Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.07.2023 – T 228/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T022821.20230721

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0228/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 21. Juli 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:

Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Februar 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2912959 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu ist gegenüber den Dokumenten D1 EP 2 620 062 A2 D2 CN 2588802 Y, und sowie erfinderisch gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen oder D2, sowie gegenüber der Kombination von D2 mit dem Fachwissen.

Ferner entschied die Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des weiteren unabhängigen Anspruchs 4 in erteilter Fassung neu gegenüber D1 ist, sowie erfinderisch gegenüber einer Kombination von D1 mit D2 bzw. D2 mit dem Fachwissen.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.

b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung vom 13. September 2021 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5. IV.

Anspruch 1 des erteilten Patents lautet wie folgt:

"Verfahren zum Herstellen eines Strangs der Tabak verarbeitenden Industrie, umfassend ein Verfahren zum Bearbeiten eines Umhüllungsmaterialstreifens (33) für einen stabförmigen Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie mit den folgenden Verfahrensschritten:

- Bereitstellen des Umhüllungsmaterialstreifens (33), Fördern des Umhüllungsmaterialstreifens (33) in einer längsaxialen Förderrichtung (90) zu einer Prägevorrichtung (36) und - - Prägen des Umhüllungsmaterialstreifens (33), wobei der Umhüllungsmaterialstreifen (33) beim Prägen wenigstens zeitweise kontinuierlich gefördert wird, Fördern des geprägten Umhüllungsmaterialstreifens zu einer Formatvorrichtung (42), wobei in einem Einlaufbereich der Formatvorrichtung (42) ein Strangmaterial (11) auf den geprägten Umhüllungsmaterialstreifen (33) abgegeben wird und zudem der geprägte Umhüllungsmaterialstreifen (33) auf einen weiteren Umhüllungsmaterialstreifen (52) aufgelegt wird und der geprägte Umhüllungsmaterialstreifen(33) und der weitere Umhüllungsmaterialstreifen (52) beim längsaxialen Fördern (100) durch die Formatvorrichtung (42) um das Strangmaterial (11) herumgewickelt werden, dadurch gekennzeichnet, dass der geprägte Umhüllungsmaterialstreifen (33) zwischen der Prägevorrichtung (36) und dem Einlaufbereich der Formatvorrichtung (42) an wenigstens zwei Stellen hintereinander in Förderrichtung des geprägten Umhüllungsmaterialstreifens (33) durch jeweils eine Führung (63, 63´) geführt wird, wobei der geprägte Umhüllungsmaterialstreifen (33) wenigstens in der Führung (63´), die benachbart zu dem Einlaufbereich der Formatvorrichtung (42) ist oder an den Einlaufbereich der Formatvorrichtung (42) angrenzt, seitlich an beiden Kanten des geprägten Umhüllungsmaterialstreifens (33) geführt wird."

Anspruch 4 des erteilten Patents lautet wie folgt:

"Vorrichtung zur Herstellung eines Strangs der Tabak verarbeitenden Industrie umfassend eine Strangmaschine (40), wobei eine Prägevorrichtung (36) mit zwei Prägewalzen (34, 35) vorgesehen ist, mittels der ein Umhüllungsmaterialstreifen (33) während einer längsaxialen Förderung (90) des Umhüllungsmaterialstreifens (33) prägbar ist oder geprägt wird, dadurch gekennzeichnet, dass stromabwärts der Prägevorrichtung (36) wenigstens zwei Führungen (63, 63´) vorgesehen sind, die in Förderrichtung (100) des geprägten Umhüllungsmaterialstreifens (33) hintereinander angeordnet sind, wobei sich stromabwärts der Führungen (63, 63‘) eine Formatvorrichtung (42) der Strangmaschine (40) anschließt, wobei die Strangmaschine (40) eine Fördervorrichtung mit einer weiteren Führung (62) für einen weiteren Umhüllungsmaterialstreifen (52) aufweist, wobei eine der wenigstens zwei Führungen (63, 63´) benachbart zu einem Einlaufbereich der Formatvorrichtung (42) ist oder an den Einlaufbereich der Formatvorrichtung (42) angrenzt, wobei wenigstens eine Führung (63, 63´) seitliche Wangen hat, wobei wenigstens eine Führung (63, 63´) eine Fläche aufweist, die eine Bewegung des geprägten Umhüllungsmaterialstreifens (33) nach unten und/oder oben begrenzt."

V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber sowohl D1, als auch D2. Zumindest sei der Gegenstand des Anspruchs 1 aber nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen oder D2, sowie einer Kombination von D2 mit dem Fachwissen.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 4 sei nicht neu gegenüber D2, alternativ nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination von D1 mit D2 bzw. D2 mit dem Fachwissen.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist sowohl neu gegenüber D1 und D2, als auch erfinderisch unabhängig ob ausgehend von D1 oder D2. b) Gleiches gelte auch für den Gegenstand des Anspruchs 4.

Entscheidungsgründe§

Neuheit - Anspruch 1 (Artikel 54 EPÜ) 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung ist neu gegenüber Dokument D1. 1.1 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass das Dokument D1 ein Verfahren zur Herstellung eines Strangs der Tabak verarbeitenden Industrie mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 offenbart.

1.2 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass das Dokument D1 aber nicht offenbare, dass a) der Umhüllungsmaterialstreifen zwischen der Prägevorrichtung und dem Einlaufbereich der Formatvorrichtung an wenigstens zwei Stellen hintereinander durch jeweils eine Führung geführt b) wird, wobei der Umhüllungsmaterialstreifen in der Führung, die benachbart zum Einlaufbereich der Formatvorrichtung ist, seitlich an beiden Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens geführt wird.

1.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert zu Merkmal a), dass in Figur 2 mit der Führung (63) zwar nur eine einzige Führung dargestellt sei, aus Spalte 10, Zeilen 7 - 11 aber ableitbar sei, dass es aufgrund der Formulierung "Etwaige Führungen zwischen der Prägevorrichtung und dem Formateinlauf der Strangvorrichtung" im Plural weitere Führungen geben müsse.

1.3.1 Aus der Formulierung "etwaige Führungen" ist aber ersichtlich, dass gerade nicht zwingend eine Mehrzahl an Führungen vorgesehen sein müssen. Der Begriff "etwaige Führungen" könnte auch ersetzt werden durch "eventuell vorhandene Führungen", so dass der letzte Satz des Absatzes [0042] letztlich nur verlangt, dass alle eventuell vorgesehenen Führungen möglichst spannungsfrei den Umhüllungsmaterialstreifen führen sollen - was eine allumfassend wirkende Aussage ohne konkrete Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Führungen darstellt.

1.3.2 Im in Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiel ist konkret nur eine einzelne Führung mit dem Referenzzeichen "63" schematisch dargestellt und in Absatz [0039] beschrieben.

1.4 Zudem argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die zwischen Prägevorrichtung (36) und Formatvorrichtung angeordnete Trocknungseinrichtung (51) auch als eine weitere Führung verstanden werden könne, da sie den Umhüllungsmaterialstreifen vollständig umgibt.

1.4.1 Es ist jedoch zweifelhaft, ob der mit hoher Geschwindigkeit durch die Trocknungseinrichtung transportierte Umhüllungsmaterialsstreifen in der Trocknungseinrichtung überhaupt einen Kontakt mit der ihn umgebenen Trocknungseinrichtung haben kann. Die Trocknungseinrichtung trocknet den für die Prägung angefeuchteten Umhüllungsmaterialstreifen, wofür hohe Temperaturen der unmittelbar auf den Umhüllungsmaterialstreifen einwirkenden Heizelemente nötig sind. Eine Berührung des im weitesten Sinne aus Papier bestehenden Umhüllungsmaterialstreifens mit dem Heizelement der Trocknungseinrichtung ist dabei unerwünscht, so dass davon auszugehen ist, dass der Umhüllungsmaterialstreifen berührungslos durch die Trocknungseinrichtung läuft. Eine Führung des Umhüllungsmaterialstreifens würde aber gerade eine Berührung bei Abweichen des Umhüllungsmaterialstreifens von der Ideallage voraussetzen und ist daher unwahrscheinlich, zumindest aber nicht eindeutig und zweifelsfrei in D1 offenbart.

1.5 Hinsichtlich des vorstehend genannten Merkmals b) argumentiert die Beschwerdeführerin zudem, dass der Fachmann eine Führung immer als ein Bauteil ausführen würde, das den Umhüllungsmaterialstreifen an beiden seitlichen Kanten führt.

1.5.1 Eine Führung des Umhüllungsmaterialstreifens an beiden Seiten wurde dabei von beiden Parteien dahingehend verstanden, dass der Streifen nicht permanent mit seinen beiden Seiten die Führung berührt, aber bei einer Abweichung seiner Lage von der Ideallage die gewünschte Lage sofort durch einen Kontakt dieser Seiten mit der Führung wieder hergestellt wird.

1.5.2 Eine beidseitige Führung kann aber nicht als in D1 implizit offenbart angesehen werden, da dies voraussetzen würde, dass eine derartige beidseitige Führung des Umhüllungsmaterialstreifen die einzig technisch sinnvoll denkbare Ausführungsform der in D1 erwähnten "seitlichen Führung" wäre.

1.5.3 Es ist aber auch denkbar und technisch umsetzbar, den Umhüllungsmaterialstreifen nur einseitig an der Kante zu führen oder aber die Führung zur Begrenzung des seitlichen Auswanderns durch eine mittenzentrierte Führung ohne jeglichen Kontakt zur Kante des Umhüllungsmaterialstreifens (beispielsweise auf einer konkaven Rolle oder mittels einer in eine Rille an der Unterseite des Umhüllungsmaterialstreifens eingreifenden Finne) zu bewirken. Daher kann eine Führung an beiden Kanten nicht implizit in D1 mitgelesen werden.

1.6 Die Kammer teilt daher die Auffassung der Einspruchsabteilung und sieht weder das Merkmal a), noch das Merkmal b) als beim Verfahren der D1 eindeutig und zweifelsfrei offenbart an.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung ist auch neu gegenüber D2. 2.1 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass auch das Dokument D2 ein Verfahren zur Herstellung eines Strangs der Tabak verarbeitenden Industrie mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 offenbart. Dabei ist auch unstrittig, dass der Umhüllungsmaterialstreifen zwischen der Prägevorrichtung und dem Einlaufbereich der Formatvorrichtung an wenigstens zwei Stellen hintereinander durch jeweils eine Führung ("paper guiding rollers" 19 und 29) geführt wird.

2.2 Strittig ist jedoch, wie die Führung des Umhüllungsmaterialstreifens in D2 auf der näher an der Formatvorrichtung gelegenen Führung konkret bewirkt wird. Die Einspruchsabteilung hatte es als nicht in D2 offenbart angesehen, dass der Umhüllungsmaterialstreifen in der Führung, die benachbart zum Einlaufbereich der Formatvorrichtung ist, seitlich an beiden Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens geführt wird.

2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Führung (19) auf Seite 3, Zeilen 14 - 16 der Maschinenübersetzung von D2 als "adjustable stripshaped paper guiding groove 19" bezeichnet wird, was sie als äquivalent zu einer seitlichen Führung an beiden Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens ansieht.

2.2.2 Wie die Einspruchsabteilung bereits in ihrer Entscheidung feststellte, muss sich die Anpassbarkeit der Führung aber nicht zwingend auf die Breite der Führung beziehen, sondern kann beispielsweise auch die Spannung im Umhüllungsmaterialstreifen betreffen (Entscheidungsgründe 3.2.1). Daher kann aus dem Wort "adjustable" nicht geschlussfolgert werden, dass die Breite der Führung der Breite des Umhüllungsmaterialstreifens entspricht.

Selbst wenn aber die Führung an die Breite des Umhüllungsmaterialstreifens angepasst würde, kann nicht abgeleitet werden, dass die Führung an den Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens angreift. Auch eine mittenzentrierte Führung auf einer konkaven Rolle oder mittels zwei nacheinander angeordneten gegeneinander geneigten Rollen kann an die Breite des Umhüllungsmaterialstreifens angepasst werden, ohne an dessen Kanten anzugreifen.

2.2.3 Zudem wird die Form der Führung in D2 nicht näher definiert, so dass noch nicht einmal eindeutig und zweifelsfrei offenbart ist, dass es sich bei der Führung der D2 überhaupt um eine seitliche Führung handelt, geschweige denn um eine seitliche Führung an beiden Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens, d. h. dass die Breite der Führung der Breite des Umhüllungsmaterialstreifens entspricht.

Der Figur 1 ist über den auf Seite 3, Zeilen 14 - 16 der maschinenübersetzten Beschreibung genannten Begriff hinausgehend nur eine schematische Darstellung der Führung als rechteckiges Bauteil zu entnehmen.

a) Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, dass die Führung eine Führungsnut ("guiding groove") sein soll, die eine zum Umhüllungsmaterialstreifen analoge Form habe, da die Führungsnut "stripshaped" sei im Sinne von "die gleiche Form wie der Streifen aufweisend".

b) Diese Schlussfolgerungen teilt die Kammer aber nicht, da der Ausdruck "strip-shaped" sich nicht zwingend auf den Querschnitt des Umhüllungsmaterialstreifens bezieht und diesen in Bezug zum Nutquerschnitt setzt. Die Spezifizierung "streifenförmig" könnte sich auch auf den Umhüllungsmaterialstreifen beziehen ("strip-shaped paper").

Denkbar wäre auch, dass die Führungsnut in ihrer Längserstreckung streifenförmig ist ("strip-shaped groove") - so wie es die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch vortrug. Alternativ könnte man auch verstehen, dass das die Führung bereitstellende Bauteil streifenförmig ausgebildet ist und mit seiner Längsachse senkrecht zum Umhüllungsmaterialstreifen angeordnet ist, so dass es den Streifen von unten unterstützt und führt, um ein Durchhängen des Umhüllungsmaterialstreifens zu verhindern - so wie die Beschwerdegegnerin den Begriff in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer interpretierte.

c) Letztlich scheint der in D2 verwendete Begriff nicht spezifisch genug zu sein bzw. die Maschinenübersetzung von D2 ist nicht ausreichend zuverlässig und exakt, um hier eindeutige und zweifelsfreie Rückschlüsse auf die Geometrie der Führungsnut und ihre Interaktion mit dem Umhüllungsmaterialstreifen zu ziehen.

2.2.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert ferner, man könne auch direkt auf das chinesische Dokument D2 zurückgreifen. Hierzu reichte sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer einen Auszug (als Dokument D2T bezeichnet) eines englisch-chinesischen onlineWörterbuchs ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Wörterbuchauszug D2T und den darauf beruhenden Vortrag als verspätetes Vorbringen gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 nicht zum Verfahren zuzulassen.

a) Die Kammer stellt fest, dass dem Wörterbuchauszug D2T nur ein einziges Wort, und zwar der Begriff "cáo" zu entnehmen ist. Es ist daher nicht möglich, ausgehend von diesem einen übersetzten Wort Rückschlüsse auf den Inhalt des auf Chinesisch verfassten Dokuments D2 zu ziehen.

Entsprechend kann aber ausgehend vom nicht in einer Amtssprache des EPA verfassten Originaldokument D2 auch unter Berücksichtigung des Wörtbuchauszugs D2T nicht ermittelt werden, ob bei der in Figur 1 gezeigten Maschine der Umhüllungsmaterialstreifen tatsächlich in einem als "cáo" bezeichneten Bauteil geführt wird. Dem chinesischen Dokument D2 ist aus Sicht der Kammer letztlich nur das analoge chinesische Schriftzeichen "cáo" zu entnehmen, allerdings ohne jeglichen Kontext.

b) Selbst wenn man aber entsprechend der Versicherung der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass im chinesischen Original D2 mit dem Begriff "cáo" die in der Maschinenübersetzung als "guiding groove 19" bezeichnete Führung gemeint ist, können dem Wörterbuchauszug D2T vier verschiedene Bedeutungen als mögliche Übersetzungen entnommen werden. Die Beschwerdeführerin bezieht sich nur auf die erste Bedeutung (eine Art rechteckiges oder quadratisches Hilfsmittel zum Halten großer Gegenstände - als Beispiel wird eine Nut, ein Waschbecken oder ein Weinspeichertank genannt; "a sort of rectangular or square utensil for holding large things: groove, sink, wine storage tank, destillery") und auf die vierte Bedeutung (konkaver Teil eines Gegenstandes, der beidseitig ansteigt und in der Mitte konkav ist; "concave part of an object that is raised on both sides and concave in the middle").

In beiden Bedeutungen wird aber kein Zusammenhang zwischen dem Umhüllungsmaterialstreifen und dem als "cáo" bezeichneten Bauteil hergestellt, der es erlauben würde abzuleiten, wie der Umhüllungsmaterialstreifen von dem Bauteil "cáo" geführt wird. Letztlich kann dem Wörterbuchauszug D2T daher allenfalls eine generalisierte Geometrie des Bauteils "cáo" entnommen werden, nicht aber die Interaktion zwischen diesem Bauteil und dem Umhüllungsmaterialstreifen.

Wie oben unter 1.5.3 und 2.2.2 ausgeführt, sind konkave Führungen denkbar, die keinen Kontakt mit den seitlichen Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens erlauben, sondern allein auf dessen Unterseite einwirken und auf diesem Weg eine seitliche Führung im Sinne einer Zentrierung bewirken.

c) Da somit auch mit Hilfe des Wörterbuchauszugs D2T in Rückgriff auf das chinesische Originaldokument D2 nicht nachgewiesen werden kann, dass der Umhüllungsmaterialstreifen an seinen beiden Kanten in der in D2 gezeigten Führung (19) geführt wird, kann offen bleiben, ob der Wörterbuchauszug D2T und der darauf beruhende Vortrag noch zum Verfahren zugelassen werden kann.

Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 (Artikel 56 EPÜ) 3. Ausgehend von Dokument D1 als nächstkommendem Stand der Technik wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt.

3.1 Wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D1 durch die Merkmale a) und b).

3.2 Ausgehend von D1 hat der Fachmann aufgrund seines einschlägigen Fachwissens keine Veranlassung, den Materialumhüllungsstreifen mit Hilfe einer weiteren Führung so zu führen, dass die an die Formatvorrichtung angrenzende Führung den Materialumhüllungsstreifen an beiden Kanten führt.

3.2.1 Der Fachmann könnte eine derartige Führung an beiden Kanten sicherlich technisch umsetzen. Es gibt jedoch keinen für die Kammer nachvollziehbaren Grund, warum der Fachmann dies letztlich aber konkret tun würde (could-would). Der Fachmann kennt eine Vielzahl an alternativen Führungen, mit denen er die Position des Umhüllungsmaterialstreifens relativ zum weiteren Materialstreifen festlegen kann.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, dass es sich bei einer beidseitigen Führung an der Kante des Umhüllungsmaterialsstreifens um die einfachste Art der Führung handelt, die der Fachmann gegenüber anderen Varianten gerade aufgrund ihrer Einfachheit vorziehen würde.

3.2.3 Die Kammer kann sich dieser Auffassung aber nicht anschließen, da es bei Maschinen der Tabak verarbeitenden Industrie um komplexe Vorrichtungen handelt, die nicht zwingend mechanisch einfach sein müssen, sondern insbesondere gute Produktionsergebnisse liefern müssen. Eine mechanische Führung an beiden Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens birgt das Risiko einer lokalen Beschädigung der Kante, kann aber auch zu erhöhter Abnutzung an der Führungsoberfläche führen. Ohne konkrete Lehre im Stand der Technik (zumindest wurde im Verfahren keine entsprechende Lehre nachgewiesen) sieht die Kammer daher eine Führung an beiden Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens nicht als die einfachste und daher naheliegende Lösung an.

3.3 Auch das Dokument D2 kann keine entsprechende Lehre beitragen, da - wie zur Neuheit ausgeführt - diesem Dokument keine Information zur Interaktion zwischen der Führung und dem Umhüllungsmaterialstreifen zu entnehmen ist.

3.4 Ausgehend von Dokument D1 wird der Gegenstand daher weder durch das Fachwissen des Fachmanns, noch durch D2 nahegelegt.

4. Auch ausgehend von Dokument D2 als nächstkommendem Stand der Technik wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt.

4.1 Wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D2 dadurch, dass der Umhüllungsmaterialstreifen in der Führung, die benachbart zum Einlaufbereich der Formatvorrichtung ist, seitlich an beiden Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens geführt wird.

4.2 Auch ausgehend von D2 hat der Fachmann aber keine Veranlassung, den Materialumhüllungsstreifen mit Hilfe einer weiteren Führung so zu führen, dass die an die Formatvorrichtung angrenzende Führung den Materialumhüllungsstreifen an beiden Kanten führt. Analog zur Argumentation ausgehend von D1 sieht die Kammer ohne konkrete Lehre im Stand der Technik keinen Grund, warum der Fachmann gerade die spezielle Variante einer beidseitige Führung an den Kanten des Umhüllungsmaterialstreifens in D2 verwenden sollte.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt daher die Erfordernisse des Artikels 52(1) EPÜ. Neuheit - Anspruch 4 (Artikel 54 EPÜ) 6. Der Gegenstand des Anspruchs 4 in erteilter Fassung ist neu gegenüber Dokument D2. 6.1 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass das Dokument D2 eine Vorrichtung zur Herstellung eines Strangs der Tabak verarbeitenden Industrie mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 4 offenbart. Ferner ist auch unstrittig, dass bei der aus D2 bekannten Vorrichtung stromabwärts der Prägevorrichtung (D) wenigstens zwei Führungen (19, 29) vorgesehen sind, die in Förderrichtung des geprägten Umhüllungsmaterialstreifens hintereinander angeordnet sind, wobei sich stromabwärts der Führungen eine Formatvorrichtung (E) anschließt. Wenigstens eine der Führungen weist eine Fläche auf, die eine Bewegung des geprägten Umhüllungsmaterialstreifens nach unten und/ oder oben begrenzt (Führung (29) lenkt den Umhüllungsmaterialstreifen um und begrenzt dadurch auch seine Bewegung).

Zudem ist eine Fördervorrichtung mit einer weiteren Führung (11) für einen weiteren Umhüllungsmaterialstreifen (4) Teil der Vorrichtung.

6.2 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass das Dokument D2 jedoch nicht offenbare, dass die benachbart zum Einlaufbereich der Formatvorrichtung angeordnete Führung seitliche Wangen hat.

6.3 Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber D2 ausgeführt, kann der Maschinenübersetzung von D2 der Begriff "adjustable strip-shaped paper guiding groove 19" entnommen werden.

6.3.1 Aufgrund dieses Begriffs in der Maschinenübersetzung ist aber nicht eindeutig und zweifelsfrei offenbart, dass diese Führung seitliche Wangen ausweist, da die Maschinenübersetzung keine Rückschlüsse auf die Geometrie der Führung erlaubt.

6.3.2 Wie vorstehend zur Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber D2 ausgeführt, kann dem Originaldokument D2 auch nicht mehr entnommen werden. Selbst wenn man den Auszug aus dem online-Wörterbuch zusätzlich berücksichtigen würde, bleibt offen, ob der Begriff "cáo" der "adjustable strip-shaped paper guiding groove 19" der Maschinenübersetzung entspricht.

6.3.3 Selbst wenn man diese Koinzidenz aber voraussetzen würde, kann dem Auszug D2T aus dem online-Wörterbuch nicht eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden, dass die Führungsnut seitliche Wangen haben muss. Obwohl in der ersten Bedeutung der Begriff "cáo" als Rinne mit rechteckigem Querschnitt übersetzt wird und somit einen (horizontalen) Grund und zwei (vertikale) Wangen hat, müssen in anderen Bedeutungen nicht zwingend seitliche Wangen vorhanden sein:

In der dritten Bedeutung soll der Kanal V-förmig sein. Eine V-Form weist zwar zwei Schenkel auf, nicht jedoch seitliche Wangen. Der Begriff "seitliche Wangen" impliziert einen Boden oder ähnliches, der bei einem Vförmigen Kanal nicht vorhanden ist. In der vierten Bedeutung wird nur eine konkave Form verlangt, bei der die seitlichen Bereiche nach oben gekrümmt ausgeführt sind. Auch hier gibt es nicht zwingend seitliche Wangen, da nicht jede seitliche Erhebung als Wange zu verstehen ist. Tröge (siehe auch Bedeutung zwei) können vielmehr auch schräg nach außen auslaufen.

6.4 Daher teilt die Kammer die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass dem Dokument D2 nicht eindeutig und zweifelsfrei eine Geometrie der Führung mit seitlichen Wangen zu entnehmen ist. Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 4 (Artikel 56 EPÜ) 7. Ausgehend von Dokument D1 als nächstkommendem Stand der Technik wird der Gegenstand des Anspruchs 4 in erteilter Fassung nicht nahegelegt.

7.1 D1 offenbart eine Vorrichtung zur Herstellung eines Strangs der Tabak verarbeitenden Industrie umfassend eine Strangmaschine, wobei eine Prägevorrichtung (36) mit zwei Prägewalzen (34, 35) vorgesehen ist, mittels der ein Umhüllungsmaterialstreifen (33) während einer längsaxialen Förderung des Umhüllungsmaterialstreifens geprägt wird. Stromabwärts der Prägevorrichtung (36) ist eine Führungen (63) vorgesehen, der sich wiederum eine Formatvorrichtung anschließt.

Die Strangmaschine weist ferner eine Fördervorrichtung mit einer weiteren Führung (62) für einen weiteren Umhüllungsmaterialstreifen (52) auf. Dies ist unstrittig zwischen den Parteien.

7.1.1 Wie vorstehend zur Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber D1 ausgeführt, offenbart aber Dokument D1 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nur eine einzige Führung, nicht aber mehrere, hintereinander angeordnete Führungen zwischen Prägevorrichtung und Formatvorrichtung.

Zudem wird in D1 nicht spezifiziert, wie die seitliche Führung erzielt wird, insbesondere werden keine seitliche Wangen der Führung offenbart.

7.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die (einzige) Führung (63) neben der Funktion einer seitlichen Führung auch eine Bewegung des Umhüllungsmaterialstreifens nach unten und/oder oben begrenzen würde. Dies sei eine implizite Eigenschaft jeder Führung.

Diese vermeintlich implizite Eigenschaft lässt sich aber dem Dokument D1 nicht entnehmen. Eine Führung muss nicht zwingend eine Führung in allen Raumrichtungen bewirken, sondern kann auch nur einen Freiheitsgrad in nur einer Richtung betreffen. Absatz [0039] erwähnt ausschließlich eine seitliche Führung und auch in Figur 1 ist keine Abweichung der Achse des Umhüllungsmaterialstreifens zu erkennen, die auf einen Kontakt oder eine Führung in einer Richtung nach oben und/oder unten schließen ließe. Daher offenbart D1 eindeutig und zweifelsfrei nur eine seitliche Führung, nicht aber eine Führung in einer Richtung nach oben und/oder unten, also senkrecht zur Oberfläche des Umhüllungsmaterialstreifens.

7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 4 unterscheidet sich somit von der aus D1 bekannten Vorrichtung dahingehend, dass i) ii) zusätzlich zur einen Führung eine weitere Führung zwischen Prägevorrichtung und Formatvorrichtung vorgesehen ist, eine der beiden Führungen eine Fläche aufweist, die eine Bewegung des Umhüllungsmaterialstreifens nach unten und/ iii) oder oben begrenzt, und eine der beiden Führungen seitliche Wangen hat.

7.3 Ausgehend von D1 ist aus Sicht der Kammer kein Grund ersichtlich, warum der Fachmann dem Rollenlauf in D1 weitere Umlenkrollen hinzufügen sollte und ihn so abändern sollte, dass wenigstens eine weitere Führung vorgesehen ist, die die Bewegung des Umhüllungsmaterialstreifens nach unten und/oder oben begrenzen sollte. Dies würde zu einer Abweichung bzw. zu einem Versatz der Förderrichtung führen, so dass vor dem Einlauf in die Formatvorrichtung eine weitere, dritte Führung die ursprüngliche Richtung der D1 wiederherstellen müsste. Hierzu hat der Fachmann keine Veranlassung, so dass die unterscheidenden Merkmale i) und ii) nicht nahegelegt werden.

7.4 Doch auch das unterscheidende Merkmal iii) kann nicht durch D2 nahegelegt werden, da - wie schon zur erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 ausgeführt der Fachmann aus D2 keine Lehre entnehmen kann, den Umhüllungsmaterialstreifen über zwei seitliche Wangen zu führen. Die vom Anspruch 4 verlangten seitlichen Wangen implizieren, dass der Umhüllungsmaterialstreifen beidseitig an seinen Kanten an diesen Wangen geführt werden soll - so wie es Anspruch 1 als funktionales Merkmal verlangt. Daher treffen die zu Anspruch 1 erklärten Gründe, warum der Fachmann keine beidseitige Führung an den Kanten vorsehen würde, auch hier erneut zu.

7.5 Daher kann eine Kombination von D1 mit der Lehre des Dokuments D2 den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahelegen.

8. Auch ausgehend von Dokument D2 als nächstkommendem Stand der Technik wird der Gegenstand des Anspruchs 4 nicht nahegelegt.

8.1 Wie vorstehend zur Neuheit des Anspruchs 4 gegenüber D2 ausgeführt, unterscheidet sich die beanspruchte Vorrichtung dahingehend, dass eine der beiden Führungen zwei seitliche Wangen hat.

8.2 Die beiden seitlichen Wangen dienen dazu, den Umhüllungsmaterialstreifen beidseitig an seinen Kanten zu führen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kennt der Fachmann aufgrund seines Fachwissen diverse Alternativen, den Umhüllungsmaterialstreifen seitlich zu führen, so dass es ohne konkrete Lehre nicht naheliegend ist, eine beidseitige Führung über zwei seitliche Wangen auch in D2 vorzusehen.

8.3 Daher wird der Gegenstand des Anspruchs 4 auch nicht ausgehend von D2 durch das Fachwissen des Fachmanns nahegelegt.

9. Anspruch 4 erfüllt daher auch die Erfordernisse des Artikels 52(1) EPÜ.

10. Weitere Argumentationslinie wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, so dass die Kammer keinen Grund erkennen kann, warum sie von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abweichen sollte.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo