Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.06.2023 – T 2972/19

Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2023:T297219.20230630

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2972/19 - 3.3.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 30. Juni 2023 Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) Vertreter:

Reitstötter Kinzebach Patentanwälte Sternwartstrasse 4 81679 München (DE) Beschwerdeführerin:

INNOSPEC LIMITED Innospec Manufacturing Park Oil Sites Road Ellesmere Port, Cheshire CH65 4EY (GB) (Einsprechende) Vertreter:

Appleyard Lees IP LLP 15 Clare Road Halifax HX1 2HY (GB) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. O. Müller A. Lenzen M. Blasi Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3004294 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. September 2019

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das europäische Patent Nr. EP 3 004 294 in geänderter Fassung den Erfordernissen des EPÜ genügt.

II. In Vorbereitung der auf Antrag beider Parteien anberaumten mündlichen Verhandlung erließ die Kammer am 2. Juni 2023 eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020.

III. Mit ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2023 nahm die Patentinhaberin - ihre Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung, den Hauptantrag sowie alle Hilfsanträge, ihren Antrag auf mündliche Verhandlung und ihre Beschwerde zurück. Ebenfalls beantragte sie die Erstattung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103 (3) a) EPÜ und Regel 103 (4) c) EPÜ.

IV. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde daraufhin abgesagt.

Entscheidungsgründe§

1. Nach Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

2. Die Patentinhaberin hat ihre Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung zurückgenommen. Nach der Rücknahme des Hauptantrags und aller Hilfsanträge liegen auch keine geänderten Fassungen des Patents mehr vor, auf Grundlage derer die Kammer die Erfüllung der Erfordernisse des EPÜ prüfen könnte.

3. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern seit der Entscheidung T 73/84 (ABl. EPA 1985, 241) ist das Patent unter solchen Umständen ohne weitere Sachprüfung zu widerrufen. Damit wird auch dem Antrag der Einsprechenden auf Widerruf des Patents im gesamten Umfang entsprochen. Die vorliegende Entscheidung kann daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

4. Die Patentinhaberin beantragt eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103 (3) a) EPÜ und (4) c) EPÜ. Vorliegend kommt die Kammer bezüglich der Beschwerdegebühr der Patentinhaberin zu dem Schluss, dass die Vorraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind.

5. Diese Vorschriften sehen unterschiedliche Rückerstattungssätze vor, nämlich 50% bzw. 25%. Gemäß Regel 103 (5) EPÜ erfolgt bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz die Rückzahlung nach dem höheren Satz. Die von der Patentinhaberin entrichtete Beschwerdegebühr ist somit zu 50% zurückzuerstatten.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.

3. Die Beschwerdegebühr der Patentinhaberin ist zu 50% zurückzuerstatten. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin M. O. Müller