Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.09.2023 – T 1455/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T145522.20230907
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1455/22 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 7. September 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Hiab AB Köpmanbergsvägen 5 82483 Hudiksvall (SE) Vertreter:
Nordic Patent Service A/S Bredgade 30 1260 Copenhagen K (DK) Beschwerdegegnerin:
Palfinger AG Lamprechtshausener Bundesstrasse 8 5101 Bergheim (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:
Torggler & Hofmann Patentanwälte - Innsbruck Torggler & Hofmann Patentanwälte GmbH & Co KG Postfach 85 6020 Innsbruck (AT) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. April 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3362399 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo A. Wagner D. Prietzel-Funk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 362 399 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückzuweisen.
II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung zu der Auffassung gelangt, dass keiner der von der Einsprechenden unter Artikel 100(a) EPÜ vorgebrachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen steht.
III. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die folgenden Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen. A1: EP 0 614 845 B2 A2: EP 1 490 288 B1 A5: US 2008/0154395 A1 A7: JPH 8-127490 A Weiterhin wird mit A7' Bezug genommen auf die mit der Einspruchsschrift eingereichte maschinelle Übersetzung der A7.
IV. Am 7. September 2023 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent in eingeschränkter Form auf der Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.
V. Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):
F1.0: Anordnung aus einer an einer hydraulischen Hebevorrichtung angeordneten oder anzuordnenden Steuerung (1) F1.1: und einem mobilen Steuerungsmodul (2), über welches die Steuerung (1) fernbedienbar ist, F1.2: wobei der Steuerung (1) über Signaleingänge (6, 7) Sensordaten zuführbar sind F1.3: und ein Prozessor (8) der Steuerung (1) dazu ausgebildet ist, aus diesen Sensordaten und aus hinterlegten, für die Hebevorrichtung spezifischen Daten F1.4: Informationen, welche für die aktuelle Hublastsituation und/oder die Erlaubbarkeit von Arbeitsvorgängen an der Hebevorrichtung - ggf. bei der gegebenen aktuellen Hublastsituation - charakteristisch sind, zu berechnen, dadurch gekennzeichnet, dass F1.5: die Steuerung (1) einen Modus aufweist, in welchem sie dem mobilen Steuerungsmodul (2) über ein Sende- und Empfangsmodul (4) jene Informationen, welche für die aktuelle Hublastsituation und/oder die Erlaubbarkeit von Arbeitsvorgängen an der Hebevorrichtung - ggf. bei der gegebenen aktuellen Hublastsituation - charakteristisch sind, drahtlos (10) und/oder kabelgebunden (11) an ein Sende- und Empfangsmodul (5) des mobilen Steuerungsmoduls (2) übermittelt F1.6: und dass ein Prozessor (9) des mobilen Steuerungsmoduls (2) aus diesen Informationen Grafikdaten für eine Darstellung berechnet, die über eine Darstellungseinheit (3) für einen Benutzer darstellbar ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vereint die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 5. Das hinzugefügte Merkmal lautet:
F1.7: wobei die Steuerung (1) einen weiteren Modus aufweist, in welchem sie die charakteristischen Informationen abhängig von der Änderungsrate der Sensordaten übermittelt.
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag - Neuheit gegenüber A2 Die Einspruchsabteilung habe sich geirrt, dass A2 das Merkmal F1.6 nicht offenbare. A2 zeige in Figur 1 eine Steuerung 2 und ein Steuermodul 28, wobei in der Steuerung 2 charakteristische Informationen berechnet und an das Steuermodul 28 gesendet würden (Absätze [0036, 0037]). Für die in Anspruch 8 oder Anspruch 10 der A2 offenbarte Umwandlung dieser Informationen zu Symbolen benötige das Steuerungsmodul 28 implizit einen Prozessor, der Berechnungen ausführe.
Hilfsantrag 1 - Neuheit gegenüber A1 Entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung sei A1 nicht nur neuheitsschädlich für die Anordnung nach Anspruch 1 des Hauptantrags, sondern auch für die des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1. Das im Hilfsantrag 1 hinzugefügte Merkmal 1.7 sei vage und könne so verstanden werden, dass die Übermittlung der Informationen prinzipiell bei jeder Änderung der Sensordaten erfolge. Dies sei in A1, Absatz [0014] und Absatz [0016] offenbart, wonach die Informationen bei einer Änderung der Sensordaten übermittelt würden, so dass die Darstellung angepasst bzw. gegebenenfalls eine Warnung ausgegeben werden könne.
Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit A1 oder A5 alleine oder mit A7 Sollte A1 nicht als neuheitsschädlich angesehen werden, unterscheide sich der Anspruch 1 nur durch Merkmal F1.7. Auch gegenüber A5 sei dies das einzige Unterscheidungsmerkmal. Merkmal F1.7 sei jedoch so breit gefasst, dass ihm nicht über seine ganze Breite ein technischer Effekt zugesprochen werden könne. Damit löse das Unterscheidungsmerkmal keine Aufgabe, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könne.
Sollte die technische Aufgabe darin gesehen werden, eine alternative Übermittlung der Informationen bereitzustellen oder die in der Beschreibung, Absatz [0009], genannte Aufgabe, den Echtzeitbetrieb ohne eine massive Prozessorleistung zu gewährleisten, zugrunde gelegt werden, werde die Lösung durch A7 nahegelegt. A7 beziehe sich auch auf die energiesparende Datenübertragung zwischen einer eine Steuerung 34 umfassenden Messzelle 1 und einem beabstandeten, einen Prozessor umfassenden Display 10 (Figur 1). Der Fachmann erkenne die Parallele zur Datenübertragung in A1 bzw. A5 und würde die Lehre der A7 berücksichtigen. A7 offenbare eine Datenübertragung, die durch eine Änderung der Sensordaten ausgelöst werde (vgl. Absatz [0018] und Absatz [0039] der A7'). Dies entspreche der Lösung des Streitpatents wie in Absatz [0023] beschrieben ("Eine Änderung von Sensordaten der Hebevorrichtung kann beispielsweise eine Übermittlung der charakteristischen Informationen an das mobile Steuerungsmodul auslösen.").
A5 mit A1 Anspruch 1 unterscheide sich von der A5 nur durch Merkmal 1.7, das jedoch in A1 - wie bereits zur Neuheit erläutert - offenbart sei. Neues Vorbringen unter Artikel 13(2) VOBK 2020 Der mit dem Schreiben vom 4. Juli 2023 erstmalig vorgebrachte Angriff unter Artikel 56 EPÜ zu Hilfsantrag 1 ausgehend von A2 sei eine Reaktion auf die neue Situation, die sich aufgrund der vorläufige Meinung der Beschwerdekammer, wonach A2 entgegen der angefochtenen Entscheidung als neuheitsschädlich für den Hauptantrag angesehen wurde, ergeben habe.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag - Neuheit gegenüber A2 A2 offenbare zwar eine Steuerung 2 und ein Steuermodul 28 (Figur 1), jedoch nicht, dass auch hinterlegte Daten zur Berechnung herangezogen würden (F1.3) und dass eine aktuelle Hublastsituation berechnet werde (F1.4). Stattdessen werde eine zukünftige Hublastsituation berechnet ("advance calculation of the load consequences", A2, Absatz [0036]).
Folglich könne auch Merkmal F1.5 nicht offenbart sein. Weiterhin weise das mobile Steuerungsmodul 28 in A2 keinen Berechnungen ausführenden Prozessor auf (F1.6). Wie von der Einspruchsabteilung richtig erkannt, würden Signale von der Steuerung 2 im Steuerungsmodul lediglich transformiert (Absatz [0037]) und über das Informationszentrum 28 - bestehend aus einem Display, Warnlampen, LEDs und akustischen Ausgabemitteln ausgegeben. Die in A2 genannte Umwandlung von Signalen in Symbole könne z.B. auch durch eine einfache Schaltung - ohne Prozessor - verwirklicht sein. Eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des in Merkmal F1.6 definierten Prozessors, der Grafikdaten berechne, sei der A2 nicht zu entnehmen. Tatsächlich unterscheide die A2 in den Absätzen [0036, 0037] auch klar zwischen den Begriffen "calculation" für die Steuerung und "transformation" für das Steuermodul.
Hilfsantrag 1 - Neuheit gegenüber A1 A1 offenbare unter anderem nicht das Merkmal 1.7. Dem Absatz [0014] der A1 sei lediglich zu entnehmen, dass die Daten "from time to time", also gelegentlich, und nicht abhängig von der Änderungsrate der Sensordaten, übermittelt würden.
Weiterhin beschreibe die A1 in Absatz [0016] nur die Umstände, wann eine Warnung ausgegeben werde. Eine Übermittlung der Informationen abhängig von der Änderungsrate der Sensordaten sei dem nicht zu entnehmen. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit A1 oder A5 alleine oder mit A7 Das Streitpatent nenne in Absatz [0024] explizit einen technischen Effekt des Merkmals 1.7. Weder A1 noch A5 offenbare Merkmal 1.7. Auf der Suche nach einer Lösung der im Streitpatent formulierten Aufgabe (Absatz [0009]) würde der Fachmann die A7 nicht heranziehen, da sich die A7 lediglich mit der Übertragung von Sensordaten einer an einem Kranhaken angeordneten Waage bzw. einem Kraftmesser zu einer mobilen Anzeigevorrichtung befasse (vgl. A7', Absätze [0004, 0005, 0006]), und nicht mit der Übertragung charakteristischer Informationen von einer am Kran angeordneten Steuerung zu einer zugehörigen Fernsteuerung.
Weiterhin gehe es in A7', Absatz [0018], lediglich um die Erkennung einer Änderung der Sensordaten, nicht um die einer Änderungsrate. Somit könne A7 weder ausgehend von A1 noch ausgehend von A5 das Merkmal 1.7 nahelegen. A5 mit A1 Weder A5 noch A1 offenbarten das Merkmal 1.7, so dass eine erfinderische Tätigkeit gegeben sei.
Neues Vorbringen unter Artikel 13(2) VOBK 2020 Für die erstmals nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Juli 2023 vorgebrachten Angriffe unter Artikel 56 EPÜ zu Hilfsantrag 1 gebe es keine stichhaltigen Gründe. Diese neuen Angriffe seien daher unzulässig.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit gegenüber A2 1.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber A2. 1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Offenbarung des von der Einspruchsabteilung als Unterscheidungsmerkmal genannten Merkmals F1.6 sowie zusätzlich die Merkmale F1.3 bis F1.5. 1.3 Die Kammer sieht diese Merkmale wie folgt offenbart. Dabei wird von Figur 1 ausgegangen, in der eine Steuerung ("load control system 2") gemäß der Merkmale F1.0 und F1.2 und ein Steuermodul ("remote control unit 28") gemäß Merkmal F1.1 gezeigt ist.
1.4 Merkmal F1.3 1.4.1 Gemäß Merkmal F1.3 zieht die Steuerung zur Berechnung der charakteristischen Informationen unter anderem hinterlegte Daten heran. Dieses Merkmal wird in A2, Absatz [0010] und Absatz [0035], beschrieben. Die Steuerung 2 führt einen Vergleich der tatsächlichen Last mit der Nennladefähigkeit durch (Absatz [0010] "checked in the control unit in relation to the nominal load" und Absatz [0016] "the load thereon compared to its nominal load"). Hierzu müssen notwendigerweise in der Steuerung entsprechende Werte für die Nennladefähigkeit hinterlegt sein.
1.5 Merkmal F1.4 1.5.1 Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass in A2 keine aktuelle, sondern eine zukünftige Hublastsituation berechnet werde, und deshalb Merkmal F1.4 nicht offenbart sei, überzeugt nicht.
1.5.2 Merkmal 1.4 enthält alternativ ("und/oder") zur Berechnung der aktuellen Hublastsituation auch die Berechnung der Erlaubbarkeit von Arbeitsgängen. Diese Alternative wird in jedem Fall durch die Berechnung einer zukünftigen Hublastsituation in A2 offenbart (Absatz [0036]: "The other task performed by the load control system 2 is that it further performs an advance calculation of the load consequences of operations called for regarding the crane."). Diese Information wird gemäß dem unmittelbar folgenden Absatz [0037] an das Steuermodul übermittelt, so dass auch Merkmal F1.5 in A2 offenbart ist ("The load control system 2 is thus transmitting signals back to the information centre 24 via the electronics box 25.").
1.6 Merkmal F1.6 1.6.1 Entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung sieht die Kammer auch Merkmal 1.6 in A2 offenbart. Gemäß Absatz [0037] und Anspruch 8 der A2 werden die von der Steuerung übermittelten Informationen im Informationszentrums 24 des Steuermoduls 28 u.a. in Symbole "transformiert", d.h. umgewandelt (Anspruch 8:
"transformed into icons, values, and units on the display (27) of the information centre (24)"). Dass "transformed" keinen eine Berechnung durchführenden Prozessor impliziere, ist nicht überzeugend.
1.6.2 Anspruch 1 ist hinsichtlich der Art des Prozessors und der durchzuführenden Berechnungen breit formuliert. So wird im Patent, Absatz [0016], beschrieben, dass bereits eine Auswahl aus von im Steuermodul hinterlegten Symbolen oder Grafiken durch den Prozessor als "Berechnung" angesehen wird.
Folglich kann die Transformation bzw. Umwandlung eines Signals dahingehend, dass ein Icon ausgewählt wird, eine Art Berechnung und damit einen Prozessor beinhalten.
1.6.3 Zwar kann eine solche Umwandlung theoretisch auch ohne Berechnung erfolgen. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass für die Auswahl eines entsprechenden Icons oder Symbols auf dem in den Figuren 3A bis 3C gezeigten Displaytyps der A2, insbesondere die linke Seite des Displays, in Abhängigkeit des anzuzeigenden Parameters typischerweise ein Prozessor erforderlich ist, der hierzu eine ähnlich der in Absatz [0016] des Streitpatents beschriebene Berechnung durchführt.
1.6.4 Weiterhin wird in Anspruch 10 in Verbindung mit der Darstellung und der Auswahl eines entsprechenden Symbols vom "Auslesen" ("read out") der übermittelten Informationen im Steuermodul 28 gesprochen. Ein "Auslesen" erfordert ebenfalls einen Prozessor gemäß Merkmal F1.6. 1.6.5 Die Unterscheidung in A2 zwischen den Begriffen "calculation" und "transformation" erlaubt auch nicht den Rückschluss, dass kein Prozessor im Steuermodul 28 der A2 vorhanden ist. Es handelt sich vielmehr um eine Unterscheidung in der Art der Berechnungen. Während in der Steuerung 2 alle Berechnungen, wie auch in Merkmal F1.3 und F1.4 definiert, erfolgen, werden im Steuermodul nur Berechnungen zur Umwandlung der erhaltenen Informationen in Grafikdaten durchgeführt.
1.7 Daher erfüllt der Hauptantrag nicht die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ.
2. Hilfsantrag 1 - Neuheit gegenüber A1 2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber A1, da zumindest das Merkmal 1.7 nicht offenbart ist.
2.2 Merkmal 1.7 definiert eindeutig, dass die Übermittlung abhängig von einer Änderungsrate der Sensordaten ist und nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - von einer Änderung der Sensordaten an sich. Eine Änderungsrate beinhaltet ein Verhältnis der Änderung zu einer Bezugsgröße, z.B. in Bezug auf ein Zeitintervall oder in Bezug auf anderen Messwert.
2.3 In A1, Absatz [0009] oder Absatz [0014] ("The display unit B modifies from time to time the display image on the display B" screen in accordance with the data A") wird lediglich von einem Update der Darstellung "from time to time" gesprochen, so dass eine Aktualisierung der Grafikdaten nur zeitabhängig, z.B. 1x pro Sekunde, jedoch nicht in Abhängigkeit einer Änderungsrate der Sensordaten erfolgt. Die Aktualisierung der Grafikdaten erfolgt in A1 auch, wenn sich die Sensordaten "from time to time" nicht ändern.
2.4 Daran ändert auch Absatz [0016] der A1 nichts, worin lediglich beschrieben ist, dass bei Überschreitung einer zulässigen Last eine Warnung ausgegeben wird ("if the current crane operation status is in a danger zone, a warning is issued").
2.5 Hilfsantrag 1 erfüllt somit die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ.
3. Hilfsantrag 1 - Artikel 56 EPÜ 3.1 Keiner der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Angriffe ausgehend von A1 oder A5 legen den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, insbesondere Merkmal 1.7, nahe.
3.2 In einer ersten Argumentationslinie wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das auf dem erteilten Anspruch 5 beruhende Merkmal 1.7 keinen technischen Effekt über seine gesamte Breite aufweise und damit keine erfinderische Tätigkeit begründen könne. Dem folgt die Kammer nicht.
3.3 Merkmal 1.7 mag zwar breit formuliert sein, dennoch kann ihm der in Absatz [0024] des Streitpatents genannte technische Effekt zugeschrieben werden. Demnach kann durch die Abhängigkeit der Informationsübermittlung von der Änderungsrate der Sensordaten die Datenübermittlungsrate optimiert werden. Merkmal 1.7 dient somit der Lösung der übergeordneten Aufgabe (Streitpatent, Absatz [0009]), die Betriebsdauer des Akkus des mobilen Steuermoduls zu verlängern.
3.4 In weiteren Argumentationslinien wurden in der Beschwerdebegründung Angriffe ausgehend von A1 oder A5 mit A7 bzw. A5 mit A1 vorgetragen.
3.5 A1 oder A5 mit A7 3.5.1 Weder A1 (vgl. obigen Punkt 2) noch A5 (unbestritten) offenbart Merkmal 1.7. 3.5.2 A7 offenbart einen Sensor ("load cell 1"), der an einem Kranhaken angeordnet ist und Sensordaten an eine mobile Anzeigevorrichtung ("load data receiving device 10") übermittelt (vgl. A7', Absätze [0004, 0005, 0006]). Die Sensordaten werden numerisch auf einem Display ("data display unit 11") angezeigt (Absatz [0016] der A7').
3.5.3 Folglich werden in A7 andere Daten zwischen anderen Einheiten übermittelt als in A1 bzw. A5. Die Lehre der A7 betrifft die Übertragung von Sensordaten an eine numerische Anzeigeeinrichtung, nicht die Übermittlung charakteristischer Daten zwischen einer Kransteuerung und einem Fern-Steuermodul, mit dem Grafikdaten berechnet werden.
Auch werden in A1 und A5 die Sensordaten im Gegensatz zu A7 an die Steuerung und nicht direkt an die Darstellungseinheit übermittelt. Somit ist bereits die Kombination von A1 oder A5 mit A7 nicht naheliegend.
3.5.4 Weiterhin ist Merkmal 1.7 auch in A7 nicht offenbart. In A7' wird beschrieben, dass die Anordnung einen Power-Saving-Modus aufweist. Befindet sich die Anordnung im Power-Saving-Modus, wird dieser durch die Erfassung von einer Änderung der Sensordaten aufgehoben (Absatz [0025, 0026]). Nach Aufhebung des Power-SavingModus erfolgt die Übertragung der Sensordaten jedoch in bestimmten Zeitintervallen (A7', Absatz [0026] "the load data is transmitted intermittently with set transmission interval"). A7' offenbart somit keine Übermittlung von Informationen in Abhängigkeit einer Änderungsrate der Sensordaten.
3.5.5 Somit kann weder die Zusammenschau von A1 mit A7 noch von A5 mit A7 die beanspruchte Anordnung nahelegen.
3.6 A5 mit A1 A5 offenbart unbestritten nicht Merkmal 1.7. Da auch A1 das Merkmal 1.7 nicht offenbart (vgl. obigen Punkt 2) kann auch die Kombination von A5 mit A1 dieses Merkmal nicht nahelegen.
3.7 Da bereits Merkmal 1.7 eine erfinderische Tätigkeit begründet, kann der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass Anspruch 1 noch weitere Unterscheidungsmerkmale gegenüber A1 und A5 aufweise, dahingestellt bleiben.
4. Artikel 13(2) VOBK 2020 4.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin erstmals einen Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 auf der Grundlage von A2 vor.
4.2 Das Vorbringen zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von A2 erfolgte nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung und wurde von der Kammer gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 nicht berücksichtigt.
4.3 Die Beschwerdeführerin zeigte keine stichhaltigen Gründe auf, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen. Dies ist auch nicht der Fall. Hilfsantrag 1 lag bereits erstinstanzlich vor. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beruht auf der Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 5. Gegen den erteilten Anspruch 5 wurden sowohl im Einspruchsverfahren als auch mit der Beschwerdebegründung Einwände unter Artikel 100(a) EPÜ erhoben. Somit ergeben sich keine Änderungen im Beschwerdeverfahren, die als außergewöhnliche Umstände angesehen werden könnten.
4.4 Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Kammer in ihrer vorläufigen Meinung A2 entgegen der angefochtenen Entscheidung als neuheitsschädlich für den Hauptantrag gesehen habe und sich daraus eine völlig neue Situation ergeben habe, überzeugt nicht. Schließlich wurde A2 von der Beschwerdeführerin selbst schon zuvor als neuheitsschädlich angesehen. Weiterhin waren auch die von der Beschwerdegegnerin in A2 bestrittenen Merkmale bereits aus dem Einspruchsverfahren bekannt.
5. Anpassung der Beschreibung Die von der Beschwerdegegnerin bereits mit der Beschwerdeerwiderung eingereichte angepasste Beschreibung für Hilfsantrag 1 umfasst die Beschreibung wie erteilt, in der lediglich - zutreffend und ausreichend - Satz 1 von Paragraf 23 geändert worden ist. Die Kammer hat diesem Umstand mit der Tenorierung unter Ziffer 2 entsprechend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin hatte bzgl. der angepassten Beschreibung keine Einwände.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, ein Patent in geändertem Umfang in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Beschreibung:
wie erteilt mit Ausnahme des Wortlauts von Paragraf 23, dessen Satz 1 nun wie folgt lautet:
"Es ist vorgesehen, dass die Steuerung einen weiteren Modus aufweist, in welchem sie die charakteristischen Informationen abhängig von der Änderungsrate der Sensordaten übermittelt." Ansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, Zeichnungen: wie erteilt.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé G. Pricolo