Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.10.2023 – T 1216/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T121623.20231005
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1216/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 5. Oktober 2023 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Launhardt, Thomas Parkstraße 11-13 65549 Limburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
Nilsson, Rickard Talhof 65558 Balduinstein (DE) G. Pricolo A. Wagner M. Millet Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. April 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18726315.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die Anmeldung Nr. 18 726 315.7 zurückgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und folgendes beantragt:
1. die Entscheidung aufzuheben, 2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, 3. für den Fall, dass die Beschwerdegebühr nicht zurückgezahlt wird, dem Beschwerdeführer den Status nach Regel 6(4) EPÜ anzuerkennen und den Differenzbetrag zwischen der gezahlten vollen Beschwerdegebühr und der ermäßigten Beschwerdegebühr zurück zu erstatten, und 4. das Patent auf Grundlage der anliegenden Unterlagen zu erteilen.
II. Am 26. Juni 2023 erfolgte die Rückzahlung des Betrags von 910,00 EUR (Differenzbetrag zwischen der gezahlten Beschwerdegebühr von 2925,00 EUR und der Beschwerdegebühr von 2015,00 EUR für eine Beschwerde, die von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6
(4) und (5) EPÜ genannten Einheit eingelegt wird).
III. Am 10. Juli 2023 entschied die Prüfungsabteilung, der Beschwerde abzuhelfen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Ferner entschied die Prüfungsabteilung, dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht stattzugeben und diesen Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorzulegen.
IV. Mit der Mitteilung vom 18. Juli 2023 teilte die Kammer dem Beschwerdeführer mit, die Erstattung der Beschwerdegebühr sei nur dann möglich, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel vorläge. Ein solcher werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich.
V. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer den Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr zurück.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Prüfungsabteilung hat der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung abgeholfen (Artikel 109(1) EPÜ) und das Prüfungsverfahren wieder aufgenommen. Der Fall wurde jedoch der Beschwerdekammer vorgelegt, um über den Rückzahlungsantrag zu entscheiden, da die Prüfungsabteilung dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht stattgegeben hat.
3. Da der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückgenommen wurde, kann die Kammer keine Entscheidung über die Beschwerde treffen, sondern nur noch die Beendigung des Verfahrens feststellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé G. Pricolo