Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.09.2023 – T 1560/20

Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2023:T156020.20230912

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1560/20 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 12. September 2023 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) von Vopelius, Max Vor dem Steintor 73 28203 Bremen (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 31 02 60 80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:

BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

BSH Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Noll T. Petelski C. Almberg Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. April 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2498576 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen das Europäische Patent wurde Einspruch eingelegt. Der Einspruch stützt sich auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) und b) EPÜ.

II. Die Einspruchsabteilung entschied, den Einspruch zurückzuweisen.

III. Der Einsprechende legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

IV. In seiner am 31. August 2020 eingereichten Beschwerdebegründung begründete der Einsprechende den beantragten Widerruf des Patents, indem er die im Einspruchsverfahren angeführten Einspruchsgründe weiter ausführte. Er stützte sich bei seiner Argumentation zur mangelnden Patentierbarkeit der im Einspruchsverfahren vorliegenden Anspruchssätze nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 - 10 auf verschiedene Beweismittel.

Relevant für die vorliegende Entscheidung der Kammer sind von diesen lediglich das bereits im Einspruchsverfahren zitierte Patentdokument D6: US 6 498 325 B1, das in Teilen der Entscheidung auch als E6 bezeichnet wird, und das mit der Beschwerdebegründung eingereichte D12: Verweis auf das unter der InternetAdresse https://www.youtube.com/watch? v=Vm1Pf2h3wlg einsehbare Youtube-Video, sowie kommentierte Standbilder daraus.

V. Die Patentinhaberin (fortan die Inhaberin) verteidigte das Patent in ihrer am 9. Dezember 2020 eingereichten Beschwerdeerwiderung. Dabei reichte sie Hilfsanträge 1 - 10 ein, von denen die Hilfsanträge 2 - 10 unter der Nummerierung 1 - 8 und 10 bereits im Einspruchsverfahren eingereicht wurden.

VI. Der Einsprechende reichte am 15. Februar 2023 und 12. April 2023 weitere Schriftsätze ein.

VII. Eine vorläufige Meinung der Kammer erging zusammen mit der auf den 14. April 2023 datierten Ladung zur mündlichen Verhandlung, die für den 12. September 2023 angesetzt wurde.

VIII. Weitere Vorbringen gingen am 5. Juni 2023 vonseiten der Inhaberin, am 11. August 2023 vonseiten des Einsprechenden, und am 28. August 2023 nochmals vonseiten der Inhaberin ein.

IX. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer reichte die Inhaberin einen weiteren Hilfsantrag 11 ein. Anträge der Parteien

X. Die während der mündlichen Verhandlung bestätigten, endgültigen, und für die Entscheidung relevanten Anträge der Parteien lauten wie folgt:

XI. Der Einsprechende beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

XII. Der Einsprechende ist des Weiteren der Meinung, dass sämtliche Hilfsanträge der Inhaberin nicht zugelassen werden sollten.

XIII. Die Inhaberin beantragt

a) die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, b) oder hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen, d.h. das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, c) oder weiterhin hilfsweise das Patent nach einem der Hilfsanträge 1 bis 10, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, oder nach Hilfsantrag 11, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, aufrechtzuerhalten.

XIV. Die Inhaberin ist des Weiteren der Meinung, dass

a) das Vorbringen in den Schreiben vom 15. Februar 2023 bzw. 12. April 2023 nicht berücksichtigt werden solle; b) für den Fall, dass Vorbringen aus diesen Schreiben zumindest teilweise doch berücksichtigt würde, eine Kostenverteilung sowie eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung angeordnet werden sollten; c) das Vorbringen in dem Schreiben vom 11. August 2023 nicht berücksichtigt werden solle; d) für den Fall, dass das Vorbringen in diesem Schreiben doch berücksichtigt würde, eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung, zumindest jedoch eine Terminierung von einem neuen, späteren Termin für die mündliche Verhandlung, und eine Kostenverteilung angeordnet werden sollten.

XV. Die Ansprüche des Hauptantrags lauten (Referenzzeichen gestrichen):

1. Schaltungsträger für ein Induktionskochfeld, auf welchem Elektronikkomponenten angeordnet sind, mit welchen eine Mehrzahl von Induktoren des Induktionskochfelds betreibbar ist, wobei der Schaltungsträger Leistungsanschlüsse zur Energieversorgung der Induktoren aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein erster Leistungsanschluss in einem zu einem ersten Rand sich erstreckenden Flächendrittel (I) der Fläche des Schaltungsträgers angeordnet ist und zumindest ein zweiter Leistungsanschluss in einem zu einem zum ersten Rand gegenüberliegenden zweiten Rand sich erstreckenden Flächendrittel (II) der Fläche des Schaltungsträgers (4) angeordnet ist.

2. Schaltungsträger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in jedem Flächendrittel jeweils mehrere Leistungsanschlüsse angeordnet sind und diese jeweils in einer Reihe zueinander angeordnet sind.

3. Schaltungsträger nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Leistungsanschlüsse in einem Flächendrittel auf gleicher Höhe entlang der Ränder betrachtet zu den Leistungsanschlüssen in dem anderen Flächendrittel angeordnet sind.

4. Schaltungsträger nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Leistungsanschlüsse in zumindest einem Flächendrittel zurückversetzt zum benachbarten Rand angeordnet sind.

5. Schaltungsträger nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Leistungsanschlüsse in der Breite eines Flächendrittels betrachtet in etwa der Mitte des Flächendrittels angeordnet sind.

6. Induktionskochfeld mit einem Schaltungsträger nach einem der vorhergehenden Ansprüche.

7. Induktionskochfeld nach Anspruch 6, welches nur einen einzigen derartigen Schaltungsträger mit der Leistungsversorgungsfunktion für die Induktoren aufweist, und alle Leistungsanschlüsse für alle Induktoren an dem Schaltungsträger angeordnet sind.

8. Induktionskochfeld nach Anspruch 6 oder 7, bei welchem die Leistungsanschlüsse auf der den Induktoren zugewandten Oberseite des Schaltungsträgers angeordnet sind.

9. Induktionskochfeld nach einem der Ansprüche 6 bis 8, bei welchem die in einer an einen ersten Rand angrenzenden ersten Flächenhälfte des Induktionskochfelds angeordneten Induktoren mit den im ersten Flächendrittel angeordneten und näher liegenden Leistungsanschlüssen verbunden sind, und die in einer an einen dem ersten Rand gegenüberliegenden zweiten Rand angrenzenden zweiten Flächenhälfte des Induktionskochfelds angeordneten Induktoren mit den im anderen Flächendrittel angeordneten und näher liegenden Leistungsanschlüssen verbunden sind.

10. Induktionskochfeld nach einem der Ansprüche 6 bis 9, bei welchem ein weiterer zum ersten Leistungsversorgungs-Schaltungsträger separater Schaltungsträger angeordnet ist, welcher ohne Leistungsversorgungsfunktion für die Induktoren ausgebildet ist, insbesondere einer Bedieneinrichtung des Induktionskochfelds zugeordnet ist.

XVI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 fügt dem Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal hinzu (Referenzzeichen gestrichen):

... wobei die Leistungsanschlüsse des Schaltungsträgers ausschließlich im zum ersten Rand sich erstreckenden Flächendrittel und im zum ersten Rand gegenüberliegenden zweiten Rand sich erstreckenden Flächendrittel der Fläche des Schaltungsträgers angeordnet sind.

XVII. Die unabhängigen Ansprüche der Hilfsanträge 2 - 11 setzten sich aus den Gegenständen der Ansprüche des Hauptantrags wie folgt zusammen:

a) Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 aus den Ansprüchen 1 und 2 des Hauptantrags; b) Anspruch 3 des Hilfsantrags 2 aus den Ansprüchen 1 und 3 des Hauptantrags; c) Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aus den Ansprüchen 1, 2, und 3 des Hauptantrags; d) Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 aus den Ansprüchen 1, 2, und 4 des Hauptantrags; e) Anspruch 3 des Hilfsantrags 4 aus den Ansprüchen 1, 3, und 4 des Hauptantrags; f) Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 aus den Ansprüchen 1, 2, 4, und 5 des Hauptantrags; g) Anspruch 3 des Hilfsantrags 5 aus den Ansprüchen 1, 3, 4, und 5 des Hauptantrags; h) Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 aus den Ansprüchen 1 und 6 des Hauptantrags; i) Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 aus den Ansprüchen 1, 6, und 7 des Hauptantrags; j) Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 aus den Ansprüchen 1, 6, und 7 des Hauptantrags, sowie dem Merkmal (Referenzzeichen gestrichen) ... wobei der einzige Schaltungsträger, der für die elektrische Energieversorgung der Induktoren vorgesehen ist, zentral und mittig im Hinblick auf die Ausmaße des Induktionskochfelds angeordnet ist, ...; k) Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 aus den Ansprüchen 1, 2, und 6 des Hauptantrags; l) Anspruch 3 des Hilfsantrags 9 aus den Ansprüchen 1, 3, und 6 des Hauptantrags; m) Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 aus den Ansprüchen 1, 6, 7, und 9 des Hauptantrags; n) Anspruch 1 des Hilfsantrags 11 aus den Ansprüchen 1, 2, 6, 7, 8, und 9 des Hauptantrags.

Entscheidungsgründe§

Zulässigkeit der Beschwerde 2. Laut Inhaberin sei die Beschwerde gemäß Regel 99(2) und (3) EPÜ in Verbindung mit Regel 76(2) c) EPÜ als unzulässig zu verwerfen. Es sei unzumutbar, und laufe den Regelungen des EPÜ entgegen, dass der Einsprechende erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Einspruchsfrist seine Einspruchsgründe durch das Einführen von D12 mit einem völlig neuen Vorbringen ergänzend substantiiere. Dies sei ein Verfahrensmissbrauch. Darüber hinaus setze sich die Beschwerdebegründung unzureichend mit den Entscheidungsgründen auseinander, so dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Entscheidungsgründe nicht zuträfen.

3. Die Behandlung neuen Vorbringens wird durch die Verfahrensordnung der Beschwerdekammer (VOBK) geregelt. Einen Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerde hat neues Vorbringen jedoch nicht. Auch dann nicht, wenn das Vorbringen mit einem Verfahrensmissbrauch verbunden wäre.

4. Im vorliegenden Fall regelt Artikel 12(4) VOBK (die Entscheidung bezieht sich durchgängig auf die VOBK 2020) die Zulassung des mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten D12. Diese Frage bleibt wegen der fehlenden Relevanz von D12 für die Entscheidung offen.

5. Was die angeblich mangelnde Substantiierung der Beschwerdebegründung betrifft, sind Artikel 108 EPÜ, die Regeln 99(2) und 101(1) EPÜ sowie Artikel 12(3) VOBK von Belang. Nach etablierter Rechtsprechung ist für eine ausreichende Substantiierung entscheidend, ob die Beschwerdebegründung die Kammer in die Lage versetzt zu verstehen, warum der Einsprechende die Entscheidung für falsch hält, ohne dass die Kammer eigene Ermittlungen anstellen muss (Rechtsprechung der Beschwerdekammer, 10. Auflage, V.A.2.6.3(a), vierter bis sechster Absatz, insbesondere die darin zitierte Entscheidung T 0220/83, Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Ob die Argumente überzeugend sind, tut dabei nichts zur Sache.

6. In diesem Fall ist die Kammer in der Lage zu verstehen, warum der Einsprechende die Entscheidung der Einspruchsabteilung zu den Einspruchsgründen der unzureichenden Offenbarung, Neuheit und erfinderischen Tätigkeit für falsch hält. Unter anderem setzt sich der Einsprechende in seiner Beschwerdebegründung unter expliziten Verweisen auf die Haltung der Einspruchsabteilung (in der Beschwerdebegründung meistens als "OD" bezeichnet) mit den jeweils entscheidenden Argumenten auseinander. Siehe beispielsweise die Punkte V.2.ii-iii der Beschwerdebegründung zum Einspruchsgrund der Neuheit und dem entscheidenden Merkmal M3 in D4, die Punkte V.3.ii-iv zu den strittigen Punkten der Kabelführung in D5, oder den Punkt V.4.ii zu der Zahl und den Anschlüssen der Induktoren in D6. Ähnliche Verweise sind auch bei den Passagen zur erfinderischen Tätigkeit vorhanden. Auch bei den strittigen Punkten zur Ausführbarkeit geht der Einsprechende implizit durch den Punkt III.3.4 der Beschwerdebegründung auf die Entscheidung ein. Dass dabei zusätzlich die Argumente aus dem Einspruchsverfahren wiederholt werden, ist nicht zu beanstanden, da die Kammer die unverändert vertretenen Argumente des Einsprechenden kennen sollte, um die Entscheidung der Einspruchsabteilung zu überprüfen.

7. Die Beschwerde genügt somit, neben den nicht beanstandeten Erfordernissen, auch den Erfordernissen der Regel 99(2) EPÜ (und des Artikels 12(3) VOBK), und ist folglich zulässig. Inhalt der Patentschrift 8. Das Patent beschreibt einen Schaltungsträger für den Betrieb von Induktionsspulen eines Induktionskochfelds. Der in der Patentschrift vorgestellte Schaltungsträger soll durch die Lage der Anschlusspunkte für die Versorgungskabel der Induktoren eine einfache Montage des Kochfelds ermöglichen. Konkret befinden sich die Anschlusspunkte entlang zweier gegenüberliegender Kanten des relativ zum Induktionskochfeld zentral angeordneten, einzigen Schaltungsträgers des Kochfelds, wie aus der Figur 1 deutlich wird. Der über dem Schaltungsträger angeordnete Träger der Induktoren ist zweigeteilt, und jedes Teil dieses Induktionsträgers lässt sich seitlich um jeweils eine zu den zwei Rändern parallele Achse wegklappen (Figur 2 zeigt den Induktionsträger im aufgeklappten, Figur 3 im zugeklappten Zustand). Im aufgeklappten Zustand ist nun durch die Lage der Anschlusspunkte auf dem Schaltungsträger eine einfache und platzsparende Verschaltung der Induktoren mit den jeweils auf derselben Seite liegenden Anschlüssen möglich (Figur 2).

Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit gegenüber D6 9. Die Ansprüche des Hauptantrags sind die erteilten Ansprüche.

10. D6 ist das einzige Dokument, das für die Beurteilung der Patentierbarkeit herangezogen wird. D6 offenbart, ebenso wie Anspruch 1, einen Schaltungsträger für ein Induktionskochfeld.

11. Das Induktionskochfeld in D6 besteht aus mehreren, bevorzugt quadratisch geformten Induktionsspulen (Spalte 7, Zeilen 3 - 18 und 36 - 39), wobei jede Induktionsspule aus mehreren, parallel verlaufenden Leitern gewickelt sein kann (Figuren 2 und 3).

12. Um die magnetischen Felder außerhalb der Kochplatte zu reduzieren und innerhalb zu verstärken, werden jeweils zwei benachbarte Induktionsspulen eines Kochfeldes gegenphasig betrieben (Spalte 7, Zeile 62 - Spalte 8, Zeile 13, und Figur 4). Die Zahl der Induktionsspulen pro Kochfeld ist also immer gerade, bevorzugt vier, um den Effekt in allen Richtungen zu erlangen (siehe auch Spalte 4, Zeilen 8 - 12), oder ein Vielfaches von vier (dies folgt aus Spalte 9, Zeilen 1 - 4; ein Beispiel ist in Figur 7 gezeigt).

13. Die Induktionsspulen, die zusammen ein Kochfeld bilden, können parallel oder in paralleler Serienschaltung verschaltet sein (Spalte 7, Zeilen 62 - 65, und Spalte 8, Zeilen 64 - 67). Das Ausführungsbeispiel nach der Figur 5 zeigt eine Kochfläche, bei der jedes der zwei Kochfelder durch vier parallel oder in paralleler Serienschaltung von jeweils zwei verschalteten Induktoren gebildet wird (Figur 5 und zugehörige Beschreibung in Spalte 9; siehe auch Spalte 4, Zeilen 27 - 32). Die Induktionsspulen eines Kochfelds können dabei von demselben Generator (Spalte 4, Zeilen 6 - 8; siehe auch Figur 5, unteres Kochfeld), oder denselben Generatoren (etwa bei mehr als einer Spulenwicklung; siehe Figur 5, oberes Kochfeld), betrieben werden (Spalte 3, Zeilen 25 - 29 und 56 - 61).

14. Das für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit relevante Ausführungsbeispiel bezieht sich auf die Figur 8. 15. Laut Inhaberin unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom diesem Ausführungsbeispiel durch die folgenden Merkmale:

a) Figur 8 zeige kein vollständiges Induktionskochfeld, sondern lediglich ein Modul, das zusammen mit weiteren Modulen ein matrixartiges Kochfeld bilde. Das gehe aus Spalte 11, Zeile 33, und den Figuren 4 bis 7 hervor.

b) Figur 8 zeige nur einen einzigen Induktor 102 mit einer Aussparung in der Mitte, der durch die zwei linken Pins 1021 und 1022 versorgt werde. Laut Spalte 6, Zeile 6, der D6 sei auch ein einziger Induktor von D6 umfasst. Insbesondere zeige die Figur 8 keine zwei nebeneinander liegenden Induktoren. Die Lage der den Pins 1021 und 1022 ähnlichen Strukturen am rechten Rand der Figur 8 stimme nicht mit den in den Figuren 4 und 6 gezeigten Lagen der Zuleitungen überein. Schon allein deshalb könnten diese Pin-ähnlichen Strukturen am rechten Rand der Figur 8 keine Versorgungspins für einen zweiten Induktor sein. Es könnte sich bei den Strukturen beispielsweise um Zuleitungen für einen Temperatursensor handeln, oder um Halterungen. Es seien auch nirgends in der D6 vier Zuleitungen zu einem Kochfeld gezeigt, sondern immer nur zwei, wie beispielsweise in der Figur 5. Auch deshalb seien in Figur 8 keine zwei Induktoren gezeigt.

c) Der Schaltungsträger ("printed circuit board") 105 in D6 weise keine Leistungsanschlüsse auf. Ein Leistungsanschluss sei nach Verständnis der Fachperson ein eigenständiges, physisches Bauteil, mit dem der Schaltungsträger bestückt sein müsse, beispielsweise eine Schraubverbindung. Das ergebe sich der Fachperson auch unmittelbar aus dem Studium des Streitpatents, insbesondere aus Seite 3, Zeile 13, dem Anspruch 7 und der Figur 2. Die Leistungsanschlüsse würden im Patent als "an dem Schaltungsträger angeordnet" beschrieben und dargestellt. In D6 würden Leistungsanschlüsse in Form von Schraubverbindungen bewusst nicht eingesetzt, wie aus Spalte 11, Zeilen 18 - 28, hervorgehe. Vielmehr seien in D1 die Anschlüsse in Form der Pins direkt mit dem Schaltungsträger verlötet. Eine Lötverbindung sei jedoch kein Leistungsanschluss. Die Lötverbindungen in D6 seien nur möglich, weil hier nur ein aus einem Induktor bestehendes Teilmodul eines Kochfelds versorgt werde, wohingegen die für den Betrieb eines ganzen Kochfelds typischen, hochfrequenten Ströme von 40 bis 80 Ampere nur über speziell ausgebildete Leistungsanschlüsse geleitet werden könnten.

d) Die Lage der Anschlüsse der Pins sei nicht aus der Figur 8 der D6 ablesbar. Zum einen zeige die Figur lediglich einen Schnitt durch den Schaltungsträger 105, weshalb deren zweidimensionale Ausdehnung unbekannt bleibe. Folglich ließe sich auch nicht bestimmen, wo sich Flächendrittel befänden. Zum anderen ließen sich aus der rein schematischen Figur 8 auch keine geometrischen Größenverhältnisse ablesen. Die wahre Position der Anschlüsse ergebe sich statt aus der fragwürdigen Offenbarung der Figur 8 eher aus den Figuren 4 und 6, wonach ein Pin am linken Rand des Schaltungsträgers 105 liege und der andere Pin etwas rechts der Mitte.

16. Die Kammer ist überzeugt, dass die Figur 8 der D6 anders verstanden werden muss. Deshalb ergibt sich auch ein anderer Unterschied zum Anspruch.

17. Figur 8 zeigt einen Querschnitt durch ein vollständiges Kochfeld ("hob" 100), wie auch an dem darauf platzierten, zu beheizenden Objekt (Pfanne oder Topf) zu erkennen ist. Es handelt sich deshalb nicht, wie von der Inhaberin vertreten, um ein Teilmodul eines Kochfelds, sondern um ein vollständiges Kochfeld, das eventuell in einem Herd als Modul zusammen mit anderen Kochfeldern betrieben werden kann. Ein Beispiel für zwei Module, die jeweils aus vollständigen Kochfeldern bestehen, zeigt die Figur 5. 18. Explizit erwähnt werden im Zusammenhang mit der Figur 8 zwar lediglich ein Induktor 102 und dessen ZuleitungsPins 1021 und 1022. Jedoch ist aus der Zusammenschau mit der weiter oben beschriebenen Offenbarung der D6 unmissverständlich klar, dass die Figur 8 zwei nebeneinander liegende, gegenphasig betriebene Induktoren mit jeweils zwei Zuleitungs-Pins am rechten und linken Rand zeigen muss.

19. Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass nach den Zeilen 16 - 18 in Spalte 11 der Strom in parallel geschaltete Induktoren-Zweige aufgeteilt wird. Zusätzlich stützen auch die an beiden Zuleitungs-PinPaaren eingezeichneten Stromsensoren 1055 das Verständnis, dass sich links und rechts im Schnittbild jeweils ein eigener Induktor befindet, denn jeder Stromsensor misst, nach Spalte 11, Zeilen 28 - 32, den Strom durch einen Induktor oder durch mehrere Induktoren.

20. Dass dabei im Ausführungsbeispiel nach der Figur 8 die Positionen der Pins nicht exakt mit den Positionen der in den Figuren 4 oder 6 gezeigten Anschlüsse der Induktionsspulen übereinstimmen, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Es ist verständlich, dass die in den Figuren 4 und 6 schematisch und von ihrer Umgebung isolierten Induktoren an die geometrischen Gegebenheiten des in Figur 8 gezeigten Aufbaus angepasst werden müssen. Zum Beispiel an die Platzbelegung durch die Kühlrippen 1041 und 1044 und den darüber liegenden Kühlkanal 1043. Die in Figur 8 eingezeichnete Lage der Anschlüsse kann in einfacher Weise durch die Anfangs- oder Endposition des Spulendrahts oder durch Drehung der gesamten Induktionsspule erreicht werden.

21. Somit sind die von der Inhaberin angeführten Unterscheidungsmerkmale (a) und (b) von D6 offenbart.

22. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 8 der D6 sind die vier Zuleitungs-Pins mit Kontaktflächen auf dem Schaltungsträger 105 durch Wellenschweißung verbunden (Spalte 11, Zeilen 11 - 16). Durch diese Kontaktflächen findet die Leistungsversorgung der Induktoren durch den Frequenzgenerator 1051 - 1055 statt. Deshalb würde die Fachperson diese Kontaktflächen als Leistungsanschlüsse ansehen. Die Inhaberin konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Fachperson unter Leistungsanschlüssen notwendigerweise separate Bauteile versteht. Dies wird noch nicht einmal durch die Streitpatentschrift impliziert, die keine Angaben über die genaue Ausgestaltung der Leistungsanschlüsse enthält. Der Begriff "Leistungsanschluss" beinhaltet auch keinen konkret definierten Leistungsbereich, der die in D6 vorliegenden Leistungen zum Betrieb der Induktionsspulen ausschließen würde. Deshalb ist die Tatsache, dass die Parallelschaltung von Induktoren in D6 niedrigere Ströme als bei einer Serienschaltung mit sich bringt, und deshalb andere Arten von Leistungsanschlüssen erlaubt, ohne Belang.

23. Folglich ist auch das von der Inhaberin angeführte Unterscheidungsmerkmal (c) von D6 offenbart.

24. Die Figur 8 ist eine "sehr schematische" (Spalte 10, Zeile 54) Darstellung. Sie erlaubt deshalb lediglich die Feststellung, dass sich die Punkte, an denen die jeweils zwei rechten und linken Versorgungspins an den Schaltungsträger 105 angeschlossen sind, nahe den rechten und linken Rändern des Schaltungsträgers befinden, außerhalb des zentralen Kühlkörpers. Exakte geometrische Verhältnisse lassen sich jedoch nicht ablesen.

25. Somit verbleibt als einziger Unterschied zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Ausführungsbeispiel nach Figur 8 der D6 die Positionierung von zumindest zwei Leistungsanschlüssen auf dem Schaltungsträger in gegenüberliegenden Flächendritteln (Unterscheidungsmerkmal (d)).

26. Laut Inhaberin liege gerade in der Anordnung der Leistungsanschlüsse in gegenüberliegenden Flächendritteln der Kern der Erfindung, denn eine solche Anordnung ermögliche eine einfache Montage des Induktionskochfeldes. Induktionskochfelder hätten typischerweise eine niedrige Einbauhöhe von etwa 40 Millimetern. Aufgrund des begrenzten Platzes sei deren Montage im Stand der Technik schwierig, insbesondere was die Verkabelung der über dem Schaltungsträger auf einem Induktionsträger liegenden Induktoren betrifft. Dadurch, dass nun die Leistungsanschlüsse in gegenüberliegenden Flächendritteln angeordnet seien, könnten Induktionsspulen, die auf gegenüberliegenden Seiten eines nach zwei Seiten aufgeklappten Induktionsträger lägen, auf einfache Weise mit kurzen Kabeln mit dem Schaltungsträger verbunden werden. Zur weiteren Montage werde der Induktionsträger eingeklappt und es müsse lediglich noch die abschließende Glasplatte aufgebracht werden.

27. Die Fachperson, die das Problem der einfacheren Montage lösen wollte, hätte aus der D6 keine Anregung erhalten, die Leistungsanschlüsse in gegenüberliegenden Flächendritteln anzuordnen. Dazu hätte auch eine Drehung der rechten Spule um 180 Grad gegenüber der in den Figuren 4 und 6 gezeigten Anordnung geschehen müssen, worauf ebenfalls jeglicher Hinweis fehle. Viel wahrscheinlicher wäre gewesen, dass die Fachperson die rechte Induktionsspule nicht gedreht, sondern wie in der Figur 6 dargestellt anordnet hätte. Die Anschlüsse wären dann mittels Bohrungen durch den zentral liegenden Kühlkörper geführt worden und hätten sich dadurch gerade nicht in den äußeren Flächendritteln befunden.

28. Die Argumentation der Inhaberin geht von einem technischen Effekt aus, der nur unter ganz speziellen Bedingungen eintritt. Und zwar dann, wenn alle Leistungsanschlüsse in zwei zueinander parallelen Reihen in den beiden Flächendritteln angeordnet sind, und wenn sich über dem Schaltungsträger ein zweigeteilter Induktionsträger befindet, dessen zwei jeweils mit Induktoren bestückte Teile sich von der Mitte weg aufklappen lassen, wobei die Klappachsen parallel zu - und nahe der - zwei darunter liegenden Reihen von Leistungsanschlüssen liegen. Da der Anspruch 1 lediglich auf einen "Schaltungsträger für ein Induktionskochfeld" gerichtet ist und solche Merkmale nicht definiert, insbesondere keine klappbaren Induktionsträger, besteht zwischen dem beanspruchten Kochfeld und der vorgetragenen Wirkung kein erkennbarer Zusammenhang.

29. Der technische Effekt der Anordnung der Leistungsanschlüsse in Flächendritteln statt in Randbereichen unbestimmter Breite kann deshalb lediglich darin bestehen, überhaupt eine grobe Position für die Anschlüsse festzulegen.

30. Das zu lösende Problem wird darin gesehen, bei der Realisierung des Ausführungsbeispiels nach der Figur 8 der D6 die Positionen mindestens zweier Leistungsanschlüsse auf dem Leistungsträger festzulegen.

31. Die Figur 8 der D6 zeigt, dass die Leistungsanschlüsse zu beiden Seiten außerhalb des zentral gelegenen Kühlkanals 1053 und der Kühlrippen 1042 und 1044 liegen. Die Fachperson wäre bei der Realisierung dieses Ausführungsbeispiels nicht stark von den in Figur 8 dargestellten Größenverhältnissen abgewichen, weshalb es unmittelbar nahe gelegen wäre, die Anschlüsse in den äußeren Dritteln des Querschnitts anzuordnen. In dem Fall lässt sich unabhängig von der Beschaffenheit der Fläche vor und nach dem Querschnitt immer ein linkes und ein rechtes Flächendrittel des Schaltungsträgers 105 definieren, in denen die Anschlüsse zu liegen kommen.

32. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber D6 (Artikel 100 a), 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit 33. Das in den Anspruch 1 des Hilfsantrag 1 im Vergleich zum Anspruch 1 des Hauptantrags zusätzlich aus der Beschreibung aufgenommene Merkmal definiert, dass die Leistungsanschlüsse ausschließlich in den beiden äußeren Flächendritteln angeordnet sind.

34. In Figur 8 der D6 sind Leistungsanschlüsse nur auf der linken und rechten Seite vorhanden. Wie zum Hauptantrag festgestellt wurde, wäre es nahe gelegen, diese in gegenüberliegenden Flächendritteln anzuordnen.

35. Das Merkmal kann deshalb den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht weiter von D6 abgrenzen, und die Argumentation zum Anspruch 1 des Hauptantrags trifft unverändert zu. Dies wurde auch von der Inhaberin nicht mit Argumenten bestritten, die über diejenigen hinausgingen, die zum Hauptantrag vorgebracht wurden.

36. Folglich ist der Hilfsantrag 1, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit 37. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 setzt sich aus den Ansprüchen 1 und 2, der Anspruch 3 aus den Ansprüchen 1 und 3 des Hauptantrags zusammen.

38. Anspruch 2 des Hauptantrags definiert, dass in jedem Flächendrittel jeweils mehrere Leistungsanschlüsse in einer Reihe zueinander angeordnet sind.

39. Laut Inhaberin ermöglicht diese Anordnung ein Aufklappen von darüberliegenden Induktionsträgern.

40. Dieses Argument setzt jedoch voraus, dass die Reihe parallel zur Seitenkante des jeweiligen Flächendrittels ausgerichtet ist. Die Ausrichtung ist jedoch im Anspruch nicht definiert. Deshalb ist das Merkmal von der Figur 8 der D6 offenbart, in der alle vier Leistungsanschlüsse in einer Reihe entlang der Schnittfläche angeordnet sind.

41. Anspruch 3 des Hauptantrags definiert, dass die Leistungsanschlüsse ein einem Flächendrittel "auf gleicher Höhe entlang der Ränder betrachtet zum anderen Flächendrittel" angeordnet sind.

42. Die Inhaberin versteht das Merkmal "auf gleicher Höhe entlang der Ränder" als "in gleichem Abstand zu den Rändern". Eine solche Anordnung lege eine Klapplinie fest und ermögliche deshalb das Aufklappen von darüberliegenden Induktionsträgern. Das sei in D6 weder offenbart noch nahegelegt.

43. Das Verständnis der Inhaberin von "auf gleicher Höhe entlang der Ränder" ist weder durch den in dieser Hinsicht zweideutigen Anspruch vorgegeben, noch entspricht es der im Patent gegebenen Definition ([0023]), wonach die Höhe entlang der in Figur 1 gekennzeichneten y-Achse verläuft, also senkrecht zu den Rändern der Flächendrittel. Deshalb liegen alle vier in Figur 8 der D6 sichtbaren Anschlüsse auf gleicher Höhe entlang der Schnittebene. Folglich ist auch dieses Merkmal durch D6 offenbart.

44. Da die zusätzlich in die Ansprüche 1 und 3 aufgenommenen Merkmale durch D6 offenbart werden, beruht deren Gegenstand aus demselben Grund nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit wie der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags.

45. Folglich ist auch der Hilfsantrag 2, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 3 - erfinderische Tätigkeit 46. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 setzt sich aus den Ansprüchen 1, 2, und 3 des Hauptantrags zusammen.

47. Es wurde im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag 2 gezeigt, dass die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 des Hauptantrags von D6 offenbart werden.

48. Folglich ist auch der Hilfsantrag 3, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 4 - erfinderische Tätigkeit 49. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 setzt sich aus den Ansprüchen 1, 2 und 4, der Anspruch 3 aus den Ansprüchen 1, 3 und 4 des Hauptantrags zusammen.

50. Es wurde im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag 2 gezeigt, dass die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 des Hauptantrags von D6 offenbart werden.

51. Anspruch 4 des Hauptantrags definiert, dass die Leistungsanschlüsse zurückversetzt zum Rand angeordnet sind.

52. Wie in der Figur 8 der D6 erkennbar ist, liegen die Leistungsanschlüsse nicht direkt am Rand, und sind deshalb vom Rand zurückversetzt. Dieses Merkmal ist deshalb ebenfalls von der D6 offenbart.

53. Die Inhaberin fügte den zum Hauptantrag vorgebrachten Argumenten an der Stelle nichts hinzu.

54. Folglich ist auch der Hilfsantrag 4, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 5 - erfinderische Tätigkeit 55. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 setzt sich aus den Ansprüchen 1, 2, 4 und 5, der Anspruch 3 aus den Ansprüchen 1, 3, 4 und 5 des Hauptantrags zusammen. Sie fügen deshalb den Ansprüchen 1 und 3 des Hilfsantrags 4 das Merkmal des Anspruch 5 des Hauptantrags hinzu.

56. Anspruch 5 des Hauptantrags definiert, dass die Leistungsanschlüsse "in der Breite eines Flächendrittels betrachtet in etwa in der Mitte des Flächendrittels" angeordnet sind.

57. Laut Inhaberin lägen die Leistungsanschlüsse in D6 nicht alle in der Mitte der Flächendrittel. Die Anordnung in der Mitte habe auch wieder den Effekt einer einfachen Montage durch das mögliche Aufklappen der Induktionsträger.

58. Eine Anordnung der Leistungsanschlüsse in etwa in der Mitte des Flächendrittels hat keine Auswirkung auf die Montage über die gesamte Breite des Anspruchs hinweg. Ohne einen angepassten Klappmechanismus des Induktionsträgers ergibt sich kein technischer Effekt, der über eine eventuell praktischere Herstellung hinausginge. Die beanspruchte Anordnung "in etwa der Mitte" kann deshalb keinen Beitrag zu einer erfinderischen Tätigkeit leisten.

59. Folglich ist auch der Hilfsantrag 4, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 6 - erfinderische Tätigkeit 60. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 setzt sich aus den Ansprüchen 1 und 6 des Hauptantrags zusammen.

61. Anspruch 6 definiert das gesamte Induktionskochfeld mitsamt dem in den vorherigen Ansprüchen definierten Schaltungsträger.

62. Die Inhaberin betont, dass dadurch implizit auch die Induktoren und deren Verbindungen mit dem Schaltungsträger definiert seien. Aus dem Zusammenspiel von Induktoren, Verbindungen und Schaltungsträger ergebe sich der erfinderische Vorteil einer einfacheren Montage und Demontage durch ein Wegklappen der Induktionsträger.

63. Der Schaltungsträger 105 in Figur 8 der D6 ist ein Teil des mehrere Induktoren aufweisenden Induktionskochfelds 100. Deshalb ist das Merkmal des Induktionskochfelds von D6 offenbart. Klappbare Induktionsträger sind im Anspruch weder explizit noch implizit definiert.

64. Folglich ist auch der Hilfsantrag 6, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 7 - erfinderische Tätigkeit 65. Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 setzt sich aus den Ansprüchen 1, 6, und 7 des Hauptantrags zusammen. Er fügt deshalb dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 das Merkmal des Anspruchs 7 des Hauptantrags hinzu.

66. Anspruch 7 des Hauptantrags definiert, dass das Induktionskochfeld nur einen einzigen Schaltungsträger aufweist, an dem die Leistungsanschlüsse für alle Induktoren angeordnet sind.

67. In Zusammenhang mit der Figur 8 der D6 wird ein einziger Schaltungsträger 105 beschrieben, der zumindest die beiden in der Figur gezeigten Induktoren versorgt.

68. Es bleibt in D6 offen, ob sich hinter oder vor der Querschnittsebene weitere Induktoren des Kochfelds 100 befinden. D6 gibt jedoch Hinweise. So ist in den auf die Figur 8 bezogenen Zeilen 16 - 33 der Spalte 11 offenbart, dass der vom Hochfrequenzgenerator 1051 1055 (Übergang der Spalten 10 und 11) erzeugte Strom auf parallel geschaltete Zweige von Induktoren aufgeteilt wird. Dabei wird durch jeden der zwei Stromsensoren 1055 der durch einen oder mehrere Induktoren fließende Strom gemessen.

69. Die Fachperson hätte aufgrund dieser Angaben die Ausgestaltung nach der Figur 8 so verstanden, dass mehr als die zwei gezeigten Induktoren vorhanden sein können. Sie hätte deshalb in naheliegender Weise eine Anordnung gewählt, bei der vier jeweils paarweise gegenphasig geschaltete Induktoren ein wie in den Figuren 4 bis 6 gezeigtes Kochfeld bilden (siehe auch Spalte 4, Zeilen 62 - 64). Dabei wären hinter oder vor der in Figur 8 sichtbaren Querschnittsebene zwei weitere Induktoren angeordnet, die mit dem jeweils davor oder dahinter angeordneten Induktor entweder in Reihe (zu zwei parallelen Zweigen) oder parallelgeschaltet wären und von demselben Generator versorgt würden. Je nach Verschaltung könnten dabei vier weitere Leistungsanschlüsse vorhanden sein.

70. Die Inhaberin ist der Auffassung, dass Figur 8 nur ein Modul eines Kochfelds zeige und weitere Module mit Induktoren von einem eigenen Schaltungsträger versorgt würden, nicht jedoch vom selben. D6 gebe keinen Hinweis darauf, dass alle Induktoren eines Kochfelds von nur einem Generator und einem Schaltungsträger versorgt würden. Außerdem würde ein so großer Schaltungsträger zerbrechen.

71. Dabei hat die Inhaberin nicht berücksichtigt, dass nach Figur 5 der D6 ein Generator jeweils mindestens ein gesamtes Kochfeld versorgt. Es ist ja gerade die der D6 zugrunde liegende Idee, dass jeweils mehrere Induktoren parallel an denselben Generator angeschlossen sind, um die Ströme durch die Induktoren zu reduzieren. Die Versorgung durch einen Generator legt auch einen einzigen Schaltungsträger pro Kochfeld nahe. Es wäre abwegig gewesen, bei einem einzigen Generator für die Kochplatte in D6 mehr als den in Figur 8 gezeigten Schaltungsträger vorzusehen. In D6 trägt nicht der Schaltungsträger, sondern das Gehäuse die Last des Kühlkörpers, der Induktoren und der Kochgefäße. Deshalb besteht keine Gefahr des Zerbrechens, wenn der Schaltungsträger in Tiefenrichtung eine ähnliche Ausdehnung wie in Breitenrichtung (Schnittrichtung) aufweist. Es ist nicht plausibel, dass der Schaltungsträger in D6 allein wegen der zusätzlichen Last der Elektronikkomponenten zur Versorgung von zwei zusätzlichen Induktoren zerbricht.

72. Deshalb wäre das Merkmal des alle Leistungsanschlüsse aufweisenden einzigen Schaltungsträgers ausgehend von D6 zumindest naheliegend gewesen.

73. Folglich ist auch der Hilfsantrag 7, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 8 - erfinderische Tätigkeit 74. Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 setzt sich aus den Ansprüchen 1, 6, und 7 des Hauptantrags zusammen, was dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 entspricht, sowie dem der Beschreibung entnommenen Merkmal, wonach der einzige Schaltungsträger "zentral und mittig im Hinblick auf die Ausmaße des Induktionskochfelds" angeordnet ist.

75. In Figur 8 der D6 ist der Schaltungsträger 105 in Schnittrichtung symmetrisch und mittig im Hinblick auf das Kochfeld 100 angeordnet, indem er in den in Figur 8 sichtbaren Nuten des in Schnittrichtung ebenfalls symmetrischen Gehäuses sitzt.

76. Die Fachperson, die versucht hätte, das Induktionskochfeld nach Figur 8 zu realisieren, hätte den (einzigen) Schaltungsträger auch in der nicht sichtbaren Tiefenrichtung zentral und mittig unter dem Kochfeld angeordnet, schon allein, um die beteiligten zwei oder vier Induktoren direkt von unten versorgen zu können.

77. Die Inhaberin hat zu den der Beschreibung entnommen Merkmalen in den Hilfsanträgen 1 und 8 keine Argumente vorgebracht, die nicht schon im Zusammenhang mit den abhängigen Ansprüchen des Hauptantrags besprochen wurden.

78. Deshalb kann das zusätzlich in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 eingebrachte Merkmal der zentralen und mittigen Anordnung auch in Kombination mit dem Merkmal eines einzigen Schaltungsträgers nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.

79. Folglich ist auch der Hilfsantrag 8, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 9 - erfinderische Tätigkeit 80. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 setzt sich aus den Ansprüchen 1, 2 und 6, der Anspruch 3 aus den Ansprüchen 1, 3 und 6 des Hauptantrags zusammen.

81. In Zusammenhang mit den Hilfsanträgen 2 und 6 wurde bereits gezeigt, dass die Merkmale der Ansprüche 2, 3, und 6 des Hauptantrags durch D6 offenbart werden.

82. Deshalb beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 9 aus demselben Grund nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit wie der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags.

83. Folglich ist auch der Hilfsantrag 9, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 10 - erfinderische Tätigkeit 84. Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 setzt sich aus den Ansprüchen 1, 6, 7, und 9 des Hauptantrags zusammen. Er unterscheidet sich somit vom Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 durch das Merkmal des Anspruchs 9 des Hauptantrags.

85. Anspruch 9 des Hauptantrags definiert, dass die Leistungsanschlüsse mit den jeweils auf derselben Seite liegenden Induktoren verbunden sind.

86. Das ist in Figur 8 der D6 auch der Fall.

87. Die Inhaberin betont, dass durch solche Verbindungen ein Aufklappen der Induktionsträger ermöglicht werde.

88. Da das Merkmal jedoch von D6 offenbart wird, kann es auch nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen, und ein eventuell vorhandener technischer Effekt ist belanglos.

89. Folglich ist auch der Hilfsantrag 10, ungeachtet der Frage der Zulassung, wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 11 - Berücksichtigung 90. Der Hilfsantrag 11 wurde während der mündlichen Verhandlung eingereicht. Seine Zulassung liegt deshalb im Ermessen der Kammer nach Artikel 13 VOBK.

91. Die Inhaberin plädiert für eine Berücksichtigung, weil die späte Einreichung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sei. So sei die gesamte Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D6 neu und überraschend gekommen. Im Einspruchsverfahren sei D6 nur für Neuheit verwendet worden, und dabei durch seinen zur Erfindung sehr unterschiedlichen Inhalt eher zufällig relevant gewesen.

92. Auch sei erst in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die Figur 8 der D6 anders als zuvor so ausgelegt werde, dass dort zwei oder mehr Induktoren vorhanden seien. Zusätzlich sei die Auslegung, wonach eine Lötstelle ein Leistungsanschluss sei, ebenfalls erstmals während der Verhandlung deutlich geworden. Schließlich sei die Inhaberin auch von der erstmals erwähnten Definition der gleichen Höhe in Absatz [0023] des Patents überrascht worden.

93. Wenn all dies in erster Instanz bereits deutlich geworden wäre, hätte die Inhaberin ihren Angaben nach bereits damals einen entsprechend geänderten Hilfsantrag vorgelegt.

94. Die Inhaberin macht ebenfalls geltend, dass der Hilfsantrag 11 prima facie gewährbar sei und keinen neuen Sachverhalt einführe. Er beruhe auf einer Kombination des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 10 und des erteilten Anspruchs 8. Der Anspruch 8 sei jedoch nie angegriffen worden. Auch zum Hilfsantrag 10 fehle ein vollständiger und schlüssiger Vortrag des Einsprechenden.

95. Die Kammer kann jedoch keine außergewöhnlichen Umstände anerkennen, die eine Berücksichtigung des Hilfsantrag 11 rechtfertigen könnten.

96. D6 wurde bereits in der Beschwerdebegründung des Einsprechenden neben einem Neuheitsangriff (Seiten 30 34) auch als Ausgangspunkt für einen Einwand zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit angeführt (Seiten 42 - 43). Dabei wurde die Figur 8 so interpretiert, dass dort zwei Induktoren zu sehen seien (Seite 30, letzter Absatz). Des Weiteren wurden die Lötstellen der Pins 1021 und 1022 durchgehend als Leistungsanschlüsse bezeichnet (Seite 33, zu Merkmal F3), und dies auch begründet (Seiten 8 und 9, Punkt 3.4 zu Merkmal F3).

97. Dass die Inhaberin möglicherweise von einer Definition in ihrem eigenen Streitpatent überrascht wird, kann nicht zu außergewöhnlichen Umständen beitragen, insbesondere, weil unschwer zu erkennen ist, dass der Anspruch diese Definition zulässt.

98. Sowohl zum Hilfsantrag 10 als auch zum abhängigen Anspruch 8 hat der Einsprechende bereits in seiner Beschwerdebegründung Argumente vorgelegt. Beginnend auf Seite 56 wird die Gewährbarkeit aller abhängigen Ansprüche bestritten, unter anderem im Hinblick auf D6. Auf Seite 8 findet sich ein Argument zum Anspruch 8. Auf Seite 62 wird zu den Hilfsanträgen 1 bis 10 Stellung genommen, in dem auf die zu den abhängigen Ansprüchen vorgebrachten Argumente verwiesen wird. Da sich die Ansprüche der damals vorliegenden Hilfsanträge fast ausschließlich aus den abhängigen Ansprüchen des Hauptantrags zusammensetzten, war das zulässig und verständlich. Zusätzlich hat der Einsprechende in seiner Antwort auf die Beschwerdeerwiderung der Inhaberin die neu eingereichten Hilfsanträge einzeln abgehandelt, unter anderem den Hilfsantrag 10 auf den Seiten 12 und 13. 99. Dementsprechend ist während der mündlichen Verhandlung keine überraschende Wendung des Verfahrens eingetreten, die über eine zu erwartende weitere Ausführung bekannter Argumente oder das Eingehen auf Ausführungen der Gegenseite hinausginge.

100. Deshalb liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor und der Hilfsantrag 11 bleibt unberücksichtigt (Artikel 13(2) VOBK). Zulassung von Eingaben der Beschwerdeführerin 101. Die Inhaberin beantragte, das nach der Beschwerdebegründung zu drei Zeitpunkten eingereichte Vorbringen des Einsprechenden nicht zuzulassen, und zitierte dazu die Artikel 12(3), 12(4), 12(6) und 13(1) VOBK. 102. Die Vorbringen vom 15. Februar 2023 und 12. April 2023 enthielten nach Auffassung der Inhaberin neuen Sachverhalt, der ohne Veranlassung und ohne rechtfertigende Gründe erst weit über zwei Jahre nach der Beschwerdeerwiderung eingereicht worden sei. Die Inhaberin habe keine ausreichende Zeit gehabt, darauf zu reagieren, weil die mündliche Verhandlung bereits für Mitte September 2023 anberaumt war und dazwischen eine Ferienzeit lag.

103. Das nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2023 eingereichte Vorbringen sei nach der Inhaberin grundsätzlich nach Artikel 13(2) VOBK nicht zu berücksichtigen. Auch, weil keine rechtfertigenden Gründe für das späte Vorbringen genannt wurden. 104. Die Kammer stellt zunächst fest, dass die gegenwärtige Entscheidung allein auf D6 basiert, weshalb nur das D6 betreffende Vorbringen relevant ist.

105. In seinem Vorbringen vom 15. Februar 2023 führte der Einsprechende die in der Beschwerdebegründung lediglich mit Verweis auf die abhängigen Ansprüche des Hauptantrags vorgebrachten Argumente zu den Hilfsanträgen nun im Einzelnen auf. Das ist nicht zu beanstanden, da erst mit der Beschwerdeerwiderung klar war, welche Anträge die Inhaberin verfolgen wollte. Noch dazu hat die Inhaberin den Hilfsantrag 1 neu eingeführt.

106. In seinem Vorbringen vom 12. April 2023 setzte sich der Einsprechende mit den von der Inhaberin zu D6 vorgebrachten Argumenten auseinander. Ein neuer Sachverhalt wurde dabei nicht eingeführt, es handelte sich vielmehr um einen Versuch, die Argumente der Gegenseite zu entkräften und den eigenen Standpunkt im Rahmen der bereits bekannten Argumentation zu verdeutlichen.

107. Auch in seinem Vorbringen vom 11. August 2023 verdeutlichte der Einsprechende lediglich seine bereits ursprünglich vertretene Position im Hinblick auf D6, diesmal als Stellungnahme zur vorläufigen Meinung der Kammer. 108. Die Kammer betrachtet deshalb das Vorbringen des Einsprechenden, zumindest was D6 betrifft, als eine Verdeutlichung des eigenen Standpunkts im Rahmen einer gewöhnlichen Diskussion über bereits bekannte Ansichten, wie sie auch während einer mündlichen Verhandlung stattfinden könnte. Auch die Inhaberin hat keine konkreten, D6 betreffenden Punkte genannt, die in den Vorbringen neu zu den bereits in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumenten hinzugekommen wären.

109. Das Vorbringen des Einsprechenden wird deshalb nicht als Änderung des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Artikels 12(4) VOBK angesehen, und es gibt somit keinen Grund, das Vorbringen des Einsprechenden zu D6 nicht zu berücksichtigen. 110. Es wäre dem Einsprechenden auch nicht möglich gewesen, das Vorbringen, das sich mit der Beschwerdeerwiderung und der vorläufigen Meinung der Kammer auseinandersetzt, bereits im Einspruchsverfahren einzureichen. Deshalb, und weil es sich bei dem Vorbringen zu D6 nicht um einen Antrag, eine Tatsache, einen Einwand oder ein Beweismittel handelt, ist auch Artikel 12(6), zweiter Satz, VOBK nicht anwendbar.

111. Was die Vorbereitungszeit angeht, so ist die Reaktion des Einsprechenden mehr als zwei Jahre nach der Beschwerdeerwiderung zwar nicht beispielhaft, aber auch nicht regelwidrig. Die knappen fünf Monate zwischen den beiden ersten Vorbringen des Einsprechenden und der mündlichen Verhandlung werden von der Kammer als ausreichend lang angesehen, um sich angemessen vorzubereiten. Dieser Zeitraum ist ähnlich lang wie die Frist von vier Monaten, die der Beschwerdegegnerin üblicherweise für die Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingeräumt wird. Auch diese Frist wird für gewöhnlich als ausreichend für eine Vorbereitung angesehen.

112. Daher werden die Vorbringen des Einsprechenden zu D6 vom 15. Februar, 12. April und 11. August 2023 berücksichtigt. Kostenverteilung, Zurückverweisung, Verhandlungsverschiebung 113. Die bedingten Anträge der Inhaberin auf Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung, auf Kostenverteilung zu ihren Gunsten, beziehungsweise auf Verlegung der mündlichen Verhandlung, beruhen auf der Annahme, dass durch die Vorbringen des Einsprechenden nach seiner Beschwerdebegründung neuer Sachverhalt eingebracht wurde.

114. Es wurde jedoch durch die Teile des Vorbringens, die für die Entscheidung relevant sind, kein neuer Sachverhalt eingebracht. 115. Demnach ist die Voraussetzung für die Anträge auf Zurückverweisung, Kostenverteilung, beziehungsweise Verschiebung der mündlichen Verhandlung nicht gegeben, weshalb ihnen auch nicht stattgegeben wird. Insbesondere, weil dadurch, dass kein neuer Sachverhalt vorliegt, a) auch keine für die Entscheidung relevante Änderung des Beschwerdevorbringens vorliegt, die zu einer Entscheidung über eine Kostenverteilung Anlass geben könnte (vgl. Artikel 16(1), insbesondere Artikel 16(1) a), VOBK); b) es auch keine besonderen Gründe gibt, die eine Zurückverweisung rechtfertigen würden (vgl. Artikel 11 VOBK); und c) auch keine schwerwiegenden Gründe vorhanden sind, durch allein die eine Verlegung der Verhandlung verursacht werden kann (vgl. Artikel 15(2) VOBK, insbesondere Artikel 15(2) b) und c)).

116. Die Anträge auf Kostenverteilung, Zurückverweisung und Verlegung der Verhandlung werden daher zurückgewiesen. Fazit 117. Der Hauptantrag ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. 118. Ungeachtet der Frage der Zulassung sind die Hilfsanträge 1 bis 10 ebenfalls wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

119. Hilfsantrag 11 bleibt unberücksichtigt. 120. Den Anträgen der Inhaberin auf Zurückverweisung, Kostenverteilung, beziehungsweise Verschiebung der mündlichen Verhandlung wird nicht stattgegeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

- Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. - Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth B. Noll