Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.09.2023 – T 1205/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T120521.20230913
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1205/21 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 13. September 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Siemens Gamesa Renewable Energy GmbH & Co. KG Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) Vertreter:
SGRE-Association Siemens Gamesa Renewable Energy GmbH & Co KG Schlierseestraße 28 81539 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Wobben Properties GmbH Borsigstrasse 26 26607 Aurich (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Juni 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2909470 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. de Vries C. Kujat K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:
D2 D3 WO 2011/110234 A1 ES 1 076 221 U Verweise auf den Text der D3 beziehen sich auf die deutsche Maschinenübersetzung D3' der Beschreibung, die mit der Einspruchsschrift eingereicht wurde.
III. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 13. September 2023 in Anwesenheit der beiden Parteien statt.
IV. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
V. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragt sie die Aufrechterhaltung auf Basis eines der mit Erwiderung auf die Beschwerde vorgelegten Hilfsanträge 4 oder 5. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nahm sie die ebenfalls mit dieser Erwiderung eingereichten Hilfsanträge 1-3 zurück.
VI. Der unabhängige Anspruch 1 der für diese Entscheidung relevanten Anträge hat den folgenden Wortlaut:
Hauptantrag (erteilte Fassung) "Windenergieanlage, mit einem Turm (102), welcher eine Mehrzahl von Turmsegmenten aufweist, wobei zumindest ein Turmsegment der Mehrzahl der Turmsegmente aus einer Mehrzahl von Turmsegment-Teilen (10a) aufgebaut ist, wobei die Turmsegment-Teile (10a) über Schraubverbindungen miteinander befestigbar sind, wobei die Turmsegment-Teile (1 0a) Stoßflächen (11) aufweisen, welche sich in einer Längsrichtung des Turms (102) erstrecken, einer Mehrzahl von sich zumindest teilweise entlang der Länge des Turmes und innerhalb des Turms erstreckenden Führungsseilen (4), und mindestens einem sich entlang der Länge des Turms und innerhalb des Turms erstreckenden Fahrseils (3), einer Arbeitsbühne (1), welche an einem der Mehrzahl der Führungsseile (4) und dem Fahrseil (3) befestigbar ist und entlang des Fahrseils (3) nach oben oder unten verfahrbar ist, wobei die Führungsseile (4) sich im Bereich der Schraubverbindungen der Turmsegment-Teile erstrecken, so dass die Arbeitsbühne (1) in die Nähe der Schraubverbindungen gefahren werden kann, wobei die Führungsseile (4) zumindest an ihren Enden an dem Turm (102) befestigt sind."
Hilfsantrag 4 Wie im Hauptantrag, wobei das folgende Merkmal am Ende des Anspruchs angefügt wurde:
"wobei die Führungsseile (4) sich von einem Boden des Turms (102) oder einem Zwischenpodest bis zu einem Zwischenpodest erstrecken, das in einem höheren Turmsegment befestigt ist." Hilfsantrag 5 Wie im Hilfsantrag 4, wobei Anspruch 1 die folgenden Änderungen aufweist (von der Kammer mit Unterstreichung hervorgehoben):
"Windenergieanlage, mit einem Turm (102), welcher eine Mehrzahl von Turmsegmenten aufweist, einer Gondel (104) auf dem Turm (102), wobei zumindest ein Turmsegment ... einer Arbeitsbühne (1), welche mit einem der Mehrzahl der Führungsseile (4) und dem Fahrseil (3) befestigbar ist und entlang des Fahrseils (3) nach oben oder unten verfahrbar ist, einer Aufstiegshilfe (13) in dem Turm (102), mit welchem Wartungspersonal in die Gondel (104) gelangen kann, wobei die Führungsseile (4) sich im Bereich der Schraubverbindungen..."
VII. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 aller Anträge ausgehend vom Dokument D2 durch das Dokument D3 nahegelegt werde.
VIII. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 aller Anträge gegenüber dem angezogenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine Windenergieanlage mit einem Segment-Turm aus mehreren übereinander angeordneten ringförmigen Turmsegmenten bzw. Turmschüssen. Mindestens eines der Turmsegmente ist aus einer Mehrzahl von miteinander verschraubten TurmsegmentTeilen 10a aufgebaut, deren Stossflächen 11 sich in Längsrichtung des Turms erstrecken. Zur Kontrolle der Verschraubungen ist im Turminneren eine Arbeitsbühne 1 vorgesehen, die entlang mindestens eines Fahrseils 3 nach oben und unten verfahrbar ist, während sie von mindestens einem Führungsseil 4 geführt wird, siehe die Figuren 2 und 3 der Patentschrift. Um alle Schraubverbindungen mit der Arbeitsbühne erreichen zu können, erstrecken sich mehrere Führungsseile im Bereich der Schraubverbindungen, so dass die Arbeitsbühne mit einem der Führungsseile verbunden und in die Nähe der zugehörigen Schraubverbindungen gefahren werden kann. Dadurch müssen im Turminneren nicht an allen Schraubfugen Steigleitern für die mit der Wartung betraute Person befestigt werden, siehe Absatz 0023 der Patentschrift.
3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend vom Dokument D2, siehe Absatz 15.2 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin geteilten Befund der Entscheidung.
3.1 Auch die Kammer hält D2 für einen erfolgversprechenden Ausgangspunkt, da das Dokument eine Windenergieanlage mit einem Segmentturm offenbart, dessen ringförmige Turmsegmente bzw. Turmschüsse übereinander angeordnet und über waagerecht orientierte Verbindungsplatten 115 miteinander verschraubt sind. Innerhalb eines Turmsegments sind nebeneinander liegende TurmsegmentTeile 103, 107 über senkrecht verlaufende Flansche 109, 111 miteinander verschraubt, siehe Seite 8, Zeilen 4-14 und Figur 1 des Dokuments. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Flansche einander an Stoßflächen berühren, die sich in Längsrichtung des Turmes erstrecken.
3.2 Folglich unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags von der Offenbarung der D2 unbestritten darin, dass die Windenergieanlage eine Mehrzahl von sich zumindest teilweise entlang der Länge des Turmes und innerhalb des Turms erstreckenden Führungsseilen, mindestens ein sich entlang der Länge des Turms und innerhalb des Turms erstreckendes Fahrseil und eine Arbeitsbühne aufweist, wobei die Arbeitsbühne an einem der Mehrzahl der Führungsseile und dem Fahrseil befestigbar ist und entlang des Fahrseils nach oben oder unten verfahrbar ist, die Führungsseile sich im Bereich der Schraubverbindungen der Turmsegment-Teile erstrecken, so dass die Arbeitsbühne in die Nähe der Schraubverbindungen gefahren werden kann, und die Führungsseile zumindest an ihren Enden an dem Turm befestigt sind.
3.3 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin liegt diesen Unterscheidungsmerkmalen auch aus Sicht der Kammer die in der angefochtenen Entscheidung genannte objektive technische Aufgabe zugrunde, eine effiziente Überprüfung der Verschraubungen der Turmschüsse zu ermöglichen, siehe Absatz 0006 der Patentschrift und Absatz 15.2 der angefochtenen Entscheidung.
3.4 Zur Lösung dieser Aufgabe könnte eine Fachperson das Dokument D3 heranziehen, da es eine Arbeitsbühne für Wartungsarbeiten innerhalb eines WindenergieanlagenTurms offenbart, siehe den zweiten Absatz auf Seite 1 und Figur 1 des Dokuments. An den Schmalseiten der Arbeitsbühne ist sie an Führungsseilen 3 befestigt, die sich von einer oberen Tragkonstruktion entlang der Länge des Turms bis zu einem Anker an ihrem unteren Ende erstrecken, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 4 des Dokuments. Um die Arbeitsbühne nach oben oder unten verfahren zu können, ist an den beiden Schmalseiten der Arbeitsbühne jeweils ein Antriebsmotor 7 an den Fahrseilen 2, 11 angeordnet, womit die Arbeitsbühne unbestritten entlang der Fahrseile nach oben oder unten verfahrbar ist.
3.5 Für die Frage der erfinderischen Tätigkeit ist darum entscheidend, ob die Fachperson die aus D3 bekannte Arbeitsbühne mitsamt ihrer Fahr- und Führungsseile auch innerhalb des Turmes der aus D2 bekannten Windenergieanlage verwenden würde, und ob sich dann die Führungsseile im Bereich der Schraubverbindungen der Turmsegmentteile erstrecken, so dass die Arbeitsbühne in die Nähe von Schraubverbindungen gefahren werden kann. Die Beschwerdegegnerin verneint das mit den Argumenten, dass die Arbeitsbühne der D3 nur im oberen Turmbereich verwendet werden könne, wo bekanntlich die Turmsegmente nicht mehr in Turmsegmentteile unterteilt seien, und dass zudem die Führungsseile nur an den Schmalseiten der Arbeitsbühne angeordnet seien. Keines dieser Argumente überzeugt die Kammer aus den folgenden Gründen:
3.5.1 Anspruch 1 des Hauptantrags enthält kein Merkmal, das die von der Arbeitsbühne aus erreichbaren Schraubverbindungen auf Turmsegmente im unteren Turmbereich beschränkt. Dieses Anspruchsverständnis wird durch den beispielhaften Begriff "insbesondere" in Absatz 0017 der Patentschrift bestätigt, wonach es insbesondere im unteren Bereich vorkommen kann, dass ein Turmsegment aus einer Mehrzahl von TurmsegmentTeilen zusammengesetzt ist. Daher umfasst der Anspruch auch Turmsegment-Teile mit Schraubverbindungen im oberen Turmbereich. Ein solcher Turm wird in D2 offenbart, wo die Kammer die Passage auf Seite 8, Zeilen 4-14 mangels Hinweis auf ungeteilte ringförmige Turmsegmente in dem Sinne versteht, dass jedes Turmsegment vom Turmfuß bis zur Turmspitze aus Turmsegment-Teilen mit verschraubten Flanschen aufgebaut ist. Daher müssen beim Turm der D2 Schraubverbindungen im oberen Turmbereich überprüft werden.
3.5.2 Außerdem ist Anspruch 1 des Hauptantrags mangels darauf gerichteter Merkmale nicht auf eine Erreichbarkeit aller Schraubverbindungen durch die Arbeitsbühne beschränkt. Dieses Anspruchsverständnis wird durch den Begriff "Optional" in Absatz 0027 der Patentschrift bestätigt, wonach die Führungs- und/oder Fahrseile optional so befestigt werden können, dass das Wartungspersonal alle Schraubfugen mit den dazugehörigen Schraubverbindungen überprüfen kann. Daher fällt unter Anspruch 1 des Hauptantrags auch eine Ausgestaltung der Arbeitsbühne bzw. Befestigung ihrer Führungsseile, bei welcher nur die Schraubverbindungen im oberen Turmbereich von der Arbeitsbühne aus erreichbar sind, während eine Kontrolle der Schraubverbindungen im unteren Turmbereich z.B. durch die in Absatz 0005 der Patentschrift genannten Steigleitern oder Stehpodeste erfolgen muss.
3.5.3 Die aus D3 bekannte Arbeitsbühne dient dazu, Reparaturen und jede andere Art von Montage- und Wartungsarbeiten in Türmen von Windkraftanlagen insbesondere an Stellen, die schwer zugänglich sind, durchzuführen, siehe D3', 1. Seite, erste zwei Absätze. Als Beispiel nennt D3' die von einer Einwirkung der Rotorblätter verursachten Verformungen am Turm, siehe den letzten Absatz auf Seite 1. Solche Schäden entstehen unbestritten im oberen Turmbereich dadurch, dass die Spitze eines Rotorblatts in ihrer bodennahen Stellung die Turmwand berührt. Da die Gondel einer Windenergieanlage mitsamt dem dort angebrachten Rotor mittels der Azimuth-Verstellung im Betrieb der Anlage um die Längsachse des Turms verdreht wird, können solche Schäden am gesamten vom Rotor erreichbaren Turmumfang auftreten. Daher ist die aus D3 bekannte Arbeitsbühne implizit dazu geeignet, die Turminnenwand im oberen Bereich am gesamten Umfang zu erreichen. Das geschieht, indem an der Arbeitsbühne angebrachte Stabilisatoren 10 gegen die Turminnenwand gedrückt werden, und ausfahrbare Rohre 5 mit darauf gelegten Platten die Arbeitsbühne in Richtung Turminnenwand verlängern, siehe den dritten und vierten Absatz auf Seite 5 der D3 sowie die entsprechend dargestellte vordere rechte Ecke der Arbeitsbühne in Figur 1. Die Kammer gelangt daher zum Zwischenfazit, dass die Fachperson die aus D3 bekannte Arbeitsbühne mitsamt ihrer Fahr- und Führungsseile zur Kontrolle der Verschraubungen innerhalb des Turmes der aus D2 bekannten Windenergieanlage verwenden würde, da sie zumindest im oberen Bereich des Turms in die Nähe der potentiell über den gesamten Umfang der Turminnenwand verteilten Schraubverbindungen gefahren werden kann.
Die Kammer muss darum nun prüfen, ob sich dann auch die Führungsseile im Bereich der Schraubverbindungen der Turmsegmentteile erstrecken.
3.5.4 In ihrer Eingabe vom 8. September 2022 vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die Führungsseile innerhalb der Turmwandung angebracht werden müssten, damit das Servicepersonal nahe genug an die Stoßflächen herankommen kann, siehe den ersten Absatz auf Seite 4. Die Kammer teilt diese enge Anspruchsauslegung nicht. Das Merkmal "Führungsseile sich im Bereich der Schraubverbindungen der Turmsegment-Teile erstrecken, so dass die Arbeitsbühne in die Nähe der Schraubverbindungen gefahren werden kann" umfasst wegen der relativen Begriffe "im Bereich" und "in die Nähe" auch eine Anordnung der Führungsseile im Inneren des Turms, also mit einem gewissen Abstand zur Turminnenwand. Dabei bleibt mangels weiterer Angaben im Anspruch offen, wie groß dieser Abstand sein darf. Der Begriff "im Bereich" besitzt auf dem technischen Gebiet der Windenergieanlagen keine klar definierte Bedeutung, so dass er so wenig restriktiv wie möglich auszulegen ist. Nach Auffassung der Kammer verlangt dieses Merkmal daher lediglich, dass der Abstand der Führungsseile zur Turminnenwand (und den dort angeordneten Schraubverbindungen) kleiner ist als ihr Abstand zur Turmmitte. Eine solche Anordnung wird nach fester Überzeugung der Kammer bereits in D3 gezeigt, wo die Arbeitsbühne wegen der nötigen Erreichbarkeit des gesamten Turmumfangs, siehe oben, in der Turmmitte angeordnet ist und in Richtung der Turminnenwand verlängert werden kann, indem sie mit den Stabilisatoren 10 daran abgestützt und ihre Grundfläche durch die Rohre 5 und darauf aufgelegte Platten erweitert wird. Im Hinblick auf den Abstand zur Turminnenwand ist jeder der Figuren 1 und 3 der D3 übereinstimmend zu entnehmen, dass die Weglänge, um welche die Stabilitsatoren 10 bzw. die Rohre 5 in Richtung der Turminnenwand ausgefahren werden, deutlich geringer ist als die Hälfte der in der jeweiligen Figur dargestellten größten Abmessung der rechteckigen Arbeitsbühne. Wegen der Anordnung der in diesen Figuren ebenfalls dargestellten Führungsseile 3 an den Schmalseiten der Arbeitsbühne folgt daraus unmittelbar und eindeutig, dass sich die Führungsseile 3 näher an der Turminnenwand als an der Mitte der Arbeitsbühne befinden. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Führungsseile bei einer Nutzung dieser Arbeitsbühne in dem aus D2 bekannten Turm nicht im Bereich der dort an den Flanschen 109, 111 angeordneten Schraubverbindungen befinden würden, läuft darauf hinaus, dass anspruchsgemäß angeordnete Führungsseile "näher" an der Turmwandung liegen würden. Die Kammer kann diese Sichtweise wegen des breit auszulegenden relativen Merkmals nicht teilen.
3.6 Aus diesen Gründen gelangt die Fachperson auf naheliegende Weise durch eine Kombination von D2 und D3 zum Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Mithin beruht der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ.
4. Hilfsanträge 4 und 5- erfinderische Tätigkeit 4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 enthält im Vergleich zum Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale, dass die Windenergieanlage - eine Gondel auf dem Turm, und - eine Aufstiegshilfe in dem Turm, mit welchem Wartungspersonal in die Gondel gelangen kann, besitzt, und dass - die Führungsseile sich von einem Boden des Turms oder einem Zwischenpodest bis zu einem Zwischenpodest erstrecken, das in einem höheren Turmsegment befestigt ist.
4.2 Es ist unstrittig, dass eine Windturbine in der Regel eine Gondel auf dem Turm besitzt, siehe auch D2 Seite 5, Zeilen 14 und 15. Dieses Merkmal bildet daher kein Unterscheidungsmerkmal im Sinne des Aufgabe-LösungsAnsatzes.
4.3 Im Hinblick auf eine Aufstiegshilfe ist unbestritten, dass das Wartungspersonal auch bei dem aus D2 bekannten Turm aus dem Turminneren in die Gondel gelangen muss. Dazu eine Aufstiegshilfe einzusetzen, gehört nach fester Auffassung der Kammer zum allgemeinen Fachwissen auf dem Gebiet der Windenergieanlagen.
4.4 Die Führungsseile erstrecken sich in D3 bereits von einer Tragkonstruktion an ihrem oberen Ende bis zu einem Anker an ihrem unteren Ende, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 4 des Dokuments. Da ein Anker den Boden berührt, siehe den Schiffsanker am Meeresboden, offenbart D3 damit bereits eine vom Boden des Turms ausgehende Erstreckung der Führungsseile. Im Hinblick auf ein Zwischenpodest - also einen Zwischenboden im Turminneren - teilt die Kammer zudem die während der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung der Beschwerdegegnerin-Patentinhaberin, wonach der Turm einer Windenergieanlage üblicherweise mindestens ein solches Zwischenpodest enthält. Da die in D3 genannte obere Tragkonstruktion der Arbeitsbühne das Gewicht der Bühne und des Wartungspersonals tragen soll, muss sie ausreichend stark dimensioniert sein. Daher ist es nach Auffassung der Kammer für eine Fachperson naheliegend, diese Tragkonstruktion mit einem zusätzlichen Boden zu versehen und somit als Zwischenpodest auszubilden. Mithin erstrecken sich dann die Führungsseile von ihrem Anker am Boden des Turms bis zu der als Zwischenpodest ausgebildeten Tragkonstruktion in einem höheren Turmsegment.
4.5 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5 lediglich eine Aggregation von Maßnahmen, die jede für sich naheliegend sind. Eine Synergie dieser verschiedenen Unterscheidungsmerkmale ist auch nicht argumentiert worden. Aus diesen Gründen gelangt die Fachperson durch eine Kombination von D2, D3 und dem Fachwissen zum Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5, ohne erfinderisch tätig zu werden.
4.6 Der Befund zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 betrifft logischerweise auch den Anspruch 1 des übergeordneten Hilfsantrags 4, der nur das Unterschiedsmerkmal des Zwischenpodests aufnimmt.
4.7 Folglich beruht der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5 ausgehend von D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ. Mithin kann die Frage der Zulassung dieser Hilfsanträge zum Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben.
5. Die Kammer verneint den Befund zur erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag, Patent wie aufrechterhalten, so dass sie die angefochtene Entscheidung aufheben muss. Da die Hilfsanträge 4 und 5 nicht gewährbar sind, ist das Patent nach Art 101(3)(b) EPÜ zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. de Vries