Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.06.2023 – T 897/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T089721.20230628
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0897/21 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 28. Juni 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 38440 Wolfsburg (DE) Vertreter:
Liebl, Thomas Neubauer - Liebl - Bierschneider - Massinger Münchener Straße 49 85051 Ingolstadt (DE) Beschwerdegegnerin:
ZF Automotive Germany GmbH Industriestrasse 20 73553 Alfdorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
ZF Patentabteilung - DIPS ZF Automotive Germany GmbH Industriestraße 20 73553 Alfdorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3169179 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. April 2021.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo M. Geisenhofer O. Loizou
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende)legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand dieses Antrags neu sei gegenüber E1 US 5 892 436 A sowie erfinderisch sei gegenüber einer Kombination von E9 DE 10 2007 017 394 A1 mit E4 E10 DE 695 10 941 T2 US 2010/0013622 A1, bzw. mit sowie gegenüber einer Kombination von E8 US 2012/0089302 A1 mit E4 bzw. E10.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.
b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrags B1 aufrechtzuerhalten.
IV. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Gurtschloss mit einem Gehäuse (12) und einer im Bereich einer Steckzungen-Einstecköffnung (14) vorhandenen Beleuchtungseinrichtung (24), wobei die Beleuchtungseinrichtung (24) ein Leuchtmittel (32) und einen Lichtleiter (26; 26’) mit einem Lichtaustrittsbereich umfasst und der Lichtleiter (26; 26’) einen ringförmigen Abschnitt (42; 42’) aufweist, der die Steckzungen-Einstecköffnung (14) zumindest großteils umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass der ringförmige Abschnitt (42; 42’) des Lichtleiters (26; 26’) radial innerhalb einer zumindest weitgehend umfangsmäßig geschlossenen Frontblende (22) des Gehäuses (12) angeordnet ist, wobei die Frontblende (22) die Einstecköffnung (14) umrahmt, und dass die Frontblende (22) einen ringförmigen, zumindest teiltransparenten Diffusor (58) aufweist, der axial an den Lichtaustrittsbereich des Lichtleiters (26; 26’) angrenzt."
V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Ausdruck "der ringförmige Abschnitt umgibt die Steckzungen-Einstecköffnung zumindest großteils" sei breit auszulegen, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber E1 sei.
b) Entsprechend sei der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht erfinderisch sowohl ausgehend von E9, als auch ausgehend von E8 als nächstkommendem Stand der Technik. E4 bzw. E10 lege es jeweils nahe, einen Diffusor zu verwenden.
VI. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der in E1 offenbarte Lichtleiter sei weder ringförmig, noch würde er die SteckzungenEinstecköffnung zumindest großteils umgeben. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher neu.
b) Auch der in E9 gezeigte Lichtleiter sei weder ringförmig, noch würde er die SteckzungenEinstecköffnung zumindest großteils umgeben. Zudem sei aus E9 kein daran angrenzender Diffusor bekannt.
c) Der in E8 gezeigte ringförmige Abschnitt des Lichtleiters sei weder radial innerhalb der Frontblende angeordnet, noch sei ein daran axial angrenzender Diffusor offenbart.
d) Weder E4, noch E10 könnten es nahelegen, einen axial an den Lichtleiter angrenzenden Diffusor zu verwenden.
Entscheidungsgründe§
Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 1. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber E1 sei.
1.1 Die Einspruchsabteilung kam dabei zum Schluss, dass der in Figur 9 von E1 gezeigte Abschnitt weder ringförmig sei, noch die Einstecköffnung wenigstens großteils umgebe (siehe Entscheidungsgründe 5.3). Zudem sei in E1 kein ringförmiger Diffusor offenbart (siehe Entscheidungsgründe 5.4).
1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Ausdruck "der ringförmige Abschnitt des Lichtleiters umgibt zumindest großteils die Steckzungen-Einstecköffnung" durch den Zusatz "großteils" nicht quantifizierbar sei (im Sinne von beispielsweise "wenigstens 50% der Steckzungen-Einstecköffnung werden umgeben"). Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass der Abschnitt auch weitere Bauteile (wie beispielsweise den Taster zum Trennen des Gurtschlosses) umfassen würde.
1.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass ein U-förmiges Bauteil nicht als ringförmig bezeichnet werden kann. Der in Figur 9 von E1 gezeigte Lichtleiter weist daher bereits keinen ringförmigen Abschnitt auf.
1.4 Zudem umgibt der in Figur 9 von E1 gezeigte Abschnitt auch nicht großteils die Steckzungen-Einstecköffnung. Wie die Beschwerdeführerin selbst anschaulich in ihrer Beschwerdebegründung auf Seite 3 grafisch verdeutlicht, liegt der dort rot eingefärbte Abschnitt des Lichtleiters deutlich beabstandet von der SteckzungenEinstecköffnung (210). Im Inneren des U-förmigen Bauteils befindet sich allenfalls ein Teil des Tasters des Gurtschlosses.
1.5 Bereits aus diesem Grund ist der Gegenstand des Anspruchs 1 daher neu gegenüber E1. 1.6 Es kann somit offen bleiben, ob E1 einen Diffusor offenbart und ob dieser die von Anspruch 1 verlangten Merkmale aufweist. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von E9 als nächstkommendem Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
2.1 Die Einspruchsabteilung sah den Lichtleiter (160) in E9 als ringförmigen Abschnitt an, der den Taster des Gurtschlosses großteils umgibt, nicht aber die Steckzungen-Einstecköffnung.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Lichtleiter (160) sich auf den Schmalseiten der Steckzungen-Einstecköffnung erstrecken würde, so dass auch hier die Steckzungen-Einstecköffnung "zumindest großteils" umgeben sei.
2.1.2 Die Kammer teilt auch hier die Auffassung der Einspruchsabteilung. Der Begriff "umgeben" verlangt implizit Bereiche des ringförmigen Abschnitts, die die Steckzungen-Einstecköffnung umgreifen. Eine lediglich benachbarte Anordnung, stellt noch kein "umgeben" dar. Die Einschnürung des Ω-förmigen Abschnitts in E9 umgreift daher zwar den Taster, die SteckzungenEinstecköffnung ist jedoch bereits nicht mehr von der Einschnürung umgriffen und wird somit nicht vom ringförmigen Abschnitt umgeben, sondern liegt außerhalb des ringförmigen Abschnitts.
2.2 Ferner war unstrittig, dass E9 keinen Diffusor zeigt.
2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher von E9 dahingehend, dass a) b) der ringförmige Abschnitt des Lichtleiters die Steckzungen-Einstecköffnung zumindest großteils umgibt; und die Frontblende einen ringförmigen, zumindest teiltransparenten Diffusor aufweist, der axial an den Lichtaustrittsbereich des Lichtleiters angrenzt.
2.4 Die Beschwerdeführerin macht keine Gründe geltend, warum das unterscheidende Merkmal a) ausgehend von E9 nahegelegt sei.
2.5 Zum unterscheidenden Merkmal b) argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei durch E4 bzw. E10 nahegelegt.
2.5.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass weder durch E4, noch durch E10 nahegelegt werde, die Frontblende der E9 mit einem ringförmigen Diffusor zu versehen, der axial an den Lichtaustrittsbereich des Lichtleiters angrenzt.
2.5.2 Die Kammer teilt diese Einschätzung vollumfänglich:
a) E4 zeigt einen Zigarettenanzünder mit einem Leuchtring (7), der einen Kragen (8) zur Anlage am Armaturenbrett aufweist. Der Kragen soll gemäß Seite 4, letzter Absatz aus einem Werkstoff gefertigt sein, der eine homogene Verteilung des Lichts an der sichtbaren Fläche des Leuchtrings ermöglicht. Insbesondere aber soll der Kragen aus dem gleichen Werkstoff wie der Leuchtring gefertigt sein.
i) Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann bei der Weiterentwicklung des aus E9 bekannten Gurtschlosses einen Zigarettenanzünder berücksichtigen würde.
ii) Selbst wenn der Fachmann aber E4 berücksichtigen würde, geht es bei dem aus E4 bekannten Zigarettenanzünder darum, den Schalter zum Einschalten der Heizspirale des Zigarettenanzünders auch im Dunklen zu finden. Würde man diese Lehre auf ein Gurtschloss anwenden wollen, wäre es allenfalls naheliegend, den Taster des Gurtschlosses auch im Dunklen auffindbar zu gestalten, nicht aber das Auffinden der Steckzungen-Einstecköffnung zu erleichtern.
iii) Schließlich regt E4 aber auch nicht eindeutig und zweifelsfrei an, dass der Kragen ein Diffusor sein soll, d. h. aus einem Material gefertigt ist, dass Licht diffus streut, um eine homogene Lichtverteilung zu erzielen. Eine homogene Lichtverteilung kann auch durch Mehrfachbrechung erzielt werden, wie sie in E4 auch in der Mitte von Seite 2 der Beschreibung beschreiben wird ("so daß die von der Öffnungen 12 kommenden Lichtstrahlen R auf die Rückseite 13 des Körpers 10 treffen und zur Vorderseite 14 hin gebrochen werden").
iv) Selbst wenn man aber den Kragen in E4 als Diffusor ansehen würde, steht er radial nach außen vom Leuchtring ab. Anspruch 1 verlangt aber, dass der Diffusor sich in axialer Richtung an den Lichtleiter anschließt. Daher würde - selbst wenn der Fachmann E4 berücksichtigen würde - eine Kombination von E9 mit E4 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
b) E10 wiederum regt (siehe Figur 10) an, unmittelbar an der Lichtquelle (12) einen Diffusor (17) anzuordnen. Dieser Diffusor umgibt die Lichtquelle (12) dabei allseitig, d. h. die Lichtquelle (12) selbst ist im Diffusor eingebettet.
i) Daher würde der Fachmann den Diffusor direkt an der Lichtquelle (180) von E9 anordnen, nicht jedoch an der Stirnseite des beleuchteten Abschnitts (160).
ii) Selbst wenn der Fachmann den Diffusor aber am beleuchteten Abschnitt vorsehen würde, würde er der Lehre von E4 folgend diesen Abschnitt im Diffusor vollständig einbetten, nicht aber den Diffusor als unabhängiges Bauteil angrenzend zum Lichtaustrittsbereich an der Frontblende anordnen.
iii) Zudem erkennt man in Figur 10 von E10, dass der Diffusor in axialer Richtung und in radialer Richtung nach außen abgedeckt ist, so dass Licht nur radial nach innen in die Öffnung des Gurtschlosses abgestrahlt wird, so dass die Öffnung selbst beleuchtet wird. In E9 gibt es aber keine, an den beleuchteten Abschnitt (16) angrenzende Öffnung, die der Fachmann beleuchten könnte. Innerhalb der beleuchteten Öffnung befindet sich der Taster des Gurtschlosses. Daher würde der Fachmann auch aufgrund der Lehre von E10 keinen Diffusor axial an die Lichtaustrittsfläche der E9 angrenzend anordnen.
2.5.3 Damit wird auch das unterscheidende Merkmal b) nicht nahegelegt.
3. Die Einspruchsabteilung hatte ferner entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von E8 als nächstkommendem Stand der Technik ebenfalls nicht nahegelegt sei.
3.1 Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Lichtaustrittsbereich (18) nicht eindeutig und zweifelsfrei radial innerhalb der Frontblende des Gehäuses (14) angeordnet sei.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Fachmann beim Nacharbeiten des aus E8 bekannten Gurtschlosses automatisch den Lichtaustrittsbereich radial innerhalb der Frontblende anordnen würde. Dieses Merkmal sei daher implizit in E8 offenbart. Als Frontblende verstand sie den in ihrer Beschwerdebegründung auf Seite 22 rot markierten Gehäusebereich.
3.1.2 Aus Sicht der Kammer ist es eher unwahrscheinlich, dass der ringförmige Lichtaustrittsbereich (18) als Kragen ausgebildet ist, der nach innen über die die Frontblende bildende Gehäusewand übersteht. Dies würde zu einem Hinterschnitt in Einsteckrichtung hinter dem Kragen führen, in dem sich die Einsteckzunge verhaken könnte. Zudem würde ein nach innen überstehender Kragen leicht beim Einstecken der Einsteckzunge brechen. Daher ist es realistisch, dass der Lichtaustrittsbereich vollflächig von der Gehäusewand unterfüttert ist, d. h. der Lichtaustrittsbereich (18) eine Breite aufweist, die der Dicke der Gehäusewand entspricht. E8 offenbart daher nicht eindeutig und zweifelsfrei, dass der ringförmige Abschnitt des Lichtleiters radial innerhalb der Frontblende des Gehäuses angeordnet ist.
3.2 Zudem ist es unstrittig, dass E8 keinen Diffusor aufweist.
3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem aus E8 bekannten Gurtschloss daher dahingehend, dass a) der ringförmige Abschnitt des Lichtleiters radial innerhalb der Frontblende angeordnet ist, und b) die Frontblende einen ringförmigen, zumindest teiltransparenten Diffusor aufweist, der axial an den Lichtaustrittsbereich des Lichtleiters angrenzt.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht keine Gründe geltend, warum das unterscheidende Merkmal a) ausgehend von E8 nahegelegt sei.
3.5 Zum unterscheidenden Merkmal b) argumentiert die Beschwerdeführerin analog wie ausgehend von E9: Sie sieht es als durch E4 bzw. E10 nahegelegt an.
3.5.1 Die Einspruchsabteilung hatte auch hierzu entschieden, dass weder durch E4, noch durch E10 nahegelegt werde, die Frontblende der E8 mit einem ringförmigen Diffusor zu versehen, der axial an den Lichtaustrittsbereich des Lichtleiters angrenzt.
3.5.2 Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Kombination von E8 mit E4 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führt. Die vorstehend zur Kombination mit E9 in 2.5.2 a) i) bis iv) ausgeführten Gründe treffen auch hier zu.
3.5.3 Auch eine Kombination von E8 mit E10 führt nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Hier treffen die vorstehend in 2.5.2 b) ii) und iii) genannten Gründe auch auf eine Kombination ausgehend von E8 zu.
4. Weitere Argumentationslinien wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo