Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.09.2023 – T 305/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T030520.20230912

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0305/20 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 12. September 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Vetrotech Saint-Gobain (International) AG Bernstrasse 41-43 3175 Flamatt (CH) Vertreter:

Frei Patent Attorneys Frei Patentanwaltsbüro AG Hagenholzstrasse 85 8050 Zürich (CH) Beschwerdeführerin:

Strawman Limited Orchard Lea Horns Lane Combe, Witney Oxfordshire OX29 8NH (GB) (Einsprechende 1) Vertreter:

Janke Scholl Patentanwälte PartG mbB Homberger Straße 5 40474 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin:

HERO-FIRE GmbH Industriestrasse 1 26906 Dersum (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2132393 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Dezember 2019.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton C. Vetter F. Bostedt

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, haben alle Parteien Beschwerde eingelegt.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand dieses Antrags auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Einspruchsabteilung hatte ferner entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents wie erteilt über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

IV. Die Beschwerdeführerin 1 (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Streitpatents in der erteilten Fassung. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht im Verfahren vor der Einspruchsabteilung am 29. Mai 2018. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Einsprechende 1 und 2) beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Brandschutzverbundglas (1) für Bauelemente wie Türen, Wände oder Fenster M2 mit mindestens zwei voneinander beabstandeten Glasscheiben (2, 3) und M3 einer im Zwischenraum (4) zwischen den Glasscheiben (2, 3) angeordneten Brandschutzschicht (5), wobei, dass [sic] M4 das Brandschutzverglasungsverbundglas Durchbrüche (6, 7, 8) für Verbindungselemente (9) zu Anbauelementen, insbesondere Beschläge, Halterungen oder Schlosskasten aufweist, M5 im Bereiche [sic] eines Verbindungselementes (9) mindestens ein Durchbruch (6, 7, 8) die beiden Glasscheiben (2, 3) und die Brandschutzschicht (5) durchdringt, M6 wobei die Längsachse (10) dieses Durchbruches (6, 7, 8) quer zur Fläche der Glasscheiben (2, 3) steht, M7 im Zwischenraum (4) zwischen den Glasscheiben (2, 3) eine Hülse (11) eingebaut ist, M8 welche den Durchbruch (6,7,8) mantelförmig umschliesst, M9 die Stirnflächen (12, 13) der Hülse (11), welche rechtwinklig zur Längsachse (10) des Durchbruchs (6,7,8) stehen an den Innenflächen (14, 15) der beiden Glasscheiben (2, 3) anliegen und dass [sic] M10 die Brandschutzschicht (5) durch die Hülse (11) vom Durchbruch (6, 7, 8) getrennt ist, M11 wobei im Bereiche [sic] des Durchbruches (6, 7, 8) an den Aussenflächen (22, 23) des Brandschutzverbundglases (1) Spannplatten (24, 25) angeordnet sind, M12 welche Verbindungselemente (9) für Anbauelemente (26) bilden, M13 diese Spannplatten (24, 25) über Spannverbindungen (27), welche sich durch den Durchbruch (6, 7, 8) erstrecken, miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass M14 zwischen den beiden Spannplatten (24, 25) und den Aussenflächen (22, 23) des Brandschutzverbundglases (1) je eine Zwischenschicht (28, 29) aus einem brandschutztechnisch geeigneten Material angeordnet ist, und dass M15 die Brandschutzschicht eine im Brandfall trübende Brandschutzschicht ist.

Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachtete Fassung) unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch Aufnahme von "aufschäumende und" in das Merkmal M15. Das geänderte Merkmal M15-Aux1 lautet damit wie folgt:

M15-Aux1 die Brandschutzschicht eine im Brandfall aufschäumende und trübende Brandschutzschicht ist Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch Umformulierung des Merkmals M1. Das geänderte Merkmal M1-Aux2 lautet wie folgt:

M1-Aux2 Türe oder Fenster, aufweisend ein Brandschutzverbundglas (1) Hilfsantrag 3 ist eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2. VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltungen Bezug genommen:

D2 D9 D12 D13 US 4 893,443 A DE 40 41 447 A1 EP 0 590 978 A1 DE 43 40 690 A1 VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ist unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Änderungen 1.1 Während des Erteilungsverfahrens wurde in den Anspruch 1 das Merkmal M15 aufgenommen, wonach die Brandschutzschicht eine im Brandfall trübende Brandschutzschicht ist.

1.2 Die Patentinhaberin argumentierte, das Attribut "trübend" sei lediglich zur Klarstellung in den Anspruch aufgenommen worden und auf Seite 5, Zeilen 29 bis 32 und Seite 8, Zeilen 14 bis 17 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart. Hier stünden "trübend" und "aufschäumend" nebeneinander, ein kausaler Zusammenhang sei nicht offenbart. Darüber hinaus sei es allgemeines Fachwissen, dass eine Trübung eine Konsequenz eines Aufschäumens sei. Daher führe ein Weglassen von "aufschäumend" im Anspruch nicht zu einer neuen Information für den Fachmann und somit auch nicht zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.

1.3 Die von der Patentinhaberin zitierten Textstellen der ursprünglich eingereichten Anmeldung sprechen beide davon, dass die Brandschutzschicht im Brandfall "aufschäumt und trübe wird" bzw. "trübe wird und aufschäumt". Es war unter den Beteiligten unstreitig, dass gemäß dem allgemeinen Fachwissen ein Aufschäumen einer Brandschutzschicht stets zu einer Trübung derselben führt.

Deswegen besteht nach fachmännischem Verständnis der genannten Offenbarungsstellen ein kausaler Zusammenhang zwischen "aufschäumt" und "trübe wird".

1.4 Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal M15 lässt jedoch offen, woher die Trübung der Brandschutzschicht im Brandfall resultiert. Das Merkmal umfasst damit auch die Möglichkeit, dass die Trübung aufgrund anderer Vorgänge eintritt, die nichts mit einem Aufschäumen zu tun haben.

1.5 In der ursprünglich eingereichten Anmeldung gibt es keine Offenbarungsstelle, die diesen Fall beschreibt. Die Aufnahme des Merkmals M15 in den Anspruch 1 stellt deshalb eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der ursprünglichen Offenbarung dar und verstößt damit gegen Artikel 123 (2) EPÜ.

1.6 Daher steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents entgegen.

2. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit 2.1 D12 als nächstliegender Stand der Technik 2.1.1 Die Entgegenhaltung D12 betrifft ein Brandschutzverbundglas (D12, Titel; Anspruch 1).

2.1.2 Die Patentinhaberin argumentierte, die D12 thematisiere nur die chemischen, nicht aber die mechanischen Eigenschaften eines Brandschutzverbundglases, und vor allem nicht dessen Verbindung zu Anbauelementen. Da die D12 folglich nicht auf einen gleichen Zweck oder dieselbe Wirkung wie die Erfindung des Streitpatents gerichtet sei, eigne sie sich nicht als nächstliegender Stand der Technik. Der Fachmann würde stattdessen von D13 oder D9 ausgehen.

2.1.3 Der Zweck der im Streitpatent beanspruchten Erfindung ist die Bereitstellung eines Brandschutzverbundglases (Streitpatent, Titel; Anspruch 1; Absätze [0001] und [0002]). Auch die D12 beschreibt in erster Linie ein Brandschutzverbundglas als solches, wie bereits aus dem Titel, den Ansprüchen und den Figuren der D12 ersichtlich ist.

Ein Brandschutzverbundglas kann seine Aufgabe, nämlich in einem Brandfall raumabschließend wirksam zu bleiben, nur dann erfüllen, wenn es als Raumabschluss montiert ist, was zwangsläufig seine Verbindung zu Anbauelementen erfordert. Daher würde der Fachmann ohne Weiteres von der D12 ausgehen, wenn er Überlegungen hinsichtlich der Verbindung eines Brandschutzverbundglases zu Anbauelementen anstellt. Dass es sich bei D13 oder D9 womöglich ebenfalls um erfolgversprechende Ausgangsdokumente für den Fachmann handelt, steht dem nicht entgegen.

2.1.4 Die D12 offenbart unter anderem auf Seite 2, Zeilen 1 bis 4 und in Figur 1 ein (Verweise in Klammern beziehen sich auf D12) M1 Brandschutzverbundglas (1) für Bauelemente wie Türen, Wände oder Fenster M2 mit mindestens zwei voneinander beabstandeten Glasscheiben (2, 2') und M3 einer im Zwischenraum zwischen den Glasscheiben (2, 2') angeordneten Brandschutzschicht (4), M15-Aux1 wobei die Brandschutzschicht eine im Brandfall aufschäumende und trübende Brandschutzschicht ist (Seite 7, Zeilen 47 bis 55).

2.1.5 Die D12 offenbart darüber hinaus in Figur 2 eine Halterung für ein solches Brandschutzverbundglas zu Testzwecken (D12, Seite 8, Zeilen 36 bis 44).

2.1.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem Brandschutzverbundglas der D12 unstreitig durch die Merkmale M4 bis M14. 2.1.7 Die objektive technische Aufgabe liegt damit in der Bereitstellung einer alternativen Halterung für das Brandschutzverbundglas.

2.2 D2 als Kombinationsdokument 2.2.1 Die Entgegenhaltung D2 beschreibt eine Halterung für Verbundgläser.

2.2.2 Die Patentinhaberin argumentierte, die D2 betreffe nur vorgehängte Glasfassaden aus rahmenlosen Isoliergläsern. Deshalb könne der Fachmann von D2 nichts in Bezug auf eine Halterung für Raumabschlüsse wie Türen oder Fenster lernen, wie sie in D12 offenbart seien. Darüber hinaus ergebe das Thema "Brandschutz" für Fassadenelemente keinen Sinn. Ferner sei die Halterung der D2 für ein Brandschutzverbundglas ungeeignet, vor allem aufgrund der Verwendung von fließfähigen Massen als Dichtung und eines durchgehenden Metallbolzens als Verbindungselement. Ausgehend von dem Brandschutzverbundglas der D12 und im Bestreben, eine (alternative) Halterung hierfür bereitzustellen, hätte der Fachmann daher die Lehre der D2 nicht berücksichtigt, sondern vielmehr die D13 oder D9 herangezogen, oder einfach die in Figur 2 der D12 gezeigte Halterung verwendet.

2.2.3 Weder der Anspruch des Streitpatents noch die objektive technische Aufgabe fordert, dass sich das Brandschutzverbundglas bzw. dessen Halterung für den Einsatz als Tür oder Fenster eignen müssten. Vielmehr umfasst der beanspruchte Gegenstand die Verwendung des Brandschutzverbundglases als Raumabschluss im Allgemeinen, beispielsweise als feststehendes Element im Sinne einer Wand. Diese stellt keine besonderen Anforderungen an dessen Halterung. Das einzige Kriterium ist hier, dass die Halterung nicht ausdrücklich oder offensichtlich für ein Brandschutzverbundglas ungeeignet sein darf, beispielsweise weil sie im Brandfall sofort versagen und das Glas nicht mehr halten würde.

2.2.4 Die Halterung der D2 dient der Errichtung von GlaswandAnordnungen (D2, Spalte 4, Zeilen 9 bis 51; Figuren). Ihre Eignung zum Halten eines Brandschutzverbundglases ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Auch sonst ergibt sich für den Fachmann kein Hinweis auf eine mangelnde Eignung der Halterung der D2 für ein Brandschutzverbundglas, zumal eine bei Brand herabfallende Fassade sicherlich nicht erwünscht ist. Die Verwendung von fließfähigen Massen als Dichtung und eines durchgehenden Metallbolzens macht die Halterung der D2 ebenfalls nicht offensichtlich für ein Brandschutzverbundglas ungeeignet, denn auch die Halterung gemäß dem Streitpatent enthält Dichtungsmassen wie Polyurethane, Silikone oder Polysulfid (Streitpatent, Spalte 4, Zeilen 19 bis 21) und einen Gewindebolzen 27, der sich durch den Durchbruch erstreckt und die Spannplatten 24, 25 miteinander verbindet (Streitpatent, Spalte 3, Zeilen 33 bis 36).

Deshalb wird der Fachmann nicht von vornherein davon abgehalten, die Lehre der D2 in Erwägung zu ziehen.

2.2.5 Auch der Umstand, dass die Entgegenhaltungen D13 und D9 - und sogar das Ausgangsdokument D12 selbst - weitere (alternative) Halterungen lehren, hindert den Fachmann nicht daran, die Lehre der D2 zu berücksichtigen.

2.2.6 Die Patentinhaberin argumentierte weiter, der Fachmann könne von der Halterung der D2 keine Verbesserung gegenüber der bereits im Ausgangsdokument D12 gezeigten Halterung erwarten. Stattdessen erfordere die Halterung der D2 Durchbrüche im Verbundglas und sei damit deutlich aufwendiger als die Halterung der D12. Der Fachmann habe daher keine Veranlassung, für das Brandschutzverbundglas der D12 eine Halterung gemäß der D2 vorzusehen.

Die nötige Veranlassung erhält der Fachmann jedoch daraus, dass er gemäß der objektiven technischen Aufgabe damit befasst ist, eine alternative Halterung für das Brandschutzverbundglas zu suchen. Eine damit einhergehende Verbesserung ist für die Veranlassung ebenso wenig zu fordern wie eine Begrenzung des Aufwands, da sich diese Aspekte nicht aus der Aufgabenstellung ergeben.

Technische Hindernisse, die den Fachmann davon abhalten könnten, die Lehre der D2 auf das Brandschutzverbundglas der D12 anzuwenden, wurden von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.

2.2.7 Die D2 lehrt, insbesondere in den Figuren 3 bis 6, dass - wie in Merkmal M4 vorgesehen - das Verbundglas Durchbrüche (D2, "pane aperture" 20) für Verbindungselemente zu Anbauelementen, insbesondere Beschläge, Halterungen oder Schlosskasten aufweist.

2.2.8 Die in D2 gelehrten Durchbrüche sind dergestalt, dass im Bereich eines Verbindungselements mindestens ein Durchbruch die beiden Glasscheiben ("panes" 12, 14) durchdringt, wobei die Längsachse dieses Durchbruchs quer zur Fläche der Glasscheiben (12, 14) steht. Damit durchdringt der Durchbruch zwangsläufig auch eine zwischen den beiden Glasscheiben vorhandene Schicht (Merkmale M5 und M6).

2.2.9 Im Zwischenraum zwischen den Glasscheiben (12, 14) ist in D2 eine Hülse ("annular spacer" 36) eingebaut (Merkmal M7), welche den Durchbruch mantelförmig umschließt (Merkmal M8). Insbesondere den Figuren 5A bis 5D der D2 ist zu entnehmen, dass die Stirnflächen der Hülse (36), welche rechtwinklig zur Längsachse des Durchbruchs stehen, an den Innenflächen der beiden Glasscheiben (12, 14) anliegen (Merkmal M9). Dadurch wird, ausgehend von dem Brandschutzverbundglas der D12, die Brandschutzschicht durch die Hülse vom Durchbruch getrennt (Merkmal M10).

2.2.10 Ferner sind in D2 im Bereich des Durchbruchs an den Außenflächen des Verbundglases Spannplatten ("patch fittings" 24, 26) angeordnet (Merkmal M11), welche Verbindungselemente für Anbauelemente bilden (Merkmal M12). Diese Spannplatten (24, 26) sind über Spannverbindungen ("bolt" 86), welche sich durch den Durchbruch erstrecken, miteinander verbunden (Merkmal M13).

2.2.11 Zwischen den beiden Spannplatten (24, 26) und den Außenflächen des Verbundglases ist in D2 je eine Zwischenschicht (100) aus Aramidfaser ("aramid fiber gasket" 100), also einem brandschutztechnisch geeigneten Material angeordnet (Merkmal M14).

2.3 Schlussfolgerung 2.3.1 Ausgehend von dem in D12 offenbarten Brandschutzverbundglas und unter Berücksichtigung der Lehre der D2 würde der Fachmann daher in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gelangen.

2.3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ.

3. Hilfsantrag 2 - Änderungen 3.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält das bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag beanstandete Merkmal M15 in unveränderter Form.

3.2 Wie oben festgestellt (siehe Punkt 1.), stellt das Merkmal M15 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der ursprünglichen Offenbarung dar und verstößt damit gegen Artikel 123 (2) EPÜ.

3.3 Der Hilfsantrag 2 ist daher aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht gewährbar.

4. Hilfsantrag 3 - Zurückverweisung 4.1 Gemäß Artikel 11 VOBK 2020 kann die Kammer die Angelegenheit an das Organ zurückverweisen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen.

4.2 Da es das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK 2020), und da zu Hilfsantrag 3 weder eine Entscheidung der Einspruchsabteilung, die überprüft werden könnte, noch ein Vortrag der Beteiligten vorliegt, bestehen besondere Gründe für eine Zurückverweisung.

4.3 Die Absicht der Kammer, die Angelegenheit betreffend den Hilfsantrag 3 an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, wurde den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Keiner der Beteiligten sprach sich hiergegen aus.

4.4 Daher wird die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton