Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.10.2023 – T 352/21

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2023:T035221.20231005

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0352/21 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 5. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 2) Dalli-Werke GmbH & Co. KG Zweifaller Strasse 120 52224 Stolberg (DE) Vertreter:

f & e patent Braunsberger Feld 29 51429 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegnerin:

Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Viering, Jentschura & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Hamborner Straße 53 40472 Düsseldorf (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 1) The Procter & Gamble Company One Procter & Gamble Plaza Cincinnatti, Ohio 45202 (US) Vertreter:

P&G Patent Belgium UK N.V. Procter & Gamble Services Company S.A. Temselaan 100 1853 Strombeek-Bever (BE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3074494 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. Februar 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J.-M. Schwaller R. Elsässer C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 074 494 in geänderter Form auf der Basis der Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 2 aufrecht zu erhalten.

II. Die Beschwerdeführerin brachte vor, der für gewährbar erachteten Anspruch 1 sei unzulässig erweitert und sein Gegenstand beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn ausgehend von D9 (EP 0 486 073) sei sein Gegenstand unter Berücksichtigung der Lehre von D13 (US 2011/0015110) oder D14 (US 4,169,817) naheliegend. Ferner beantragte sie die Zulassung des von der Einspruchsabteilung nicht zugelassenen Versuchsberichtes D16.

III. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin sieben Hilfsanträge ein und beantragte, D16 nicht zum Verfahren zuzulassen.

IV. In der am 5. Oktober 2023 abgehaltenen mündlichen Verhandlung nahm sie jedoch alle Anträge zurück und legte einen neuen Hauptantrag vor, dessen Anspruch 1 den folgenden Wortlaut hat:

"1. Flüssiges Wasch- oder Reinigungsmittel, umfassend mindestens eine Lipase, mindestens 0,05 Gew.-%, bevorzugt mindestens 0,15 Gew.-%, besonders bevorzugt mindestens 0,25 Gew.-% und ganz besonders bevorzugt mindestens 0,35 Gew.-% eines einwertigen Kations, wobei die Kationenquelle Kaliumacetat ist, und mindestens 5 Gew.-% Aniontensid, wobei der pH Wert des flüssigen Wasch- und Reinigungsmittels bei 9 oder darunter liegt."

Darüber hinaus wurden die erteilten Ansprüche 2, 3 und 7 gestrichen und die verbliebenen Ansprüche mit entsprechend angepassten Rückbezügen umnummeriert. Die abschließenden Anträge der Parteien waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrages nebst einer noch anzupassenden Beschreibung.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag 1.1 Dieser Antrag stellt eine Reaktion auf Einwände bzw. Argumente der Einsprechenden/Beschwerdeführerin dar, die erstmalig in der mündlichen Verhandlung gegen den bisherigen Hauptantrag bzw. den bisherigen ersten Hilfsantrag vorgebracht wurden. Somit liegen besondere Umstände vor, die die Zulassung des Antrags zum Verfahren rechfertigen (Artikel 13(2) VOBK).

1.2 Einwände unter Artikel 123(2) EPÜ wurden nicht erhoben. Die Kammer ist zu dem Schluss gelangt, dass Anspruch 1 gestützt ist durch die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4 in Verbindung mit Seite 33, zweitletzter Absatz, sowie durch Seite 4, zweitletzter Absatz, der ursprünglich eingereichten Beschreibung.

1.3 Einwände unter Artikel 56 EPÜ wurden nicht erhoben und auch die Kammer ist zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D9 auch bei Berücksichtigung der Lehre von D13 oder D14 nicht naheliegend ist, denn keines dieser Dokumente offenbart die Verwendung von Kaliumacetat zur Enzymstabilisierung.

1.4 Unter diesen Umständen muss über die Zulassung von D16 ins Verfahren nicht entschieden werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1-5 des während der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2023 eingereichten Hauptantrages nebst einer ggf. noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Pinna J.-M. Schwaller