Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.10 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.07.2023 – T 1298/20
Technische Beschwerdekammer 3.3.10 · ECLI:EP:BA:2023:T129820.20230720
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1298/20 - 3.3.10
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 20. Juli 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) certoplast Technische Klebebänder GmbH Müngstener Strasse 10 42285 Wuppertal (DE) Vertreter:
Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:
Coroplast Fritz Müller GmbH & Co. KG Wittener Strasse 271 42279 Wuppertal (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Dr. Solf & Zapf Patent- und Rechtsanwalts PartG mbB Schlossbleiche 20 42103 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3037493 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 11. Mai 2020.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Kollmannsberger A. Zellner T. Bokor
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Europäische Patent Nr. 3 037 493 unter Artikel 101(3)
a) EPÜ in geänderter Form aufrechtzuerhalten.
II. Im Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin das unter Artikel 100 a), b) und c) EPÜ angegriffene Patent in geänderter Form verteidigt. Die Einspruchsabteilung erachtete die im Hauptantrag durchgeführten Änderungen als von der ursprünglich eingereichten Anmeldung gestützt (Artikel 123(2) EPÜ), und die beanspruchte Erfindung als ausführbar offenbart im Sinne des Artikels 83 EPÜ. Auch sei das beanspruchte Klebeband neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D4/ D4' (Artikel 54 EPÜ). Bezüglich erfinderischer Tätigkeit stellte die Einspruchsabteilung fest, dass kein geeigneter nächstliegender Stand der Technik im Verfahren sei, und daher dem beanspruchten Gegenstand bereits aus diesem Grund ein erfindersicher Schritt zuzugestehen sei. Selbst wenn Dokument D4/D4' als nächstliegender Stand der Technik herangezogen würde, läge eine erfinderische Tätigkeit vor, da der Fachmann keinen Anreiz hätte, die aus dem Stand der Technik bekannten anspruchsgemäßen Merkmale zu kombinieren (Artikel 56 EPÜ).
III. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie begründete dies damit, dass Anspruch 1 des Hauptantrags entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung unzulässig geändert worden sei, dass dem Fachmann das beanspruchte Klebeband nicht ausführbar offenbart werde, und dass dessen Bereitstellung auch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei. Somit seien die Erfordernisse der Artikel 123(2), 83 sowie 56 EPÜ nicht erfüllt.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Auffassung der Rechts- und Sachlage. Sie teilte den Parteien insbesondere mit, dass die Fragen der Zulässigkeit der durchgeführten Änderungen und der erfinderischen Tätigkeit während der mündlichen Verhandlung zu diskutieren seien, sowie dass der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ zu erfüllen scheine.
V. Am 20. Juli 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Entscheidung verkündet wurde.
VI. Anspruch 1 des für die vorliegende Entscheidung relevanten Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:
"Klebeband (1), aufweisend einen ein Nähvlies (2) umfassenden Träger (6) und eine zumindest einseitig auf den Träger (6) aufgetragene Klebstoffschicht (7), wobei das Nähvlies (2) Fasern (3) enthält, die vollständig aus Polyester (PES) bestehen und mittels mindestens eines Nähfadens (5) vernäht sind, wobei das Nähvlies (2) neben den aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) Bikomponentenfasern (4) enthält, wobei das Nähvlies (2) einen Anteil an aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) in einem Bereich von 50 % bis 90 % aufweist und entsprechend einen Anteil an Bikomponentenfasern (4) in einem Bereich von 50 % bis 10 % aufweist, wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex aufweisen, wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserlänge im Bereich von 60 mm bis 120 mm aufweisen, wobei die Bikomponentenfasern (4) eine Faserlänge im Bereich von 30 mm bis 55 mm aufweisen und eine Faserstärke im Bereich von 1,0 dtex bis 7,6 dtex aufweisen, wobei das Klebeband (1) eine Temperaturbeständigkeit bei einer Temperatur in einem Bereich von 125 °C bis 175 °C gemäß der Norm LV 312 (10/2009) aufweist."
VII. Im Verfahren wurde unter anderem auf die folgenden Dokumente verwiesen:
D2:
DE 699 30 667 T2 D3:
WO 2006/105836 D4:
US 6,451,146 B1 D4':
EP 0 995 782 A2 D5:
US 2012/0227894 D6:
Vliesstoffe, Herausgegeben von Joachim Lünenschloß und Wilhelm Albrecht, Georg Thieme Verlag Stuttgart·New York, 1982, Seiten 26 bis 40 D7:
EP 1 990 393 A1 D9:
Schutzsysteme für Leitungssätze in Kraftfahrzeugen. Klebebänder; Prüfrichtlinie LV 312-1 (Oktober 2009) VIII. In ihrer Beschwerdebegründung und im weiteren Verfahren brachte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die für die vorliegende Entscheidung relevanten Punkte im Wesentlichen folgendes vor:
Änderungen Anspruch 1 des Hauptantrags wurde gegenüber Anspruch 1 der ursprünglich eingereichten Anmeldung durch insbesondere durch die Aufnahme des Merkmals "... wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex aufweisen ..." unzulässig geändert. Durch die Kombination dieses Merkmals mit dem Merkmal, wonach die Fasern des Nähvlieses mit mindestens einem Faden vernäht seien, ergebe sich eine ursprünglich nicht offenbarte Merkmalskombination von Polyesterfasern (PES) und einer lediglich einen Faden umfassenden Naht. Ausreichende Offenbarung Anspruch 1 des Hauptantrags lasse offen, ob es sich bei den Anteilen der im Vlies des beanspruchten Klebebands enthaltenen Fasern um Volumen-, Masse- oder Zahlenanteile handle. Auch sei der Fachmann nicht in der Lage, aufgrund der im Streitpatent in Verbindung mit der Offenbarung des Dokuments D9 enthaltenen Information die Temperaturbeständigkeit des beanspruchten Klebebands zu bestimmen. Aus diesen Gründen sei das beanspruchte Klebeband für den Fachmann nicht ausreichend offenbart.
Erfinderische Tätigkeit Das Dokument D4/D4' stelle den nächstliegenden Stand der Technik dar. Ausgehend von diesem Dokument sei die Bereitstellung des beanspruchten Klebebands als Alternative nahegelegt. Die Unterscheidungsmerkmale die Dimensionierung der Bikomponentenfasern - seien dem Fachmann aus der Offenbarung des Dokuments D6 bekannt.
IX. In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung und im weiteren Verfahren brachte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die für die vorliegende Entscheidung relevanten Punkte im Wesentlichen folgendes vor:
Änderungen Bei der Verwendung von "PET" statt "PES" im ursprünglich eingereichten Anspruch 11 handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, den der Fachmann im Sinne der Regel 139 EPÜ klar erkenne. Somit bilde der ursprünglich eingereichte Anspruch 11, insbesondere in Kombination mit Anspruch 1, eine Basis für die beanstandete Merkmalskombination. Des weiteren sei diese auch der ursprünglichen Beschreibung, insbesondere Absatz [0020], zu entnehmen.
Ausreichende Offenbarung Aus den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Dokumenten D2 und D3 ergebe sich, dass der Fachmann Anspruch 1 des Hauptantrags dahingehend verstehe, dass sich die Faseranteile auf den Masseanteil der verwendeten Fasern beziehe. Der das Merkmal der Temperaturbeständigkeit betreffende Einwand sei verspätet vorgebracht und daher nicht ins Verfahren zuzulassen.
Erfinderische Tätigkeit Zwar stelle die Offenbarung des Dokuments D4/D4' den nächstliegenden Stand der Technik dar, das Dokumente offenbare Klebebänder und deren Verwendung im Automobilbereich. Allerdings beziehe sich dieses Dokument nicht auf Klebebänder, die auch außerhalb des Fahrgastraumes eingesetzt werden könnten. Sie wiesen daher nicht die notwendige Chemikalien- und Temperaturbeständigkeit auf. Um das Problem der Bereitstellung von Klebebändern, die sich auch für einen derartigen Einsatz eigneten, zu lösen, wäre der Fachmann durch die technische Lehre des Dokuments D6 nicht dazu motiviert, Bikomponentenfasern mit den anspruchsgemäßen Dimensionen einzusetzen.
X. Die Schlussanträge der Parteien sind wie folgt:
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der Entscheidung der Einspruchsabteilung und den Widerruf des Patents, weiter die Nichtzulassung der Hilfsanträge der Patentinhaberin. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und damit die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung. Hilfsweise beantragt sie die Aufrechterhaltung auf der Grundlage der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 8.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig. Hauptantrag - von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung I. Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass im Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal "... wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex aufweisen ..." in der ursprünglich eingereichten Anmeldung insbesondere nicht in Kombination mit dem Merkmal "... wobei das Nähvlies (2) Fasern (3) enthält, die vollständig aus Polyester (PES) bestehen und mittels mindestens eines Nähfadens (5) vernäht sind ..." des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 offenbart wurde.
Auch wenn der ursprüngliche abhängige Anspruch 11 eine Faserstärke von 2,0 bis 4,0 dtex offenbare, gelte dies nur im Zusammenhang mit speziell aus PET bestehenden Fasern, nicht jedoch mit solchen, die allgemein aus Polyester (PES) bestünden. Anspruch 11 biete daher keine Grundlage für Fasern aus Poylester (PES) mit einer Faserstärke von 2,0 bis 4,0 dtex.
Andererseits biete Absatz [0020] der ursprünglichen Anmeldung zwar eine Basis für die allgemeine Definition der Fasern, Polyester (PES). Allerdings werde im Absatz [0020] zusätzlich gefordert, dass die Fasern mit mehreren Nähfäden vernäht seien. Im geänderten Anspruch 1 könne dies auch lediglich mit einem einzigen Nähfaden erfolgen. Im Absatz [0030] der ursprünglichen Anmeldung werde zudem die Polyesterfaser nur im Zusammenhang mit weiteren Merkmalen offenbart, die ebenfalls nicht in den geänderten Anspruch 1 aufgenommen worden seien. Daher biete auch keiner der Absätze [0020] oder [0030] eine Grundlage für den geänderten Anspruch 1. Des weiteren könne unter Verwendung eines einzigen Nähfadens nicht in allen Fällen eine stabile Struktur des beanspruchten Klebebands erhalten werden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Nähfäden wesentlich für die Stabilität des jeweiligen Klebebands sei. Somit sei die für die jeweiligen Fasertypen offenbarte Anzahl der Nähfäden nicht auf andere Fasertypen übertragbar.
Auch wenn in der Abbildung 1 ein einziger Nähfaden verwendet werde, sei die Verwendung mehrerer Nähfäden (9, 9', 9'') beispielsweise in Abbildung 3 offenbart.
3. Die Kammer gelangt zu folgender Auffassung:
3.1 Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags wurde gegenüber Anspruch 1 der ursprünglich eingereichten Anmeldung durch die Aufnahme folgender Merkmale geändert:
"... wobei das Nähvlies (2) einen Anteil an aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) in einem Bereich von 50 % bis 90 % aufweist und entsprechend einen Anteil an Bikomponentenfasern (4) in einem Bereich von 50 % bis 10 % aufweist, ..." "... wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex aufweisen, ..." (Hervorhebung durch die Kammer) "... wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserlänge im Bereich von 60 mm bis 120 mm aufweisen, ..."
"... wobei die Bikomponentenfasern (4) eine Faserlänge im Bereich von 30 mm bis 55 mm aufweisen ..." "... und eine Faserstärke im Bereich von 1,0 dtex bis 7,6 dtex aufweisen, ..." "... wobei das Klebeband (1) eine Temperaturbeständigkeit bei einer Temperatur in einem Bereich von 125 °C bis 175 °C gemäß der Norm LV 312 (10/2009) aufweist." (Hervorhebung durch die Kammer) 3.2 Diese Merkmale werden in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 10, 11, 8, 9, 12 und 2 offenbart, wobei gegenüber Anspruch 11 zusätzlich "... die aus PET bestehenden Fasern ..." in "... die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern ..." geändert wurde. Zudem wurde die im ursprünglichen Anspruch 2 angegebene Norm durch "(10/2009)" ergänzt (siehe die vorstehenden Hervorhebungen durch die Kammer). Die angeführten Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung sind jeweils abhängig von allen diesen vorangehenden Ansprüchen.
3.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich lediglich auf die Aufnahme des Merkmals "... wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex aufweisen, ..." in den ursprünglichen Anspruch 1. 3.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt aus folgenden Gründen nicht:
Der ursprüngliche abhängige Anspruch 11 ist gerichtet auf ein "Klebeband (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die aus PET bestehenden Fasern (3) eine Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex aufweisen." Keiner der vorangehenden Ansprüche, von denen Anspruch 11 abhängig ist, bezieht sich jedoch auf PET-Fasern, vielmehr wird darin durchgängig auf aus Polyester (PES) bestehende Fasern verwiesen.
Im Absatz [0020] der ursprünglichen Beschreibung wird zudem ein Zusammenhang zwischen der Natur der Fasern Polyester (PES) - und einer bestimmten Faserstärke - im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex - offenbart. Zusätzlich offenbart Absatz [0020], dass Fasern mit Nähfäden vernäht sind. Gemäß geändertem Anspruch 1 sind die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern jedoch "... mittels mindestens eines Nähfadens vernäht ...". Im Absatz [0001] der ursprünglichen Beschreibung wird offenbart, dass "... das Nähvlies Fasern enthält, die vollständig aus Polyester (PES), insbesondere aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehen und mittels mindestens eines Nähfadens vernäht sind."
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass in der ursprünglich eingereichten Anmeldung ein eindeutiger Zusammenhang hergestellt wird zwischen der Natur der Fasern mit einer Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex, und der Anzahl der zu verwendenden Nähfäden - mindestens einem, oder mehr als einem. Insbesondere ist der ursprünglichen Anmeldung kein diesbezüglicher technischer Zusammenhang zu entnehmen. So kann der Anmeldung nicht entnommen werden, dass bei der Verwendung von Fasern aus Polyester (PES) mit einer Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex lediglich dann eine stabile Struktur des beanspruchten Klebebands erhalten werden kann, wenn die Fasern des Nähvlieses des Trägers mit mehr als einem Faden vernäht wurden. Auch wird in der Figur 1 ein erfindungsgemäßes Klebeband - also gemäß Absatz [0001] mit Fasern aus Polyester (PES) - unter Verwendung eines einzigen Nähfadens 5 offenbart (siehe hierzu den Absatz [0025]). In Abbildung 3 wird beispielhaft die Herstellung eines bestimmten Nähvlieses offenbart. Bei den Bezugszeichen 9, 9' und 9'' handelt es sich um die verwendeten Nähnadeln (siehe den Absatz [0031]).
Die Kombination des Merkmals "... wobei die aus Polyester (PES) bestehenden Fasern (3) eine Faserstärke im Bereich von 2,0 dtex bis 4,0 dtex aufweisen, ..." mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 wird somit durch die Beschreibung, insbesondere die Absätze [0020] und [0001], und Anspruch 11 offenbart.
4. Anspruch 1 des Hauptantrags erfüllt daher die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.
II. Ausreichende Offenbarung (Artikel 83 EPÜ)
5. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass die sich auf den Anteil an Polyester- und Bikomponentenfasern des Anspruchs 1 gerichtete Argumentation der Beschwerdeführerin einen Offenbarungsmangel nicht belegen könne.
6. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Feststellung fehlerhaft, und der beanspruchte Gegenstand werde daher bereits aus diesem Grund nicht ausführbar offenbart. Insbesondere werde im Anspruch 1 des Hauptantrags nicht angegeben, ob sich die Faseranteile auf das Volumen, die Masse, oder gar die Anzahl der jeweiligen Fasern beziehe. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu insbesondere auf die Dokumente D2 und D3. 7. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Beim beanstandeten Merkmal des Anspruchs 1 handelt es sich um den Anteil der im Nähvlies enthaltenen Fasern, also den Anteil der Polyesterfasern und der Bikomponentenfasern. Anspruchsgemäß weist das Nähvlies einen Anteil an aus Polyester (PES) bestehenden Fasern in einem Bereich von 50 % bis 90 % auf. Es weist zudem entsprechend einen Anteil an Bikomponentenfasern in einem Bereich von 50 % bis 10 % auf.
8. Korrekt ist, dass das Streitpatent selbst keine Information darüber enthält, ob sich die angegebenen Anteile auf den Volumen-, den Masseanteil oder die Anzahl der beiden Fasertypen bezieht. Allerdings würde ein Fachmann diese Angabe üblicherweise auf den Masseanteil beziehen. Auch in den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Dokumenten D2 und D3 werden die Anteile der verwendeten Fasern in Vliesstoffen, die unterschiedliche Fasertypen enthalten, anhand ihrer Gewichtsverhältnisse angegeben (siehe Beispiel 5 im Dokument D2 bzw. siehe Seite 1, Zeile 30 im Dokument D3). Der Verweis auf diese Dokumente kann einen Offenbarungsmangel nicht belegen, vielmehr wird der Fachmann durch D1 und D2 in seiner Interpretation des anspruchsgemäßen Merkmals noch bestärkt.
9. Auch wenn sich die Angabe im Absatz [0052] des Dokuments D2 auf Volumenprozent beziehen sollte (siehe hierzu auch den Absatz [0050] im Dokument D2), so handelt es sich dabei um den Anteil der Komponenten "Polypropylen" und "thermoplastischer hydroxyfunktionalisierter Polyether" innerhalb der gesponnenen Bikomponentenfasern, nicht aber um den Anteil von unterschiedlichen Fasern eines Vliesstoffes. Der Verweis auf diese Passage kann die Argumentation der Beschwerdeführerin daher nicht stützen.
10. Von der Beschwerdeführerin wurde ein Offenbarungsmangel auch in Bezug auf das Merkmal vorgebracht, wonach "... das Klebeband (1) eine Temperaturbeständigkeit bei einer Temperatur in einem Bereich von 125°C bis 175°C gemäß der Norm LV 312 (10/2009) aufweist."
11. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der beanspruchte Gegenstand unter Verweis auf die angegebene Norm (Dokument D9) nicht ausführbar. Zunächst seien in diesem Dokument lediglich auf die Kombination eines Klebebandes mit Leitungen bezogene Messmethoden angegeben, nicht jedoch Messmethoden für die Klebebänder als solche. Zudem offenbare das Dokument unterschiedliche Typen von zu verwendenden Leitungen. Auch seien für die einzelnen Verfahren unterschiedliche Temperaturen und Zeiträume angegeben. Schließlich beziehe sich das Dokument nicht auf die Messung der Temperaturbeständigkeit, sondern sei auf Alterungsuntersuchungen gerichtet.
12. Auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, diese Argumentation sollte nicht zugelassen werden, weil sie sich auf bisher nicht vorgebrachte Sachverhalte beziehe, argumentierte die Beschwerdeführerin, Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags sei erst im Laufe der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren vorgelegt worden. Der Einwand sei daher rechtzeitig vorgebracht worden.
13. Die Kammer lässt den Einwand aus folgenden Gründen nicht zu:
13.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerin wurde erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat dies dadurch begründet, dass Anspruch 1 des Hauptantrags erst während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgelegt worden sei. Daher sei der Einwand zum erstmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit der Beschwerdebegründung, vorgebracht worden.
13.2 Dieses Argument überzeugt nicht. Das beanstandete Merkmal war bereits im abhängigen Anspruch 2 des erteilten Patents enthalten, der allein auf dieses Merkmal gerichtet war. Des Weiteren ist der vorliegende Hauptantrag mit dem innerhalb der von der Einspruchsabteilung unter Regel 116 EPÜ gesetzten Frist vorgelegten Hilfsantrag 1 identisch (siehe Punkt 7. des Abschnitts "Sachverhalt und Anträge" der angefochtenen Entscheidung). Auch waren von der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung gegen die Gewährbarkeit dieses Antrags bezüglich der Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ keine über das schriftliche Vorbringen hinausgehenden Einwände vorgebracht worden (siehe Punkt 3.2 der "Entscheidungsgründe" der angefochtenen Entscheidung). Daher hätte der Einwand bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht werden sollen.
13.3 Der Einwand wird daher nicht ins Verfahren zugelassen (Artikel 12(2) und (6) VOBK).
14. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit eine mangelnde Ausführbarkeit des im vorliegenden Hauptantrag beanspruchten Gegenstands nicht rechtfertigen. Der Hauptantrag erfüllt die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ.
III. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ)
15. In der angefochtenen Entscheidung hat die Einspruchsabteilung das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bejaht, und zwar unabhängig davon, ob der Fachmann die Offenbarung des Dokuments D4/D4' als nächstliegenden Stand der Technik angesehen hätte, oder auch nicht (Artikel 56 EPÜ).
16. Die Beschwerdeführerin argumentierte ausgehend vom Dokument D4/D4' als nächstliegendem Stand der Technik. Sie sah die Unterschiede des beanspruchten Klebebandes zu den in diesem Dokument offenbarten Klebebändern lediglich in der Dimensionierung der verwendeten Bikomponentenfasern, nämlich deren Faserlänge im Bereich von 30 mm bis 55 mm und einer Faserstärke im Bereich von 1,0 dtex bis 7,6 dtex. Ihrer Ansicht nach werde durch diese Merkmale keine besondere technische Wirkung hervorgerufen. Insbesondere offenbare das Streitpatent selbst diesbezüglich keine Information. Die Merkmale seien dem Fachmann insbesondere aus Dokument D6 bekannt. Daher würde er zur Lösung des technischen Problems der Bereitstellung von Alternativen, bzw. um die allgemeine Lehre des Dokuments D4/D4' durch konkrete Merkmale zu ergänzen, die anspruchsgemäßen Klebebänder zur Verfügung stellen, ohne hierzu erfinderisch tätig werden zu müssen.
17. Die Beschwerdegegnerin sah gegenüber Dokument D4/D4' ein weiteres Unterscheidungsmerkmal darin, dass das beanspruchte Klebeband eine Temperaturbeständigkeit bei einer Temperatur in einem Bereich von 125 °C bis 175 °C gemäß der Norm LV 312 (10/2009) aufweise. Ihrer Ansicht nach werde im Dokument D4/D4' kein Klebeband offenbart, welches über eine ausreichende Temperatur- und Chemikalienbeständigkeit verfüge um für die Verwendung außerhalb des Fahrgastraumes geeignet zu sein. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin führt insbesondere die Auswahl einer bestimmten Faserlänge zu höherer Beständigkeit gegenüber Chemikalien.
18. Die Kammer gelangt aus den folgenden Gründen zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung des beanspruchten Klebebands auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht:
Das Streitpatent 18.1 Das Streitpatent beschäftigt sich mit Klebebändern auf der Basis von Nähvliesträgern mit zumindest einseitig aufgetragener Klebstoffschicht. Das Vlies enthält mittels Nähfaden vernähte Fasern aus Polyester (PES) sowie auch Bikomponentenfasern. Die beanspruchten Klebebänder sollen sich insbesondere für einen Einsatz in der Automobilindustrie und bei Temperaturen größer als 125°C eignen und auch eine verbesserte Chemikalienbeständigkeit aufweisen (siehe die Absätze [0005] und [0009] der Beschreibung des Streitpatents). Der nächstliegende Stand der Technik 18.2 Die Parteien haben Dokument D4/D4' als nächstliegender Stand der Technik vorgeschlagen. Die Kammer schließt sich dieser Auswahl an (nachfolgend wird im Einklang mit dem Vorbringen der Parteien auf D4' verwiesen). Unterscheidungsmerkmale 18.3 Im Dokument D4' werden aus Nähvlies aufgebaute einseitig mit einer Klebstoffschicht versehene Klebebänder sowie deren Verwendung in der Automobilindustrie offenbart. Die Vliese sind aus zwei unterschiedlichen Fasern aufgebaut (siehe die Ansprüche 1 und 11 sowie den Absatz [0014]). Sie enthalten Bikomponentenfasern und können zudem insbesondere Polyesterfasern mit einer Faserlänge zwischen 10 und 100 mm sowie einer Faserstärke von 1,5 bis 5 dtex enthalten (siehe die Absätze [0015]), sowie[0017] und [0022]). Für die verwendeten Bikomponentenfasern wird im Dokument D4' weder die Länge noch die Faserstärke offenbart.
Hierüber herrschte Einigkeit zwischen den Parteien.
18.4 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass im Dokument D4' zudem auch nicht die Temperaturbeständigkeit des beanspruchten Klebebands offenbart werde. Hierüber herrschte Uneinigkeit zwischen den Parteien. Da, wie nachstehend erläutert, erfinderische Tätigkeit bereits auf der Grundlage der Dimension der Bikomponentenfasern anzuerkennen ist, ist dieser Punkt für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht relevant.
18.5 Das Klebeband gemäß Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags unterscheidet sich daher von der Offenbarung des Dokuments D4' zumindest dadurch, dass "... die Bikomponentenfasern (4) eine Faserlänge im Bereich von 30 mm bis 55 mm aufweisen und eine Faserstärke im Bereich von 1,0 dtex bis 7,6 dtex aufweisen ...".
Objektive technische Aufgabe 18.6 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass mit den anspruchsgemäßen Bereichen von Faserlänge und -stärke keine besondere technische Wirkung verbunden sei. Daher liege die gelöste technische Aufgabe lediglich in der Ausgestaltung der im Dokument D4' offenbarten allgemeinen Lehre.
Diese Vorbringen überzeugt nicht. Auch wenn keine auf die genannten Unterscheidungsmerkmale gerichteten Vergleichstest vorliegen, ist für die Definition der objektiven technischen Aufgabe zu berücksichtigen, dass die beanspruchten Klebebänder sowohl eine Chemikalienbeständigkeit, als auch eine Temperaturbeständigkeit aufweisen, die ihre Verwendung auch außerhalb des Fahrgastraums erlauben. Aus der Tabelle 2 (Abbildung 4) des Streitpatents geht nämlich hervor, dass ein als erfindungsgemäß bezeichnetes Klebeband Anforderungen erfüllt, die es für eine derartige Verwendung geeignet erscheinen lassen. Auch wenn, wie von der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die letzte Spalte der Tabelle 1 des Streitpatent vorgebracht, keine Beispiele offenbart werden, in denen sämtliche Parameter der beanspruchten Klebebänder angeführt werden, liegt der Kammer kein Nachweis vor, dass das als erfindungsgemäß bezeichnete Klebeband der Abbildung 4 nicht die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.
18.7 Die zu lösende objektive technische Aufgabe kann somit nicht lediglich darin gesehen werden, die Offenbarung des Dokuments D4' hinsichtlich der Ausgestaltung der Bikomponentenfasern mit Leben zu füllen. Vielmehr ist sie darin zu sehen, ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D4' ein Klebeband bereitzustellen, welches sich insbesondere auch für den Einsatz außerhalb der Fahrgastzelle eines Automobils eignet.
Vorgeschlagene Lösung 18.8 Gemäß Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags wird zur Lösung dieser Aufgabe die Bereitstellung eines Klebebands vorgeschlagen, welches einen Träger mit einem Nähvlies aus Polyesterfasern und Bikomponentenfasern aufweist, wobei "... die Bikomponentenfasern (4) eine Faserlänge im Bereich von 30 mm bis 55 mm aufweisen und eine Faserstärke im Bereich von 1,0 dtex bis 7,6 dtex aufweisen ...".
18.9 Die Kammer ist aus den vorstehend angegebenen Gründen davon überzeugt, dass die gestellte technische Aufgabe durch diese Maßnahme gelöst wird. Nicht-Naheliegen der vorgeschlagenen Lösung Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind dem Fachmann Bikomponentenfasern mit den anspruchsgemäßen Dimensionen aus dem Stand der Technik bekannt. Daher werde ihm deren Verwendung in den im Dokument D4' offenbarten Klebebändern nahegelegt.
Die Kammer folgt dem nicht, da bei einer solchen Sichtweise die vorstehend definierte objektive technische Aufgabe nicht berücksichtigt wird. Zunächst geht aus Dokument D4' hervor, dass als Biokomponentenfasern thermisch fixierbare Schmelzfasern verwendet werden, deren Faserlänge in derselben Größenordnung wie das restliche Fasermaterial liegen. Gemäß Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags liegt die Faserlänge der Bikomponentenfasern mit 33 bis 55 mm unterhalb der Faserlänge der Polyesterfasern von 60 bis 120 mm. Zudem wird im Dokument D4' offenbart, die Bikomponentenfasern bei einer Temperatur von ganz besonders vorzugsweise 130 °C bis 160 °C thermisch zu fixieren (siehe den Absatz [0020]). Dies deutet nicht auf eine Temperaturbeständigkeit der Vliese bzw. der daraus hergestellten Klebebänder in diesem Temperaturbereich hin, sondern eher auf das Gegenteil. Auch wird im Dokument D4' die Problematik der Temperatur- und Chemikalienbeständigkeit nicht thematisiert. Der Fachmann wird daher nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass ihn die Offenbarung des Dokuments D4' zu einem Klebeband führt, welches eine für die streitpatentgemäß beabsichtigte Temperatur- und Chemikalienbeständigkeit aufweist. Des weiteren entnimmt der Fachmann auch dem Dokument D6 nicht eindeutig die anspruchsgemäßen Bereiche für die Bikomponentenfasern. Die in der Abbildung 1.46 des Dokuments D6 offenbarte, für Vliese geeignete Faserstärke von 3 bis 15 dtex bezieht sich auf Polyolefinfasern, nicht jedoch auf Bikomponentenfasern (siehe Seite 36 , linke Spalte unten). Dahingegen wird in Tabelle 1.4 unter dem Eintrag Bikomponentenfaser der Polyesterspinnfasern ein Wert von 17 dtex offenbart, der deutlich oberhalb des anspruchsgemäßen Bereichs von bis 7,6 dtex liegt. Auch bei den in Tabelle 1.3 des D6 angeführten Polyamidfasern scheint es sich nicht zwangsläufig um Bikomponentenfasern zu handeln. Auch wird Polyamid nicht im Absatz [0013] des Patents als einsetzbare Material für Bikomponentenfasern erwähnt.
Somit wird der Fachmann auf der Suche nach einer Lösung der gestellten technischen Aufgabe ausgehend von dem Dokument D4' auch unter Berücksichtigung der technischen Lehre des Dokuments D6 nicht ohne erfinderisches Zutun zur beanspruchten Lösung gelangen. Die Bereitstellung eines Klebebands gemäß Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
Hilfsanträge 19. Da der Hauptantrag gewährbar ist, erübrigt sich eine Erörterung der Hilfsanträge. Zusammenfassung 20. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keiner der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe der Aufrechterhaltung des Streitpatents auf der Grundlage des von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Hauptantrags entgegensteht. Daher ist die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Rodríguez Rodríguez M. Kollmannsberger