Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.09.2023 – T 1158/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T115821.20230901

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1158/21 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 1. September 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Schauer Agrotronic GmbH Passauer Strasse 1 4731 Prambachkirchen (AT) Vertreter:

Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Beschwerdeführerin:

Big Dutchman International GmbH Auf der Lage 2 49377 Vechta (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

T. Bokor C. Kujat J. Wright Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3014986 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Mai 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 014 986 in geändertem Umfang nach Artikel 101 (3) (a) und 106 (2) EPÜ aufrechtzuerhalten.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) zulässige Änderungen enthalte und so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die darin beanspruchte Erfindung ausführen könne. Die Abteilung entschied zudem, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags zwar neu gegenüber D1, jedoch nicht neu gegenüber D6 sei. Den Neuheitsangriff gegenüber D8 ließ die Abteilung nicht zu. Das Patent wurde in geändertem Umfang in einer Fassung aufrechterhalten, die für die vorliegende Entscheidung nicht mehr relevant ist.

III. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt:

D1 D2 D3 D4 D5 "Pro Dromi, een nieuw kraamhokconcept", Landbouw&Techniek, Ausgabe 19, Seiten 4 und 5 "Landwirte entwickeln eine neue Abferkelbucht", top agrar, Ausgabe 2/2011, Seite 14-18 "Abferkelbucht der Zukunft", Landwirt, Heft 12 / 2012, Seiten 28-31 P.J. Cain et al. "Estimating the economic impact of the adoption of novel non-crate sow farrowing systems in the UK", International Journal of Agricultural Management, Volume 2 Issue 2, Seiten 113-118 DE 92 03 631 U1 D6 D8 D9 D11 WO 95/12305 WO 86/06581 A1 "The PigSAFE Project: Developing an alternative to the farrowing crate - Final summary report October 2012" DE 202 07 558 U1 IV.

Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 1. September 2023 in Anwesenheit der Patentinhaberin als Videokonferenz statt. Die Einsprechende hatte mit Schreiben vom 5. Juli 2023 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen, und mit Schreiben vom 27. Juli 2023 mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

V. Die Beschwerdeführerin Patentinhaberin (nachfolgend Patentinhaberin) beantragt als Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung, also die Zurückweisung des Einspruchs. Hilfsweise beantragt sie die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden und die Aufrechterhaltung auf Basis der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung (Hilfsantrag), also die Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin-Einsprechenden.

VI. Die Beschwerdeführerin Einsprechende (nachfolgend Einsprechende) beantragt die Aufhebung der Entscheidung und den Widerruf des Patents.

VII. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut:

"Abferkelbucht umfassend eine Umrandung, einen Zugangsbereich (6), einen Fixierbereich mit einem Fressbereich (2), einen Liegebereich (5) und ein Ferkelnest (3), wobei die Abferkelbucht mindestens eine Abtrenneinheit umfasst, welche beweglich gestaltet ist, so dass die Abtrenneinheit zumindest zwei Positionen einnehmen kann, und so ausgestaltet und angeordnet ist, dass in der einen Position die Sau im Fixierbereich fixiert wird (Fixierposition) und in der zweiten Position der Zugang der Sau zum Liegebereich (5) ermöglicht wird und gleichzeitig das Ferkelnest (3) von der Abtrenneinheit vom Liegebereich abgetrennt wird (Ferkelnestposition), dadurch gekennzeichnet, dass das Ferkelnest (3) zwischen Zugangsbereich (6) und Fixierbereich (7) angeordnet ist."

VIII. Die Einsprechende hat zu den entscheidungserheblichen Punkten in ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihren Schreiben vom 9. Februar 2022 und 5. Juli 2023 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Anspruch 1 enthalte unzulässige Änderungen, und die darin definierte Erfindung sei nicht ausreichend offenbart. Das Dokument D8 und der darauf beruhende Neuheitsangriff gegen Anspruch 1 seien zum Verfahren zuzulassen. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung jedes der Dokumente D1, D2, D3, D6 und D8, oder werde ausgehend von einem der Dokumente D5 oder D6 durch das Fachwissen oder eines der Dokumente D3, D4, D8, D9 oder D11 nahegelegt.

IX. Die Patentinhaberin hat zu den entscheidungserheblichen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Anspruch 1 enthalte zulässige Änderungen, und die darin beanspruchte Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der gegenüber dem Dokument D8 erhobenen Neuheitseinwand und der mit Schreiben vom 5. Juli 2023 vorgebrachte Neuheitseinwand auf der Grundlage des Dokuments D6 seien nicht zum Verfahren zuzulassen. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit im Lichte des herangezogenen Standes der Technik.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerden sind zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Erfindung betrifft eine Abferkelbucht, also einen kleineren, abgetrennten Bereich eines Schweinestalls, in welchem eine Sau ihre Ferkel zur Welt bringt und sie während deren erster Lebensphase säugt. Die Abferkelbucht umfasst eine Umrandung, und innerhalb der Abferkelbucht einen Fixierbereich 7 mit einem Fressbereich 2 (für die Sau), einen Liegebereich 5 (für Sau und Ferkel) sowie ein Ferkelnest 3 (nur für die Ferkel, unzugänglich für die Sau), siehe die Figur 1 der Patentschrift. In der Abferkelbucht ist eine bewegliche Abtrenneinheit z.B. in Form des Trenngitters 1 angeordnet. In einer Fixierposition fixiert die Abtrenneinheit die Sau im Fixierbereich. In einer Ferkelnestposition ermöglicht die Abtrenneinheit der Sau den Zugang zum Liegebereich und trennt gleichzeitig das Ferkelnest vom Liegebereich ab. Die Abferkelbucht besitzt außerdem einen Zugangsbereich 6. Dadurch, dass das Ferkelnest 3 zwischen dem Zugangsbereich 6 und dem Fixierbereich 7 angeordnet ist, wird ein einfacher und behinderungsfreier Zutritt zu der Abferkelbucht gewährleistet, siehe Absatz 0015 der Patentschrift.

3. Änderungen, ausreichende Offenbarung 3.1 Die Einsprechende bestreitet den Befund der Entscheidung, wonach der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, und wonach die Erfindung deutlich und vollständig offenbart sei.

3.2 In ihrer Mitteilung, Abschnitte 2.1 und 2.2, hat die Kammer dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"2.1 Anspruch 1 des Hauptantrags beruht auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, dessen Merkmal "...einen Fixierbereich, einen Fressbereich,..." durch "einen Fixierbereich mit einem Fressbereich" ersetzt wurde. Diese räumliche Zuordnung des Fressbereichs zum Fixierbereich scheint auf Seite 2, Zeilen 29 und 30 der Anmeldung ("Fixierbereich kann auch als Fressbereich dienen") offenbart zu werden. Da ein Tier seine Nahrung mit dem Maul aufnimmt, ist der vom Kopf/Maul der fixierten Sau beim Fressen eingenommene Bereich kleiner als die zum Fixieren der gesamten Sau benötigte Fläche. Daher scheint der Fressbereich nicht kongruent mit dem Fixierbereich, sondern im größeren Fixierbereich aufgenommen zu sein. Zudem scheint wegen des ebenfalls fixierten Kopfes/Mauls der Sau ausgeschlossen, dass der Fressbereich nur teilweise im Fixierbereich liegt. Die Kammer stimmt der Einsprechende darin zu, dass der Fixierbereich neben dem nun explizit genannten Fressbereich noch weitere nicht-genannte Bereiche umfassen kann. Das scheint aber bereits vom ursprünglich eingereichten Anspruch 1 umfasst zu sein, da die offene Formulierung "einen Fixierbereich" nicht verlangt, dass der Fixierbereich exakt an die Größe einer einzigen/bestimmten Sau angepasst ist. Aus diesen Gründen scheint ein Rückgriff auf die Passagen auf Seite 4, Zeile 17 bzw. Seite 6, Zeilen 17-21 der Anmeldung als alternative Basis für die Änderung nicht nötig zu sein. Dessen ungeachtet teilt die Kammer im Hinblick auf Seite 4, Zeile 17 ("(Sauentrog), bevorzugt im Fixierbereich") die Kammer nicht die Sichtweise der Einsprechenden, wonach das Merkmal Fressbereich auf den Aufenthaltsort des Tieres beim Fressen gerichtet ist.

Bei der Auslegung des Vorrichtungsmerkmals "Fressbereich" als ein zum Fressen geeigneter Bereich scheint an einem Fressbereich lediglich das Fressen möglich sein zu müssen. Das ist bei einem implizit flächigen Trog, der folglich einen Bereich einnimmt, der Fall. Das gilt auch für die Offenbarung auf Seite 6, Zeile 20 der Anmeldung ("Fixierbereich 7 mit einem Sauenfutterplatz 2"). Das weitere Argument, wonach der Fressbereich im Fixierbereich für die Ferkel zugänglich sein müsse, überzeugt die Kammer aufgrund der von der Sau ausgehenden Gefahr für die Ferkel nicht. Daher scheint diese Änderung sowie die in Absatz 0006 der Beschreibung geänderte Formulierung "einen einen Fressbereich umfassenden Fixierbereich" nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinauszugehen.

2.2 Das Streitpatent scheint die in Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Bei der Auslegung des Vorrichtungsmerkmals "Zugangsbereich" als ein zum Zugang geeigneter Bereich scheint dort der Zugang durch einen Menschen möglich sein zu müssen. Das ist wohl, nachdem die Zugangstür 4 von der in Figur 1 gezeigten Stellung in die Stellung nach Figur 2 geklappt wurde, bei dem in den Figuren gezeigten Bereich 6 der Fall. Die von der Einsprechenden erhobenen Einwände scheinen sich auf die Klarheit zu beziehen, welche jedoch keinen der in Artikel 100 EPÜ abschließend genannten Einspruchsgründe darstellt. Etwaige Unklarheiten im Anspruchswortlaut (Sind weitere Bereiche innerhalb oder außerhalb der Bucht miteingeschlossen? Ist ein Zugangsbereich der gesamte für einen Menschen in der Abferkelbucht zugängliche Bereich? Ist ein außerhalb der Bucht liegender Bereich gemeint? Umfasst "zwischen" neben der geometrischen Beziehung auch eine funktionale Beziehung der Bereiche?) werden durch die detaillierte Beschreibung, und insbesondere die in den Figuren gezeigte Anordnung des Ferkelnests "geometrisch zwischen" dem Zugangsbereich und dem Fixierbereich ausgeräumt, so dass die Gesamtoffenbarung die Erfindung vollständig zu offenbaren scheint."

3.3 Die Einsprechende hat dazu in ihren Schreiben vom 5. Juli 2023 und 27. Juli 2023 nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Somit bestätigt die Kammer die Befunde der angefochtenen Entscheidung zu den Änderungen und zur ausreichenden Offenbarung, wonach der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Form hinausgeht, und wonach die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

4. Zulassung des Neuheitseinwandes gegenüber D8 4.1 Das Dokument D8 wurde in der Einspruchsschrift im Zusammenhang mit dem von D5 ausgehenden Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit als Kombinationsdokument verwendet, um die Merkmale des abhängigen Anspruchs 6 zu belegen, siehe Seite 26 der Einspruchsschrift. Ein von D8 ausgehender Neuheitsangriff wurde erst während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgebracht, siehe Absatz 5 der Niederschrift. Die Einspruchsabteilung entschied in Ausübung ihres Ermessens gemäß Art 114(2) EPÜ, diese verspätet erhobene Tatsache nicht zuzulassen. Die Einsprechende bestreitet diesen Befund der Entscheidung.

4.2 In ihrer Mitteilung, Abschnitte 3.1 und 3.2, hat die Kammer dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"3.1 Nach geltender Rechtsprechung ist bei der Überprüfung einer erstinstanzlichen Ermessensentscheidung von der Kammer zu berücksichtigen, ob die erste Instanz ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat oder nicht, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, V.A.3.4.1b). Die Kammer kann keine Rechtsfehler in der Ermessensausübung bei der Nichtzulassung des Neuheitsangriffs gegenüber D8 feststellen. Insbesondere hat die Einspruchsabteilung das richtige Kriterium der prima facie Relevanz angewandt, siehe den ersten Absatz auf Seite 18 der Zwischenentscheidung, und sie hat die Parteien zur Zulassungsfrage gehört, siehe Absatz 5 der Niederschrift. Auch scheint nach vorläufiger Meinung der Kammer die prima facie Beurteilung der Abteilung nicht offensichtlich falsch zu sein, da D8 nicht zu offenbaren scheint, von wo aus die im Knickpunkt des umlaufenden Gangs 5 liegende untere Abferkelbucht 1 (mit dem ihr zugeordneten Fixierbereich 3, Ferkelnest 4, und Futtertrog 6) betreten wird, wo also ihr Zugangsbereich liegt. Die Kammer sieht somit keinen Grund, die Ermessensentscheidung der Abteilung aufzuheben.

3.2 Die Einsprechende begründet ihren Antrag auf Zulassung des gegenüber D8 erhobenen Neuheitseinwandes mit dem weiteren Argument, dass die Patentinhaberin ihre Auslegung des Merkmals 1.2 ("einen Zugangsbereich") im Beschwerdeverfahren geändert habe. Unter einem Zugangsbereich sei nun ein Bereich zu verstehen, der durch eine Zugangstür betreten werde und in dem sich ein Bediener befinde, wenn er durch die Zugangstür hindurch tritt, siehe Absatz 3 der Erwiderung der Einsprechenden vom 9. Februar 2022. Die Kammer fragt sich, an welcher Stelle ihrer Beschwerdebegründung die Patentinhaberin auf eine Zugangstür verweist. Dessen ungeachtet scheint die obige Auslegung - ohne Bezug auf eine Zugangstür - bereits von der Einspruchsabteilung gewählt und damals von der Patentinhaberin geteilt worden zu sein. Siehe Absatz 3.2 der angefochtenen Entscheidung den Kommentar "...durch die Patentinhaberin kommentiert" zur Lage des Zugangsbereiches hinter der Zugangstür in Abbildung A der Anlage 4 zur Zwischenentscheidung. Daher sieht die Kammer auch in der Auslegung des Zugangsbereichs keinen Grund, den Neuheitseinwand gegenüber D8 zum Beschwerdeverfahren zuzulassen."

4.3 Die Einsprechende hat dazu in ihren Schreiben vom 5. und 27. Juli 2023 nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen.

4.4 Somit bestätigt die Kammer den Befund der Einspruchsabteilung zur Zulassung des Neuheitseinwands gegenüber D8, wonach der Vortrag zur Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber D8 nicht zum Verfahren zugelassen wird.

5. Auslegung Im Hinblick auf die nachfolgende Diskussion zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit ist das Merkmal Zugangsbereich auslegungsbedürftig:

5.1 Die Kammer stimmt der Einsprechenden darin zu, dass der Zugangsbereich einen Bereich der Abferkelbucht bezeichnet, der zum Zugang durch einen Menschen geeignet ist – also den Zugang eines Menschen ermöglicht. Jedoch fällt darunter keine beliebige Zugangsmöglichkeit wie eine Tür, ein herausnehmbares Umrandungselement oder gar ein abgesenkter Teil der Umrandung mit Übersteigmöglichkeit. Laut Duden ist ein Bereich nämlich ein abgegrenzter Raum oder ein Gebiet von einer bestimmten Ausdehnung, also eine Fläche. Das deckt sich mit der Verwendung des Begriffs Bereich in den Merkmalen Fixierbereich und Liegebereich von Anspruch 1, da eine Sau nur auf einer Fläche liegen bzw. darauf fixiert werden kann. Da diese beiden Bereiche auf Flächen am Boden der Abferkelbucht bezogen sind, gilt das aus Sicht der Kammer auch für den Zugangsbereich. Die von der Einsprechenden genannte Tür, das herausnehmbare Umrandungselement oder der abgesenkte Teil der Umrandung mit Übersteigmöglichkeit betreffen dagegen keine Flächen der Abferkelbucht, da sie nicht zu deren Bodenfläche gehören.

5.2 Anspruch 1 enthält das in Bezug auf den Zugangsbereich oder die Abferkelbucht räumlich nicht weiter spezifizierte Merkmal Umrandung. Bei einer am Verständnis orientierten Auslegung ist damit die Umrandung der Abferkelbucht gemeint, da nach Auffassung der Kammer die beanspruchten Bereiche, also das Ferkelnest, der Fixierbereich, der Liegebereich und der Zugangsbereich, erst durch eine gemeinsame Umrandung zu einer Abferkelbucht werden. Folglich liegt der Zugangsbereich innerhalb der Umrandung der Abferkelbucht.

6. Neuheit 6.1 Die angefochtene Entscheidung bejahte die Neuheit von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung jedes der Dokumente D1 bis D3, siehe die Absätze 4 und 5 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende bestreitet diesen von der Patentinhaberin geteilten Befund.

6.1.1 Das Dokument D1 offenbart die Abferkelbucht "Pro Dromi II" mit einer Umrandung, siehe die nachfolgende, von der Einsprechenden kommentierte und mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2023 übermittelte Figur 2 des Dokuments.

6.1.2 Diese Figur zeigt Seitenwände im Bereich der Kühlplatte "Easy climate" und der Futteröffnung "Easy front" sowie des dahinter angeordneten Ferkelnests. Die Abferkelbucht besitzt einen Fixierbereich mit Futterbereich (Seite 1, rechte Spalte des Dokuments, letzter Absatz:

"frontpaneel met voederbak"; in der obigen Figur gegenüber der Futteröffnung "Easy front" angeordnet), einen Liegebereich (vor der Kühlplatte "Easy climate") und ein Ferkelnest (Seite 1, rechte Spalte, letzter Absatz: "biggennest"; in der Figur hinter "Easy front" angeordnet). In der Abferkelbucht befindet sich eine Abtrenneinheit (siehe das U-förmige, die Sau umgebende Gelenkgitter, das rechts vom Zugang "Easy catch" angeschlagen ist), die eine Fixierposition (laut obiger Figur) und eine Ferkelnestposition (laut Figur 3 des Dokuments) einnehmen kann.

6.1.3 Im Hinblick auf den Zugang zur Abferkelbucht ist unbestritten, dass bei der Abferkelbucht "Pro Dromi II" eine Tür links vom Ferkelnest angeschlagen ist. Die Einsprechende erkennt vor dieser Tür einen Zugangsbereich als Teil des Außenbereichs, siehe die entsprechende Darstellung in Abbildung B der Anlage 4 zur Zwischenentscheidung bzw. den markierten Bodenbereich in obiger Figur. Da man von dort über die Tür in der Umrandung Zugang zur Abferkelbucht erlangt, teilt die Kammer die Auffassung der Einsprechenden, wonach dieser Bereich dem Zugang zur Abferkelbucht für einen Menschen dient. Jedoch betrifft der anspruchsgemäße Zugangsbereich bei obiger Auslegung, eine Bodenfläche innerhalb der Umrandung der Abferkelbucht. Im Gegensatz zur Sichtweise der Einsprechenden handelt es sich dabei keineswegs um eine Einschränkung mittels der Beschreibung, da die Auslegung des Zugangsbereiches als Bodenfläche innerhalb der Umrandung rein anhand der Merkmale "Abferkelbuch umfassend eine Umrandung, einen Zugangsbereich..." von Anspruch 1 erfolgt ist, siehe die Argumentation in Absatz 5.2 der Entscheidung.

6.1.4 Die Dokumente D2 und D3 betreffen unbestritten dieselbe Abferkelbucht wie D1, siehe Absatz 5 der angefochtenen Entscheidung und die gemeinsame Behandlung dieser Dokumente auf Seite 15 der Beschwerdebegründung der Einsprechenden. Aus den oben genannten Gründen liegt daher der Zugangsbereich auch in D2 oder D3 außerhalb der Umrandung.

6.2 Im Hinblick auf das Dokument D6 bestreitet die Patentinhaberin den von der Einsprechenden geteilten Befund der angefochtenen Entscheidung, siehe Absatz 7, wonach der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber der Offenbarung des D6 sei.

6.2.1 D6 offenbart unbestritten zwei aneinander grenzende Abferkelbuchten mit einer Umrandung, siehe die nachfolgende, von der Einsprechenden kommentierte und mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2023 übermittelte Figur 2 des Dokuments. Die laut Figur obere Abferkelbucht besitzt einen Fixierbereich zwischen den Absperrungen "partition walls 11,12", einen Fressbereich in der Nähe der Futterzuführung "feeding device 9" und einen Liegebereich zwischen der Absperrung 11 und der Umrandung der Bucht, siehe Seite 7, Zeilen 19-27 des Dokuments. Die Absperrung 11 ist beweglich, da sie um ein Gelenk im Bereich der Futterzuführung schwenkbar ist. Auf diese Weise kann die Absperrung die in Figur 1 des Dokuments gezeigte Fixierposition für die Sau einnehmen. In Figur 2 ist eine weitere Position der Absperrung gezeigt. Hier begrenzt die Absperrung mit dem Wandabschnitt 19 einen dreieckigen Bereich 15a für die Ferkel innerhalb der Umrandung, der sich unterhalb der Heizlampe "heating lamp 17" (siehe Figur 1) befindet. Nach Auffassung der Kammer bildet der für die Ferkel vorgesehene Bereich 15a ein Ferkelnest, da er durch die Absperrung 11 von anderen Bereichen der Abferkelbucht abgetrennt ist und wegen der von der Sau nicht zu überwindenden Absperrung nur von den Ferkeln betreten werden kann.

Die Entscheidung zur Neuheit gegenüber D6 hängt davon ab, ob das Dokument auch einen Zugangsbereich aufweist.

6.2.2 Diesbezüglich vertrat die Einsprechende in ihrer Erwiderung vom 9. Februar 2022, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 5, die Sichtweise, dass der Wandabschnitt 19 der Umrandung einen Zugangsbereich bildet. Die Kammer sieht das im Lichte der Merkmalsauslegung in Absatz 5.1 der vorliegenden Entscheidung anders, da dieser Wandabschnitt zwar den Zugang zur Abferkelbucht ermöglicht, aber nicht zur Bodenfläche gehört.

6.2.3 Im Schreiben vom 5. Juli 2023 vertrat die Einsprechende die alternative Auffassung, dass die innerhalb der Umrandung und unmittelbar hinter dem Wandabschnitt 19 liegende Bodenfläche der Abferkelbucht als Zugangsbereich anzusehen sei, siehe die in Absatz 6.2.1 eingeblendete Figur. Die Kammer versteht dieses Argument in dem Sinne, dass der Bereich 15a zwischen der Absperrung 11 und dem Wandabschnitt 19 gedanklich in einen streifenförmigen Zugangsbereich unmittelbar hinter dem Wandabschnitt 19 und einen dreieckigen, an die Absperrung 11 angrenzenden Bereich zu unterteilen sei, wobei nur der dreieckige Bereich das Ferkelnest bilde. Die Kammer kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen, da diese Unterteilung nicht dem fachmännischen Verständnis eines Ferkelnestes als nur von den Ferkeln betretbarer Bereich entspricht. Denn nicht nur der dreieckige Bereich in obiger Figur erfüllt diesen Zweck, sondern auch der von der Einsprechenden als Zugangsbereich angesehene streifenförmige Bereich ist wegen der Position der Absperrung 11 nur von den Ferkeln, nicht aber von der Sau betretbar. Demnach erfüllt auch der vermeintliche Zugangsbereich den Zweck eines Ferkelnestes, die Ferkel vor der Sau zu schützen. Somit überlappen das Ferkelnest und der Zugangsbereich bei der Sichtweise der Einsprechenden, so dass das Ferkelnest nicht im Sinne des Kennzeichens von Anspruch 1 zwischen dem Zugangsbereich und dem Fixierbereich angeordnet wäre.

6.3 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber jedem der Dokumente D1-D3 und D6, Artikel 100(a) i.V.m. 54 EPÜ. Deswegen kann die Frage der Zulassung der von der Einsprechenden erst mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2023 vorgebrachten Argumentation zu einem Zugangsbereich innerhalb der Umrandung der D6 dahingestellt bleiben.

7. Erfinderische Tätigkeit Die Einsprechende hat die erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 in ihrer Erwiderung vom 9. Februar 2022 ausgehend von D5 oder D6 angegriffen, siehe die Seite 10 des Schreibens.

7.1 Die Kammer hält das Dokument D5 für einen erfolgversprechenden Ausgangspunkt, da es eine Abferkelbucht mit einer Umrandung 1, 2, 3, 4 und einer schwenkbaren Trennwand 7 offenbart, siehe die Figur. Die Abferkelbucht weist in der mit durchgezogenen Linien dargestellten Stellung der Trennwand 7 einen Fixierbereich zwischen den Wänden 2, 3, 4 und der Trennwand 7 auf. Außerdem begrenzt die Trennwand 7 in ihrer mit gestrichelten Linien dargestellten Stellung mit der Seitenwand 1 und der Kopfwand 3 ein dreieckiges Ferkelnest. Ein im Dokument nicht näher beschriebener erkerförmiger Bereich der Umrandung befindet sich in der rechten oberen Ecke der Abferkelbucht, im Bereich der Seitenwand 1 und der Fußwand 4. 7.1.1 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von der Offenbarung der D5 darin, dass ein Zugangsbereich vorhanden ist, wobei das Ferkelnest zwischen Zugangsbereich und Fixierbereich angeordnet ist. Im Lichte von Absatz 0015 der Patentschrift liegt diesen Unterscheidungsmerkmalen die objektive technische Aufgabe zugrunde, einen einfachen und behinderungsfreien Zutritt zur Abferkelbucht zu gewährleisten.

7.1.2 In Übereinstimmung mit der Einsprechenden sieht die Kammer den Erker in der rechten oberen Ecke der Abferkelbucht durchaus als Zugangsbereich an, siehe Seite 17 der Beschwerdebegründung. Dieser Erker überlappt jedoch wegen der mit dem Ferkelnest geteilten Seitenwand 1 in Bezug auf die zwischen den Seitenwänden 1 und 2 verlaufende Querrichtung der Abferkelbucht das Ferkelnest. In Bezug auf die zwischen der Kopf- und Fußwand 3, 4 verlaufende Längsrichtung der Abferkelbucht wiederum überlappt das Ferkelnest wegen der mit dem Fixierbereich geteilten Fußwand 3 den Fixierbereich. Wegen dieser Überlappungen liegt das dreieckige Ferkelnest weder in Längs- noch in Querrichtung der Abferkelbuch im Sinne des Merkmals 1.7 geometrisch "zwischen" dem Zugangsbereich im Erker und dem Fixierbereich am linken Rand der Abferkelbucht. Daher ist es unerheblich, ob das Fachwissen oder eines der Kombinationsdokumente D3, D4, D8, D9 oder D11 eine Tür in der Umrandung der Abferkelbuch im Bereich des Erkers nahelegen.

7.2 Im Hinblick auf die vom Dokument D6 ausgehende Argumentationslinie hat die Einsprechende in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2022 ausgeführt, dass "das Dokument D6 ein geeigneter Ausgangspunkt für den Fachmann [sei,] von dem aus er, je nachdem welches Merkmal dort als fehlend festgestellt würde, auch ohne erfinderisches Zutun zum beanspruchten Gegenstand gelangen könnte, mit entsprechender Anregung aus einem der weiteren Dokumente des Standes der Technik, die im Verfahren angeführt wurden". In der Beschwerdebegründung oder in der weiteren Eingabe vom 5. Juli 2023 ist die Einsprechende nicht auf die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) eingegangen. Mangels weiterer Einzelheiten hält die Kammer diesen Vortrag nicht für überzeugend, da nicht begründet. Nach Ansicht der Kammer ist dieser Vortrag nichts anderes als eine pauschale Aufforderung an die Kammer, sich selbst geeignete Kombinationsdokumente zu D6 und entsprechende Argumente auszusuchen. Ein solches Vorgehen würde jedoch der gebotenen Unparteilichkeit der Kammer widersprechen. Der bloße Hinweis auf irgendeine mögliche Abänderung der Abferkelbucht gemäß D6 kann den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs führen, und die Kammer muss daher feststellen, dass der auf D6 gestützte Angriff unbegründet ist.

7.3 Folglich beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auch auf erfinderischer Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ.

8. Die Kammer bejaht aus den obengenannten Gründen die Zulässigkeit der Änderungen, die ausreichende Offenbarung, die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit für den Hauptantrag, Patent wie erteilt, im Lichte der genannten Entgegenhaltungen. Den gegenüber D8 erhobenen Neuheitseinwand hat die Kammer nicht zugelassen. Somit steht keiner der erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegen, Artikel 101(2) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Der Einspruch wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis T. Bokor