Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.07.2023 – T 1087/21
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2023:T108721.20230714
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1087/21 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 14. Juli 2023 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Toll Collect GmbH Linkstrasse 4 10785 Berlin (DE) adares Patent- und Rechtsanwälte Reininger & Partner GmbB Tauentzienstraße 7 b/c 10789 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Februar 2021 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15001712.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
T. Karamanli A. Hornung F. J. Narganes-Quijano
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 15001712.7 Beschwerde eingelegt. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand der Ansprüche 1, 8 und 12 gemäß dem damaligen einzigen Antrag den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ nicht genüge.
II. Mit ihrer Beschwerdebegründung reichte die Anmelderin geänderte Ansprüche 1 bis 9 gemäß eines Hilfsantrags ein.
III. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines europäischen Patents auf der Grundlage gleichzeitig liegenden der der ursprünglich angefochtenen Ansprüche
1 bis eingereichten Entscheidung 15 und zugrunde (Hauptantrag) oder, hilfsweise, auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 9 gemäß dem erstmalig mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrag zu erteilen.
IV. In ihrer Erwiderung auf Verhandlung beigefügte eine der Ladung zur Mitteilung der mündlichen Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 trug die Anmelderin mit Schreiben vom 25. Mai 2023 weitere Argumente hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hauptantrags sowie der Zulässigkeit des Hilfsantrags vor.
V. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 teilte die Anmelderin mit, dass ihrerseits Verhandlung kein teilnehmen Vertreter werde. an Weiterhin eine Entscheidung nach Aktenlage. der mündlichen beantragte sie
VI. Daraufhin Termin wurde zur der für mündlichen den 27. Juni 2023 Verhandlung anberaumte aufgehoben und die Anmelderin entsprechend informiert.
VII. Es wird auf die folgende Druckschrift Bezug genommen:
D2: DE 10 2011 118 161 B3. VIII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Mautsystem, das - wenigstens eine von einem Fahrzeug (20) mitgeführte Fahrzeugeinrichtung (10) mit - wenigstens einer ersten Erfassungseinrichtung, die ausgebildet ist zur Erfassung von wenigstens einer ersten Eigenpositionsinformation, die repräsentativ ist für wenigstens einen Streckenabschnitt (40), den das Fahrzeug (20) befährt, und - wenigstens einen ersten Speicher (17, 18b, 56), in dem zumindest zeitweilig wenigstens eine Fahrzeugkennung des Fahrzeugs (20) gespeichert ist, umfasst und ausgebildet ist, - aus wenigstens einer Eigenpositionsinformation erfassten wenigstens Streckenabschnittskennung ersten eine des erste befahrenen Streckenabschnitts (40) zu ermitteln, - anhand wenigstens der Streckenabschnittskennung wenigstens den Streckenabschnitt vom (40) ermittelten eine Fahrzeug zu ersten Mautgebühr (20) für befahrenen bestimmen, der der ermittelten Streckenabschnittskennung entspricht, und - die bestimmte Mautgebühr im ersten Speicher (17, 18b, 56) und/ oder in wenigstens einem zweiten (16, 56, 57) des Mautsystems zu speichern, Speicher dadurch gekennzeichnet, dass das Mautsystem ferner - wenigstens eine straßenseitige Anordnung von maschinenlesbaren Zeichen (41, 41a, 41b, 41c) umfasst, mit der die erste Eigenpositionsinformation bereitgestellt wird, und - die erste Erfassungseinrichtung eine optische Erfassungseinrichtung (14) ist, die ausgebildet ist, - wenigstens ein Bild der straßenseitigen Anordnung von maschinenlesbaren Zeichen (41, 41a, 41b, 41c) Eigenpositionsinformation der aufzunehmen und - damit die erste straßenseitigen Anordnung von maschinenlesbaren Zeichen (41, 41a, 41b, 41c) optisch zu erfassen".
Entscheidungsgründe§
1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Mit Stellung des Antrags auf Entscheidung nach Aktenlage wurde nach Ansicht Beschwerdebegründung der Kammer hilfsweise mündliche Verhandlung Beantragung einer Entscheidung Ankündigung der Nichtteilnahme auch der gestellte zurückgenommen.
nach mit der Antrag auf Mit Aktenlage an der ihrer und der anberaumten mündlichen Verhandlung erklärte die Anmelderin, dass sie eine sofortige Entscheidung nach ihr nicht mündlich Vorbringen mehr Aktenlage in erwirken der und mündlichen Verhandlung vortragen wolle.
Da kein Antrag auf mündliche Verhandlung mehr vorlag und die Kammer sachdienlich Verhandlung eine mündliche hielt, vor der Verhandlung auch nicht für wurde der Termin zur mündlichen Kammer aufgehoben. Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK 2020 unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten nach Artikel 113 und 116 EPÜ. Insbesondere ist der Grundsatz des rechtlichen uneingeschränkt vorgetragen Gehörs beachtet, hat und nach da die Artikel 113 (1) die Kammer Anmelderin diesen EPÜ zur Sache Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Beschwerdesache ist auf der Grundlage Entscheidung und der zu überprüfenden des schriftlichen angefochtenen Vorbringens der Anmelderin entscheidungsreif.
2. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist keine erfinderische Tätigkeit auf (Artikel 56 EPÜ).
2.1.1 Nächstliegender Stand der Technik In dem erstinstanzlichen Verfahren gingen sowohl die Prüfungsabteilung als auch die Anmelderin von einem in der Patentanmeldung (Seite 1, Zeilen 6 bis 29) anerkannten Stand der Technik als nächstliegenden Stand der Technik aus.
Da "[n]ach Beschwerdekammern Formulierung ständiger (...) der der technischen anerkannte Stand Beurteilung von Neuheit werden" kann gemacht in der Beschwerdekammern des Technik Rechtsprechung einer Aufgabe zum und 10. für die angeführte und Ausgangspunkt erfinderischer (siehe EPA", Anmeldung für 2022, die Tätigkeit "Rechtsprechung Auflage der der I.C.2.7), geht auch die Kammer von diesem nächstliegenden Stand der Technik aus.
Der nächstliegende Stand der Technik ist daher u.a. ein Mautsystem, welches alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Hauptantrags aufweist. Insbesondere weist das bekannte die aus Mautsystem Signalen eine von Erfassungseinrichtung Satelliten Navigationssatellitensystems (GNSS) eines die auf, Globalen Eigenpositionsinformation (EPI) des Fahrzeugs bestimmt (Patentanmeldung, Seite 1, Zeilen benutzten 25 bis 29).
Streckenabschnitt Diese oder EPI entspricht für den ist dem benutzten Streckenabschnitt repräsentativ (Patentanmeldung, Seite 1, Zeilen 15 und 16).
2.1.2 Unterscheidungsmerkmale Obwohl in Technik dem in der Anmeldung Straßenschilder mit beschriebenen Stand Entfernungsangaben ausdrücklich erwähnt werden, Straßenschilder Entfernungsangaben mit Anmeldung beschriebenen vorhanden sind. Die ist davon Stand der der nicht auszugehen, dass in der dem in Technik Entfernungsangaben implizit bestehen aus unterscheidet sich von dem die Merkmale des maschinenlesbaren Zeichen.
Das beanspruchte bekannten Mautsystem Mautsystem durch folgenden kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1:
a) die straßenseitige Anordnung von maschinenlesbaren Zeichen stellt die erste EPI bereit, b) die Erfassungseinrichtung ist eine optische Erfassungseinrichtung, die ausgebildet ist, ein Bild der straßenseitigen Anordnung von maschinenlesbaren Zeichen aufzunehmen und c) damit die EPI der straßenseitigen Anordnung von maschinenlesbaren Zeichen optisch zu erfassen.
2.1.3 Objektive technische Aufgabe Die Kammer (angefochtene teilt die Ansicht Entscheidung, der Punkt Prüfungsabteilung II.1.3) und der Anmelderin, dass der technische Unterscheidungsmerkmale darin Eigenposition die bestimmt auch werden ohne Effekt der "dass die besteht, Nutzung eines GNSS-Systems kann" (Beschwerdebegründung, Seite 3, dritter Absatz).
"Die zu lösende objektive technische Aufgabe kann somit (...) darin Fall gesehen werden, eines für ein unzureichenden kostengünstige Alternative Mautsystem für GNSS-Empfangs zur den eine Eigenpositionsbestimmung bereitzustellen" (Beschwerdebegründung, Seite 3, vierter Absatz; Hervorhebung im Original).
2.1.4 Naheliegende Lösung Ausgehend von dem bekannten, basierenden Mautsystem würde alternativen Verfahren zur auf der Satellitensignalen Fachmann nach Positionsbestimmung, einem welches ohne Satellitensignale auskommt, suchen und dabei auf das in D2 offenbarte insbesondere eines "Verfahren zur Kraftfahrzeugs" Positionsbestimmung, stoßen (D2, [0001]), welches nicht zwingend Satellitensignale verwendet. Gemäß dem in D2 Straßenschilder erkannt.
Die offenbarten Verfahren fahrzeugseitig automatisch jeweilig gezeigte "werden die erfasst und Entfernungsangabe wird mittels einer entsprechenden Schrifterkennung ausgewertet. Die geografische Position des Straßenschilds und somit auch die Position des Kraftfahrzeugs wird mittels eines Abgleichs mit hinterlegten Kartendaten bestimmt" (D2, [0012]). Des Weiteren offenbart die Druckschrift D2, dass "das Straßenschild während der Fahrt mittels einer optischen Erfassungseinheit erfasst" wird (D2, [0016]). Durch Implementierung des aus D2 bekannten Verfahrens in das in der Patentanmeldung als bekannt anerkannte Mautsystem gelangt der Fachmann offensichtlich zu dem in Anspruch 1 definierten Mautsystem, denn:
a) die Entfernungsangaben auf den Straßenschildern in der Druckschrift D2 stellen, nach Abgleich mit hinterlegten Kartendaten, die EPI bereit (D2, [0012]), b) die optische Erfassungseinrichtung von D2 nimmt ein Bild der Entfernungsangaben auf den Straßenschildern auf (D2, [0016]), c) damit die EPI der Straßenschilder optisch erfasst wird.
Nach optischer Erfassung bekannten Verfahrens Mautsystem eingespeist, der wird EPI anhand des aus das bekannte diese EPI in dass aus dieser so EPI D2 eine Streckenabschnittskennung des befahrenen Straßenabschnitts gemäß Anspruch Mautgebühr 1 ermittelt und darauffolgend eine für den vom Fahrzeug befahrenen Streckenabschnitt, der der ermittelten Streckenabschnittskennung entspricht, bestimmt wird (siehe Anspruch 1, Zeilen 16 bis 18). Die optisch erfasste EPI gemäß dem Verfahren bekannte Weise wurde, sind auf für von D2 und Basis von Satellitensignalen die Ermittlung die der EPI, welche auf erfasst Streckenabschnittskennung gemäß Anspruch 1 als gleichwertig anzusehen.
2.2 Gegenargumente der Anmelderin 2.2.1 Die Anmelderin argumentiert, dass der hier zu betrachtende Fachmann ein mit der Konzipierung von Mautsystemen betraute Fachmann sei und daher zur Lösung des Problems eines Mautsystems nicht Patentanmeldungen zu Fahrassistenzsystemen, wie beispielsweise D2, heranziehen würde (Beschwerdebegründung, Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, zweiter Absatz).
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Der nächstliegende Stand der Technik liegt auf dem Gebiet der Mautsysteme mit welche EPI die selbstverortenden anhand Patentanmeldung, Seite eines 1, Fahrzeugeinrichtungen, GNSS Zeilen Positionsbestimmungseinrichtungen identisch mit denjenigen, verwendet werden.
die Daher liegt ermitteln (siehe bis 29). Diese ähnlich oder 25 sind in Fahrassistenzsystemen die Erfindung von D2 auf einem ähnlichen bzw. eng benachbarten technischen Gebiet wie die beanspruchte Erfindung. Die Druckschrift D2 ist somit für den Fachmann leicht auffindbar.
2.2.2 Laut Anmelderin "bietet D2 auch keinen deutlichen Hinweis zur Lösung der objektiven Aufgabe" (Beschwerdebegründung, Seite 4, letzter Absatz, erster Satz). Insbesondere würde die "in D2 offenbarte Lehre (...) dem Fachmann dabei nicht helfen, eine Lösung für das objektive Problem zu finden, für ein Empfangs Mautsystem eine im Falle eines kostengünstige positionsbestimmung unzureichenden Alternative bereitzustellen, zur weil GNSSEigenein hinreichender GNSS-Empfang eine Voraussetzung für den Einsatz des Verfahrens aus D2 ist" (Beschwerdebegründung, der die Seiten 4 und 5 überbrückende Satz).
Die Kammer kann dieses Argument nicht nachvollziehen, weil, ausgehend von einem unzureichenden GNSS-Empfang (D2, [0004]), die D2 eben darin besteht, ein verbessertes Verfahren bereitzustellen (D2, [0010]). Aufgabe in Darüber der Druckschrift hinaus kommt das optische Positionsbestimmungsverfahren in D2 auch ohne GNSS-Empfang aus, denn die satellitenbasierten Positionsbestimmung Ortung wird mittels lediglich einer als ein zusätzliches Mittel offenbart (D2, [0019], erster Satz).
2.2.3 Die Anmelderin ist der Meinung, dass der Fachmann, ausgehend von dem nächstliegenden Stand der Technik, keine Veranlassung gehabt hätte, weiteren Stand der Technik heranzuziehen (Beschwerdebegründung, Seite 5, zweiter bis vorletzter Absatz). Auch dieses Argument kann die Kammer nicht nachvollziehen, denn, um die objektive technische Aufgabe zu lösen, hat der Fachmann eine offensichtliche Veranlassung, nach einem weiteren Stand der Technik zu suchen.
2.2.4 Die Anmelderin ist der Auffassung, dass in der Druckschrift D2 "weder eine straßenseitige Anordnung von maschinenlesbaren Zeichen offenbart [wird], Eigenpositionsinformation bereitgestellt mit wird, der die noch wird dort eine optische Erfassung der Eigenpositionsinformation in Form wird der die straßenseitigen Verwendung gewonnenen Anordnung einer mittels Information abschnitts optischer zur Streckenabschnittskennung beschrieben, noch Erfassung Ermittlung des befahrenen gezeigt" (Beschwerdebegründung, zweiter Absatz). Insbesondere sei die der StreckenSeite 6, "Entfernungsangabe des Straßenschildes (...) keine Eigenpositionsinformation, sondern laut Absatz [0013] in D2 nur eine 'relative Distanz'" (Beschwerdebegründung, Seite 7, letzter Absatz). Die Anmelderin ist weiter der Auffassung, dass der Begriff "EPI" eine ganz bestimmte Bedeutung habe, nämlich die EPI sei eine Zahl, die einen bestimmten Straßenabschnitt eindeutig identifiziere. Beispielsweise sei der QR-Code in Figur 4 Sinne der Patentanmeldung ein des Anspruchs und 1 Beispiel einer bedeute EPI im "Abschnitt 7931" (Beschwerdebegründung, Seite 8, erster Absatz). "Die durch das Distanz Straßenschild stellt ganz Eigenpositionsinformation der D2 verkörperte offensichtlich keine relative solche bereit" (Beschwerdebegründung, Seite 8, zweiter Absatz). Die Anmelderin schlussfolgert:
"[d]amit ist belegt, dass D2 das wesentliche Differenzmerkmal des kennzeichnenden Teils zum Stand der Technik - nämlich die optische Erfassung von straßenseitig bereitgestellter Eigenpositionsinformation - gar nicht offenbart" (Beschwerdebegründung, Seite 9, erster Absatz). Die Argumentation der Anmelderin gründet auf der Annahme, dass der Begriff "Eigenpositionsinformation" die Bedeutung eines nummerierten bzw. eindeutig gekennzeichneten Straßenabschnitts hat. Die Kammer ist jedoch der Meinung, dass eine solche enge Auslegung des Begriffs "Eigenpositionsinformation" nicht durch den Wortlaut Anspruchs 1 gestützt ist.
Der soll Allgemeinen so breit im Wortlaut eines ausgelegt des Anspruchs werden wie technisch sinnvoll. Bei einer breiten Auslegung fällt die Entfernungsangabe auf den Straßenschildern in D2 unter den Begriff "Eigenpositionsinformation". Die auf den Straßenschildern angegebenen Entfernungsangaben geben die Distanz an, wie der Straßenschilder zum Ortschaften.
Beispiel Somit Straßenschilder, ist welche zu bestimmten Bezugspunkten die Distanz zu umliegenden die relative Position der repräsentativ für den Streckenabschnitt ist, den das Fahrzeug befährt, bekannt (D2, Zusammenfassung und Absatz [0012]) und stellt eine Information hinsichtlich der Position des Straßenschilds dar. Mittels eines Abgleichs mit hinterlegten Kartendaten wird die Position und somit die geografische Position des Kraftfahrzeugs bestimmt (D2, [0012]). Wie bereits von der Prüfungsabteilung festgestellt, ist eine "unmittelbare Verknüpfung ohne weitere Positionsinformation, z.B. ohne Kartendaten, zwischen und dem optisch erfassten Zeichen dem Streckenabschnitt (...) in den unabhängigen Ansprüchen (...)
nicht (...) definiert" (angefochtene Entscheidung, Punkt II.1.5.1, Seite 8, erster Absatz). Der Wortlaut des Anspruchs 1 schließt die Verwendung von weiteren Daten für die Positionsbestimmung anhand optisch erfasster Zeichen nicht aus. Schlussfolgernd stellt die Kammer fest, dass die Druckschrift D2, entgegen der Meinung der Anmelderin, eine straßenseitige Zeichen, mit Anordnung der die von maschinenlesbaren Eigenpositionsinformation bereitgestellt wird, offenbart.
2.2.5 Die Anmelderin argumentiert weiterhin, dass D2 nicht "die Bestimmung der Streckenabschnittskennung Streckenabschnitts erfassten!) aus der ermittelten des befahrenen (nicht Eigenpositionsinformation" optisch offenbare (Beschwerdebegründung, Seite 9, zweiter Absatz). Auch dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Wie oben im Punkt 2.1.4, letzter Absatz, dargelegt, ist die gemäß dem Verfahren von D2 optisch erfasste EPI gleich zu setzen mit der gemäß dem bekannten satellitenbasierten Verfahren erfassten EPI. Beide EPI sind gleichwertig und ermöglichen anhand des bekannten Mautsystems, die Streckenabschnittskennung zu ermitteln (siehe Anspruch 1, Zeilen 14 und 15).
2.2.6 In dem Schreiben vom 25. Mai 2023 trägt die Anmelderin vor, dass ihrer Auffassung nach von der Kammer "ein in allen unabhängigen Ansprüchen genanntes wesentliches Merkmal der Eigenpositionsinformation außer Acht gelassen [wurde]:
Die Eigenpositionsinformation repräsentativ für den Streckenabschnitt soll demnach sein, den das Fahrzeug befährt. Eine solche Repräsentativität ist durch eine bloße Entfernungsangabe auf einem Straßenschild gemäß D2 nicht gegeben". Wie oben im Punkt 2.2.4 bereits ausgeführt, ergibt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin aus dem Anspruch 1 nicht, dass es sich bei dem Begriff "Eigenpositionsinformation" um eine eindeutige Information im Sinne des genauen handelt, den das und Fahrzeug eindeutigen befährt.
Streckenabschnitts Denn erstens folgt allein aus dem Begriff "repräsentativ" nicht, dass keine weiteren Daten befahrenen erforderlich sind, Streckenabschnitt um den eindeutig vom zu Fahrzeug bestimmen. Zweitens bedeutet der Begriff "repräsentativ" nicht, dass eine identische EPI Streckenabschnitte als den repräsentativ Die gleiche "7 km bis Fahrzeug ist.
zum nicht vom Ortszentrum", befahrenen möglicherweise auch für Fahrzeug befahrenen Entfernungsangabe, ist sowohl Streckenabschnitt viele andere andere für als z.B. den vom auch für Streckenabschnitte repräsentativ, wenn auch nicht im Sinne einer eindeutigen Repräsentativität.
2.3 Da die Kammer von der nicht Meinung, Anmelderin überzeugen, wonach Hauptantrags der keine vorgetragenen Argumente bleibt die Kammer Gegenstand des Anspruchs erfinderische bei Tätigkeit die ihrer 1 des aufweist (Artikel 56 EPÜ).
3. Hilfsantrag - Zulassung Der Hilfsantrag (Artikel 12 (2) wird und (4) in das VOBK Verfahren 2020, der zugelassen gemäß Artikel 25 (1) und (2) VOBK 2020 vorliegend anwendbar ist). Der Hilfsantrag lag der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde, mit der Beschwerdebegründung eingereicht und erfüllt daher nicht die sondern Erfordernisse Hilfsantrag ist wurde des daher erstmals Artikels 12 (2) als eine VOBK 2020. Änderung Der i.S.v. Artikel 12 (4) Satz 1 VOBK 2020 anzusehen. Seine Zulassung steht deshalb nach Artikel 12 (4) Satz 2 VOBK 2020 im Ermessen der Kammer.
Aufgrund der Argumente der Anmelderin in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2023, und insbesondere des Hinweises, dass der Anspruchssatz des Hilfsantrags von der Prüfungsabteilung selbst vorgeschlagen worden sei und dass die Anmelderin davon ausgehe, dass Hilfsantrags von patentierbar befunden Ermessen nach der die Merkmalskombination Prüfungsabteilung geprüft worden Artikel und für die Kammer ihr dahingehend aus, den sei, 12 (4) des übt Hilfsantrag in das Verfahren zuzulassen.
4. Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung 4.1 Der vorliegende Anspruch 1 des Hilfsantrags hat sich im Vergleich zu dem Anspruch 1 des Hauptantrags grundlegend verändert.
4.2 Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfungsabteilung in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ vom 21. Januar 2020 zwar auf Folgendes hingewiesen hat: "Die Merkmalskombination von Ansprüchen 1, 2 und 4 [...] ist aus dem vorliegenden Stand der Technik weder bekannt noch wird sie durch ihn nahegelegt. Dies würde die Verwendung der optischen Erfassung an Positionsbestimmungseinrichtung wären ein unabhängiger einen Mangel knüpfen.
Anspruch, der [...] die der Ebenso Merkmale der Ansprüche 8, 9 und 10 einschließt, und ein unabhängiger Anspruch, der einschließt, die Merkmale gewährbar". der Diese Ansprüche kurze und 12 nicht und 15 weiter begründete Aussage zur erfinderischen Tätigkeit in einer Mitteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ ist jedoch nicht mit einer ausreichend Entscheidung der begründeten und Prüfungsabteilung abschließenden gleichzusetzen.
Außerdem bleibt offen, inwieweit die übrigen Erfordernisse des EPÜ, einschließlich derjenigen der Artikel 123 (2) und 84 EPÜ, erfüllt sind.
4.3 Im Hinblick auf Beschwerdeverfahrens, das die vorrangige angefochtene Ziel des Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK 2020), und angesichts des Umfangs der noch ausstehenden Prüfung des Hilfsantrags hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen des EPÜ liegen besondere Gründe im Sinne des Artikels 11 VOBK 2020 vor. Daher hält es die Kammer in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ im vorliegenden Fall für gerechtfertigt, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
L. Gabor T. Karamanli zur