Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.07.2023 – T 2890/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T289019.20230727

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2890/19 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. Juli 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) bredent medical GmbH & Co. KG Weissenhorner Str. 2 89250 Senden (DE) Vertreter:

Baur & Weber Patentanwälte PartG mbB Rosengasse 13 89073 Ulm (DE) Beschwerdegegnerin:

Nobel Biocare Services AG Kloten (CH) (Einsprechende) Vertreter:

Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. August 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2793732 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der diese das Patent EP 2 793 732 widerrufen hatte.

II. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis eines der Hilfsanträge 1A oder 1B, eingereicht mit Schreiben vom 27. Juni 2023, oder eines der Hilfsanträge I bis IV, eingereicht zusammen mit der Beschwerdebegründung.

III. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

IV. Am 27. Juli 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

V. Für diese Entscheidung ist folgendes Dokument relevant:

D3: EP 2 601 906 A1 VI. Die für diese Entscheidung relevanten unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut. Die Merkmalsgliederung wurde hinzugefügt.

a) Anspruch 8 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge I-III:

"Klebebasis 8.1 für ein zahnprothetisches Abutment nach Anspruch 1, 8.1.1 mit einem eine Längsachse umgebenden Pfosten (BP), welcher eine bezüglich der Längsachse (LA) 8.1.2 im wesentlichen radial nach außen weisende Klebefläche (KF) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass 8.1.3 an dem Pfosten (BP) mehrere um die Längsachse (LA) zueinander 8.1.3.1 winkelversetzt angeordnete Zentrierelemente (SE, ZE) ausgebildet sind, 8.1.3.2 welche radial über die Klebefläche (KF) hinaus ragen."

b) Anspruch 1 von Hilfsantrag IV:

Im Vergleich zu obigem Anspruch 8 wurde das Merkmal hinzugefügt, wonach "die Klebefläche in einer rotationssymmetrisch um die Längsachse verlaufenden Rotationsfläche ausgebildet ist."

VII. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Neuheit von Anspruch 8 - Artikel 54(2) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 8 sei neu, da D3 die Merkmale 8.1.3.1 und 8.1.3.2 nicht offenbare. Zulassung der Hilfsanträge 1A und 1B Die Hilfsanträge stellten eine Reaktion auf die negative vorläufige Stellungnahme der Kammer dar und seien lediglich durch Kombination mit bereits erteilten abhängigen Ansprüchen erstellt worden. Sie seien daher zuzulassen.

Hilfsantrag IV - Neuheit - Artikel 54(2) EPÜ Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags IV sei neu, da D3 keine in einer rotationssymmetrisch um die Längsachse verlaufenden Rotationsfläche ausgebildete Klebefläche offenbare.

VIII. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Neuheit von Anspruch 8 - Artikel 54(2) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 8 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I-III sei nicht neu gegenüber D3. Zulassung der Hilfsanträge 1A und 1B Die Hilfsanträge 1A und 1B seien spät eingereicht und gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 nicht zuzulassen. Hilfsantrag IV - Neuheit - Artikel 54(2) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags IV sei nicht neu gegenüber D3.

Entscheidungsgründe§

1. Neuheit von Anspruch 8 - Artikel 54(2) EPÜ 1.1 D3 zeigt eine Klebebasis (20) 8.1 für ein zahnprothetisches Abutment, 8.1.1 mit einem eine Längsachse umgebenden Pfosten (31, 51), welcher eine bezüglich der Längsachse (5) 8.1.2 im wesentlichen radial nach außen weisende Klebefläche (32) aufweist, wobei 8.1.3 an dem Pfosten mehrere um die Längsachse zueinander 8.1.3.1 winkelversetzt angeordnete Zentrierelemente (33) ausgebildet sind, 8.1.3.2 welche radial über die Klebefläche hinaus ragen.

1.2 Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass die Vorsprünge (protrusions 33) der D3 keine Zentrierelemente im Sinne des Anspruchsmerkmals 8.1.3.1 darstellten. Die D3 thematisiere nicht, dass ein definierter Klebespalt vorhanden sein müsse, und erwähne nicht, dass eine Zentrierung der Klebefläche des Pfostens nötig sei. Daher sei auch die radiale Dimension der Vorsprünge in D3 nicht näher angegeben. Die Vorsprünge hätten lediglich die Funktion einer Verdrehsicherung. Es ist zwar richtig, dass die Vorsprünge (33) der Verdrehsicherung dienen, jedoch ist es gemäß Absatz [0015] der D3 wichtig, dass die Verdrehsicherungen des Pfostens und des Abutments eng anliegend zueinander passen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Vorsprünge (33) geeignet sind, den Pfosten gegenüber einer Gegenklebefläche zu zentrieren. Da weder die Gegenklebefläche noch der Klebespalt im Anspruchsumfang enthalten sind, genügt diese Eignung um das Merkmal 8.1.3.1 vorwegzunehmen. Auch technisch ist eine Klebebasis wie sie z.B. in den Figuren 2A-2C des Streitpatents gezeigt ist, in Bezug auf die Vorsprünge/ Zentrierelemente nicht von einer Klebebasis gemäß D3, Figur 2 zu unterscheiden. Ob die beiden als Verdrehsicherung dienenden Vorsprünge (SE im Streitpatent bzw. 33 in D3) auch der Zentrierung dienen, hängt allein von der Ausgestaltung des Abutments ab, das aber nicht im Anspruchsumfang enthalten ist.

Auch die Möglichkeit einer Verkippung der Klebebasis gegenüber dem Abutment, die von der Beschwerdeführerin angesprochen wurde, hängt allein von der Ausgestaltung des nicht im Anspruch enthaltenen Abutments ab. Daher ist das Merkmal 8.1.3.1 in D3 offenbart.

1.3 Des Weiteren argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die Vorsprünge der D3 nicht radial über die Klebefläche hinaus ragten (Merkmal 8.1.3.2), weil zwischen den Vorsprüngen und der Klebefläche longitudinale Einschnitte (grooves 34) vorgesehen seien. Um das Merkmal 8.1.3.2 zu erfüllen müssten die Vorsprünge unmittelbar aus der Klebefläche herausragen. Die Kammer versteht das Merkmal 8.1.3.2 jedoch derart, dass die Zentrierelemente über den Radius der Klebefläche hinausgehen. Ob die Zentrierelemente direkt an die Klebefläche anschließen oder nicht, ist durch das Merkmal nicht festgelegt.

Daher ist das Merkmal 8.1.3.2 in D3 offenbart.

1.4 Schließlich argumentierte die Beschwerdeführerin, dass das Abutment der D3 keine Klebebasis aufweise, weil die Komponenten nicht geklebt würden sondern zementiert. Die Vielzahl von Nuten (34, 35) an der Oberfläche des Pfostens der D3 sei üblich für eine Zementierung. Eine Klebung finde dagegen in einem engen Klebespalt statt und werde durch die Nuten geschwächt.

Die D3 erwähnt jedoch neben der Zementierung auch die Verwendung von Kleber (Absatz [0034], dritter Satz). Dort wird auch beschrieben, dass die Nuten dazu dienen, das Bindematerial (sei es ein Kleber oder ein Zement) gleichmäßig zu verteilen. Daher stellt das in D3 gezeigte "abutment inlay" eine Klebebasis in Sinne von Anspruch 8 dar.

1.5 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 8 des Hauptantrags nicht neu gegenüber D3. Der jeweilige Anspruch 8 der Hilfsanträge I-III ist gleichlautend mit Anspruch 8 des Hauptantrags. Daher erfüllen die Hilfsanträge I-III ebenfalls nicht die Anforderungen von Artikel 54(2) EPÜ.

2. Zulassung der Hilfsanträge 1A und 1B - Artikel 13(2) VOBK 2020 2.1 Die Hilfsanträge 1A und 1B wurden mit Schreiben vom 27. Juni 2023, und damit nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht. Sie enthalten geänderte unabhängige Ansprüche deren Inhalt im Beschwerdeverfahren bis dato nicht behandelt wurde. Sie stellen daher eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar und ihre Zulassung unterliegt den Anforderungen von Artikel 13(2) VOBK 2020. 2.2 Demnach bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens einer Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

2.3 Im vorliegenden Fall waren die Neuheitseinwände gegen den Hauptantrag bereits seit dem Einspruchsverfahren bekannt. Daher war die negative vorläufige Stellungnahme der Kammer für die Beschwerdeführerin nicht überraschend. Weder der Wunsch der Beschwerdeführerin, auf diese Stellungnahme zu reagieren, noch die Tatsache, dass die Änderungen lediglich eine Kombination mit bereits erteilten Ansprüchen darstellen, sind hinreichend um außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 zu begründen.

2.4 Daher wurden die Hilfsanträge 1A und 1B nicht in das Verfahren zugelassen.

3. Hilfsantrag IV - Neuheit - Artikel 54(2) EPÜ 3.1 Zu den Merkmalen von Anspruch 8 des Hauptantrags wurde das Merkmal hinzugefügt, wonach "die Klebefläche in einer rotationssymmetrisch um die Längsachse verlaufenden Rotationsfläche ausgebildet ist."

3.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Klebefläche der Klebebasis der D3 sei durch Längs- und Quernuten (34, 35) unterbrochen, so dass eine Vielzahl von einzelnen Klebeflächen entstehe. Der Anspruch verlange dagegen eine einzelne rotationssymmetrische Klebefläche.

Der Anspruchswortlaut stützt diese Auslegung nicht. Er verlangt lediglich, dass die Klebefläche in einer rotationssymmetrischen Rotationsfläche ausgebildet ist. Dies besagt nichts über die Größe der Klebefläche und auch nicht, dass eine Mehrzahl von Klebeflächen ausgeschlossen wäre.

Dass die Klebeflächen der D3 rotationssymmetrisch sind, ist dort zudem eindeutig offenbart. Absatz [0025], dritter Satz beschreibt, dass zwischen den Vorsprüngen eine rotationssymmetrische Fläche angeordnet ist. Auch Absatz [0035] erwähnt die rotationssymmetrische Oberfläche des Pfostens.

Zusätzlich zeigt auch das Streitpatent in Figur 6 nicht nur eine sondern mindestens zwei Klebeflächen, die von den Zentrierelementen begrenzt werden.

3.3 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags IV nicht neu gegenüber D3.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Vodz P. Acton