manuellen) Betätigungsvorrichtung zum Starten des Getränkeherstellungsverfahrens durch einen Benutzer und mit einem Kapseldetektor, welcher ein Passieren einer Portionskapsel detektiert, gerichtet ist. Außerdem gilt dieser Befund für die unabhängigen Verfahrensansprüche 5 und 13 wegen ihres Rückbezugs auf die Portionskapselmaschine nach Anspruch 1 bzw. 10 mutatis mutandis.
6. Ausreichende Offenbarung Die Einsprechende bestreitet den Befund der Entscheidung, wonach die Erfindung deutlich und vollständig offenbart sei.
6.1 In ihrer Mitteilung, Abschnitte 2.1 bis 2.3, hat die Kammer dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"2.1 Im Hinblick auf die Einwände in den Absätzen 21 und 22 der Beschwerdebegründung oder in den Absätzen 25 und 26 der Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022 betreffen die Merkmale 1.11 bzw. 10.12 in den Vorrichtungsansprüchen 1 und 10 eine Zeitspanne nach Betätigung der Betätigungsvorrichtung, die ausreichend lang sein muss, damit eine Portionskapsel in den Bereich zwischen den beiden Brühkammerelementen gelangen kann. Nach Meinung der Kammer ist die Zweckangabe "zur Herstellung eines Getränkes" in den Merkmalen 1.1 bzw. 10.1 in dem Sinne zu verstehen, dass zu kurze Zeitspannen, in denen also die Portionskapsel nicht in diesen Bereich gelangen können, nicht unter die Ansprüche fallen. Solche Zeitspannen scheinen daher für die Ausführbarkeit der Erfindung unerheblich zu sein.
2.2 Der Einwand in Absatz 26 der Beschwerdebegründung scheint eine ganz bestimmte Verwendung der Portionskapselmaschine zu betreffen, wobei die Bedienperson die Betätigungsvorrichtung nicht betätigt, so dass kein zweites Startsignal ausgelöst wird. Da Anspruch 10 auf eine Portionskapselmaschine gerichtet ist, weist diese selbst bei einem von der Bedienperson nicht ausgeführten Bedienschritt die in den Merkmalen 10.11 und 10.12 genannte Konfiguration auf. Folglich ist wohl das von der Beschwerdeführerin genannte Bedienverfahren für die ausreichende Offenbarung der in Anspruch 10 definierten Maschine nicht relevant. Gleiches gilt für die Einwände in den Absätzen 28-33, da sie ebenfalls auf eine unübliche Bedienung gerichtet sind (es wird keine Portionskapsel zugeführt; die Betätigungsvorrichtung wird nicht betätigt). Auch das scheint für die Konfiguration der Maschine unerheblich zu sein.
2.3 Im Hinblick auf die Einwände in den Absätzen 34 und 35 betreffen die unabhängigen Verfahrensansprüche 5 und 13 Startsignale, die von der Betätigungsvorrichtung bzw. vom Kapseldetektor ausgelöst werden. Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdeführerin scheinen diese Startsignale durch die jeweilige Zuordnung eines auslösenden Elements eindeutig spezifiziert zu sein."
6.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdeführerin auf ihre schriftlichen Ausführungen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Somit bestätigt die Kammer den Befund der angefochtenen Entscheidung zur ausreichenden Offenbarung, wonach die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
7. Die Kammer bejaht aus den obengenannten Gründen die Befunde der angegriffen Entscheidung zu ausreichender Offenbarung, Neuheit und erfinderischer Tätigkeit für den Hauptantrag. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. de Vries