Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.09.2023 – T 613/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T061322.20230918
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0613/22 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 18. September 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Gleason-Pfauter Maschinenfabrik GmbH Daimlerstrasse 14 71636 Ludwigsburg (DE) Vertreter:
Leinweber & Zimmermann Patentanwalts-PartG mbB European Patent Attorneys Viktualienmarkt 8 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin:
FELSOMAT GmbH & Co. KG Gutenbergstrasse 13 75203 Königsbach-Stein (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
Kohler Schmid Möbus Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Gropiusplatz 10 70563 Stuttgart (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 1) Profilator GmbH & Co. KG Buchenhofener Strasse 35 42329 Wuppertal (DE) Vertreter:
Grundmann, Dirk Rieder & Partner mbB Patentanwälte - Rechtsanwalt Yale-Allee 26 42329 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3027345 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. Januar 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo J. J. de Acha González P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der geänderter Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten Hilfsantrags 1* den Erfordernissen des EPÜ genügt.
II. Die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anträge der Beschwerdeführerin lauteten wie folgt:
1. die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und die beiden eingelegten Einsprüche zurückzuweisen sowie die korrigierende Feststellung zu treffen, dass der letzte Nebensatz unter Ziffer 4.2.1 der Entscheidungsgründe unzutreffend sei, 2. hilfsweise nur der Feststellungsantrag gemäß 1, und 3. weiter hilfsweise nur der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Einsprüche gemäß 1. III.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023 zog die Beschwerdeführerin die oben genannten Anträge 1 und 3 zurück und hielt Antrag 2 aufrecht. Außerdem beantragte sie eine mündliche Verhandlung nur für den Fall, dass sich die Beschwerdekammer mit der Begründetheit des Feststellungsantrags befassen wolle.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde wurde insgesamt zulässig eingelegt, da sie Anträge (1 und 3) enthielt, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer beschwert war. Diese wurden jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen.
2. Damit steht lediglich ein Antrag zur Entscheidung, hinsichtlich dessen der Tenor der Entscheidung dem seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers entspricht, so dass eine Beschwer, also die materielle Beschwerdeberechtigung, nicht gegeben ist. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern erkennt dem Wunsch, nur die Begründung einer stattgebenden Entscheidung abgeändert zu erhalten, keine gesonderte Beschwerdeberechtigung zu (vgl. T 84/02, und T 73/88, ABl. EPA 1992, 557, jeweils Gründe 1.3).
Daher ist der nun verbleibende Zweck der Beschwerde nicht, die Entscheidung an sich zu ändern - was im Übrigen im Hinblick auf Artikel 107 EPÜ zum Scheitern verurteilt wäre, da sie den Forderungen der Beschwerdeführerin stattgegeben hat -, sondern lediglich deren Begründung zu ändern, in ihren Augen im Sinne einer inhaltlichen Berichtigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung. Derartige Berichtigungsanträge sind im Beschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern aber nicht gewährbar, da die Kammer nicht dafür zuständig ist (Regel 140 EPÜ; Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Auflage 2022, III.L; T 0255/22, Gründe 2.2.1). Die beantragte Änderung ginge ersichtlich auch über das nach Regel 140 EPÜ Mögliche hinaus.
3. Im Ergebnis ist der einzig noch zur Entscheidung stehende Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen mangels Beschwer unzulässig und die Beschwerde somit mangels gewährbarem Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé G. Pricolo