Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.07.2023 – T 1604/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T160421.20230706

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1604/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 6. Juli 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:

Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Juli 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2762015 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss A. Wagner S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 20. Juli 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2762015 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung zu der Auffassung gelangt, dass keiner der unter Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ erhobenen Einwände der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen stünde. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

III. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die Entgegenhaltungen D1: WO 2009/099793 A2A1 D2: WO 02/47497 A1 D5: US 7,793,664, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen.

IV. Am 6. Juli 2023 fand eine im Mixed-Mode durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragte sie die Zurückverweisung an die erste Instanz zur Behandlung der Hilfsanträge. Weiter hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis eines der im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4, oder der Hilfsanträge 0a, 1a, 2a, 3a und 4a, eingereicht mit Schreiben vom 17. Mai 2023, in der folgenden Reihenfolge:

Hilfsanträge 0a, 1, 1a, 3, 3a, 2, 2a, 4, 4a.

V. Das Patent wie erteilt (Hauptantrag) enthält zwei unabhängige Ansprüche. Anspruch 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung entsprechend der angefochtenen Entscheidung):

A1.1: Anordnung (10, 110, 210) zur Überprüfung von stabförmigen Artikeln (25) der Tabak verarbeitenden Industrie, A1.1': insbesondere zur Bestimmung eines Flüssigkeitsgehalts von Kapseln (22) in Filtern (20) von Filterzigaretten (25), A1.2: mit wenigstens einer Muldenfördervorrichtung (12, 14, 17) mit Mulden (16) zur Aufnahme und queraxialen Förderung von stabförmigen Artikeln (25) A1.3: und wenigstens einer Mikrowellenmessvorrichtung mit wenigstens einem Mikrowellenresonator (30, 30', 32, 130, 230), dadurch gekennzeichnet, dass A1.4: eine oder mehrere Muldenfördervorrichtungen (12, 14, 17) als Muldentrommel (12, 14) oder als Muldenkegeltrommel (17) ausgebildet ist oder sind, A1.5: der wenigstens eine Mikrowellenresonator (30, 30', 32, 50, 130, 230) wenigstens eine seitliche Öffnung (38, 62, 135, 236) aufweist A1.6: und zur wenigstens einen Muldenfördervorrichtung (12, 14, 17) so angeordnet ist, dass stabförmige Artikel (25) auf ihrem Förderweg auf der wenigstens einen Muldenfördervorrichtung (12, 14, 17) an einer Stelle einer größten Annäherung an oder eines größten Eintritts in die wenigstens eine seitliche Öffnung (38, 62, 135, 236) sich in einem Wirkbereich eines im Mikrowellenresonator (30, 30', 32, 50, 130, 230) erzeugten Mikrowellenmessfelds (39, 39', 144, 238) befinden, A1.7: wobei die stabförmigen Artikel (25) bei Durchtritt durch das Mikrowellenmessfeld (39, 39', 144, 238) im Wesentlichen quer zu ihrer Längsachse mit dem Mikrowellenmessfeld (39, 39', 144, 238) beaufschlagt sind.

Der Verfahrensanspruch 12 lautet:

A12.1: Verfahren zur Überprüfung von stabförmigen Artikeln (25) der Tabak verarbeitenden Industrie, A12.1': insbesondere zur Bestimmung eines Flüssigkeitsgehalts von Kapseln (25) in Filtern (20) von Filterzigaretten (25), A12.1'': insbesondere in einer Anordnung (10, 110, 210) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, A12.2a: wobei stabförmige Artikel (25), insbesondere Filterzigaretten (25), A12.3: in Mulden (16) wenigstens einer Muldenfördervorrichtung (12, 14, 17), die als Muldentrommel (12, 14) oder als Muldenkegeltrommel (17) ausgebildet ist, A12.2b: queraxial an wenigstens einer Mikrowellenmessvorrichtung mit wenigstens einem Mikrowellenresonator (30, 30', 32, 50, 130, 230) vorbei gefördert werden, dadurch gekennzeichnet, dass A12.4: der wenigstens eine Mikrowellenresonator (30, 30', 32, 50, 130, 230) wenigstens eine seitliche Öffnung (38, 62, 135, 236) aufweist A12.5: und die stabförmigen Artikel (25) auf ihrem Förderweg auf der wenigstens einen Muldenfördervorrichtung (12, 14, 17) an einer Stelle einer größten Annäherung an oder eines größten Eintritts in die wenigstens eine seitliche Öffnung (38, 62, 135, 236) einen Teil eines im Mikrowellenresonator (30, 30', 32, 50, 130, 230) erzeugten Mikrowellenmessfelds (39, 39', 144, 238) durchlaufen, A12.6: wobei die stabförmigen Artikel (25) bei Durchtritt durch das Mikrowellenmessfeld (39, 39', 144, 238) im Wesentlichen quer zu ihrer Längsachse mit dem Mikrowellenmessfeld (39, 39', 144, 238) beaufschlagt werden.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Erfinderische Tätigkeit gegenüber D2 mit D5 D2, Figur 2, zeige alle Merkmale des Anspruchs 1 mit dem Unterschied, dass in Anspruch 1 statt der beiden optischen Sensoren an den Überprüfungsstationen 26, 42 wenigstens ein Mikrowellenresonator gefordert werde. Die Aufgabe sei darin zu sehen, die Anordnung der D2 hinsichtlich ihrer Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Überprüfung von Defekten zu verbessern. Die Einspruchsabteilung habe sich geirrt, dass D5 nicht zur Lösung der gestellten Aufgabe beitragen könne. Wie die D2 beschäftige sich auch die D5 mit der Überprüfung von Defekten bei Zigaretten in einer Fertigungsanlage. Anspruch 1 sei auf die Überprüfung im Allgemeinen gerichtet.

In D5, Spalte 1, Zeile 61 bis Spalte 2, Zeile 5 seien die Nachteile von optischen Sensoren beschrieben. D5 lehre, dass Mikrowellenresonatoren im Vergleich zu optischen Messvorrichtungen den Vorteil hätten, Schäden und Mängel auch innerhalb der Artikel zuverlässig zu ermitteln (Spalte 2, Zeilen 22 bis 32). Die Mikrowellenresonatoren der D5 seien entsprechend der Merkmale A1.3 und A1.5 ausgeführt (vgl. z.B. Figur 4 der D5 und Figur 4 des Streitpatent) und gemäß der Merkmale A1.6 und A1.7 angeordnet.

Zur Erhöhung der Messgenauigkeit würde der Fachmann daher beide optischen Sensoren an den Überprüfungsstationen 26, 42 der D2 durch entsprechende Mikrowellenresonatoren ersetzen. Merkmal A1.7 fordere nicht, dass der Sensor selbst quer zur Längsachse des Artikels angeordnet sei. Entsprechend sei im Ausführungsbeispiel der Figuren 15 und 16 des Streitpatents ein Hufeisen-Resonator stirnseitig zur Zigarette 25 angeordnet. Stattdessen fordere Merkmal 1.7, dass das Mikrowellenmessfeld, d.h. dessen Feldlinien, den Artikel quer zur Längsachse beaufschlage. Daher sei Merkmal A1.7 bereits erfüllt, wenn in D2 nur an der Station 42 ein Mikrowellenresonator eingesetzt werde. Das an der Stirnseite des Koaxialresonators 6 der D5 erzeugte Mikrowellenmessfeld weise eine um einen zentralen Leiter im Wesentlichen radial gerichtete, rotationssymmetrische Feldverteilung auf - ähnlich eines Springbrunnens (vgl. z.B. D5, Figur 4) - wodurch die Zigarette auch bei stirnseitiger Anordnung des Sensors quer zu ihrer Längsachse vom Mikrowellenmessfeld beaufschlagt werde.

Analog hierzu werde auch das Verfahren nach Anspruch 12 nahegelegt. Erfinderische Tätigkeit basierend auf D1 alleine Entgegen der angefochtenen Entscheidung, Punkt 14.2.4, sei ausgehend von der D1 keine Mehrfachauswahl erforderlich, um auf naheliegende Weise zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen.

Figur 3 zeige eine on-line Überprüfung eines Endlosfilterstrangs 220 mit einem Überprüfungssystem 247 zur Überprüfung der Position und von Defekten von im Filter angeordneten Kapseln. Dass das Überprüfungssystem 247 auch hinter der Schneidevorrichtung 222 zur Überprüfung der einzelnen Filterstücke 205 angeordnet sein könne, gehe aus Seite 18, Zeilen 1-3, und Seite 19, Zeile, 27, 28 hervor. Weiterhin sei das Überprüfungssystem gemäß Seite 22, Zeilen 22, 23 und 29 bis 31 und Seite 23, Zeilen 1 bis 3 bevorzugt als gabelförmiger Mikrowellenresonator ausgeführt. Somit unterscheide sich Anspruch 1 von der Anordnung gemäß der D1, Figur 3, nur durch die Muldenfördervorrichtung sowie deren Anordnung in Bezug auf das Überprüfungssystem 247 (Merkmale A1.2, A1.4 und A1.6).

Die Aufgabe liege darin, eine genauere und zuverlässigere Überprüfung an einzelnen Filterstücken zu ermöglichen. Die in Figur 3 stromabwärts der Schneidevorrichtung 222 angeordnete Aufnahmevorrichtung 226 könne gemäß Seite 14, Zeilen 2, 3, als "rotary collection drum" ausgebildet sein. Damit sei es zur Lösung der Aufgabe für den Fachmann naheliegend, die Vorrichtung 226 als Muldenfördervorrichtung auszuführen und dort das Überprüfungssystem 247 anzuordnen. Durch die Mulden seien die Filterstücke genau positioniert, so dass eine präzise Überprüfung stattfinden könne.

Entsprechendes gelte für Anspruch 12. VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Erfinderische Tätigkeit gegenüber D2 mit D5 Die D2 habe sich zum Ziel gesetzt, bei einen Multisegmentfilter das Vorhandensein des inneren Filters und des Endfilters möglichst schnell und effizient zu überprüfen. Die Unterscheidungsmerkmale des Anspruchs 1 stellten in Bezug auf dieses Ziel keine Verbesserung dar. Die Aufgabe sei entsprechend in der Schaffung einer alternativen Messmethode zu sehen. Der Fachmann habe keinen Anlass, die optischen Sensoren an den Stationen 42 und 26 in der D2 mit einem Mikrowellenresonator gemäß der D5 zu ersetzen. Der in D5 vorgestellte Mikrowellenresonator sei speziell für die Anwendung an der Stirnseite der Zigarette zur Überprüfung der Tabakdichte am Brandende entwickelt worden. Die in D5 genannten Nachteile eines optischen Sensors seien nur in Bezug auf die Überprüfung der Tabakdichte gültig. Für die in D2 gewünschte Überprüfung eines reinen Vorhandenseins einer Filterkomponente sei ein Mikrowellenresonator weniger geeignet und messtechnisch aufwendiger als ein optischer Sensor. Daher würde der Fachmann die D5 gar nicht erst mit der D2 kombinieren.

Weiterhin werde durch die D2 schon gar keine Anordnung eines Mikrowellenresonators quer zur Längsachse des Artikels nahegelegt, wie es bei der Station 26 erforderlich wäre. Auch sei gemäß D5, Figuren 5b) und c) die Eindringtiefe des Messfelds nicht ausreichend zur Überprüfung des Vorhandenseins der inneren Filterkomponente.

Auch bei Austausch des optischen Sensors 44 an der Station 42 durch den Koaxialresonator 6 der D5 sei Merkmal A1.7 noch stets nicht offenbart. Hierfür sei relevant, aus welcher Richtung das Mikrowellenmessfeld komme, nicht wie seine lokale Feldlinienorientierung sei. Gemäß Anspruch 1 erfolge die Messung nicht an der Stirnseite, wie dies in Absatz [0008] des Streitpatents unzweifelhaft erläutert sei.

Erfinderische Tätigkeit basierend auf D1 alleine Anspruch 1 unterscheide sich nicht nur durch die Muldenfördervorrichtung, sondern auch durch die Mikrowellenmessvorrichtung sowie deren Anordnung zur Muldenfördervorrichtung. Der technische Effekt der Unterscheidungsmerkmale sei, dass die Inspektion der stabförmigen Artikel auch während einer queraxialen Förderung erfolgen könne.

D1, Figur 3, zeige lediglich eine unspezifizierte Messvorrichtung 247 am Endlosstrang. Die Vielzahl der in D1 genannten möglichen Ausführungen oder Alternativen seien unterschiedliche Listen, aus denen der Fachmann auswählen müsse. Zusätzlich gebe es keine Ausführungsdetails zum - nicht offenbarten oder nahegelegten - Merkmal A1.6. Insbesondere stelle das "collection device 226" einen Sammelbehälter dar, in dem Filterabschnitte lose gesammelt würden. Eine Überprüfung an dieser Stelle wäre weder technisch sinnvoll noch naheliegend. Auch sei eine "rotary collection drum" nicht zwangsläufig eine Muldenfördertrommel zur queraxialen Förderung der Artikel. In der Praxis würden die Filterstäbe vielmehr getrennt hergestellt und erst später einer Zigarettenherstellungsmaschine zugeführt, so dass eine unmittelbare Weiterförderung beim "collection device 226" nicht naheliegend sei.

Entscheidungsgründe§

1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D2 mit D5 1.1 Die Kammer bestätigt die Ansicht der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie das Verfahren nach Anspruch 12 wie erteilt durch die Kombination von D2 mit D5 nicht nahegelegt wird.

1.2 D2 als nächstliegender Stand der Technik offenbart unbestritten (Figur 2) eine Anordnung 10 zur Überprüfung von stabförmigen Artikeln 12 der Tabak verarbeitenden Industrie mit wenigstens einer Muldenfördervorrichtung 20 mit Mulden 22 zur Aufnahme und queraxialen Förderung der stabförmigen Artikeln sowie zwei Überprüfungsstationen 26, 42 mit optischen Sensoren.

1.2.1 An der Überprüfungsstation 26 wird mittels eines quer zur Zigarette ausgerichteten Infrarotsensors mit gegenüberliegendem Sender und Empfänger das Vorhandensein der inneren Filterkomponente 16 überprüft (Anspruch 1 und Seite 3, dritter Absatz: "Emitter 28 directs a transverse detection beam 32 through each cigarette in the area of the internal charcoal filter component 16 to detect the presence or absence of that filter component.").

1.2.2 An der Überprüfungsstationen 42 wird das Vorhandensein der Endfilterkomponente 18 überprüft (Anspruch 1, Seite 3, letzter Absatz, und Seite 4, unterer Absatz). Hierzu wird ein optischer Sensor mit einem Detektionsstrahl parallel zur Zigarettenlängsachse verwendet.

1.3 Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt (angefochtene Entscheidung, Punkt 13.2.2) und von den Parteien bestätigt, unterscheidet sich Anspruch 1 von der D2 durch wenigstens eine Mikrowellenvorrichtung gemäß der Merkmale A1.3 und A1.5, die gemäß der Merkmale A1.6 und A1.7 angeordnet ist.

1.4 Die objektive technische Aufgabe kann - wie von der Beschwerdeführerin formuliert - darin gesehen werden, die Anordnung der D2 hinsichtlich ihrer Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Überprüfung von Defekten zu verbessern.

1.5 Die D5, Figur 4, offenbart unstrittig einen Mikrowellen-Koaxialresonator 6 mit einer seitlichen Öffnung, wobei der Resonator 6 gemäß Figur 8 gegenüber von beiden Stirnseiten der Zigaretten angeordnet werden kann.

1.5.1 Wie von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) vorgetragen, wurde der Mikrowellenresonator 6 in D5 (vgl. Spalte 1, Zeilen 12 bis 17, Spalte 1, Zeile 61 bis Spalte 2, Zeile 27, Spalte 3, Zeilen 18 bis 28) explizit zur Erkennung von Tabakdefekten am Brandende der Zigarette entwickelt, da optische Sensoren, deren Messeffekt auf der Reflexion von Licht an der Oberfläche basiert, für diesen Überprüfungszweck als wenig geeignet angesehen wurden.

Hierzu offenbart Spalte 1, Zeilen 61 bis 66, bzgl. der Nachteile der optischen Sensoren, dass "the measurement effect that is used here of reflection of the light on the cross-sectional surface of the cigarette is a pure surface effect. In consequence, even a single tobacco fiber which conceals a tobacco hole can make it impossible to detect this defect.".

Der in D5 offenbarte Mikrowellenresonator hingegen basiert nicht auf einem Oberflächeneffekt, sondern erkennt auch Defekte, die unter der Oberfläche liegen (Spalte 2, Zeilen 22, 23: "The radio-frequency electromagnetic fields penetrate into the cigarette at the end of the cigarette").

1.5.2 Als Zusatzfunktion wird offenbart, dass mit den Sensoren auch überprüft werden kann, ob am anderen Ende der Zigarette ein Filter eingelegt wurde oder nicht (Spalte 4, Zeilen 39 bis 42: "In the case of filter cigarettes, a fault is also present when no filter element has been fitted during production. This can additionally be detected by carrying out measurements at both ends of the cigarette.", siehe Figur 8, Sensor 6 in der rechten Bildseite).

1.6 Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin dahingehend, dass der Fachmann - angeregt durch die D5 zur Überwindung von Nachteilen des optischen Sensors, der auf Lichtreflexion an der Oberfläche basiert - an der Station 42 der D2 den Einsatz des Mikrowellenresonators 6 in Erwägung zieht. Die D5 schlägt eine entsprechende Anordnung des Mikrowellenresonators 6 in Zigarettenlängsachse vor und bezweckt eine vergleichbare Überprüfung (Vorhandensein/ Fehlen der Endfilter-Komponente), vgl. D5, Figur 8, Sensor 6 in der rechten Bildseite.

1.6.1 Hierdurch ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Einsprechende) nicht automatisch auch eine queraxiale Beaufschlagung der Zigaretten 12 durch das Mikrowellenmessfeld (Merkmal A1.7).

1.6.2 Das in Merkmal 1.7 definierte Mikrowellenmessfeld wird als Gesamtheit der Feldlinien angesehen. Eine queraxiale Beaufschlagung erfolgt, wenn die Feldlinien im Wesentlichen quer zur Längsachse in den stabförmigen Artikel eindringen.

1.6.3 D5, z.B. Figur 4, zeigt das Mikrowellenmessfeld eines Koaxialresonators, das ausgehend vom zentralen Leiter 6 in Bildebene nach oben aus dem Resonator austritt und dann springbrunnenartig symmetrisch radial nach außen zurück verläuft. Wird hier ein stabförmiger Artikel mit seine Stirnseite von oben an den Koaxialresonator herangeführt, erfolgt die Beaufschlagung durch das Mikrowellenfeld parallel zur Längsachse. Die Feldlinien mögen im späteren Verlauf quer zur Zigarettenlängsachse austreten, die Beaufschlagung, d.h. das Eindringen, erfolgt jedoch im Wesentlichen in Richtung der Längsachse. Merkmal A1.7 ist somit auch bei Kombination von D2 mit D5 nicht offenbart.

1.7 Für den Austausch der Infrarotstation 26 gibt es keinen Anlass. D5 lehrt weder, dass der speziell entwickelte Mikrowellenresonator für eine Anordnung quer zur Zigarettenlängsachse geeignet ist, noch wird nahegelegt, das Vorhandensein bzw. Fehlen von internen Filterkomponenten damit zu überprüfen.

1.7.1 Stattdessen zielt die Lehre der D5 explizit auf die Überprüfung der Stirnenden der stabförmigen Artikel ab, wobei die Sensorstirnflächen auf die Zigarettenstirnseiten angepasst sind (D5, Anspruch 1:

"...each longitudinal end having a cigarette end surface of a first diameter [..] a radio-frequency electromagnetic field having a second diameter [...], said second diameter being approximately same as said first diameter [...], said sensor end surface positioned so that the longitudinal end of each cigarette being evaluated passes through said radiofrequency electromagnetic field with the end surface generally parallel with the sensor end face and in a direction generally parallel with said sensor end face").

1.7.2 Ein Hinweis, dass sich mit dem Austausch der Infrarotstation 26 der D2 durch den Mikrowellenresonator 6 der D5 die Aufgabe lösen ließe, die Messgenauigkeit bei der Überprüfung der internen Filterkomponente zu verbessern, ist der D5 nicht zu entnehmen. Die in Spalte 1, Zeile 61 ff. beschriebenen Nachteile von optischen Sensoren beziehen sich auf Messungen durch Rückstreuung von Licht und nicht auf Detektionsstrahlen zwischen sich gegenüberliegenden Infrarotsender und -empfänger.

1.8 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Merkmal A1.1' lediglich optional sei und Anspruch 1 auf eine Überprüfung allgemein abgestellt sei. Daher seien die unterschiedlichen Prüfungszwecke in D2 und D5 unerheblich. Bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit ist jedoch von der Lehre der D2 auszugehen. Diese hat eine Vorhanden-/ Nicht-Vorhanden-Prüfung von Filterkomponenten zum Ziel. Ein Überprüfungsanordnung, die hierzu nicht zweckmäßig ist oder keine Verbesserung verspricht, wie dies bei der Infrarotstation 26 der D2 hinsichtlich des Mikrowellenresonators 6 der D5 der Fall ist, würde vom Fachmann nicht berücksichtigt werden.

2. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 allein 2.1 Die Kammer bestätigt die Ansicht der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie das Verfahren nach Anspruch 12 wie erteilt durch die D1 und die darin offenbarten Optionen nicht nahegelegt wird.

2.2 Unbestritten zeigt D1, Figur 3, eine Vorrichtung zur Filterherstellung, bei der dem Filtermaterial an der Vorrichtung 214 ein Objekt hinzugefügt wird. Danach wird der Endlos-Filter 220 von der "rodforming unit 212" geformt. Durch das "inspection/detection system 247" wird überprüft, ob das Objekt im Endlosstrang 220 korrekt eingefügt wurde. Anschließend wird der EndlosFilter am "cutting assembly 222" in einzelne Filterstücke 205 geschnitten.

2.3 Gemäß Seite 22, Zeile 18 bis 22, kann das Überprüfungssystem einen Mikrowellensensor umfassen, der gemäß Seite 23, Zeilen 1 bis 3, als Hufeisen oder Gabel ("the sensor element may be provided as a "horseshoe" or "fork" type sensor element") ausgebildet sein kann.

2.3.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin präsentiert die D1 die Mikrowellenmessvorrichtung jedoch nicht als bevorzugt. Als gleichwertige Alternativen werden auch Sensoren mit Beta-Strahlung (Seite 22, Zeilen 18 bis 20, 28, 29) oder mit "nearinfrared technology" genannt (Seite 23, Zeilen 21 bis 31).

2.3.2 In Verbindung mit einer Trommel zur Überprüfung einzelner Artikel wird sogar statt des Mikrowellensensors ein Infrarotsensor als vorteilhaft genannt, siehe Seite 23, ab Zeile 21:"near-infrared technology may be used by the sensor element for analyzing the filter rods for defects. In some instances, such a sensor element may be particularly useful as implemented on a final inspection drum, such that the end product (smoking article) is analyzed thereby, since near-infrared technology can detect a unique signature from the objects inserted into the filter rods.".

2.4 Selbst wenn die Kammer der Argumentation der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) dahin gehend folgen würde, dass der Fachmann einen Gabelsensor als Mikrowellenresonator mit einer seitlichen Öffnung als nahegelegt ansehen und er dem Hinweis auf Seite 19, Zeilen 27, 28 folgen würde, das Überprüfungssystem hinter dem "cutting assembly 222" anzuordnen, um gemäß Seite 18, Zeilen 1 bis 3, die einzelnen Filterstücke 205 zu prüfen, wird weder nahegelegt, das Inspektionssystem 247 an der Sammeleinrichtung ("collection device 226") anzuordnen, noch als Sammeleinrichtung eine Muldentrommel oder Muldenkegeltrommel auszuwählen.

2.4.1 Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt enthält die D1 keinerlei Informationen dazu, wie das nur schematisch dargestelltes Überprüfungssystem 247 an einer Muldenfördereinrichtung anzuordnen wäre.

2.4.2 Weiterhin sind die Filterstäbe, sei es als Endlosstrang oder als Einzelstücke, über die ganze Länge zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Objekte in Ordnung sind. Wie dies auf einer Muldenfördereinrichtung mit einem Mikrowellenresonator erfolgen soll, bleibt in der D1 vollkommen offen.

2.5 Folglich bietet die D1 zwar eine Fülle von Ansätzen, jedoch fehlt es an einer Konkretisierung, d.h. einer ausführbaren Offenbarung, so dass es eine erfinderischen Tätigkeit erfordert, um zur im Patent vorgeschlagenen Lösung zu gelangen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Voyé H. Geuss