Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.09.2023 – T 190/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T019020.20230908

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0190/20 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 8. September 2023 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 88046 Friedrichshafen (DE) ZF Friedrichshafen AG Gewerblicher Rechtsschutz Löwentalerstraße 20 88046 Friedrichshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund F. Bostedt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. November 2019 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 14713405.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die Patentanmeldung zurückzuweisen. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass, obwohl die spezifischen Ausführungsbeispiele ausführbar seien, die Erfindung nicht über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar sei. Die Anmeldung erfülle somit nicht die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ.

II. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf Basis der am 04.02.2016 eingereichten Patentansprüche, sowie eine mündliche Verhandlung.

III. In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 erhob die Kammer Einwände unter Artikel 84 EPÜ zu dem vorliegenden Antrag.

IV. Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie der mündlichen Verhandlung am 30. August 2023 nicht beiwohnen werde. Daraufhin sagte die Kammer die mündliche Verhandlung ab.

V. Für die Entscheidung ist nur der unabhängige Anspruch 1 des vorliegenden Antrags relevant. Er lautet:

"Automatgetriebe in Planetenbauweise, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit einer Antriebswelle (AN), mit einer Abtriebswelle (AB), mit vier Planetenradsätzen (RS1, RS2, RS3, RS4), die jeweils drei Elemente (SO1, ST1, HO1; SO2, ST2, HO2; SO3, ST3, HO3; SO4, ST 4, H04) aufweisen, sowie mit sechs Schaltelementen (A bis F), deren selektives Schließen verschiedene Übersetzungsverhältnisse zwischen Antriebswelle (AN) und Abtriebswelle (AB) bewirken, wobei ▪ eine erste Koppelwelle (3) den ersten Planetenradsatz (RS1) ständig mit dem vierten Planetenradsatz (RS4) verbindet, ▪ eine zweite Koppelwelle (5) den zweiten Planetenradsatz (RS2) ständig mit dem dritten Planetenradsatz (RS3) verbindet, ▪ eine dritte Koppelwelle (6) den dritten Planetenradsatz (RS3) ständig mit dem ersten Planetenradsatz (RS1) verbindet, • die Antriebswelle (AN) Ständig mit dem vierten Planetenradsatz (RS4) verbunden ist, ▪ die Abtriebswelle (AB) ständig mit dem dritten Planetenradsatz (RS3) verbunden ist, ▪ der erste Planetenradsatz (RS1) mit zwei Schaltelementen (A, B) direkt verbunden ist, ▪ der zweite Planetenradsatz (RS2) mit vier Schaltelementen (C, D, E, F) direkt verbunden ist, ▪ der dritte Planetenradsatz (RS3) mit zwei Schaltelementen (C, D) direkt verbunden ist, ▪ der vierte Planetenradsatz (RS4) mit vier Schaltelementen (A, C, E, F} direkt verbunden ist, ▪ die Antriebswelle (AN) mit einem Schaltelement (C) direktverbunden ist , und ▪ die Abtriebswelle (AB) mit einem Schaltelement (D) direkt verbunden ist."

VI. Zu den von der Kammer in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 vorgetragenen Einwänden unter Artikel 84 EPÜ hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.

Entscheidungsgründe§

1. Anspruch 1 definiert ein Automatgetriebe. Der Anspruch legt unter anderem fest, dass das Getriebe vier Planetenradsätze und sechs Schaltelemente aufweist, und legt ferner einige Verbindungen zwischen verschiedenen Planetenradsätzen und Schaltelementen sowie einige ständige Verbindungen zwischen bestimmten Planetenradsätzen fest.

1.1 Gemäß Regel 43 (7) EPÜ haben Referenzzeichen keine einschränkende Wirkung auf den Anspruch. Die Angabe der Referenzzeichen (A bis F) in den Ansprüchen legt daher nicht fest, dass es sich jeweils um ein bestimmtes Schaltelement handelt. Anspruch 1 legt somit nicht fest, welche Schaltelemente mit welchen Planetenradsätzen bzw. mit den An- und Abtriebswellen direkt verbunden sind.

1.2 Somit umfasst Anspruch 1 die Konstellation, dass z. B. nur vier der Schaltelemente überhaupt mit den Planetenradsätzen und den An- und Abtriebswellen verbunden sind, während die übrigen zwei Schaltelemente weder mit den Planetenradsätzen noch mit den An- oder Abtriebswellen verbunden sind. Der Anspruch umfasst ebenfalls den Fall, dass die Antriebswelle und die Abtriebswelle mit dem gleichen Schaltelement verbunden sein können.

1.3 Laut der Anmeldung (Beschreibung Seite 3, Absatz 2) liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, "ein Mehrstufengetriebe der eingangs genannten Art mit insgesamt vier Planetenradsätzen weiterzuentwickeln". Für die Lösung dieser Aufgabe sind jedoch die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4, sowie 5 und 6 wesentlich. Diese Merkmale legen nämlich explizit fest, welche Schaltelemente mit welchen Planetenradsätzen zusammenwirken. Ebenfalls wesentlich ist die in der Beschreibung dargelegte Festlegung, dass das erste und zweite Schaltelement beide direkt mit einem Gehäuse des Getriebes verbunden sind (Beschreibung, Seite 8, letzten zwei Zeilen). Ohne diese Merkmale kann das Getriebe nicht funktionieren und und das nun beanspruchte Getriebe stellt somit keine Weiterentwicklung eines Mehrstufengetriebes dar. Wesentliche Merkmale der Erfindung fehlen somit im Anspruch 1. Folglich erfüllt der Anspruch nicht das Erfordernis der Deutlichkeit unter Artikel 84 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton