Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.09.2023 – T 2062/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2023:T206220.20230913
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2062/20 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 13. September 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Eberspächer catem GmbH & Co. KG Gewerbepark West 16 76863 Herxheim bei Landau (DE) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Mahle Behr France Rouffach S.A.S. 5, avenue de la Gare 68250 Rouffach (FR) (Patentinhaberin) Vertreter:
Grauel, Andreas Grauel IP Patentanwaltskanzlei Wartbergstrasse 14 70191 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold M. Olapinski N. Obrovski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. November 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2161514 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.
II. Am 13. September 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
III. Am Ende der mündlichen Verhandlung war die Antragslage wie folgt:
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 7. IV.
In der vorliegenden Entscheidung wird auf die folgenden Entgegenhaltungen Bezug genommen:
D1: EP 1 780 061 A1 D2: DE 44 04 345 A1 E1: EP 1 340 638 A2 E2: DE 41 04 521 A1 E3: DE 10 2006 018 784 A1 E4: EP 1 452 357 A1 E5: DE 10 2005 026 238 A1 E6: WO 03/086018 A1 V. Anspruch 1 des erteilten Patents (Hauptantrag) lautet (mit Merkmalsgliederung in Anlehnung an die angefochtene Entscheidung):
"[M1.0] Wärmeübertrager (1), insbesondere elektrischer Zuheizer für ein Kraftfahrzeug, mit [M1.1] zumindest einem zumindest ein Heizelement aufweisenden ersten Heizregister (13), und [M1.2] zumindest einem zumindest ein Heizelement aufweisenden zweiten Heizregister (15), [M1.3] welche in einem Rahmen (2), der eine Vorderseite (3) und eine Rückseite (4) aufweist, angeordnet sind, [M1.4] wobei das zumindest eine erste Heizregister (13) an der Vorderseite (3) und das zumindest eine zweite Heizregister (15) an der Rückseite (4) des Rahmens (2) versetzt zueinander angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass [M1.5] in dem Rahmen (2) zumindest ein erstes und ein zweites durchströmbares Gitterelement (5) vorgesehen sind, [M1.6] wobei zumindest ein erstes Gitterelement an der Vorderseite des Rahmens und zumindest ein zweites Gitterelement an der Rückseite des Rahmens vorgesehen sind, [M1.7] wobei die ersten und die zweiten Gitterelemente jeweilig zwischen ersten und zweiten Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen positioniert sind, [M1.8] wobei der Wärmeübertrager (1) erste Rippenelemente (14) aufweist, welche jeweils zwischen zwei der ersten Heizregistern (13) angeordnet sind und [M1.9] der Wärmeübertrager (1) zweite Rippenelemente (16) aufweist, welche jeweils zwischen zwei der zweiten Heizregistern (15) angeordnet sind."
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen. Artikel 100 c) EPÜ Der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus, da er nicht verlange, dass eine "Vielzahl" von ersten und zweiten Heizregistern in dem Rahmen aufnehmbar sei. Neuheit - E1 Der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber dem Wärmeübertrager der E1. Insbesondere erfüllten die in einer gemeinsamen Ebene liegenden ersten und zweiten Heizregister das Merkmal M1.4. Neuheit - D2 Der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber D2, welche Heizregister in zwei hintereinander liegenden Ebenen offenbare. Die ebenfalls geforderten "Rippenelemente" und "Gitterelemente" seien nach ihrem Wortsinn zu verstehen. Sie könnten in D2 daher in verschiedenen Elementen gesehen werden, zum Beispiel in den gezeigten Trägerplatten, Stromanschlussplatten, Wellrippen oder Gittern der D2. Neuheit - E2 bis E4 Der Gegenstand von Anspruch 1 sei wie schriftlich ausgeführt auch gegenüber den Wärmeübertragern in E2 bis E4 nicht neu.
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 in Verbindung mit E1 oder E5 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich vom Wärmeübertrager der D1 durch die Gitterelemente der Merkmale M1.5 bis M1.7. Gemäß Absatz [0022] des Streitpatents bewirke dies eine verbesserte "Durchströmbarkeit" des Wärmeübertragers. Die Aufgabe der Gitterelemente könne aber auch darin gesehen werden, die Heizleistung der Heizungsanordnung unter Beibehaltung der Baugruppen / Komponenten und ihres modularen Aufbaus zu reduzieren.
Für diese Aufgabenstellungen hätte der Fachmann in E1 und E5 die Lösung gefunden, gitterförmige Platzhalterelemente zwischen den Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen einzusetzen, und wäre damit auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E5 in Verbindung mit dem Fachwissen E5 offenbare einen Wärmeübertrager mit ersten und zweiten Heizregistern in einer Ebene. E5 offenbare zur Anpassung der Heizleistung ein oder mehrere gitterförmige Platzhalterelemente anstelle von Heizelementen einzusetzen. Auch wenn in den Figuren nur ein solches zwischen Gitterelement zwischen den Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen gezeigt sei, wäre es für den Fachmann naheliegend gewesen, mehrere so platzierte Gitterelemente gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7 einzusetzen und so zum Gegenstand von Anspruch 1 zu gelangen.
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D2 in Verbindung mit E1 oder E5 oder ausgehend von E4 in Verbindung mit E6 Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe mit einer analogen Argumentation wie ausgehend von D1 auch ausgehend von D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ebenso wäre der Fachmann ausgehend von E4 in Verbindung mit E6 auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen. Artikel 100 c) EPÜ Der Gegenstand von Anspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus, da der in der Anmeldung verwendete Begriff "Vielzahl" nicht enger als der in Anspruch 1 wie erteilt verwendete Plural für die ersten und zweiten Heizregister zu verstehen sei.
Neuheit - E1 Der Gegenstand von Anspruch 1 sei bereits deshalb neu gegenüber dem Wärmeübertrager der E1, da das Dokument keine hintereinander gestaffelte Anordnung der ersten und zweiten Heizregister offenbare wie in Merkmal M1.4 verlangt. Neuheit - D2 Der Gegenstand von Anspruch 1 sei neu gegenüber D2, weil der Fachmann unter den anspruchsgemäßen Rippenelementen die Wärmeabstrahlelemente der D2 verstehe und diese daher nicht ganz oder teilweise als Gitterelemente verstanden werden dürften. D2 offenbare zwar zusätzlich andere Gitterelemente, die aber das Merkmal M1.7 nicht erfüllten.
Neuheit - E2 bis E4 Der Gegenstand von Anspruch 1 sei auch neu gegenüber den Wärmeübertragern in E2 bis E4, wie schriftlich ausgeführt. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 in Verbindung mit E1 oder E5 Die Unterscheidungsmerkmale von Anspruch 1 gegenüber D1 seien unstreitig die Gitterelemente der Merkmale M1.5 bis M1.7. Diese lösten gemäß den Absätzen [0006] bis [0008], [0010] und [0022] des Streitpatents die Aufgabe, die Effizienz bzw. Heizleistung der einzelnen Heizelemente zu steigern.
Zur Lösung dieser Aufgabenstellungen finde der Fachmann im verfügbaren Stand der Technik keine Anregung. Daher beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E5 in Verbindung mit dem Fachwissen E5 offenbare einen Wärmeübertrager, bei dem die ersten und zweiten Heizregister in nur einer einzigen Ebene lägen und daher schon nicht das Merkmal M1.4 erfüllten. Selbst wenn der Fachmann in E5 Gitterelemente gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7 realisiert hätte, wäre er auch damit noch nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt. Daher beruhe dieser auf einer erfinderischen Tätigkeit. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D2 in Verbindung mit E1 oder E5 oder ausgehend von E4 in Verbindung mit E6 Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe auch ausgehend von D2 - aus denselben Gründen wie ausgehend von D1 - auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ebenso wäre der Fachmann ausgehend von E4 in Verbindung mit E6 nicht auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Artikel 100 c) EPÜ Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
1.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin entstammten die Merkmale M1.8 und M1.9 des erteilten Anspruchs 1 den wortgleichen ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6. Diese seien jedoch aufgrund des Rückbezugs von Anspruch 5 auf die Ansprüche 3 oder 4 nur zusammen mit den dort definierten Merkmalen ursprünglich offenbart. In Anspruch 1 fehle daher insbesondere die Einschränkung des ursprünglichen Anspruchs 3, wonach "in dem Rahmen (2) eine Vielzahl von ersten Heizregistern (13) und eine Vielzahl von zweiten Heizregistern (15) aufnehmbar ist". Eine "Vielzahl" verlange eine "große Anzahl" und sei daher einschränkender als der in den Merkmalen M1.8 und M1.9 enthaltene Plural an ersten und zweiten Heizregistern, der "jede Anzahl ab zwei" umfasse. Daher gehe der Gegenstand von Anspruch 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
1.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin könne zwischen der Formulierung einer Vielzahl und einem Plural kein Unterschied gesehen werden. Daher gehe der Gegenstand von Anspruch 1 nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
1.3 Die von der Beschwerdeführerin befürwortete Auslegung des Begriffes "Vielzahl" im Sinne einer "großen Anzahl" mag dem alltagssprachlichen Begriffsverständnis entsprechen. Dieses ist im gegebenen patentrechtlichen Zusammenhang jedoch nicht primär maßgeblich. Der Fachmann würde das Wort "Vielzahl" im Kontext der beanspruchten Erfindung nicht enger als "Mehrzahl" und insbesondere auch als die Anzahl "zwei" mitumfassend ansehen. In dieser Hinsicht ist die Situation vergleichbar mit dem Verständnis des entsprechenden englischen Begriffs einer "plurality". Der Fachmann entnimmt der Aussage des ursprünglichen Anspruchs 3 daher nicht, dass der Rahmen für die Aufnahme einer bestimmten - über zwei hinausgehenden, aber ansonsten nicht näher definierten - Anzahl der ersten und zweiten Heizregister geeignet sein muss. Vielmehr versteht er, dass eine "Vielzahl" im vorliegenden patentrechtlichen Zusammenhang auch die Anzahl zwei umfasst.
Somit ist der in den Merkmalen M1.8 und M1.9 definierte Gegenstand für den Fachmann gegenüber der Offenbarung in den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 3 nicht erweitert.
1.4 Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents daher nicht entgegen.
2. Hauptantrag - Neuheit gegenüber E1 2.1 Substantiierung Die Beschwerdegegnerin bemängelte, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Neuheit des erteilten Anspruchs 1 gegenüber E1 bis E3 beschränke sich im Beschwerdeverfahren lediglich auf Argumente zur Auslegung der Merkmale M1.4 und M1.6 und die pauschale Behauptung, E1 bis E3 seien angesichts der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auslegung neuheitsschädlich. Zu den anderen Merkmalen sei hingegen nichts vorgetragen worden. Die Neuheitseinwände gegenüber E1 bis E3 seien daher nicht ausreichend substantiiert.
In der angefochtenen Entscheidung wurde befunden, dass die Dokumente E1 bis E3 nicht neuheitsschädlich für den Gegenstand von Anspruch 1 seien. Dies wurde damit begründet, dass die Merkmale M1.4 und M1.6 ausschlössen, dass die ersten und zweiten Heizregister und Gitterelemente zugleich an der Vorderseite und an der Rückseite des Rahmens angeordnet sein könnten. Demnach verlangten diese Merkmale implizit eine Anordnung der ersten und zweiten Heizregister und Gitterelemente in zwei zueinander in Richtung der Vorder- bzw. Rückseite versetzten Ebenen. Dies sei von den Heizregistern in E1 bis E3 sowie von den Gitterelementen in E1 nicht erfüllt, welche - insoweit unstreitig - in derselben Ebene lägen.
In ihrer Beschwerdebegründung beschäftigte sich die Beschwerdeführerin ausführlich mit der Auslegung der Merkmale M1.4 und M1.6. Sie trat damit genau den in der angefochtenen Entscheidung für die Ablehnung der Neuheitseinwände herangezogenen Gründen entgegen. Nur für die in der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht in Abrede gestellten übrigen Anspruchsmerkmale verwies die Beschwerdeführerin in Punkt 2.2 ihrer Beschwerdebegründung konkret und spezifisch auf diejenigen Abschnitte der Einspruchsbegründung (Punkte 5.1 bis 5.3), die knapp und übersichtlich ihre Merkmalsanalyse von E1 bis E3 bezüglich aller Merkmale des erteilten Anspruchs 1 darlegen. Ein derartig spezifischer - und das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zum selben Einwand lediglich in Randbereichen ergänzender - Verweis muss von im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigenden allgemeinen Verweisen auf das erstinstanzlichen Vorbringen unterschieden werden.
Im Ergebnis genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Neuheit des erteilten Anspruchs 1 gegenüber E1 bis E3 im vorliegenden Fall den Erfordernissen des Substantiierungsgebots in Artikel 12 (3) VOBK 2020. 2.2 Unstreitige Offenbarung der E1 E1 offenbart in Figur 2 einen Wärmeübertrager (Merkmal M1.0) mit zwei Heiznetzen (rechts und links), die durch eine Feder 17 in einem gemeinsamen Rahmen 16 (Merkmal M1.3) verspannt sind (Absätze [0064] und [0070]) und als "erstes" und "zweites" Heiznetz betrachtet werden können.
Beide Heiznetze enthalten erste und zweite Wärmetauscherbaugruppen 12a und 12b, wobei die ersten Wärmetauscherbaugruppen 12a vertikale Bereiche (Heizregister) mit PTC-Heizelementen 13a und Wellrippen 14a umfassen (Absatz [0065]) und die zweiten Wärmetauscherbaugruppen 12b anstelle von Heizregistern "standardisierte Funktionselemente" 13b aufweisen (Absätze [0066] bis [0068]). Das erste und zweite Heiznetz in Figur 2 enthalten daher je zwei "erste" und "zweite" Heizregister (Merkmale M1.1 und M1.2), mehrere Wellrippen und mehrere standardisierte Funktionselemente.
2.3 Merkmal M1.4 Streitig war, ob die ersten und zweiten Heizregister, die nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten in einer gemeinsamen Ebene angeordnet sind, das Merkmal M1.4 erfüllen.
2.3.1 Merkmal M1.4 verlangt, dass "das zumindest eine erste Heizregister an der Vorderseite und das zumindest eine zweite Heizregister an der Rückseite des Rahmens versetzt zueinander angeordnet sind". Für die Beschwerdeführerin verlange Merkmal M1.4 nur die drei Einzelforderungen einer Anordnung "an der Vorderseite" bzw. "an der Rückseite" des Rahmens sowie "versetzt zueinander". Die Anordnung der ersten Heizregister an der Vorderseite und der zweiten Heizregister an der Rückseite schließe nicht aus, dass die Heizregister in einer gemeinsamen Ebene und jeweils sowohl an der Vorderseite als auch an der Rückseite angeordnet sein könnten. Da die Richtung des geforderten "Versatzes" nicht spezifiziert sei, könne sich dieser auch auf einen Versatz quer zur Durchströmungsrichtung beziehen und verlange daher ebenfalls keine Staffelung der Heizregister hintereinander bzw. in zwei Reihen. Die ersten und zweiten Heizregister der E1 lägen sowohl an der Vorderseite als auch an der Rückseite des Rahmens und wiesen - innerhalb der gemeinsamen Ebene - einen anspruchsgemäßen, seitlichen Versatz zueinander auf. Daher erfüllten die Heizregister der E1 das Merkmal M1.4. Die Beschwerdegegnerin widersprach diesem Verständnis mit Verweis auf die "technisch sinnvolle" Auslegung des Merkmals durch den Fachmann im Hinblick auf die "gesamte Offenbarung des Patents", insbesondere Absätze [0007] und [0012], [0016] bis [0019] und [0029] bis [0031]. Demnach folge bereits aus dem Teilmerkmal, wonach das zumindest eine Heizregisters an der Vorderseite und das zumindest zweite Heizregister an der Rückseite des Rahmens angeordnet seien, dass die Heizregister in zwei Ebenen hintereinander angeordnet sein müssten. Zudem wäre das in Merkmal 1.4 zusätzlich geforderte Teilmerkmal einer Anordnung "versetzt zueinander" sinnlos, wenn die Heizregister in derselben Ebene und damit zwangsläufig seitlich zueinander versetzt angeordnet wären. Die Definition eines zusätzlichen Versatzes ergebe nur Sinn, wenn die Heizregister in zwei Reihen hintereinander, und zusätzlich mit einem seitlichen Versatz zueinander, angeordnet seien. Daher ergebe sich schon aus dem Anspruchsworlaut allein das auch mit der Beschreibung und den Figuren des Streitpatents übereinstimmende Verständnis, wonach die ersten und zweiten Heizregister in zwei Reihen hintereinander und zusätzlich seitlich versetzt angeordnet sein müssten. Da dies in E1 nicht erfüllt sei, offenbare dieses Dokument nicht das Merkmal M1.4. 2.3.2 In ihrer vorläufigen Einschätzung hatte die Kammer die Ansicht vertreten, dass die drei Teilmerkmale des Merkmals M1.4 keine hintereinander gestaffelte Anordnung der ersten und zweiten Heizelemente in zwei Ebenen fordern.
Unstreitig bezieht sich das Teilmerkmal der "zueinander versetzten" Anordnung nämlich nicht zwingend auf einen Versatz in Durchströmungsrichtung des Rahmens, sondern, in Übereinstimmung mit dem Streitpatent (vgl. Spalte 5, Zeilen 22 bis 27, Spalte 5, Zeilen 48 bis 58, und Spalte 6, Zeilen 43 bis 50), vielmehr auf einen (zusätzlichen) seitlichen Versatz der Heizregister zueinander.
Für sich alleine betrachtet könnte dieses Teilmerkmal so verstanden werden, dass es nicht eine hintereinander gestaffelte Anordnung der Heizregister in zwei Ebenen erfordert. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, ergibt die Definition des Versatzes im Anspruchskontext für den Fachmann jedoch nur dann einen Sinn, wenn die ersten und zweiten Heizregister bereits in der Tiefenrichtung gestaffelt sind. Bei einer Anordnung der Heizregister in nur einer Ebene wäre es nämlich schlicht überflüssig, zusätzlich einen seitlichen Versatz zu fordern.
2.3.3 Das Merkmal M1.4 ist somit - in Abweichung von der vorläufigen Einschätzung der Kammer - so zu verstehen, dass das zumindest eine erste und zweite Heizregister nicht in derselben Ebene liegen dürfen, sondern zueinander einen Versatz in Richtung der Vorder- bzw. Rückseite des Rahmens aufweisen müssen, und zusätzlich einen seitlichen Versatz aufweisen müssen. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit den Figuren und der Beschreibung des Streitpatents.
2.3.4 Da die Heizregister in E1 unstreitig in derselben Ebene liegen, ist das Merkmal M1.4 nicht offenbart.
2.4 Schon aus diesem Grund ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber dem Wärmeübertrager der E1 unabhängig davon, ob E1 die weiteren streitigen Merkmale M1.5 bis M1.9 offenbart.
3. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D2 3.1 Zulassung Die Beschwerdegegnerin beantragte, den im Einspruchsverfahren verspätet vorgetragenen, aber von der Einspruchsabteilung zugelassenen Neuheitsangriff gegenüber D2 im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen. Der Einwand mangelnder Neuheit von Anspruch 1 gegenüber D2 ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung behandelt und gehört daher gemäß Artikel 12, Absätze (1) und (2), VOBK 2020 zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es liegt damit nicht im Ermessen der Kammer, diesen Einwand nicht zuzulassen. Auch wenn der Einwand erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben wurde, stand es im Ermessen der Einspruchsabteilung, diesen gemäß Punkt 9.1 der Entscheidungsgründe wegen seiner prima facie Relevanz zuzulassen. Gründe für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Einspruchsabteilung wurden nicht vorgetragen.
3.2 Unstreitige Offenbarung der D2 D2 betrifft einen elektrischen Heizradiator (Merkmal M1.0), insbesondere für die Heizung des Fahrgastraums eines Kraftfahrzeugs (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6). In den Figuren 1 bis 3 sind ein erster Satz von Heizwiderständen 24A und ein zweiter Satz von Heizwiderständen 24B zu erkennen (Spalte 4, Zeilen 13 bis 22), die zu einer ersten und zweiten MonoblockEinheit gehören (Spalte 3, Zeilen 43 bis 50). Je zwei Heizelemente 24A, 24B, die in einer von den Trägerplatten 26A, 26B definierten Ebene liegen, bilden zusammen erste und zweite Heizregister (Merkmale M1.1 und M1.2). Die Monoblock-Einheiten - und damit auch die Heizregister - sind in einem Rahmen (Merkmal M1.3; "Halteplatten" 30, 32, Figuren 1 und 2; Spalte 4, Zeilen 45 bis 48) auf gegenüberliegenden Seiten (je nach Definition und Wahl der Durchströmungsrichtung an der Vorder- bzw. Rückseite) des Rahmens und (zusätzlich seitlich) versetzt zueinander angeordnet (Spalte 3, Zeilen 51 bis 55, Figur 3). Im Hinblick auf diese Offenbarung war unstreitig, dass D2 die Merkmale M1.0 bis M1.4 offenbart.
D2 offenbart darüber hinaus zwischen den Heizregistern an der Vorder- und Rückseite des Rahmens jeweils Wärmeabstrahlelemente (16A, 16B), die Wellstrukturen (18A, 18B) aufweisen (Spalte 3, Zeilen 46 bis 66). Die Abstrahlelemente sind, außer am oberen und unteren Rand der Anordnung von Figur 3, als Doppelelemente ausgeführt (Figur 1; Spalte 3, Zeilen 58 bis 66), von deren Mitte ausgehend sich eine Stromanschlussplatte 14A, 14B zur jeweils anderen Seite des Rahmens erstreckt. Oberhalb und unterhalb der Anschlussplatten 14A, 14B sind die Trägerplatten 26A, 26B mit Aussparungen zur Positionierung der Heizelemente angeordnet. Die Heizregister werden somit je zwischen einem elektrisch leitenden Abstrahlelement und einer Anschlussplatte des gegenüberliegenden Wärmeabstrahlelements angeordnet und dadurch elektrisch verbunden (Figur 3).
3.3 Merkmale M1.5 bis M1.9 3.3.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Begriffe "Gitterelement" und "Rippenelement" in Anspruch 1 nicht näher definiert und daher allein nach ihrer Wortbedeutung zu bestimmen. Unter einem Gitter sei ein starres Bauteil mit Durchlässen zu verstehen. Demnach stelle jedes Bauteil, das ein Element eines Gitters darstellt oder als Gitter ausgebildet ist, ein "Gitterelement" dar. Die beanspruchten Rippenelement seien insbesondere weder auf Wellrippenelemente noch auf eine Funktion der Wärmeabstrahlung eingeschränkt. Daher könne jedes Element, das eine Rippe, also irgendeieinen Vorsprung, aufweise oder als Rippe ausgeformt sei, als Rippenelement angesehen werden. Insbesondere fielen die durchströmbaren Wärmetauscherstrukturen daher auch unter den Begriff "Gitterelement".
3.3.2 Mit diesem Anspruchsverständnis trug die Beschwerdeführerin gemäß der angefochtenen Entscheidung zu ihrem Einwand mangelnder Neuheit gegenüber D2 fünf alternativen Merkmalszuordnungen für die Gitterelemente und Rippenelemente der Merkmale M1.5 bis M1.9 vor, die sie in der Beschwerde weiterverfolgte:
i. Die Wärmeabstrahlelemente 16A, 16B der D2 stellten die beanspruchten Gitterelemente dar, die anspruchsgemäßen Rippenelemente würden durch die Trägerplatten 26A, 26B gebildet. ii. Die Trägerplatten 26A, 26B stellten Gitterelemente dar, die Rippenelemente würden durch die Anschlussplatten 14A, 14B gebildet.
iii. Eine der beiden Wellstrukturen der Wärmeabstrahlelemente könne als Gitterelement und die andere als Rippenelement aufgefasst werden. iv. Die Abstrahlelemente stellten Rippenelemente dar. D2 offenbare in den Figuren 1 bis 3 vordere und hintere Gitter 52A und 52B, die abschnittsweise erste und zweite "Gitterelemente" enthielten, die jeweilig zwischen ersten und zweiten Heizelement-/RippenelementAnordnungen positioniert seien. Zusätzlich zu den Merkmalszuordnungen i. bis iv. vertrat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die folgende Merkmalszuordnung:
v. Die Wellstrukturen 16A, 16B stellten die beanspruchten Gitterelemente dar, die Anschlussplatten 14A, 14B bildeten die anspruchsgemäßen Rippenelemente.
3.4 Nach Ansicht der Kammer ist es allerdings nicht fachgemäß, die als Wellrippen ausgebildeten Wärmeabstrahlelemente der D2 ganz oder teilweise den in Anspruch 1 geforderten Gitterelementen zuzuordnen. Zum einen besitzt der Begriff "Rippenelemente" wie er in Anspruch 1 verwendet wird im Fachgebiet der Wärmeübertrager eine über den bloßen Wortsinn hinausgehende Bedeutung. Die Rippenelemente sind gemäß Anspruch 1 zwischen den Heizregistern angeordnet und bilden zusammen mit diesen die ersten und zweiten "Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen". Für den Fachmann ist daher ersichtlich, dass sich die "Rippenelemente" auf die fachbekannten wärmeabstrahlenden bzw. den Wärmeaustausch verbessernden Elemente beziehen, die die am Wärmeaustausch beteiligte Oberflächen vergrößern und zur effizienten Wärmeabgabe der Heizelemente erforderlich sind. Solche Elemente sind, wie auch in D2, zumeist mit einer Vielzahl von Rippen bzw. mit aus einem gefalzten Blech gebildeten Wellrippen aufgebaut. Daher fällt nicht jedes Element, das eine Rippe aufweist oder als Rippe ausgeformt ist beziehungsweise einen Vorsprung ausbildet unter den Begriff "Rippenelement". Da die "Abstrahlelemente" der D2 sich genau in dieses Verständnis des Begriffs "Rippenelement" einfügen, entspricht es nicht einer fachüblichen Auslegung, andere Strukturen der D2, die klar nicht unter diese fachmännische Auslegung fallen, als die anspruchsgemäßen "Rippenelemente" zu betrachten.
Zum anderen dürfen Elemente mit derselben Struktur nicht zwei unterschiedlichen, im Anspruch ausdrücklich mit verschiedenen Bezeichnungen definierten Merkmalen zugeordnet werden. Vielmehr ist der Anspruch so zu verstehen, dass mit der anderslautenden Bezeichnung "Gitterelemente" gerade sich von den "Rippenelementen" unterscheidende weitere Elemente beansprucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wellstrukturen 18A, 18B in D2 prinzipiell durchströmbare Gitter darstellen oder nicht. Daher ist es auch nicht fachgemäß, einige der Wellstrukturen als Rippenelemente, andere aber als Gitterelemente im Sinne des erteilten Anspruchs 1 zu betrachten.
3.5 Mit dem gerade dargelegten Verständnis sind die Wärmeabstrahlelemente 16A, 16B in D2 mit den "Rippenelementen" und nicht mit den "Gitterelementen" gemäß Anspruch 1 zu identifizieren. Daher greifen die Angriffe mit den oben unter i. bis iii. und v. angegebenen Merkmalszuordnungen nicht, in denen stattdessen die Anschlussplatten 14A, 14B als Rippenelemente angesehen werden oder die Wärmeabstrahlelemente 16A, 16B sämtlich oder teilweise den "Gitterelementen" in Anspruch 1 zugeordnet werden. Bei diesen Angriffen fehlen folglich zumindest Gitterelemente gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7. 3.6 In der oben dargestellten Merkmalszuordnung iv. zog die Beschwerdeführerin Teile der in den Figuren 1 und 3 der D2 gezeigten Gitter 52A, 52B als "Gitterelemente" gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7 heran. Nach Ansicht der Kammer sind diese Gitterelemente jedoch - weder insgesamt noch abschnittsweise - "zwischen" den Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen angeordnet. Den Figuren ist eindeutig zu entnehmen, dass die Gitter 52A, 52B in einer anderen Ebene, nämlich außerhalb des Bereichs der Heizelemente und Rippenelemente, liegen. Daher offenbart D2 bei dieser Merkmalszuordnung zumindest nicht das Merkmal M1.7. 3.7 Folglich ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu gegenüber dem Heizradiator der D2. 4. Hauptantrag - Neuheit gegenüber E2 und E3 4.1 Die Einwände wegen mangelnder Neuheit des Gegenstands erteilten Anspruchs 1 gegenüber E2 und E3 sind aus denselben Gründen wie oben unter Punkt 2.1 dargelegt ausreichend substantiiert.
4.2 Unabhängig von der gegenüber der vorläufigen Einschätzung geänderten Interpretation des Merkmals M1.4 ist der Gegenstand von Anspruch 1 schon aus den in den in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) RPBA 2020 geäußerten, folgenden Gründen neu.
4.3 In E2 (Figuren 1 und 2) sind mehrere PTC-Heizregister 40 zwischen einer elektrisch leitenden Ausrichtplatte 20 und einer elektrisch leitenden elastischen Platte 30 in einem Rahmen 10 angeordnet. Die Heizregister sind in den Aussparungen 21, 31 der Platten schachbrettartig im Wechsel mit Gitterelementen ("netzförmigen Öffnungen" 22, 32) angeordnet (Spalte 2, Zeilen 30 bis 43).
4.4 Anspruchsgemäße "Rippenelemente" in dem oben unter Punkt 3.4 erläuterten fachüblichen Verständnis sind in E2 nicht offenbart. Die "winkelförmigen Fixierplättchen" 23 und "elastischen Vorsprüngen" 33 zur Halterung der Heizregister am Rand der Öffnungen in den Platten 20, 30 (Spalte 2, Zeilen 44 bis 57) stellen zwar Vorsprünge dar, fallen aber nicht unter den vom Fachmann enger verstandenen Begriff "Rippenelemente". Somit offenbart E2 weder die Merkmale M1.8 und M1.9 noch die in Merkmal M1.7 in Bezug genommenen "Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen".
4.5 Zudem liegen die durch die Ausrichteplatten gehaltenen Heizelemente sowie die Gitterelemente in E2 mit einigem Abstand ungefähr in der Mitte zwischen der Vorder- und der Rückseite des Rahmens. Sie sind daher weder "an der Vorderseite" noch "an der Rückseite des Rahmens" angeordnet und erfüllen auch deshalb - unabhängig von der oben dargelegten Auslegung des Merkmals M1.4 nicht die Merkmale M1.4 und M1.6. 4.6 E3 offenbart einen Wärmeübertrager, der aus einem Strangpressprofil 1a hergestellt wird. Dieses weist in Strangpressrichtung 17 verlaufende Hohlkammern 2 auf, in die stabförmige Heizeinrichtungen 9 mit je vier PTCHeizelementen 11 (Figur 3) eingeschoben und darin festgelegt werden. Damit liegen die so definierten "Heizregister" jedoch abgeschlossen im Inneren des einteiligen Rahmens und sind daher weder "an der Vorderseite" noch "an der Rückseite des Rahmens" angeordnet. Somit erfüllen die Heizregister zumindest nicht das Merkmal M1.4 - unabhängig von der oben dargelegten Auslegung dieses Merkmals.
4.7 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Offenbarung der E2 und der E3. 5. Hauptantrag - Neuheit gegenüber E4 5.1 Beide Beteiligten beziehen sich auf die angefochtene Entscheidung, wonach E4 die Merkmale M1.5 bis M1.7 des erteilten Anspruchs 1 nicht offenbare.
5.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, die Radiatorelemente 23, 24 der E4 (Figur 3) stellten durchströmbare Gitterelemente dar. Diese oder einige dieser Elemente könnten daher als die im erteilten Anspruch 1 geforderten Gitterelemente mit den Merkmalen M1.5 bis M1.7 betrachtet werden.
5.3 Wie bereits unter Punkt 3.4 dargelegt, bezieht sich der in Anspruch 1 verwendete Begriff "Rippenelemente" für den Fachmann auf die fachbekannten wärmeabstrahlenden bzw. die am Wärmeaustausch beteiligte Oberfläche vergrößernden, zumeist eine Vielzahl von Rippen aufweisenden Elemente. Dies sind die mit Wellrippen ausgestalteten Radiatorelemente 23, 24 der E4. Daher ist es nicht fachgemäß, die als Wellrippen ausgestalteten Radiatorelemente 23, 24 der E4 stattdessen ganz oder teilweise den in Anspruch 1 geforderten und ausdrücklich mit einer anderen Bezeichnung definierten Gitterelementen zuzuordnen. Folglich offenbart E4 zumindest keine Gitterelemente im Sinne der Merkmale M1.5 bis M1.7 von Anspruch 1. 5.4 Daher ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auch neu gegenüber dem Wärmeübertrager der E4. 6. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 6.1 Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, offenbart D1 einen Wärmeübertrager (Absätze [0001] und [0040]) mit einer ersten Baugruppen 11 mit ersten Heizregistern und einer zweiten Baugruppe 12 mit zweiten Heizregistern, wobei ein Heizregister zumindest ein PTC-Heizelement umfasst (Absätze [0040] bis [0042]). Die Baugruppen sind in Durchströmungsrichtung in zwei Ebenen hintereinander, und zusätzlich quer zur Durchströmungsrichtung versetzt zueinander, in einem (verbundenen) Rahmen angeordnet (Absätze [0042, [0043] und [0052], Figuren 5 und 10). Der Wärmeübertrager weist auch Rippenelemente (Wellrippen) auf, die jeweils zwischen zwei der ersten bzw. zwei der zweiten Heizregister angeordnet sind (Absatz [0042]).
Zwischen den Beteiligten unstreitig offenbart D1 somit die Merkmale M1.0 bis M1.4, M1.8 und M1.9. 6.2 Unterscheidungsmerkmale Zwar beschäftigt sich D1 auch damit, wie verschiedene Zonen im Fahrgastraum unterschiedlich temperiert werden können, und schlägt dazu vor, die Baugruppe in einer Ebene schmaler auszubilden bzw. die Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen in zumindest einer Ebene nur über einen Teilbereiche des Luftkanalquerschnitts zu erstrecken (Figur 5, Absätze [0041] und [0044]). D1 offenbart jedoch nicht, dass an den Stellen, wo sich keine Heizregister befinden, Gitterelemente angeordnet werden.
Daher war unstreitig, dass der Gegenstand von Anspruch 1 sich vom Wärmeübertrager der D1 durch erste und zweite Gitterelemente, die an der Vorder- bzw. Rückseite des Rahmens vorgesehen sind und jeweilig zwischen ersten und zweiten Heizelement-/RippenelementAnordnungen positioniert sind (Merkmale M1.5 bis M1.7), unterscheidet.
6.3 Wirkung und Aufgabenstellung 6.3.1 Merkmalsverständnis M1.5 bis M1.7 Die Beteiligten waren sich einig, dass die in Anspruch 1 geforderten ersten und zweiten Gitterelemente in den beiden Ebenen als Platzhalter anstelle von Heizregistern oder Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen angeordnet sind.
Dieses Verständnis steht nicht nur im Einklang mit Absatz [0022] des Streitpatents, sondern entspricht auch dem von der Beschwerdegegnerin vertretenen Verständnis der Merkmale M1.6 und M1.7, wonach die ersten Gitterelemente zwischen ersten Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen an der Vorderseite des Rahmens und die zweiten Gitterelemente zwischen zweiten Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen an der Rückseite des Rahmens angeordnet sein sollen. Die Beschwerdeführerin vertrat zwar die Ansicht, das Merkmal M1.7 könne alternativ auch so verstanden werden, dass die ersten Gitterelemente (ebenso wie die zweiten) jeweils zwischen ersten und zweiten Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen, und damit in einer Zwischenebene zwischen den ersten und zweiten Heizregistern, positioniert sein könnten. Sie trug jedoch keinen auf diese Interpretation gestützten Einwand vor.
Das von beiden Beteiligten akzeptierte Merkmalsverständnis steht auch im Einklang mit dem Vortrag der Beschwerdegegnerin, wonach die im Streitpatent gezeigten, von den Gittern nach vorne bzw. nach hinten ragenden Stege mit zu den anspruchsgemäßen "Gitterelementen" gehörten (in Figur 4 des Streitpatents weist das Referenzzeichen 5 für die Gitterelement auf solche Stege), und die Gitterelemente auf diese Weise die anspruchsgemäße Lage an der Vorderbzw. Rückseite des Rahmens und zwischen den jeweiligen dort angeordneten Heizelement-/RippenelementAnordnungen aufwiesen.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte zum einen, wie in der angefochtenen Entscheidung, das Ersetzen von Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen durch ein gitterförmiges Platzhalterelement verbessere gemäß Absatz [0022] des Streitpatents die "Durchströmbarkeit" des Wärmeübertragers.
Zum anderen bezog sie sich auf die in D1 angestrebte Heizleistungsreduzierung, z.B. in Form einer sich in einer Ebene nur über einen Teilbereichen des Luftkanalquerschnitts erstreckenden Heizungsanordnung wie im Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 5 oder, durch eine Belegung eines Rahmens von Figur 10 mit verkürzt ausgebildeten Heiz- und Rippenelementen gemäß Absatz [0060]. Zudem spreche D1 die Vorteile eines modularen Aufbaus aus identisch ausgebildeten Baugruppen und Unterbaugruppen an (Absatz [0056]). Mithilfe von Gitterelementen als Platzhalter gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7 lasse sich die gewünschte Heizleistungsreduzierung durch einen modularen Aufbau mit einem Baukastensystem in demselben Rahmen verwirklichen. Daher liege die Aufgabe ausgehend von D1 darin, eine Reduzierung der Heizleistung unter Beibehaltung der Baugruppen / Komponenten und ihres modularen Aufbaus zu erzielen.
6.3.3 Die Beschwerdegegnerin trug vor, das Streitpatent beschäftige sich mit einer Steigerung der Heizleistung durch zwei oder mehr hintereinander angeordnete PTCHeizeinrichtungen (Absatz [0006]). Dabei trete die in den Absätzen [0007] und [0008] angesprochene Problematik auf, dass auf die Heizelemente der in Durchströmungsrichtung nachgeordneten Ebene die in der vorgelagerten Ebene bereits vorerwärmte Luft treffe. Die Heizelemente der hinteren Ebene arbeiteten daher wegen der Selbstbegrenzung der PTC-Heizelemente in einem weniger effizienten Temperaturbereich. Aus dem Stand der Technik sei zwar eine Lösung zur "Erhöhung der Effizienz" bekannt, nämlich in den beiden Ebenen Heizelemente mit unterschiedlicher, die Selbstbegrenzung bestimmender Curie-Temperatur einzusetzen (Absatz [0008]). Das Streitpatent schlage jedoch stattdessen eine andere Lösung vor, die eine "Heizleistungssteigerung auf Bauraum sparende Art und Weise" erziele (Absatz [0010]). Diese Lösung sei in Absatz [0022] erläutert: zwischen den Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen einer Ebene werden Durchlässe in Form von Gitterelementen angeordnet. Hierdurch komme es zu einem Druckabfall (an den Stellen der ersten Gitterelemente an der Vorderseite des Rahmens), wodurch noch nicht vorerwärmte Luft zu den Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen in der nachgeordneten Ebene geleitet werde. Entsprechend werde durch die rückwärtigen Gitterelemente die bereits vorerwärmte Luft an den Heizelement-/Rippenelement-Anordnungen der nachgeordneten Ebene vorbeigeleitet. Die Gitterelemente gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7 bewirkten somit, dass die Heizelemente in beiden Ebenen mit kalter Luft beströmt würden und effizienter arbeiteten. Die objektive technische Aufgabenstellung liege daher in einer Erhöhung der Effizienz bzw. der Steigerung der Heizleistung der einzelnen Heizelemente.
Das Streitpatent beschäftige sich somit gerade nicht mit einer Reduzierung, sondern mit einer Steigerung der Heizleistung. Ebenso gehe es im Streitpatent nicht um einen modularen Aufbau. Daher treffe die von der Beschwerdegegnerin alternativ vorgetragene Aufgabenstellung nicht zu.
6.3.4 Für die Kammer ist die von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Offenbarung des Streitpatents vorgetragene Wirkung und Aufgabenstellung überzeugend:
Die durch die Gitterelemente erzeugten Lücken in beiden hintereinander liegenden Heizebenen bewirken, dass die in der hinteren Ebene liegenden PTC-Heizelemente eine höhere Heizleistung erzielen, da sie in einem noch nicht durch die Selbstbegrenzung der PTC-Heizelemente wenig effizienten Temperaturbereich arbeiten müssen. Denn durch die Lücken in der vorderen Ebene trifft noch nicht erwärmte Luft auf die hinteren Heizelemente und durch die Lücken in der hinteren Ebene entweicht die in der ersten Ebene vorerwärmte Luft.
Durch den Druckabfall an den Lücken wird die Luft besonders schnell und gezielt an den Heizelement-/ Rippenelement-Anordnungen der jeweiligen Ebene vorbeigeleitet. Dadurch ergibt sich gegenüber einer Anordnung der Heiznetze in einer einzigen Ebene mit demselben Luftkanalquerschnitt auch insgesamt eine Heizleistungserhöhung.
6.3.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Aufgabenstellungen sind hingegen aus den folgenden Gründen nicht überzeugend. Die Aufgabe der verbesserten "Durchströmbarkeit" der Heizungsanordnung ist aus Absatz [0022] des Streitpatents abgeleitet, der sich jedoch konkreter und spezifischer auf eine Erhöhung der Effizienz bzw. Heizleistung der einzelnen Heizelemente bezieht und damit die Aufgabenstellung der Beschwerdegegnerin stützt. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Aufgabe ist demgegenüber zu breit und unspezifisch und daher nicht zutreffend formuliert (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 9. Auflage 2022, ID. 4.2.1).
Die von der Beschwerdeführerin alternativ vorgetragene Aufgabenstellung einer Reduzierung der Heizleistung unter Beibehaltung der Baugruppen / Komponenten und ihres modularen Aufbaus zu erzielen, beruht nicht auf einer objektiven Wirkung der Unterscheidungsmerkmale, sondern auf einer Interpretation dieser Merkmale im Licht der entgegengehaltenen Kombinationsdokumente und in Rückschau auf die beanspruchte Lösung.
So offenbart D1 Maßnahmen zur Heizleistungsreduzierung - dort zum Zweck der Temperaturschichtung bzw. Bereitstellung von Zonen mit unterschiedlich starker Erwärmung - in Form von Baugruppen, die den Luftkanalquerschnitt nur teilweise überdecken (11 in Figuren 1 bis 5; 11' in der Ausführungsform der Figuren 6ff., Absatz [0045]) oder mit verkürzt ausgebildeten Heiz- und Rippenelementen besetzt sind (Absatz [0060]) und erwähnt die Vorteile eines modularen Aufbaus mit identischen Standardelementen (Absatz [0056]). Die Heizleistungsanpassung und der modulare Aufbau in einem Baukastensystem sind auch in E1 (Absätze [0078] und [0080]) und E5 (Absätze [0004] bis [0008]) thematisiert. Im Streitpatent fehlt hingegen jeglicher Hinweis auf einen modularen Aufbau, eine gewünschte Reduzierung der Heizleistung, oder Bereiche des Wärmeübertragers mit unterschiedlich temperierter Ausgangsluft.
Abgesehen davon, dass die im Hinblick auf die Entgegenhaltungen vorgetragene Aufgabe der Heizleistungsreduzierung in D1 durch die oben genannten Maßnahmen bereits gelöst zu sein scheint, leisten die anspruchsgemäßen Unterscheidungsmerkmale M1.5 bis M1.7 objektiv auch keinen Beitrag zu einem modularen Aufbau. Anders als in den Entgegenhaltungen E1 und E5 sind die Gitterelemente in Anspruch 1 nicht als flexibel positionierbare Platzhalterelemente eines Baukastensystems definiert. Vielmehr sind sie im Streitpatent - insofern unstreitig - in dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel (vgl. Absätze [0029] und [0032]) sowie gemäß Absatz [0025] und Anspruch 9 des Streitpatents sogar bevorzugt fest in den Rahmen integriert. Daher besitzen die Gitterelemente wie beansprucht - und ohne Interpretation im Licht der Entgegenhaltungen objektiv keine Wirkung, die einen modularen Aufbau des Wärmeübertragers ermöglicht oder verbessert. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Gesamtaufgabe lässt sich folglich nicht aus den Unterscheidungsmerkmalen ableiten und darf für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit daher nicht herangezogen werden.
6.3.6 Zusammenfassend ist die objektive technische Aufgabenstellung ausgehend von D1 wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen in einer Steigerung der Effizienz bzw. der Heizleistung der einzelnen Heizelemente zu sehen.
6.4 Naheliegen Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Fachmann, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, in E1 oder E5 eine Lösung zur Verbesserung der Durchströmbarkeit zur modularen Heizleistungsreduzierung erkannt hätte. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Kammer in ihrer vorläufigen Einschätzung geäußerten Zweifel an einer Veranlassung, die vorhandenen Leerstellen der D1 mit Gitterelementen gemäß E1 oder E5 zu bestücken, zutreffen.
Denn unabhängig von diesen Überlegungen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass eine der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Entgegenhaltungen (oder gar das allgemeine Fachwissen) dem Fachmann die anspruchsgemäße Lösung der objektiven technische Aufgabe, die Effizienz bzw. Heizleistung der einzelnen Heizelemente zu steigern, nahegelegt hätte.
6.5 Folglich beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend von D1 in Verbindung mit dem Fachwissen, E1 oder E5 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E5 7.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, E5 offenbare einen Wärmeübertrager mit modularen Heizblöcken mit Heizregistern und Rippelelementen, die in einer Ebene in einem Rahmen angeordnet seien. Dies offenbare die Merkmale M1.0 bis M1.4, M1.8 und M1.9. Zur Anpassung an verschiedene Heizleistungen (Absatz [0004]) offenbare E5, anstelle von Heizblöcken gitterförmige Platzhalterelemente einzufügen (Figuren 1 bis 3). Die Platzhalterelemente könnten an verschiedenen Stellen eingebaut werden (Figur 4) und gemäß Absatz [0007] könnten auch mehrere Platzhalterelemente zum Einsatz kommen. Je nach Bedarf würde der Fachmann daher auf naheliegende Weise zu einem Wärmeübertrager gelangen, der mehrere Gitterelemente gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7 aufweise. Daher beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von E5 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.2 Wie unter Punkt 2.3.3 festgestellt, erfüllt ein Aufbau in einer einzigen Ebene jedoch schon nicht das Merkmal M1.4. Selbst wenn der Fachmann wie vorgetragen mehrere Gitterelemente gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7 vorgesehen hätte, wäre er folglich noch nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt. Wie der Fachmann ausgehend von E5 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zu Merkmal M1.4 gelangen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.
7.3 Daher beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend von E5 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D2 8.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte ausgehend von D2 mit den Unterscheidungsmerkmalen M1.5 bis M1.7. Ansonsten verwies sie auf eine zum Angriff ausgehend von D1 analoge Argumentation.
8.2 Die Kammer versteht dies so, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Fachmann aufgrund derselben Aufgabenstellung wie ausgehend von D1 die Funktionselemente der E1 oder die Platzhalterelement der E5 in D2 eingesetzt hätte und dabei zum Anspruchsgegenstand gelangt wäre.
8.3 Dies ist schon aus den unter Punkten 6.3 und 6.4 dargelegten Gründen bezüglich der Aufgabenstellung und dem Naheliegen im Hinblick auf E1 und E5, die auch ausgehend von D2 analog zutreffen, nicht überzeugend.
8.4 Zudem verwies die Kammer bereits in ihrer vorläufigen Einschätzung darauf, dass es auch wegen des miteinander verschränkten Schichtaufbaus in D2, bei dem sämtliche übereinandergestapelte Einheiten dem elektrischen Anschluss der benachbarten sowie gegenüberliegenden Heizelemente diene, nicht naheliegend gewesen wäre, den Aufbau der D2 durch dazwischen liegende Gitterelemente gemäß E1 oder E5 zu unterbrechen.
8.5 Folglich beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auch ausgehend von D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
9. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E4 in Kombination mit E6 9.1 Wie oben unter Punkt 5.3 festgestellt unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber der Heizvorrichtung der E4 zumindest durch Gitterelemente gemäß den Merkmalen M1.5 bis M1.7, da die Rippenelemente der E4 nicht als die anspruchsgemäßen "Gitterelemente" betrachten werden können.
9.2 Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin belege E6 lediglich das Fachwissen über Radiatorelemente mit Gitterstruktur. Dieses unbestrittene Fachwissen hätte den Fachmann jedoch nicht zu den Merkmalen M1.5 bis M1.7 geführt, die mit der anderslautenden Bezeichnung "Gitterelemente" gerade von den "Rippenelementen" unterscheidbare weitere Elemente verlangen.
9.3 Daher beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auch ausgehend von E4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder E6 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
10. Somit stehen auch die vorgetragenen Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52 (1), 54 und 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) nicht entgegen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira
C. Herberhold