Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.10.2023 – T 1619/20
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2023:T161920.20231009
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1619/20 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 9. Oktober 2023 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG Mühldorfstrasse 15 81671 München (DE) Rupp, Christian Mitscherlich PartmbB Patent- und Rechtsanwälte Karlstraße 7 80333 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. Februar 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 07000184.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven T. Petelski R. Winkelhofer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Patentanmeldung zurückzuweisen.
II. In ihrer Entscheidung befand die Prüfungsabteilung den damaligen Hauptantrag wegen mangelnder Klarheit und fehlender Neuheit der Ansprüche gegenüber D1: US 2004/0010384 Al als nicht gewährbar; den damaligen Hilfsantrag 1 wegen zusätzlichen Sachverhalts, mangelnder Klarheit und fehlender erfinderischen Tätigkeit der Ansprüche gegenüber D1; und den damaligen Hilfsantrag 2 wegen mangelnder Klarheit und fehlender erfinderischen Tätigkeit der entsprechenden Ansprüche ebenfalls gegenüber D1.
III. Die zum Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigten, endgültigen Anträge der Beschwerdeführerin lauten:
Die Entscheidung der Prüfungsabteilung solle aufgehoben, und das Patent auf Grundlage von Ansprüchen gemäß Hauptantrag oder gemäß einem der Hilfsanträge 1, 1a, oder 2 zu erteilt werden.
IV. Die Ansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 wurden erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1a dagegen liegen der angefochtenen Entscheidung als "Hilfsantrag 1" zugrunde, während diejenigen gemäß Hilfsantrag 2 zwar erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden, jedoch größtenteils den Ansprüchen entsprechen, die als "Hilfsantrag 2" der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet (Referenzzeichen entfernt):
Verfahren zum Regeln eines Signalpegels eines Signals an einem Netzwerkanalysator, womit ein Anregungssignal zum Analysieren eines am Netzwerkanalysator anschließbaren Meßobjekts erzeugt wird, wobei die Frequenz des Anregungssignals einen vorgegebenen Frequenzbereich durchfährt, bei welchem ein dem Anregungssignal entsprechendes Referenzsignal auf einen Referenzzweig ausgekoppelt und ein Referenzsignalpegel des Referenzsignals ermittelt wird, und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird, und ein vom Meßobjekt rücklaufendes Meßsignal auf einen Meßzweig ausgekoppelt und ein Meßsignalpegel des Meßsignals (32,34) bei jeder Frequenz des Frequenzbereichs ermittelt wird und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird, und wobei ein Anregungssignalpegel des Anregungssignals bei jeder Frequenz des Frequenzbereichs am Referenzzweig ermittelt und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird.
VI. Der im Folgenden wiedergegebene Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags durch die von der Kammer gekennzeichneten Streichungen (Referenzzeichen entfernt):
Verfahren zum Regeln eines Signalpegels eines Signals an einem Netzwerkanalysator, womit ein Anregungssignal zum Analysieren eines am Netzwerkanalysator anschließbaren Meßobjekts erzeugt wird, wobei die Frequenz des Anregungssignals einen vorgegebenen Frequenzbereich durchfährt, bei welchem ein dem Anregungssignal entsprechendes Referenzsignal auf einen Referenzzweig ausgekoppelt und ein Referenzsignalpegel des Referenzsignals ermittelt wird, und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird, und ein vom Meßobjekt rücklaufendes Meßsignal auf einen Meßzweig ausgekoppelt und ein Meßsignalpegel des Meßsignals (32,34) bei jeder Frequenz des Frequenzbereichs ermittelt wird und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird, und wobei ein Anregungssignalpegel des Anregungssignals bei jeder Frequenz des Frequenzbereichs am Referenzzweig ermittelt und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird.
VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a lautet (Referenzzeichen entfernt):
Verfahren zum Regeln eines Signalpegels eines Signals an einem Netzwerkanalysator, womit ein Anregungssignal zum Analysieren eines am Netzwerkanalysator anschließbaren Messobjekts erzeugt wird, bei welchem ein dem Anregungssignal entsprechendes Referenzsignal auf einen Referenzzweig ausgekoppelt und ein Referenzsignalpegel des Referenzsignals ermittelt wird und/oder ein vom Messobjekt rücklaufendes Messsignal auf einen Messzweig ausgekoppelt und ein Messsignalpegel des Messsignals ermittelt wird und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird, wobei die Auskopplung des Referenzsignals und/oder des rücklaufenden Messsignals mittels einer Messbrücke erfolgt, die als Serienschaltung eines Richtkopplers und einer resistiven Brücke ausgebildet ist, und wobei ein Anregungssignalpegel des Anregungssignals am Referenzzweig und/oder am Messzweig ermittelt und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird.
VIII. Der im Folgenden wiedergegebene Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht aus dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a durch die von der Kammer hervorgehobenen Änderungen hervor (Referenzzeichen entfernt):
Verfahren zum Regeln eines Signalpegels eines Signals an einem Netzwerkanalysator, womit ein Anregungssignal zum Analysieren eines am Netzwerkanalysator anschließbaren Messobjekts erzeugt wird, bei welchem ein dem Anregungs signal entsprechendes Referenzsignal auf einen Referenzzweig ausgekoppelt und ein Referenzsignalpegel des Referenzsignals ermittelt wird und/oder ein vom Messobjekt rücklaufendes Messsignal auf einen Messzweig ausgekoppelt und ein Messsignalpegel des Messsignals ermittelt wird und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze erniedrigt und/ oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird, wobei die Auskopplung des Referenzsignals und /oder des rücklaufenden Messsignals mittels einer Messbrücke erfolgt, die als Serienschaltung eines Richtkopplers und einer resistiven Brücke ausgebildet ist, und wobei ein Anregungssignalpegel des Anregungssignals am Referenzzweig und/oder am Messzweig ermittelt und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze erniedrigt und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 Berücksichtigung 1. Die Anspruchssätze nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 wurden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Es handelt sich somit um Änderungen des Beschwerdevorbringens, deren Berücksichtigung, den Artikeln 13(1) und (2) der VOBK 2020 unterliegt.
2. Der Anspruch 1 sowohl des Hauptantrags als auch des Hilfsantrags 1 wurde im Vergleich zu allen vorher im Verfahren befindlichen Versionen des Anspruchs 1 erweitert, indem das bisher nach der Ermittlung des Messsignalpegels aufgeführte Merkmal ... und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird, ...
nun gleichlautend ebenfalls nach der Ermittlung des Referenzsignalpegels eingeführt wurde.
3. Zusätzlich definiert der Anspruch 1 des Hauptantrags erstmals, dass das Messsignal und das Anregungssignal "bei jeder Frequenz" eines vorgegebenen Frequenzbereichs ermittelt werden.
4. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind dagegen sämtliche frequenzbezogenen Merkmale gestrichen.
5. Laut Beschwerdeführerin spreche für eine Zulassung der beiden Anträge, dass die jeweiligen Ansprüche a) die von der Kammer zu einer vorherigen Version des Hauptantrags vorgebrachten Einwände unter Artikel 84 und 123(2) EPÜ überwänden; b) keine neuen Probleme einbrächten; sowie c) auf einen Gegenstand gerichtet seien, der sich innerhalb des bisher im Verfahren diskutierten Sachverhalts befinde.
6. Darüber hinaus sei das späte Einreichen der beiden Anspruchssätze als Reaktion auf neuen Sachverhalt im Verfahren gerechtfertigt. So habe die Kammer während der mündlichen Verhandlung den Anspruch 1 der vorherigen Version des Hauptantrags erstmals so ausgelegt, dass sich das Merkmal des Erhöhens bzw. Erniedrigens des Signalpegels nur auf den Messsignalpegel beziehe, nicht jedoch auf den Referenzsignalpegel.
7. Die Kammer kann jedoch keine außergewöhnlichen Umstände erkennen, die eine Berücksichtigung der Anträge nach Artikel 13(2) VOBK 2020 rechtfertigen könnten:
a) Zum einen ist die Lesart, wonach sich das Merkmal des Erhöhens bzw. des Erniedrigens des Signalpegels nicht auf das Referenzsignal bezieht, bereits aus der angefochtenen Entscheidung, Punkt 12.3, bekannt. Auch die Kammer schloss sich in ihrer vorläufigen Meinung, Punkte 20 und 16, dieser Lesart an. Die jeweils zugrundeliegenden Ansprüche sind hinsichtlich der grammatikalische Struktur des fraglichen Merkmals identisch. Deshalb muss der Beschwerdeführerin auch die besagte Lesart des Anspruchs des längeren bekannt sein, weshalb diese Lesart schon im Hinblick darauf keine außergewöhnlichen Umstände für das Einreichen weiterer Änderungen rechtfertigen kann.
b) Zum anderen ergibt sich auch aus dem negativen Ergebnis der Überprüfung einer vorherigen Version des Anspruchs 1 auf Konformität mit den Artikeln 84 und 123(2) EPÜ keine Rechtfertigung dafür, einen neuen Anspruchssatz zu berücksichtigen.
8. Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind aus den folgenden Gründen auch aufgrund der Kriterien nach Artikel 13(1) VOBK 2020 nicht zuzulassen.
9. Was den Hauptantrag betrifft, so geben die Merkmale im Anspruch 1, wonach ein Messsignalpegel und ein Anregungssignalpegel "bei jeder Frequenz des Frequenzbereichs" ermittelt und abhängig von gewissen Grenzwerten erhöht bzw. erniedrigt wird, prima facie Anlass zu neuen Einwänden unter den Artikeln 84 und 123(2) EPÜ.
10. So ist etwa nicht klar, was mit "jeder Frequenz des Frequenzbereichs" gemeint ist. Insbesondere bei einer Signalerzeugung durch einen analogen Frequenzgenerator, die entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vom Gegenstand des Anspruchs miteingeschlossen wird, liegen während des Durchfahrens eines Frequenzbereichs unendlich viele Frequenzen vor. Diese können nicht alle ermittelt werden. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass durch den Ausdruck "jede Frequenz" eine digitale Signalerzeugung mit einer begrenzten Anzahl an inkrementellen Frequenzen impliziert werde, geht zu weit und kann deshalb nicht überzeugen. Und selbst wenn der Anspruch auf ein inkrementelles Durchfahren beschränkt wäre, wäre unklar, ob beispielsweise ein Durchfahren mit nur zwei oder drei diskreten Frequenzen unter den Anspruch fallen würde oder nicht.
11. Zusätzlich ist die Ermittlung bei jeder Frequenz, was immer damit auch gemeint sein mag, auch nicht ursprünglich offenbart. Die veröffentlichte Anmeldeschrift offenbart lediglich, dass die Signalpegel "bei jeder gewünschten Frequenz" (Absatz [0035]) erfasst und geregelt werden. "Jede gewünschte Frequenz" ist jedoch nicht dasselbe wie "jede Frequenz". Es besteht zwar die Möglichkeit, dass bei einem digitalen Durchfahren eines Frequenzbereichs jede inkrementell vorhandene Frequenz erwünscht ist, dies ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingend so. Vielmehr lässt die Formulierung "jede gewünschte Frequenz" offen, um welche Anzahl von gewünschten Frequenzen es sich handelt, und umfasst auch den Fall, dass lediglich eine einzige Frequenz erwünscht ist und erfasst wird. Deshalb ist die Information, dass die Erfassung und Regelung von Signalpegeln "bei jeder Frequenz des Frequenzbereichs" stattfindet, wie dies im Anspruch 1 des Hauptantrags definiert ist, durch die Änderung neu hinzugekommen.
12. Was den Hilfsantrag 1 betrifft, ist zuerst auf Folgendes hinzuweisen: Anspruch 1 des Hauptantrags ist ein - wenn auch prima facie erfolgloser - Versuch, den Kern der in der Anmeldung beschriebenen Erfindung zu definieren. Laut Anmeldung besteht diese Erfindung darin, die Pegel des Anregungs-, Referenz und Messsignals während des Durchfahrens eines Frequenzbereichs zu regeln, um eine genaue, frequenzabhängige Analyse eines Messobjekts, wie etwa eines Bandpassfilters, mit einem hohen Dynamikbereich durchführen zu können. Das Durchfahren eines Frequenzbereichs ist für die frequenzabhängige Analyse wesentlich.
13. Statt nun weiter in die vom Anspruch 1 des Hauptantrags eingeschlagene Richtung zu gehen, weicht Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 davon ab, indem sämtliche frequenzbezogene, und damit wesentliche Merkmale wieder gestrichen sind. Der Anspruch umfasst deshalb auch Verfahren, bei denen lediglich eine einzige Frequenz verwendet wird. Das bedeutet, dass der Hilfsantrag 1 nicht konvergent mit dem Hauptantrag ist, was in diesem Fall zu einer gänzlich anderen Diskussion der Patentierbarkeit führen könnte. Das ist jedoch der Verfahrensökonomie abträglich.
14. Das bedeutet aber auch, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 wieder näher an die Offenbarung der D1 heranrückt, die im bisherigen Verfahren von allen Beteiligten als relevantester Stand der Technik angesehen wurde. Durch das neu eingeführte Merkmal der Regelung des Referenzsignalpegels wird eine bisher nicht diskutierte neue Frage der erfinderischen Tätigkeit gegenüber D1 aufgeworfen, deren Ergebnis auf den ersten Blick nicht absehbar ist. Der Hilfsantrag 1 ist deshalb auch nicht prima facie gewährbar.
15. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass der Hauptantrag und der Hilfsantrag nach Artikel 13(2) VOBK 2020 durch das Fehlen außergewöhnlicher Umstände im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Schon die Kriterien des Artikel 13(1) VOBK 2020 stehen im Übrigen einer Zulassung entgegen. Der Hauptantrag, weil die Änderungen Anlass zu neuen Einwänden geben, und der Hilfsantrag 1, weil die Änderungen der Verfahrensökonomie abträglich sind und prima facie nicht die von der Prüfungsabteilung aufgeworfenen und von der Kammer in ihrer vorläufigen Meinung aufgegriffenen Fragen zur erfinderischen Tätigkeit ausräumt.
Hilfsantrag 1a Klarheit 16. Anspruch 1 enthält das Merkmal, wonach ... ein Anregungssignalpegel des Anregungssignals am Referenzzweig und/oder am Messzweig ermittelt und bei Überschreiten einer spezifischen Pegelobergrenze und/oder bei Unterschreiten einer spezifischen Pegeluntergrenze erniedrigt bzw. erhöht wird.
17. Die Prüfungsabteilung befand es für unklar, wie der Anregungssignalpegel im Messzweig ermittelt werden könne. Dem ist zuzustimmen.
18. Der Messzweig ist laut Anspruch ein Zweig, in dem ein vom Messobjekt rücklaufendes Messsignal ausgekoppelt wird. Es ist unklar, wie an diesem Zweig der Anregungssignalpegel ermittelt werden kann, denn das Anregungssignal läuft, seinem Namen entsprechend, nicht vom Messobjekt zurück, sondern zum Messobjekt hin und ist von diesem unbeeinflusst.
19. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Anregungssignalpegel aus dem Messsignalpegel berechnet werden kann, ist nicht überzeugend, da der Einfluss des Messobjekts auf den Messsignalpegel unbekannt ist. Auch die Beschreibung stützt keine Messung des Anregungssignalpegels im Messzweig.
20. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist deshalb nicht klar (Artikel 84 EPÜ).
21. Anspruch 5 definiert, dass ... bei der Ermittlung von Messparametern und Torparametern des Messobjekts für die Analyse des Messobjekts aus am Messzweig und/oder am Referenzzweig erfassten Messwerten des Referenzsignals bzw. des Messsignals eine Änderung des Referenzsignalpegels und/oder des Messsignalpegels berücksichtigt wird.
22. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie Torparameter lediglich aus dem Messsignal oder lediglich aus dem Referenzsignal ermittelt werden können. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie bei einer Erniedrigung oder Erhöhung des Pegels des Messsignals und des Pegels des Referenzsignals nur die Änderung eines dieser beiden Pegel für die Ermittlung der Torparameter berücksichtigt werden kann.
23. Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem schon in der vorläufigen Meinung der Kammer erhobenen Klarheitseinwand nicht Stellung.
24. Der Gegenstand des Anspruchs 5 ist deshalb ebenfalls nicht klar (Artikel 84 EPÜ).
25. Der Hilfsantrag 1a ist folglich nicht gewährbar (Artikel 84 EPÜ). Hilfsantrag 1a Ausführbarkeit 26. Gemäß einer Option des Anspruchs 1 koppelt ein und dieselbe Messbrücke sowohl das Referenzsignal aus dem zum Messobjekt hinlaufenden Anregungssignal aus, als auch das Messsignal aus dem vom Messobjekt zurücklaufenden Signal. Dabei ist die Messbrücke als Serienschaltung eines Richtkopplers und einer resistiven Brücke ausgebildet.
27. Es ist zwar Teil des Fachwissens, Richtkoppler für Signale im GHz-Bereich (in der Hochfrequenztechnik), und resistive Brücken für Signale im kHz- und MHzBereich als Koppler zu verwenden. Es ist für die Fachperson jedoch nicht ersichtlich, wie solche bis dahin nur einzeln verwendeten Koppler in einer Serienschaltung so angeordnet werden können, dass zwei gegenläufige Signale aus einer Leitung in zwei unterschiedliche Schaltungszweige ausgekoppelt werden. Auch die Beschreibung liefert dazu keine Anleitung.
28. Die Beschwerdeführerin hat diesem Einwand, der von der Kammer ebenfalls schon in ihrer vorläufigen Meinung zum Hilfsantrag 2 erhoben wurde, jedoch offensichtlich auch auf Hilfsantrag 1a zutrifft, nicht widersprochen.
29. Der in dieser Option des Anspruchs 1 definierte Gegenstand ist deshalb nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson ihn ausführen kann (Artikel 83 EPÜ).
30. Der Hilfsantrag 1a ist deshalb auch aus diesem Grund nicht gewährbar. Hilfsantrag 2 Ausführbarkeit 31. Zumindest der zum Hilfsantrag 1a unter den Punkten 26. bis 29. erhobene Einwand der mangelnden Ausführbarkeit trifft auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 genauso zu (Artikel 83 EPÜ).
32. Allein deshalb ist der Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht gewährbar. Schlussfolgerung 33. Der Hauptantrag und der Hilfsantrag 1 bleiben im Verfahren unberücksichtigt.
34. Der Hilfsantrag 1a ist wegen mangelnder Klarheit und mangelnder Ausführbarkeit nicht gewährbar.
35. Der Hilfsantrag 2 ist wegen mangelnder Ausführbarkeit nicht gewährbar.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven