Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.09.2023 – T 838/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2023:T083822.20230919

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0838/22 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 19. September 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:

Focke & Co. (GmbH & Co. KG) Siemensstrasse 10 27283 Verden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Ellberg, Nils Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 28209 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton A. Beckman C. Heath Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Januar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3177547 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 177 547 zurückgewiesen wurde.

II. Der Einspruch richtete sich gegen das Streitpatent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ.

III. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 6 des Patents in erteilter Fassung neu gegenüber der jeweiligen Offenbarung von Dokument E1 (WO 2012/147073 A1) und Dokument E2 (WO 2008/142540 A1) sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

IV. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 vom 26. April 2023 teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit. Zu dieser Mitteilung der Kammer nahm lediglich die Einsprechende mit Schriftsatz vom 22. August 2023 inhaltlich Stellung.

V. Am 19. September 2023 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer unter Anwendung von Artikel 15 (3) VOBK 2020 und Regel 115 (2) EPÜ in Abwesenheit der Patentinhaberin statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.

Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.

VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) stellte im Beschwerdeverfahren keine Anträge noch trug sie sonst zur Sache vor.

VIII. Der unabhängige Anspruch 6 des Patents in erteilter Fassung lautet:

"Packung, insbesondere für eine Zigarettengruppe (12), bestehend aus einer Innenpackung (11) aus Folie, vorzugsweise Dichtfolie und aus einer Außenpackung (10) mit einem Deckel (30), insbesondere Hinge Lid Packung bzw. Klappdeckelpackung, wobei die Innenpackung (11) eine Entnahmeöffnung (22) mit vorzugsweise mehrfach benutzbarem Verschlussetikett (23) aufweist, welches mit einem dauerhaft wirkenden Kleber an der Innenpackung (11) fixiert ist und sich vorzugsweise im Bereich einer Innen-Stirnwand (16) sowie mindestens einem angrenzenden Bereich einer Innen-Vorderwand (13) erstreckt, wobei das Verschlussetikett (23) an einem freien Endbereich eine Grifflasche bzw. Betätigungslasche (28) aufweist, die mit der Innenseite des Deckels (30) - Deckel-Vorderwand (34) - dauerhaft verbunden ist, derart, dass beim Betätigen des Deckels (30) das Verschlussetikett (23) durch den Deckel (30) in eine Öffnungs- bzw. in eine Schließstellung gezogen wird, gekennzeichnet durch ein Ausgleichsstück bzw. Verbindungsstück (52) aus dickwandigem Material, insbesondere aus Karton, an der Innenseite der Außenpackung (10) bzw. an der Innen-Vorderwand (13) im Bereich der Betätigungslasche (28), die mit dem Ausgleichs- bzw. Verbindungsstück (52) (durch Klebung) verbunden ist, wobei das Verbindungsstück (52) vorzugsweise an der freien Außenseite mit der Innenseite der Deckel-Vorderwand (34) bzw. dem DeckelInnenlappen (39) verbunden ist, derart, dass beim Öffnen des Deckels (30) das Verschlussetikett (23) bzw. dessen Betätigungslasche (28) mit dem Verbindungsstück (52) erfassbar und durch den Deckel (30) mit dem Verschlussetikett (23) in die Öffnungsstellung bewegbar ist."

IX. Die Einsprechende argumentierte, dass die jeweilige Offenbarung von E1 und E2 neuheitsschädlich für den Gegenstand von Anspruch 6 sei.

Entscheidungsgründe§

1. Rechtliches Gehör Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin nahm nicht an der mündlichen Verhandlung teil, wie auf Nachfrage vom 18. September 2023 bestätigt wurde. Es lag kein zu berücksichtigendes, schriftsätzliches Vorbringen der Patentinhaberin vor (Artikel 15 (3) VOBK 2020).

2. Neuheit (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) 2.1 Die Einsprechende wandte sich gegen die Feststellung unter Punkt II.14.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass das Merkmal des kennzeichnenden Teils von Anspruch 6, nämlich "ein ... Verbindungsstück (52) ... an der Innenseite der Außenpackung (10) bzw. an der Innen-Vorderwand (13) im Bereich der Betätigungslasche (28), die mit dem Ausgleichs- bzw. Verbindungsstück (52) (durch Klebung) verbunden ist, wobei das Verbindungsstück (52) ... mit der Innenseite der Deckel-Vorderwand (34) bzw. dem Deckel-Innenlappen (39) verbunden ist", nicht aus E1 oder E2 bekannt und der Gegenstand von Anspruch 6 daher neu gegenüber der jeweiligen Offenbarung von E1 und E2 sei.

2.2 Die Einspruchsabteilung begründete diese Feststellung damit, dass der Deckelinnenlappen nach E1 bzw. E2 nicht als Verbindungsstück angesehen werden könne, da zwar die Bestätigungslasche mit diesem verbunden, aber der Deckelinnenlappen nicht mit der Innenseite der Deckelvorderwand bzw. mit sich selbst verbunden sei. Der Deckelinnenlappen sei nicht über die Faltlinie 22 mit Deckelvorderwand 11’ verbunden, weil die Faltlinie 22 nicht als Teil der Innenseite der Deckelvorderwand angesehen werden könne.

2.3 Diese Feststellung hält einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 106 (1) EPÜ und Artikel 12 (2) VOBK 2020 nicht stand. Nach dem aus Sicht der Kammer zutreffenden Vortrag der Einsprechenden ist der Deckelinnenlappen 18 von E1 nämlich durchaus als anspruchsgemäßes Verbindungsstück anzusehen, da der Deckelinnenlappen von E1 in funktioneller und in struktureller Hinsicht dem anspruchsgemäßen Verbindungsstück entspricht. Die Kammer folgt der Einsprechenden insoweit, als das in Figur 8 von E1 mit dem Bezugszeichen 11 gezeigte Element der obere Teilbereich der Vorderwand 11 der Außenpackung ist. Dieses Element ist durch den Zuschnitt-Teil 11' gebildet (E1, Figur 13), wobei der genannte Teilbereich zum Deckel 7 gehört (E1, Bezugszeichen 7 in Figur 8; Seite 11, letzter Absatz). Das in Figur 8 von E1 gezeigte Element 11 ist somit die Deckel-Vorderwand der Packung 1 von E1 (E1, Figur 1). Der Deckel 7 einschließlich der in Figur 8 von E1 gezeigten Deckel-Vorderwand 11 ist Teil der Außenpackung 2 (E1, Seite 5, Zeilen 2 bis 3). Figur 8 von E1 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Deckel-Vorderwand 11 eine erste, zur Innenpackung 3 zugewandte Seite und eine zweite rechts nach außen zugewandte, der ersten Seite gegenüberliegende Seite aufweist. Die erste Seite bildet die Innenseite der Deckel-Vorderwand 11 (siehe Abbildung der Figur 8 unten mit Erläuterungen der Einsprechenden).

In Figur 8 von E1 ist auch gezeigt, dass der DeckelInnenlappen 18 mit der ersten Seite, d.h. mit der Innenseite der Deckel-Vorderwand 11 unmittelbar in Kontakt und über die Faltlinie 22 (E1, Figur 13) zusammengefügt und somit verbunden ist. Der DeckelInnenlappen 18 von E1 ist somit eindeutig mit der Innenseite der Deckel-Vorderwand 11 verbunden. Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist es hingegen unerheblich, ob die Faltlinie 22 als Teil der Innenseite der Deckel-Vorderwand angesehen werden kann, weil Anspruch 6 nur verlangt, dass ein anspruchsgemäßes Verbindungsstück mit der Innenseite der DeckelVorderwand verbunden ist. Ausweislich der Figur 13 von E1 ist deutlich, dass der Lappen 18 mit der Innenseite der Deckel-Vorderwand verbunden ist.

Ferner folgt die Kammer der Einsprechenden dahingehend, dass Anspruch 6 nicht verlangt, dass die beanspruchte Packung zwingend einen Deckel-Innenlappen aufweist. Denn im Anspruch 6 wird der Ausdruck "bzw." zwischen zwei unterschiedlichen Merkmalen, nämlich "Innenseite der Deckel-Vorderwand (34)" und "Deckel-Innenlappen (39)" eingesetzt. Dies sind zwei ganz unterschiedliche Gegenstände, die weder Synonyme noch Definitionen desselben Gegenstandes sind: Eine "Innenseite der Deckel-Vorderwand" ist weder ein Synonym für "DeckelInnenlappen", noch eine ähnliche, genauere oder andere Bezeichnung derselben. Dadurch wird "bzw." nicht im Sinne einer näheren Bestimmung des Merkmals "Innenseite der Deckel-Vorderwand" durch das Merkmal "DeckelInnenlappen" verwendet, sondern bezeichnet diese vielmehr als Alternativen. Das Verbindungsstück kann daher in einem Fall mit der Innenseite der DeckelVorderwand (erste Alternative) oder im anderen Fall ("bzw.") mit dem Deckel-Innenlappen verbunden sein (zweite Alternative).

In dem einen wie dem anderen Fall schließt der Wortlaut von Anspruch 6 zudem nicht aus, dass das Verbindungsstück ein klar abgegrenzter Teil des Deckels selbst sein kann, der vom Deckel physisch nicht getrennt ist. Ein Beispiel eines solchen klar abgrenzbaren Teils des Deckels ist ein nach innen umgeknickter Randbereich einer Deckelwand, wie in E1 gezeigt, d.h. ein Deckel-Innenlappen. Das Ausgleichsstück bzw. Verbindungsstück muss nach dem Wortlaut von Anspruch 1 nicht als gesondertes Teil ausgestaltet sein, sondern lediglich mit der Innenseite der Deckel-Vorderwand oder - alternativ - mit einem Deckel-Innenlappen verbunden sein.

Aus Figur 8 von E1 geht weiterhin eindeutig hervor, dass der Innenlappen 18 sich zwischen der Vorderwand des Deckels 7 und der Betätigungslasche erstreckt. Der Innenlappen 18 beabstandet somit die Deckel-Vorderwand von der Betätigungslasche und wirkt funktionell als Distanzausgleich und Ausgleichsstück zwischen DeckelVorderwand und der Betätigungslasche des Verschlussetiketts.

Somit zeigt E1 eine Packung, die neben den unstreitig aus E1 bekannten Merkmalen von Anspruch 6 auch ein Verbindungsstück gemäß dem oben unter Punkt 2.1 angegebenen Merkmal von Anspruch 6 offenbart. Der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit nach Artikel 100 a) EPÜ gegenüber der Offenbarung von E1 steht daher der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen.

3. Schlussfolgerung Die Einsprechende hat somit die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Neuheit des Gegenstands von Anspruch 6 in überzeugender Weise dargelegt. Mithin, und in der Abwesenheit eines in der Sache gewährbaren Antrags der Patentinhaberin, ist der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton