Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.09.2023 – T 1185/21
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2023:T118521.20230918
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1185/21 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 18. September 2023 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Korrespondenzadresse:
Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
A. Ritzka P. Tabery F. Blumer Dr. Johannes Heidenhain GmbH Dr. Johannes-Heidenhain-Strasse 5 83301 Traunreut (DE) Dr. Johannes Heidenhain GmbH Patentabteilung Postfach 1260 83292 Traunreut (DE) Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Februar 2021 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15173840.8 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Anmeldung zurückzuweisen.
II. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch sei. Daher entschied die Prüfungsabteilung, die Anmeldung zurückzuweisen.
III. In ihrer Entscheidung berücksichtigte die Prüfungsabteilung die folgenden Dokumente:
D1 DE 10 2008 027902 A1 D2 DE 37 88 604 T2 IV. In der Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der Ansprüche zu erteilen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen.
V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK teilte die Kammer ihre vorläufige Auffassung mit. Die Kammer teilte die Auffassung der Prüfungsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch sei (Artikel 56 EPÜ).
VI. Die mündliche Verhandlung fand am 18. September 2023 als Videokonferenz statt. Die Beschwerdeführerin beantragte nach wie vor, die Zurückweisung aufzuheben und ein Patent zu erteilen mit den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Ansprüchen 1 bis 15, eingereicht mit Schreiben vom 29. September 2016.
VII. Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einer Positionsmesseinrichtung (10) und einer Folgeelektronik (100) über einen bidirektionalen Datenübertragungskanal (50), dadurch gekennzeichnet, dass die Datenübertragung entsprechend einem Datenübertragungscode codiert und in Form von Datenrahmen (200, 300) erfolgt und jeweils von einer senderseitigen Schnittstelleneinheit (40, 140) die Datenübertragung mit einer Startsequenz (210, 310) eingeleitet wird, deren Codierung von der Codierung des übrigen Datenrahmens (220, 230, 240, 330, 340) zumindest teilweise abweicht und jeweils von einer empfängerseitigen Schnittstelleneinheit (40, 140) der Beginn der Datenübertragung nach einer Umkehrung der Datenrichtung durch die Feststellung der Startsequenz (210, 310) erkannt wird."
Der unabhängige Anspruch 10 bezieht sich auf eine korrespondierende Vorrichtung.
Entscheidungsgründe§
Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einer Positionsmesseinrichtung und einer Folgeelektronik über einen bidirektionalen Datenübertragungskanal.
1. Neuheit (Artikel 54 EPÜ) In der angefochtenen Entscheidung stellte die Prüfungsabteilung fest, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Offenbarung des Dokuments D1 darin unterscheide, dass die Startsequenz, die für das Erkennen des Beginns der Datenübertragung benutzt werde, eine Codierung aufweise, die von der Codierung des übrigen Datenrahmens zumindest teilweise abweiche. Die Beschwerdeführerin stimmte diesem Unterschiedsmerkmal zu.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass Dokument D1 außerdem nicht offenbare, dass "die Datenübertragung entsprechend einem Datenübertragungscode codiert" erfolge. Insbesondere bezeichne die vorliegende Anmeldung (vgl. Seite 11, Zeilen 19ff.) Übertragungen als "uncodiert", bei denen der Wert jedes zu übertragenden Bits mittels seines zugeordneten Signalpegels über eine definierte Signaldauer übertragen werde. Im Sinne dieser Definition sei die in Dokument D1 gezeigte Übertragung uncodiert. Die Kammer ist von dem Argument der Beschwerdeführerin nicht überzeugt, da die in Absatz [0024] in Dokument D1 erwähnte "bitweise Übertragung" die Umsetzung der Bit in Signalpegel vorbestimmter Länge beinhaltet, was gemäß dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns eine Codierungsregel impliziert. Die in der Beschreibung der Anmeldung im Rahmen der anhand der Figur 1 beschriebenen Ausführungsform erwähnte einschränkende Definition dieses Fachbegriffs kann die Bewertung des Offenbarungsgehalts des Dokuments D1 im vorliegenden Fall nicht verändern.
Daher stimmt die Kammer dem in der angefochtenen Entscheidung ermittelten einzigen Unterschiedsmerkmal gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 zu.
2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Prüfungsabteilung fest, dass die mit dem Unterschiedsmerkmal verbundene objektive technische Aufgabe sich wie folgt formulieren ließe: "Wie kann der Anfang eines Datenrahmes in dem Übertragungssystem nach D1 eindeutig und sicherer festgestellt werden?" Zur Lösung dieses Problems würde der Fachmann Dokument D2 in Betracht ziehen, welches eine Lösung zur Rahmenerkennung vorschlage, indem die Startsequenz eines Rahmens so definiert sei, dass sie in der regulären Datencodierung nicht auftreten könne, siehe Abb. 2 und Seite 8, Zeilen 3-16. Der Fachmann würde die Lehren der Dokumente D1 und D2 kombinieren und auf diese Weise in naheliegender Weise zur beanspruchten Lösung gelangen. Dabei würde er aus Dokument D2 auch die Verwendung der Manchester-Codierung übernehmen.
2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Entscheidung der Prüfungsabteilung auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise beruhe. Insbesondere bestünde die zu lösende technische Aufgabe darin, eine fehlerhafte Erkennung des Anfangs einer Datenübertragung nach einer Umkehrung der Datenrichtung zu vermeiden. Auch ließen sich die Lehren der Dokumente D1 und D2 nicht kombinieren, da ersteres eine bidirektionale und letzteres eine unidirektionale Datenübertragung beträfe. Zudem weise die ManchesterCodierung den Nachteil auf, dass die Taktrückgewinnung wesentlich komplexer sei als im Fall der direkten Übertragung der Taktsequenz (1-0-1) gemäß Dokument D1. Schließlich enthalte D2 keine exakte Lehre, an welcher Stelle die Codeverletzung einzufügen sei, da diese wie in Abb. 6 gezeigt auch mehrfach innerhalb eines Datenrahmens vorkommen könne.
2.3 Die Kammer stellt fest, dass die durch das Unterschiedsmerkmal hervorgerufene technische Wirkung darin besteht, dass der Anfang eines Datenrahmens in dem Übertragungssystem nach Dokument D1 eindeutig und sicherer festgestellt werden kann. Die sich daraus ergebende objektive technische Aufgabe besteht somit darin, den Anfang eines Datenrahmens in dem Übertragungssystem nach Dokument D1 eindeutig und sicherer festzustellen. Diese Aufgabe drängt sich dem Fachmann auf, da Dokument D1 in Absatz [0025] lehrt, dass am Anfang eines Datenpakets eine Taktsequenz TS (beispielsweise die Bitfolge 1-0-1) verwendet wird, aus der das messgeräteseitige Empfängertaktsignal abgeleitet wird. Da die Bitfolge 1-0-1 auch an anderer Stelle des Datenpakets vorkommen kann, ist es für den Fachmann ersichtlich, dass diese Art der Erkennung fehleranfällig sein kann.
Um diese Aufgabe zu lösen hätte der Fachmann auch Dokument D2 in Betracht gezogen, welches Codeverletzungen "[z]ur Begrenzung und Rahmenerkennung" und somit als Lösung für dieses Problem offenbart (siehe Abb. 2 und Seite 8, Zeilen 3-16). Da dies die Verwendung einer geeigneten Codierung voraussetzt, hätte der Fachmann zwangsläufig auch die offenbarte Manchester-Codierung als Teil der Lösung übernommen. Der Fachmann wäre somit in naheliegender Weise zur Lösung gemäß Anspruch 1 gelangt.
Das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf Grundlage einer anderen technischen Aufgabe ("bei Umkehrung der Datenrichtung") erfinderisch sei, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Insbesondere wurde die objektive technische Aufgabe von der Prüfungsabteilung in zulässiger Weise auf Basis des Unterschiedsmerkmals formuliert. Auch geht aus Dokument D2 hervor, dass Codeverletzungen auch bei unidirektionaler Übertragung vorteilhaft sind. Ferner ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der vorgetragene Nachteil der erhöhten Komplexität den Fachmann davon abgehalten hätte, die Lehren der Dokumente D1 und D2 zu kombinieren. Vielmehr ist die Kammer der Ansicht, dass der Fachmann die erhöhte Komplexität und die erhöhte Zuverlässigkeit - in Abhängigkeit von den Umständen - gegeneinander abgewogen hätte, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.
Auch verfängt das Argument nicht, dass Dokument D1 eine bidirektionale und Dokument D2 eine unidirektionale Datenübertragung offenbart und der Fachmann diese daher nicht kombiniert hätte. Das Unterschiedsmerkmal und die von der Kammer formulierte objektive technische Aufgabe betreffen nicht speziell die bidirektionale Datenübertragung. Auch handelt es bei der in Dokument D1 gezeigten bidirektionalen Datenübertragung um wechselweise unidirektionale Übertragungen (Halbduplex) und somit keineswegs um eine völlig andere Technologie. Daher hätte der Fachmann zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe in gleicher Weise sowohl Offenbarungen in Betracht gezogen, die die unidirektionale Übertragung betreffen, als auch solche, die die bidirektionale Übertragung betreffen. Schließlich stellt die Kammer fest, dass die in Fig. 6 des Dokuments D2 gezeigte Ausführungsform sich auf einen "Abbruch-Begrenzer" bezieht, der zum Zwecke des vorzeitigen Beendens eines Rahmens verwendet wird. Der Fachmann entnimmt der Gesamtheit des Dokuments D2, dass die im "Start Delimiter (SD)" enthaltenen Codeverletzungen wie in Fig. 3 gezeigt nur am Anfang des Rahmens stehen dürfen und der Abbruch gemäß Fig. 6 eine Ausnahme darstellt. Daher verfängt auch dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht.
2.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch gegenüber dem betrachteten Stand der Technik (Dokument D1 in Kombination mit Dokument D2) ist.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht gewährbar.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
K. Götz-Wein A. Ritzka